Amtsgericht Frankfurt - Anwaltskanzlei Finkeldei, Rechtsanwalt Bottrop

Transcription

Amtsgericht Frankfurt - Anwaltskanzlei Finkeldei, Rechtsanwalt Bottrop
/
Amtsgericht Frankft ~
Ifl <3~re A N GEN
o4. JUNI 2009
Aktenzeichen:
30 C 374/08 - 71
Arlvvaitskanziei
Nils Finkeldei
'---_.-
URTEIL
Im Namen des Volkes
Laut Protokoll
verkündet am:
29.5.2009
JAe.LaY
Ohne Hinzuziehung
eines Urkundsbeamten
~€~~~.~äftsstelle
eJNGEG
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ANGEN
30, JULI 2D(Jg
~~wa/~skanzlei
.s F'm:{e/de;
Im Rechtsstreit
Clemens K'
_----~~Jnhaber
- Kläger ­
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. Winterstein,
Darmstädter Landstr. 110-114, 60598
Frankfurt, Gz.: 02447Z07,
gegen
- Bek.Lagter ­
prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Nils Finkeldei,
Gladbecker Str. 29, 46236 Bottrop,
Gz.: 736/08/Fin,
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 30
durch Richterin Dr. Broosch
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.0"5.2009
für Recht erkannt:
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
- 2 ­
Tatbestand
Die
Klägerin
verlangt
vom
Beklagten
die
Freistellung
von
Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung.
Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf
aufmerksam
gemacht,
Mitgliedskennung
ebay ein
Grafik
dass
N
T-Shirt
bei
"
anbot,
abgebildet
der
auf
war.
Beklagte
dem
der
Internetauktionshaus
dem die
Schöpfer
unter
streitgegenständliche
dieser
Grafik
amerikanische Tattookünstler Don Ed Hardy.
ist
der
Die Firma NHardy
Life LLC" verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen
und
gewerblichen
Schutzrechte
hinsichtlich
der
Marken
uEd
Hardy" und uDon Ed Hardy" sowie der von Ed Hary entworfenen
Logos
und
Grafiken.
In
Bezug
auf
sämtliche
geistige
Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet
Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin
und von ihrer Lizenzgeberin,
dazu
ermächtigt,
Geltungsbereich
alle sich h
Markenihrer
der Fa.
und
Lizenz
uNervous Tattoo Inc."
Urheberrechtsverletzungen
selbständig
zu
verfolgen
im
und
raus ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und
für eigene Rechnung geltend zu machen.
Produkte der Marke NEd Hardy" werden in über 40 Länder der
Welt
verkauft,
wobei
in
Deutschland
Produkte dieser Art führen.
etwa
500
Geschä
e
Insbesondere auf Grund populJrer
TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die Marke Ed Hardy zur
zu
den
bekanntesten
Modemarken
Deutschlands.
Der
Beklagte hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro
von dem Streitverkündeten Hernn Timo
erworben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte
zur Abgabe einer strafbewehrten Unter
gleichzeitiger
Anerkennung
Klägerin
der
und
Bekleidungsstücke
der
Schadensersatzan
Verpflichtung
mit
Gra
ken
- 3 ­
ssungserklärung unter
zur
der
rüche
Vernichtung
Marke
NEd
der
aller
Hardy"
aufgefordert.
forderte
zum
die
Mit
anwaltlichem
Schreiben
vom
Klägerin den Beklagten unter
30.11.2007
erfolglos
zur
behauptet,
bei
hinsichtlich
der
Art
streitgegenständlichen
Fälschung.
und
der
ungserklärung auf.
dem
Artikel handele es sich um
Fristsetzung bis
Unterzeichnung
Unterlassungserklärung und einer Teilz
Klägerin
21.11.2007
Weise
Das Shirt weiche
der
Aufbringung
der
Strass steine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich
von
der
Originalware
der
Marke
Hardy
ab.
Der
Schnitt
gen, der bei Originalware Verwendung
entspreche nicht demj
finde.
Nachdem
die
Beklagten
Klägerin
zur
ursprünglich
Freistellung
von
beantragt
hatte,
Rechtsanwal ts kosten
den
in
Höhe
von 1.641,96 Euro zu verurteilen,
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sie
nach
dreifacher
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Klagerücknahme zuletzt:
Der
Beklagte
wird
verurteilt,
die
Klägerin
Forderung über den Betrag von EUR 651,80
vom
17.09.2007
Ruhrmann
der
GbR,
Rechtsanwälte
Darmstädter
Dr.
von
der
gemäß Rechnung
Winterstein
Landstraße
110,
Dr.
