Amtsgericht Frankfurt - Anwaltskanzlei Finkeldei, Rechtsanwalt Bottrop
Transcription
Amtsgericht Frankfurt - Anwaltskanzlei Finkeldei, Rechtsanwalt Bottrop
/ Amtsgericht Frankft ~ Ifl <3~re A N GEN o4. JUNI 2009 Aktenzeichen: 30 C 374/08 - 71 Arlvvaitskanziei Nils Finkeldei '---_.- URTEIL Im Namen des Volkes Laut Protokoll verkündet am: 29.5.2009 JAe.LaY Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten ~€~~~.~äftsstelle eJNGEG ,. ANGEN 30, JULI 2D(Jg ~~wa/~skanzlei .s F'm:{e/de; Im Rechtsstreit Clemens K' _----~~Jnhaber - Kläger Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Dr. Winterstein, Darmstädter Landstr. 110-114, 60598 Frankfurt, Gz.: 02447Z07, gegen - Bek.Lagter prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Nils Finkeldei, Gladbecker Str. 29, 46236 Bottrop, Gz.: 736/08/Fin, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 30 durch Richterin Dr. Broosch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.0"5.2009 für Recht erkannt: Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. - 2 Tatbestand Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung. Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, Mitgliedskennung ebay ein Grafik dass N T-Shirt bei " anbot, abgebildet der auf war. Beklagte dem der Internetauktionshaus dem die Schöpfer unter streitgegenständliche dieser Grafik amerikanische Tattookünstler Don Ed Hardy. ist der Die Firma NHardy Life LLC" verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken uEd Hardy" und uDon Ed Hardy" sowie der von Ed Hary entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, dazu ermächtigt, Geltungsbereich alle sich h Markenihrer der Fa. und Lizenz uNervous Tattoo Inc." Urheberrechtsverletzungen selbständig zu verfolgen im und raus ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Produkte der Marke NEd Hardy" werden in über 40 Länder der Welt verkauft, wobei in Deutschland Produkte dieser Art führen. etwa 500 Geschä e Insbesondere auf Grund populJrer TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die Marke Ed Hardy zur zu den bekanntesten Modemarken Deutschlands. Der Beklagte hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro von dem Streitverkündeten Hernn Timo erworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unter gleichzeitiger Anerkennung Klägerin der und Bekleidungsstücke der Schadensersatzan Verpflichtung mit Gra ken - 3 ssungserklärung unter zur der rüche Vernichtung Marke NEd der aller Hardy" aufgefordert. forderte zum die Mit anwaltlichem Schreiben vom Klägerin den Beklagten unter 30.11.2007 erfolglos zur behauptet, bei hinsichtlich der Art streitgegenständlichen Fälschung. und der ungserklärung auf. dem Artikel handele es sich um Fristsetzung bis Unterzeichnung Unterlassungserklärung und einer Teilz Klägerin 21.11.2007 Weise Das Shirt weiche der Aufbringung der Strass steine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Hardy ab. Der Schnitt gen, der bei Originalware Verwendung entspreche nicht demj finde. Nachdem die Beklagten Klägerin zur ursprünglich Freistellung von beantragt hatte, Rechtsanwal ts kosten den in Höhe von 1.641,96 Euro zu verurteilen, b e a n t rag t sie nach dreifacher tei ser Klagerücknahme zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Forderung über den Betrag von EUR 651,80 vom 17.09.2007 Ruhrmann der GbR, Rechtsanwälte Darmstädter Dr. von der gemäß Rechnung Winterstein Landstraße 110, Dr. 60598 Frankfurt am Main, freizustellen. Der Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung enstandenen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 670, Rechtsprechung, 257 Abs. 1 BGB. Nach gefestigter 4 683 S. von 1, den 677, der das erkennende Rechtsinhaber, Gericht sofern die materiell rechtlicher anschließt, Abmahnung steht zwar dem rechtigt war, ein Kostenerstattungsanspruch Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auft 52, 393, Goldene 2004, OLG 399 Fotowettbewerb; Armbänder; 789 - GRUR 1991, GRUR 1979, itzky, 41 550 76 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kap. GRUR 1973, Rz. 25. Bei BGHZ Aufi., 122; vgl. 2007, § auch: 12 Urheberrechtsverletzungen gilt ebenso dass die Abgabe der strafbewehrten im Vermeidung ieligen Unterlassungsprozesses kost Interesse des Verletzenden UWG, Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 12 zur führt Rn. 1.89 Kosten für die Abmahnung sind daher Kosten die Verletzte Rz. Aufl., Unter1assungserklärung m.w.N.). GRUR 8. wie im Wettbewerbsrecht, eines 385 BGH, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 84). (vgl. NJW-RR 2002, Anwaltsgebühr; UWG, den 384, Zaunlasur; Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, Köln, 1. 90; BGH zu nach sinnvo11erweise aufwenden darf, r um den' Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern. Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. ihrer Darlegungslast hinsichtlich Nachahmung eines nach geschützten Werkes, nachgekommen. Für ist der Inhaber Klägerin gerade nicht hinsichtlich Darlegungs- mithin voll einer voll einer 4 UrhG urheberrechtlich e darlegungs- si hier auf urheberrechtlich auf die eines Fälschung nicht und beweisb~lasteL. und die des Auf die § 17 Grafik Abs. 2 Jie ner und Verbreitungsrechts Ausführungen hinsichtlich Beweislast nach Verbreitung geschützten Verletzung Originals. Erschöpfungseinwandes nicht an. 2 Abs. 1 Nr. Vorliegens s Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung stützte Fälschung § des Die Klägerin ist UrhG kam zur des es daher Für das Vorliegen einer Fälschung war die Klägerin darlegungs- und entsprechenden Hinweis beweisbelastet. des chts hat Auch die Kl auf einen rin nicht ausreichend substantiiert zu Fälschungsmerkmalen vorgetragen. - 5 Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware nicht aus. Nicht dargelegt ist, wie die , reicht Anordnung Originalware auszusehen habe, oder ob e Verwendung Steine Die überhaupt Behauptung ohne ist durch Gleiches worauf wei von sich Verarbeitung stützt. gilt e cher aufgestellte Sachverständigengutachten unzulässigen Shirts letztlich, Beweis e zugänglich. Schnitt stattfinde. dem Betreibung nicht nicht bei Aus für schungsbeweises die Behauptung, Originalware Behauptung ab. r Offen der ist qualitativen Dem Gericht ist nicht ersichtlich, wie aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die qualitat Verarbeitung s stre gegenständlichen Arti ls erkennbar wird. Die Darlegung der Merkmale "ins Blaue hinein" hat die Beklagtenseite auch gerügt, sodass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus e Entscheidung über aus §§ §§ 91 Abs. 1 S. 1 Z20. vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Dr. Broosch Ausgefertigt Frankf rt (M), den ! ';;:":i der Geschäftsstent'! 6