Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil

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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil
Ausfertigung
Aktenzeichen:
2c C 223/10
Verkündet am 20.07.2010
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
,
Schallstadt
- Klägerin-
Prozess bevollmächtigter:
79098 Freiburg
gegen
Ludwigshafen am Rhein
- BeklagterProzess bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kanzlei am Markt, Q 1, 8,
68161 Mannheim
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht Dr. r
Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheits leistung in Höhe
auf
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von 110 % des insgesamt für den Beklagten vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bot bei ebay unter dem ebay-Namen "
" ein gebrauchtes Kfz-Schaltgetriebe
Mercedes CLK 2,0 1,76.000 km an. Der Beklagte kontaktierte die Klägerin vor dem Kauf über die
von dieser in der Artikelbeschreibung für Rückfragen angegebenen Telefonnummer. Unter dieser Nummer führte er 2 Gespräche mit dem Lebensgefährten der Klägerin. Das von der Klägerin angebotene Schaltgetriebe ist, was sich nicht aus der Artikelbeschreibung ergibt, nur für
CLK mit der Motorcodenummer 111.945 bestimmt. Es ist nicht ohne weitere Veränderungen mit
dem CLK 200 des Beklagten, welcher eine Motorcodenummer 111.944 hat, verwendbar. Am
23.12.2009 nahm der Beklagte das Verkaufsangebot der Klägerin durch "Sofortkauf' an. Den
Kaufpreis von 849 € entrichtete er indes nicht. Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom
5.1.2010 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Getriebe entgegen der telefonischen Erklärung der Klägerin (streitig) nicht für sein Fahrzeug verwendbar, sei. Im selben
Schreiben erklärte aus dem selben Grund die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger
Täuschung und den Widerruf des Fernabsatzvertrages, da die Klägerin gewerblich mit Autoteilen handle (letzteres ist streitig).
Die Klägerin forderte sodann durch Schreiben ihres Prozess bevollmächtigten vom 19.1.2010
die Zahlung des Kaufpreises bis 5.2.2010.
Die Klägerin trägt vor:
Ihr Lebenspartner, welcher die Telefongespräche mit dem Beklagten geführt habe, könne sich
an den Inhalt nicht mehr erinnern. Über die Artikelbeschreibung hinaus habe sie keinerlei Zusicherung über die Verwendbarkeit des Getriebes gemacht. Sie sei keine gewerbliche Verkäuferin,
sondern habe nur Ende 2009/Anfang 2010 zwei private Mercedes PKW bei ebay in Teilen verkauft, in dem seien ihre Verkaufs aktivitäten seit Februar 2010 deutlich zurückgegangen.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 849,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
06.01.2010 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des
Kfz.-Schaltgetriebes Mercedes CLK 2,0 Itr., 76 TKM (ebay-Art.-Nr.
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Bei den Telefongesprächen habe er gezielt nach der Kompatibilität des angebotenen Getriebes
mit dem von ihm gefahrenen Wagen unter Angaben der Daten seines Wagens gefragt. Eine
Kompatibilität sei ihm bestätigt worden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses gewerblichen Handel bei ebay mit gebrauchten Kfz-Teilen betrieben. Insoweit verweist der Beklagten auf das beiden Parteien bekannte Bewertungsprofil der Klägerin (Anlage B2
= Blatt 23 - 30 d.A).
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheid ungsg rü nde
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zumindest wirksam sein Widerrufs recht gem. §§ 312 d, 355 BGB ausgeübt.
Das Widerrufsrecht kann auch bereits vor Erhalt der Ware ausgeübt werden. Vorliegend handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b Abs.1 BGB. Der Beklagte handelte im
Rahmen des KaUfvertragSSChlusses als Verbraucher gem. § 13 BGB, die Klägerin als Unternehmerin gem. § 14 Abs.1 BGB. Sie handelte gewerblich, da eine plan- und regelmäßige Tätigkeit
zur Erzielung von nicht unerheblichen Einkünften vorliegt. Die Klägerin verkaufte allein in den Monaten November und Dezember 2009 sowie Januar 2010 über 60 gebrauchte Autoteile, wie sich
aus den entsprechenden Bewertungen ergibt. Die Erklärung der Klägerin, es habe sich nur um
2 private Mercedes Benz Fahrzeuge gehandelt, welche in Einzelteilen verkauft worden seien,
kann nicht nachvollzogen werden. Aus den Bewertungen ergibt sich, dass die Klägerin allein
Steuergeräte für 5 Fahrzeuge Mercedes Benz verkaufte sowie bereits auch zu früheren Zeiten
E"rsatzteile für Fahrzeuge der Marken BMVV. \NV und Renault. Aufgrund des erklärten Widerrufs
besteht kein Anspruch der Klägerin~uf Kaufpreiszahlung.
•
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Dr.
Richter am Amtsgericht
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Beschluss
Der Streitwert wird auf 849,00 € fes~gesetzt.
Dr.
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt:
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle