Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach

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Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages
Dieses Muster wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Es erhebt aber
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet den Nutzer nicht von der
sorgfältigen Prüfung. Der Verfasser schließt jedwede Haftung aus, die aus der Verwendung des
Musters entstehen kann. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Viele
Teile des Vertrages sind frei verhandelbar, es sind deshalb auch andere Formulierungen möglich.
Teile des Vertrages sind nicht zwingend.
Arbeitsvertrag
Zwischen [Name und Adresse des Arbeitgebers, eventuell mit dem Zusatz „vertreten durch“ und der
Position und dem Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person]
nachstehend Arbeitgeber genannt
und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers]
nachstehend Arbeitnehmer genannt
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
1. Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und endet mit dem [Datum].
Alternativ:
Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet. Es endet am [Datum]. Einer Kündigung bedarf es nicht.
Alternativ:
Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der Wintersaison [Jahreszahl] abgeschlossen. Es beginnt am
[Datum]
Hinweis: Bei einer Befristung mit sachlichem Grund muss dieser Grund nicht zwingend im
Arbeitsvertrag genannt werden. Man sollte den Grund aber in den eigenen Unterlagen festhalten. Bei
einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund sollte auf § 14 Abs. 2 TzBfG
(Teilzeitbefristungsgesetz) verwiesen werden.
„2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die
höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine
Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.“
Soweit dies für den Arbeitsvertrag in Betracht kommt, kommt auch ein Verweis auf §14 Abs. 2a TzBfG
in Frage.
„2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier
Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend
für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach
§ 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung
eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.“
Schließlich kann bei älteren Mitarbeitern auch § 14 Abs. 3 TzBfG in Betracht kommen:
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist
bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer
öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache
Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
2. Ende des Beschäftigungsverhältnisses
a) Ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag oder dessen Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit sind
ausgeschlossen.
b) Das Beschäftigungsverhältnis endet zum unter 1. vereinbarten Zeitpunkt. Einer Kündigung bedarf
es nicht.
Zusatz bei Arbeitsverträgen, die durch einen Zweck befristet sind:
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses hiervon.
c) Eine vorzeitige Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Fristen ist möglich.
d) Es wird eine Probezeit von [Anzahl der Monate, meist drei oder sechs] vereinbart.
e) Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt auch analog
zugunsten des Arbeitgebers.
f) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
g) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Art der Tätigkeit
a) Der Arbeitnehmer wird als [Bezeichnung der Tätigkeit] eingestellt. Er wird vorwiegend mit
folgenden Aufgaben betraut:
[Aufzählung der Arbeiten]
Hinweis: Die Aufzählung der Arbeiten sollte möglichst allgemein gehalten werden, da man bei
Abweichungen die Zustimmung des Mitarbeiters benötigt.
b) Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen Aufgaben herangezogen werden, soweit diese seinen
Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Der Arbeitgeber bestimmt den Ort, an dem die
Arbeit auszuführen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn dies bei Interessenabwägung sowohl dem
Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
c) Eine Lohnminderung durch Zuweisung einer anderen Arbeit ist ausgeschlossen.
4. Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von [Betrag in Ziffern] €, in Worten:
[Betrag als Wort] Euro.
Alternativ:
Der Arbeitnehmer erhält einen Bruttostundenlohn von [Betrag in Ziffern] €, in Worten: [Betrag als
Wort] Euro.
Hinweis: Werden Sonderzahlungen gewährt, stehen diese grundsätzlich auch dem befristet
Beschäftigten zu. Sind diese nicht vorgeschrieben (beispielsweise tarifvertraglich), sollten Sie auf
jeden Fall einen Freiwilligkeitsvorbehalt in den Vertrag aufnehmen. Es sollte dann auch darauf
hingewiesen werden, dass „die mehrmalige und regelmäßige Zahlung keinen Rechtsanspruch für die
Zukunft begründet.“
5 . Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [Anzahl] Stunden pro Woche. Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.
