Zulassungsantrag der Questico AG für das Fernsehprogramm

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Zulassungsantrag der Questico AG für das Fernsehprogramm
Zulassungsantrag der Questico AG
für das Fernsehprogramm „Questico“
Aktenzeichen: KEK 220
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Questico AG, vertreten durch die Vorstände Sylvius Bardt und Dieter Lang, Zimmerstraße 68, 10117 Berlin,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehprogramms „Questico“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 22.04.2004 aufgrund der Sitzung vom
11.05.2004 am 24.05.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der Questico AG mit Schreiben vom 21.04.2004 bei der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung eines
bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „Questico“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Questico AG hat mit Schreiben vom 21.04.2004 an die MABB, eingegangen am
22.04.2004, einen Antrag auf Zulassung des bundesweiten Fernsehprogramms
„Questico“ gestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2004 hat die MABB den Antrag der
KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Geplant ist ein ganztägiges Fernsehprogramm mit Beratungssendungen zu den
Themen Esoterik und Astrologie, ergänzt um redaktionell aufbereitete Beiträge und
aktuelle Sendungen xxx ...
2.2
Die Antragstellerin plant, Questico ab Anfang Juni 2004 als frei empfangbares Programm und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Pay-TV-Angebot zu
veranstalten. Es soll über Satellit (Astra digital 19,2 Ost) für den Direktempfang und
die Einspeisung in Kabelkopfstationen verbreitet und digital (ggf. auch analog) in
Kabelnetze der Netzebene 3 und 4 eingespeist werden; die Antragstellerin führt
diesbezüglich Verhandlungen mit verschiedenen Kabelnetzbetreibern. Ggf. soll das
Programm auch terrestrisch verbreitet werden. xxx ...
3
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
3.1
Questico AG
Gesellschaftszweck der Questico AG ist die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie der Betrieb
von Werbung und Marketingberatung (xxx ...). Die Veranstaltung von Fernsehprogrammen ist noch nicht als Unternehmensgegenstand in die Satzung aufgenommen. xxx ...
Die Antragstellerin veranstaltet bereits das 30-minütige Programm „Zukunftsblick
Daily“ im Mischkanal (Spreekanal) im Berliner Kabelnetz. Kerngeschäftsfeld des
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Unternehmens ist die kostenpflichtige telefonische Beratung, die auch über die Internetseite www.questico.com vermittelt wird. Die Questico AG hält zudem sämtliche Anteile an der Astro & More GmbH, die u. a. die Zeitschrift „Zukunftsblick“ herausgibt, sowie an der NoéAstro Holding GmbH, die schriftliche Horoskope verkauft
und die Internetseite www.noeastro.de betreibt. Ferner kooperiert sie mit verschiedenen Print-, TV- und Onlinemedien in den Bereichen Marketing und Vertrieb und
liefert Programmbeiträge für verschiedene Fernsehprogramme zu – neben den o. g.
Regionalfernsehsendern z. B. SAT.1, NEUN LIVE und RTL World.
An der Questico AG bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse:
Wellington Partners Verwaltungs GmbH
57,18 %
Sylvius Bardt
10,42 %
Dr. Ulrich Kohl
10,42 %
Dieter Lang
10,42 %
Bryan Leppi
10,42 %
Michael Wölfle
0,95 %
Fabio Selmoni
0,09 %
3.2
Gesellschafter
3.2.1
Wellington Partners
Die Wellington Partners Verwaltungs GmbH, München, beteiligt sich als VentureCapital-Unternehmen an Firmen, z. B. aus den Bereichen Softwareentwicklung, EBusiness, Webtechnologie und Internetplattformen. An der Questico AG hat sie xxx
... Gesellschaftsanteile erworben (xxx ...). Sie handelt dabei als Treuhänderin für ihre vier Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A)
bis (D).
3.2.2
Sonstige Gesellschafter
Die Unternehmensgründer und Vorstandsmitglieder Sylvius Bardt (Vorsitzender),
Dr. Ulrich Kohl, Dieter Lang und Bryan Leppi halten jeweils 10,42 % der Anteile. xxx
... Keiner von ihnen hält Anteile von mehr als 1 % an anderen Medienunternehmen.
Dieter Lang und Sylvius Bardt sind zugleich Geschäftsführer der Tochtergesellschaften Astro & More GmbH und NoéAstro Holding GmbH. Geringfügige Beteili-
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gungen an der Questico AG halten Fabio Selmoni und der Aufsichtsratsvorsitzende
Michael Wölfle, der auch Geschäftsführer der bundesweiten Fernsehveranstalterin
Contento GmbH ist (vgl. Beschluss vom 09.03.2004 i. S. Contento, Az.: KEK 208).
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der
KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
Das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, hat mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil. Weder die Antragstellerin noch ihre Gesellschafter veranstalten weitere bundesweite Fernsehprogramme.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Zulassung des beantragten Programms Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.)
Mailänder
Lübbert
Dörr
Rath-Glawatz
Huber
Sjurts