60598
Frankfurt am Main, freizustellen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Klägerin
hat
keinen
Anspruch
auf
Freistellung
enstandenen Rechtsverfolgungskosten nach
§§
670,
Rechtsprechung,
257
Abs.
1
BGB.
Nach
gefestigter
4 ­
683 S.
von
1,
den
677,
der
das
erkennende
Rechtsinhaber,
Gericht
sofern
die
materiell rechtlicher
anschließt,
Abmahnung
steht
zwar
dem
rechtigt
war,
ein
Kostenerstattungsanspruch
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auft
52,
393,
Goldene
2004,
OLG
399
Fotowettbewerb;
Armbänder;
789 -
GRUR
1991,
GRUR
1979,
itzky,
41
550
76
Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Kap.
GRUR
1973,
Rz.
25.
Bei
BGHZ
Aufi.,
122;
vgl.
2007,
§
auch:
12
Urheberrechtsverletzungen gilt
ebenso
dass die Abgabe der strafbewehrten
im
Vermeidung
ieligen Unterlassungsprozesses
kost
Interesse
des
Verletzenden
UWG,
Baumbach/Hefermehl/Bornkamm,
§
12
zur
führt
Rn.
1.89
Kosten für die Abmahnung sind daher Kosten die
Verletzte
Rz.
Aufl.,
Unter1assungserklärung
m.w.N.).
GRUR
8.
wie im Wettbewerbsrecht,
eines
385
BGH,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
84).
(vgl.
NJW-RR 2002,
Anwaltsgebühr;
UWG,
den
384,
Zaunlasur;
Selbstauftrag; OLG Düsseldorf,
Köln,
1. 90;
BGH
zu
nach
sinnvo11erweise
aufwenden
darf,
r
um den' Verletzer
vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern.
Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt.
ihrer
Darlegungslast
hinsichtlich
Nachahmung eines nach
geschützten
Werkes,
nachgekommen. Für
ist
der
Inhaber
Klägerin
gerade
nicht
hinsichtlich
Darlegungs-
mithin
voll
einer
voll
einer
4 UrhG urheberrechtlich
e
darlegungs-
si
hier
auf
urheberrechtlich
auf
die
eines
Fälschung
nicht
und
beweisb~lasteL.
und
die
des
Auf
die
§
17
Grafik
Abs.
2
Jie
ner
und
Verbreitungsrechts
Ausführungen
hinsichtlich
Beweislast
nach
Verbreitung
geschützten
Verletzung
Originals.
Erschöpfungseinwandes
nicht an.
2 Abs. 1 Nr.
Vorliegens
s Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung
stützte
Fälschung
§
des
Die Klägerin ist
UrhG
kam
zur
des
es
daher
Für das Vorliegen einer Fälschung war die Klägerin
darlegungs-
und
entsprechenden Hinweis
beweisbelastet.
des
chts
hat
Auch
die
Kl
auf
einen
rin nicht
ausreichend substantiiert zu Fälschungsmerkmalen vorgetragen.
- 5 ­
Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung
von Strasssteinen weiche von der bei Originalware
nicht
aus.
Nicht
dargelegt
ist,
wie
die
, reicht
Anordnung
Originalware auszusehen habe, oder ob e
Verwendung
Steine
Die
überhaupt
Behauptung
ohne
ist
durch
Gleiches
worauf
wei
von
sich
Verarbeitung stützt.
gilt
e
cher
aufgestellte
Sachverständigengutachten
unzulässigen
Shirts
letztlich,
Beweis
e
zugänglich.
Schnitt
stattfinde.
dem
Betreibung
nicht
nicht
bei
Aus
für
schungsbeweises
die
Behauptung,
Originalware
Behauptung
ab.
r
Offen
der
ist
qualitativen
Dem Gericht ist nicht ersichtlich,
wie
aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die
qualitat
Verarbeitung
s
stre
gegenständlichen Arti
ls
erkennbar wird. Die Darlegung der Merkmale "ins Blaue hinein"
hat die Beklagtenseite auch gerügt,
sodass es eines weiteren
gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus
e Entscheidung über
aus
§§
§§
91 Abs. 1 S. 1 Z20.
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Dr. Broosch
Ausgefertigt
Frankf rt (M), den
!
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der Geschäftsstent'!
6 ­