Zulassungsantrag der Questico AG für das Fernsehprogramm
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Zulassungsantrag der Questico AG für das Fernsehprogramm
Zulassungsantrag der Questico AG für das Fernsehprogramm „Questico“ Aktenzeichen: KEK 220 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch die Vorstände Sylvius Bardt und Dieter Lang, Zimmerstraße 68, 10117 Berlin, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehprogramms „Questico“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 22.04.2004 aufgrund der Sitzung vom 11.05.2004 am 24.05.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Questico AG mit Schreiben vom 21.04.2004 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „Questico“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Questico AG hat mit Schreiben vom 21.04.2004 an die MABB, eingegangen am 22.04.2004, einen Antrag auf Zulassung des bundesweiten Fernsehprogramms „Questico“ gestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2004 hat die MABB den Antrag der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Geplant ist ein ganztägiges Fernsehprogramm mit Beratungssendungen zu den Themen Esoterik und Astrologie, ergänzt um redaktionell aufbereitete Beiträge und aktuelle Sendungen xxx ... 2.2 Die Antragstellerin plant, Questico ab Anfang Juni 2004 als frei empfangbares Programm und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Pay-TV-Angebot zu veranstalten. Es soll über Satellit (Astra digital 19,2 Ost) für den Direktempfang und die Einspeisung in Kabelkopfstationen verbreitet und digital (ggf. auch analog) in Kabelnetze der Netzebene 3 und 4 eingespeist werden; die Antragstellerin führt diesbezüglich Verhandlungen mit verschiedenen Kabelnetzbetreibern. Ggf. soll das Programm auch terrestrisch verbreitet werden. xxx ... 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Questico AG Gesellschaftszweck der Questico AG ist die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie der Betrieb von Werbung und Marketingberatung (xxx ...). Die Veranstaltung von Fernsehprogrammen ist noch nicht als Unternehmensgegenstand in die Satzung aufgenommen. xxx ... Die Antragstellerin veranstaltet bereits das 30-minütige Programm „Zukunftsblick Daily“ im Mischkanal (Spreekanal) im Berliner Kabelnetz. Kerngeschäftsfeld des 3 Unternehmens ist die kostenpflichtige telefonische Beratung, die auch über die Internetseite www.questico.com vermittelt wird. Die Questico AG hält zudem sämtliche Anteile an der Astro & More GmbH, die u. a. die Zeitschrift „Zukunftsblick“ herausgibt, sowie an der NoéAstro Holding GmbH, die schriftliche Horoskope verkauft und die Internetseite www.noeastro.de betreibt. Ferner kooperiert sie mit verschiedenen Print-, TV- und Onlinemedien in den Bereichen Marketing und Vertrieb und liefert Programmbeiträge für verschiedene Fernsehprogramme zu – neben den o. g. Regionalfernsehsendern z. B. SAT.1, NEUN LIVE und RTL World. An der Questico AG bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Wellington Partners Verwaltungs GmbH 57,18 % Sylvius Bardt 10,42 % Dr. Ulrich Kohl 10,42 % Dieter Lang 10,42 % Bryan Leppi 10,42 % Michael Wölfle 0,95 % Fabio Selmoni 0,09 % 3.2 Gesellschafter 3.2.1 Wellington Partners Die Wellington Partners Verwaltungs GmbH, München, beteiligt sich als VentureCapital-Unternehmen an Firmen, z. B. aus den Bereichen Softwareentwicklung, EBusiness, Webtechnologie und Internetplattformen. An der Questico AG hat sie xxx ... Gesellschaftsanteile erworben (xxx ...). Sie handelt dabei als Treuhänderin für ihre vier Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D). 3.2.2 Sonstige Gesellschafter Die Unternehmensgründer und Vorstandsmitglieder Sylvius Bardt (Vorsitzender), Dr. Ulrich Kohl, Dieter Lang und Bryan Leppi halten jeweils 10,42 % der Anteile. xxx ... Keiner von ihnen hält Anteile von mehr als 1 % an anderen Medienunternehmen. Dieter Lang und Sylvius Bardt sind zugleich Geschäftsführer der Tochtergesellschaften Astro & More GmbH und NoéAstro Holding GmbH. Geringfügige Beteili- 4 gungen an der Questico AG halten Fabio Selmoni und der Aufsichtsratsvorsitzende Michael Wölfle, der auch Geschäftsführer der bundesweiten Fernsehveranstalterin Contento GmbH ist (vgl. Beschluss vom 09.03.2004 i. S. Contento, Az.: KEK 208). II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, hat mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil. Weder die Antragstellerin noch ihre Gesellschafter veranstalten weitere bundesweite Fernsehprogramme. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Zulassung des beantragten Programms Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Mailänder Lübbert Dörr Rath-Glawatz Huber Sjurts