Alternativ
Der Arbeitnehmer wird wie folgt beschäftigt:
Am [Wochentag] [Anzahl] Stunden, und zwar von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]
Am [Wochentag] [Anzahl] Stunden, und zwar von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]
Am [Wochentag] [Anzahl] Stunden, und zwar von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]
6. Urlaub
a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub (Zur Zeit bei einer 5-TageWoche 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
b) Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber zusätzlich [Anzahl] Arbeitstage vertraglichen Urlaub.
c) Es wird zunächst der gesetzliche Urlaub gewährt. Ist dieser aufgebraucht wird der vertraglich
vereinbarte Zusatzurlaub gewährt.
d) Der nach 6b gewährte Zusatzurlaub wird um jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt, in dem
a. der Arbeitnehmer keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat Anspruch oder
b. das Arbeitsverhältnis ruht
e) Der Urlaubsanspruch für den nach 6b gewährten vertraglichen Urlaub gilt, dass dieser am 31.12.
des jeweiligen Kalenderjahres verfällt, auch wenn er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
f) Konnte der gesetzliche Urlaub nach 6a wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden,
verfällt dieser nach 15 Monaten nach Endes Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstand.
g) Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli) wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt.
Dabei wird der anteilige gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub (6a) nicht unterschritten.
h) Verbleibende Urlaubsansprüche sind vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
beziehungsweise innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen. Der vertragliche Zusatzurlaub(6b)
erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
i) Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
7. Krankheit
a) Erkrankt der Arbeitnehmer unverschuldet und wird dadurch arbeitsunfähig, wird die
Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen
weitergezahlt.
b) Die Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben. Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen muss der Arbeitnehmer eine ärztliche
Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Diese
Bescheinigung hat spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag
vorzuliegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.
8) Verschwiegenheit
a) Der Arbeitnehmer hat über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Dies gilt auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus unbegrenzt.
b) Bei jedem Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung (8a) verpflichtet sich der
Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes zu zahlen.
c) Durch die Zahlung der Vertragsstrafe (8b) werden weitere Ansprüche und
Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen.
d) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (8a) kann eine Kündigung des Arbeitnehmers zur
Folge haben.
e) Geheimnisverrat ist nach § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) strafbar.
9) Nebentätigkeit
a) Jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung bedarf der
Zustimmung des Arbeitgebers. Wird die Tätigkeit des Mitarbeiters durch die Nebentätigkeit nicht
negativ beeinflusst oder behindert und werden keine anderen berechtigen Interessen des
Arbeitgebers beeinträchtigt, wir der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit genehmigen.
b) Die Einwilligung in eine Nebentätigkeit (9a) kann vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden,
wenn dies im betrieblichen Interesse liegt und ein Widerruf auch unter Berücksichtigung der
Arbeitnehmerinteressen erforderlich wird.
10) Zusatzvereinbarungen
Hinweis bei zeitlich befristeten Verträgen
Ansprüche auf Arbeitslosengeld können gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer sich nicht
mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich
als Arbeitssuchender meldet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu
suchen.
Alternativ bei Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer
Bei Arbeitsverhältnissen von weniger als drei Monaten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich
umgehend bei der Agentur für Arbeit persönlich als Arbeitssuchender zu melden. Tut er dies nicht,
läuft er Gefahr, dass seine etwaigen Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit gekürzt werden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Hinweis: Bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen sollte der Arbeitnehmer in der Mitteilung auf
Beendigung der Beschäftigung (siehe 2b) auf die entsprechenden Regelungen bezüglich der Meldung
bei der Agentur für Arbeit hinweisen. Der Arbeitnehmer muss sich dann umgehend nach Eingang der
Mitteilung über das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit persönlich melden.
[Weitere Zusatzvereinbarungen hier einfügen]
11) Vertragsänderungen und Nebenabreden
a) Vertragsänderungen müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen sind
unwirksam. Der Arbeitnehmer kann keine Ansprüche geltend machen, die aus betrieblicher
Übung entstehen.
b) Werden oder sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wirkt sich dies nicht auf
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen aus.
c) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen
Verhältnisse (Familienstand, Kinderzahl, Adresse usw.) zu informieren.
[Ort und Datum]
[Unterschrift Arbeitgeber]
[Unterschrift Arbeitnehmer]
[Unterschriftenwiederholung]
[Unterschriftenwiederholung]