Zum Urteil

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Zum Urteil
Az. RO 4 K 12.283
Verkündet am 27.03.2012
*****
stv. Urkundsbeamtin
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*****
- Klägerin bevollmächtigt:
*****
gegen
Stadt C*****
vertreten durch die 1. Bürgermeisterin
- Beklagte beigeladen:
*****
beteiligt:
Regierung der Oberpfalz
als Vertreter des öffentlichen Interesses
Postfach, 93039 Regensburg
wegen
verkehrsrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von
Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer
Richter am Verwaltungsgericht Chaborski
Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser
ehrenamtlicher Richterin *****
ehrenamtlicher Richterin *****
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2012
am 27. März 2012
folgendes
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RO 4 K 12.283
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr.1***** der Gemarkung C*****. Das
Grundstück liegt an einem im Privateigentum stehenden Weg an, der westlich des Grundstücks Fl.Nr.2***** von der Ortsstraße „A
*****“ abzweigt, über die Grundstücke
Fl.Nrn.3*****, 4*****, 5*****, 6*****, 7*****, 8*****, 9***** und 10***** läuft und dort wieder in die
Ortsstraße „A
*****“ einmündet. An der westlichen Zufahrt zu der Privatstraße war ur-
sprünglich ein Zeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzschild „Zufahrt zu
den Anwesen a***** bis b***** frei“ aufgestellt, nach Angaben der Klägerin seit ca. 40 Jahren,
das die Beklagte mittlerweile entfernt hat. Zuvor hatte das Gericht den Antrag der Klägerin,
der Beklagten die Entfernung des Verkehrszeichens durch einstweilige Anordnung zu untersagen, mit rechtskräftigem Beschluss vom 9.2.2012 abgewiesen.
Zu einem von den Beteiligten nicht genannten Zeitpunkt hat ein von den Beteiligten zunächst
nicht genannter Anlieger an der östlichen Zufahrt zu dem Privatweg auf dem Grundstück
Fl.Nr. 10***** eine Schranke und auf der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1*****
und 8***** mittig auf der Fahrbahn ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg Durchfahrt verboten!“ angebracht. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Maßnahme von Herrn K***** durchgeführt wurden. Er wurde deshalb zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin hat am 14.2.2012 „Hauptsacheklage nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926,
929 ZPO“ erhoben. Sie trägt vor:
- Wie sich aus dem Beschluss des Gerichts vom 9.2.2012 ergebe, handle es sich bei der
Privatstraße um eine öffentliche Verkehrsfläche. Dies sei durch den Beschluss rechtskräftig festgestellt. Die Beklagte sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49
Abs. 1 Nr. 27 StVO verpflichtet, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.
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- Eine Abwägung mit den Interessen des Eigentümers sei nach der Rechtssprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht angezeigt, da eine andere Entscheidung nicht
in Betracht komme.
- Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs begehe die Straßenverkehrsbehörde
eine Amtspflichtverletzung, wenn sie die Augen vor einer in ihre Zuständigkeit fallenden
Gefahrenquelle verschließe.
- In dem vorgelegten Kaufvertrag vom 12.1.1874 sei von einer Straße bis hinauf zum V*****
Felde (jetzt: Fl.Nr. 11*****) die Rede. Weiter heiße es in dem Kaufvertrag: „Bemerkt wird,
dass zwischen dem Garten der Verkäufer und dem Kaufobjekt den Verkäufern ein
12 Schuh breiter Raum zu einer Fahrt verbleibt...“. Ein Schuh entspreche ca. 30 cm. Es
bestehe somit eine private altrechtliche Grunddienstbarkeit, die der Nachbar K***** gemäß Art. 184 EGBGB zu dulden habe.
- Der Weg bestehe schon seit 140 Jahren und stelle die Zuwegung zu ca. zehn Häusern
dar. Der Bestandsschutz erstrecke sich auf die Zuwegung nach Art. 4 BayBO. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Sache nichts angehe, da sie ihr Einvernehmen zu den Baugenehmigungen erteilt habe.
- Die in Streit stehenden Sperren verursachten große Unfallgefahren, zumal sie nachts
nicht beleuchtet seien. Durch die Sperren würden Rettungswagen erheblich behindert. Sie
könnten nicht zu den Wohnhäusern fahren. Die im Haus Nr. c***** wohnhafte Gynäkologin
müsse stets erreichbar sein.
Das Gericht hat, soweit zunächst beantragt wurde, den Privatweg als Eigentümerweg in das
Bestandsverzeichnis einzutragen, vom Verfahren abgetrennt und an die 2. Kammer des
Gerichts abgegeben. Die Klägerin hat die verwiesene Klage mittlerweile zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 hat sie ihre Verpflichtungsklage auf die Beseitigung der auf
der Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeuge erweitert.
Die Klägerin beantragt im verbleibenden Verfahren,
die Beklagte zu verpflichten, die von einem Privatmann geschaffenen Hindernisse
einschließlich der Absperrschranke und der auf der Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeuge zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, sie sehe keine Veranlassung, in der von der Klägerin beantragten Weise tätig
zu werden, da es hier ausschließlich um Flächen von privaten Grundstückseigentümern
gehe.
Der Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
27.3.2012, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte
hat, das vom Beigeladenen auf seinem Grundstück aufgestellte Schild sowie die errichtete
Schranke und die dort parkenden Fahrzeuge zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
1.
Das Gericht bleibt bei seiner Beurteilung, wonach es sich bei der im Privateigentum
stehenden Straße um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVG und § 1 StVO
handelt. Dadurch, dass die Eigentümer den Weg der Öffentlichkeit tatsächlich zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt haben, ist er eine öffentliche Verkehrsfläche geworden. Diese Eigenschaft erhält eine Verkehrsfläche dann, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es
nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer
erkennbaren äußeren Umstände ankommt (BayVGH, Beschl. v. 16.5.2002 Az: 24 CS 02.43;
vom 17.2.2003 Az: 11 B 99.3439 und vom 14.7.2010 Az: 8 ZB 10.475). Für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, der über die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche nicht
unterrichtet ist, stellt sich der Privatweg als reguläre Ortsstraße dar. Gegenteilige Hinweise
fehlen.
2.
Bei dem Weg handelt es sich nicht um einen Eigentümerweg. Denn er wurde nicht
unter Verzicht auf das Widerrufsrecht für den allgemeinen Verkehr freigegeben, was Voraussetzung für diese Einstufung wäre (BayObLG, Beschl. v. 29.10.1993, FSt 1994, 503). Es
handelt sich vielmehr um einen lediglich tatsächlich-öffentlichen Weg, bei dem die Freigabe
für den öffentlichen Verkehr grundsätzlich zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme
der Verkehrsfreigabe muss in einer allen Verkehrsteilnehmern deutlich erkennbaren, unmissverständlichen Weise erfolgen (BayObLGSt 1960, 258).
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Die Befugnis zum Widerruf berechtigt den Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht, den Verkehr in einem Akt der Selbsthilfe zu
unterbinden. Vielmehr kann die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlicher Weg nur „in dem von
der Rechtsordnung bereitgestellten behördlichen und gerichtlichen Verfahren“ beseitigt werden (BayVGH, Beschl. v. 11.1.2005 Az: 8 CS 04.3275). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in der genannten Entscheidung jedoch nicht aus, an welche Verfahren er dabei denkt. In seinem Beschluss vom 14.7.2010 (Az: 8 ZB 10.475) zieht er die Erhebung einer
Feststellungsklage in Betracht.
3.
Die vom Beigeladenen durchgeführten Maßnahmen stellen Verkehrshindernisse nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO dar, deren Bereiten eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
Nr. 27 StVO beinhaltet. Zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit wäre die Beklagte berechtigt, nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen als deren Verursacher zu erlassen.
Dabei wäre die Beklagte nicht verpflichtet, „aufwendige Abwägungen mit den Interessen
Privater“, also mit denen des Verursachers der Sperre anzustellen (BayVGH, Beschl. vom
17.8.2006 Az: 8 ZB 06.1282). Denn bei der Sperrung einer tatsächlich–öffentlichen Straßenfläche durch den Grundeigentümer dürfte eine andere Entscheidung als die Beseitigung der
Sperre wohl kaum in Betracht kommen (BayVGH, Beschl.v . 14.7.2010 Az: 8 ZB 10.475
m.w.N.).
4.
Im vorliegenden Streitfall geht es jedoch ausschließlich um den Schutz der privaten
Rechte der Klägerin, die sich durch die Sperrung der Verkehrsfläche in ihren Anliegerrechten
beeinträchtigt fühlt. Abgesehen davon, dass die Sicherheitsbehörden in entsprechender
Anwendung des Art. 2 Abs. 2 PAG nur dann zum Schutz privater Rechte tätig werden dürfen, wenn gerichtlicher Rechtsschutz für den Betroffenen nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
was im vorliegenden Fall angesichts des beim Amtsgericht Cham bereits anhängigen Zivilverfahrens fraglich erscheint, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Einzelne bei
Vorschriften, die grundsätzlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen Interesse dienen, nur einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten Anspruch haben
kann, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt
(Bengl/Berner/Emmerig, Rd.Nr. 67 zu Art. 7 LStVG; Hentschel/König/Bauer, Straßenverkehrsrecht, Anmerkung 28 a zu § 45 StVO).
Angesichts des Umstands, dass die Klägerin weiterhin ihr Grundstück von Westen her anfahren kann, die Schranke jederzeit mit geringem Aufwand geöffnet werden kann und das
Verbotsschild leicht mittels eines Dreieckschlüssels entfernt werden kann, wie der Beigela-
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dene in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, sind schwerwiegende Gefahren für die
Straßenanlieger im Falle eines notwendig werdenden Feuerwehr- oder Notarzteinsatzes
nicht zu besorgen. Hinzu kommt, dass es sich hier um ein sehr kurzes Straßenstück handelt,
auf dem wegen der fehlenden Garagen seit jeher häufig Fahrzeuge parken, die ihrerseits
Rettungseinsätze erschweren. Zielrichtung der Maßnahmen des Beigeladenen war es auch
nicht, den Anliegerverkehr zu erschweren, sondern Fremdparker auszuschließen. Angesichts der geringfügigen Bedeutung der kurzen Straße für den allgemeinen Straßenverkehr
geht es hier auch weniger um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
sondern mehr um eine private Nachbarstreitigkeit. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte nicht
verpflichtet, gegen den Beigeladenen eine sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf
§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München)
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2.
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
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Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle
Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als
Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Mühlbauer
Vors. Richterin am VG
Chaborski
Richter am VG
Schmid-Kaiser
Richterin am VG
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder
wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Mühlbauer
Vors. Richterin am VG
Chaborski
Richter am VG
Schmid-Kaiser
Richterin am VG