Vergabekammer
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Vergabekammer beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau VK 16/04 In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags "B XXX, Umgehung XXX, Gewerk: Betriebstechnische Ausstattung Tunnel“ Verfahrensbeteiligte: XXX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer XXX - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX gegen Landesbetrieb XXX, vertreten durch den Amtsleiter Ltd. Baudirektor XXX - Vergabestelle - Seite 2 hat die Vergabekammer Rheinland-Pfalz durch die Vorsitzende Regierungsdirektorin Dr. Wetter, die hauptamtliche Beisitzerin Ministerialrätin Helmkamp-Wasserburg und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weber am 11. November 2004 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle. G r ü n d e: I. Die Vergabestelle schrieb die Lieferungen und Leistungen zur betriebstechnischen Ausrüstung für den Tunnel der Ortsumgehung der B XXX in XXX europaweit im Offenen Verfahren nach VOB/A aus. Für den 1528 m langen Tunnel und das zugehörige Betriebsgebäude ist die gesamte betriebstechnische Ausrüstung zu planen (Werksplanung), zu liefern, zu montieren und betriebsfertig in Betrieb zu nehmen. Zum Submissionstermin am 20. Juli 2004 gaben 7 Bieter Angebote ab. Nach dem Ergebnis der Submission liegt die Antragstellerin mit ihrem Angebotspreis von netto 5.257.250,40 Euro in der Bieterrangfolge an erster Stelle. Ihr Angebot weist Besonderheiten auf. Bereits in ihrem Angebotsbegleitschreiben vom 19. Juli 2004 erklärt die Antragstellerin: „Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Positionen, deren Preis im Leistungsverzeichnis mit „0“ angegeben ist, in anderen Positionen enthalten sind.“ Im Angebot der Antragstellerin werden der Einheits- und Gesamtpreis bei insgesamt 14 Positionen mit einem Preis von „0,00 Euro “ beziffert, wobei jeweils unmittelbar bei der jeweiligen Position auf die Position hingewiesen wird, in der die Leistung enthalten ist. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Positionen: Seite 3 • 01020030: Hilfssammelschienensystem in Pos. 01.02.028 enthalten • 01030008: Hilfssammelschienensystem in Pos. 01.03.001 enthalten • 05030005: Netzwerk-Splitter in Pos. 05.03.0004 enthalten • 05030008: LWL-Kommunikation in Pos. 05.03.0004 enthalten • 07000001: Detaillierte Werkplanung in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000002: Dokumentation in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000007: Rahmengestelle 400 x 600 in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000008: Rahmengestelle 600 x 600 in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000009: Rahmengestelle 800 x 600 in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000010: Rahmengestelle 1000 x 600 in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000011: Rahmengestelle 400 x 1000 in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000012: Rahmengestell USV in Pos. 07.00.0004 enthalten • 07000013: Rahmengestell Batterie in Pos. 07.00.0004 enthalten • 070000169: Moosgummi in Pos. 07.00.0004 enthalten. Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. August 2004 mit: „Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A vorliegt.“ Die Antragstellerin, bei der dieses Schreiben am 16. August 2004 eingegangen war, legte ihrerseits mit Schreiben vom 17. August 2004 Widerspruch gegen den Angebotsausschluss ein und bat zugleich um nähere Informationen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr XXX, wurde durch den Leiter der Vergabestelle, Herrn XXX, telefonisch am 19. August 2004 über die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes informiert. Diese Gründe wurden nochmals schriftlich mit Schreiben vom 29. September 2004 erläutert. Die Antragstellerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. September 2004 bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben vom 10. September 2004 zugestellt. Die Vergabestelle setzte die Vergabekammer mit Schreiben vom 20. September 2004 von ihrer Absicht in Kenntnis, das Vergabeverfahren gemäß § 26 VOB/A aus wichtigem Seite 4 Grund aufheben zu wollen. Zur Begründung bezog sie sich darauf, dass von den 7 Angeboten 5 Angebote auszuschließen seien, weil Positionen in andere Positionen eingerechnet worden seien. Ein weiteres Angebot sei wegen Änderung der Vertragsbedingungen nicht wertbar und das letzte Angebot sei wegen Nichtauskömmlichkeit auszuschließen. Zugleich teilte die Vergabestelle mit, in ein Verhandlungsverfahren eintreten zu wollen, in dem alle Bieter nochmals zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollten. Die Antragstellerin erhielt selber durch Schreiben der Vergabestelle vom 21. September 2004 Kenntnis von der Aufhebung der Ausschreibung. Zugleich wurde ihr der Übergang in das Verhandlungsverfahren mitgeteilt sowie nochmals das komplette LV mit der Maßgabe übersandt, dieses bis zum 30. September 2004 erneut einzureichen. Die Antragstellerin gab auch im Verhandlungsverfahren ein Angebot ab. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 24. September 2004 die Aufhebung der Ausschreibung sowohl gegenüber der vorgesetzten Dienstbehörde der Vergabestelle, dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz, als auch gegenüber der Vergabekammer. Die Antragstellerin geht davon aus, ohne den Angebotsausschluss eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung zu haben. Es habe weder eine unzulässige Mischkalkulation vorgelegen noch sei ihr Angebotspreis spekulativ. Gemessen am Gesamtwert der Leistung handele es sich bei den mit Null ausgewiesenen Preispositionen um vernachlässigbare kleine Teilleistungen, die in der Regel ohne die Hauptposition nicht erbringbar seien. Aus logischen Gründen könnten diese Leistungen nur ganzheitlich beauftragt werden. Es könnten keine Zweifel an dem angebotenen Gesamtvertragspreis oder den angebotenen Einzelpreisen entstehen, die Grundlage für etwaige Nachforderungen sein könnten. In der vom BGH in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2004 beanstandeten Mischkalkulation sei eine Vorgehensweise betroffen, in der unklar gewesen sei, welche Leistungsposition in welche andere Leistungsposition eingerechnet worden sei. Die Vergabestelle habe die BGH-Entscheidung unzutreffend interpretiert. Im vorliegenden Fall habe die Bieterin deutlich gemacht, in welchen Positionen die 0-Positionen enthalten seien. Es Seite 5 sei für die Vergabestelle ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, festzustellen, in welcher Höhe dieser Anteil enthalten sei. Die Tatsache, dass auch andere Bieter das Angebot wie die Antragstellerin bearbeitet hätten, offenbare, dass das Problem in der Ausschreibung und nicht bei den Bietern liege. Die Vergabestelle sei verpflichtet gewesen, die Bieter auf das sich nach ihrer Auffassung aus der BGH-Rechtsprechung ergebende Problem der Angebotsdarstellung hinzuweisen und die Bieter aufzufordern, etwaige Lücken aufzufüllen oder weitergehend zu erläutern. In Bezug auf den Übergang in das Verhandlungsverfahren geht sie davon aus, dass die Vergabestelle nach Aufhebung einer Ausschreibung in der Wahl des erneuten Vergabeverfahrens nicht frei sei. Es seien insbesondere keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der vorgeschriebenen öffentlichen Ausschreibung rechtfertigten. Darüber hinaus habe sie bereits Zweifel, ob sich das Nachprüfungsverfahren durch eine wirksame Aufhebung erledigt habe. Die Ausschreibung könne nur dann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen sei, das den Ausschreibungsbedingungen entspreche. Ihr Angebot entspreche jedoch den Ausschreibungsbedingungen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin durch die Vergabestelle unzulässig und rechtswidrig war. 2. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabestelle nach § 26 VOB/A rechtswidrig war. 3. Hilfsweise: Es wird beantragt, nach Aufhebung des Verhandlungsverfahrens die Vergabestelle anzuweisen, die Ausschreibung des Auftrags „B XXX Umgehung XXX, Ausschreibung der betriebstechnischen Ausstattung Tunnel“, im Offenen Verfahren durch öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Die Vergabestelle, die im schriftlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat, tritt dem Nachprüfungsantrag entgegen und ist nach wie vor der Ansicht, dass das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen ist, da nicht jeder in der Leistungsbeschreibung angefragte Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wor- Seite 6 den sei, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Die Aufhebung der Ausschreibung sei zulässig und der Übergang in das Verhandlungsverfahren gemäß § 3a Nr. 5 Buchst.a) VOB/A ohne öffentliche Bekanntmachung möglich. Die Beteiligten haben sich gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Nachprüfungsantrag primär die Aufhebung der Ausschreibung aufzuheben und den Auftraggeber zu verpflichten, ihr Angebot zu werten. Der Bieter kann, auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch die Nichtbeachtung der vergaberechtlichen Aufhebungsvorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein (BGH, VergabeR 2003, 313). Der Rechtsweg zur Vergabekammer ist damit eröffnet. 2. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 104 Abs. 1 GWB zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land RheinlandPfalz zuzurechnen ist. Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB und beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags nach § 99 Abs. 3 GWB Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Schwellenwert nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4, Nr. 7 VgV. 3. Die Antragstellerin hat auch dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden droht (§107 Abs. 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass der Antragsteller - wie vorliegend - schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und er Seite 7 ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte (vgl. BGH vom 18. Mai 2004). Die Antragstellerin hat ihren Angebotsausschluss ebenfalls unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. August 2004 gerügt, nachdem sie durch das Vorabinformationsschreiben am 16. August 2004 Kenntnis von ihrer Nichtberücksichtigung erlangt hatte. 4. Die Entscheidung zur Aufhebung einer Ausschreibung ist überprüfbar. Die Vergabekammer kann sich allerdings - was im Folgenden noch auszuführen sein wird - darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit des Angebotsausschlusses der Antragstellerin zu prüfen. 5. Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht nach § 25 Nr. 1 Abs.1 Buchst. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 3 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen. Die Angabe des Einheits- und Gesamtpreises von „0,00 Euro“ bei insgesamt 14 Einzelpositionen stellt eine unzulässige Preisangabe dar. Es ist allein Sache des Auftraggebers, welche Preise und Angaben er für bestimmte im Leistungsverzeichnis beschriebene Leistungen fordert (BGH, VergabeR 2003, 558). Jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis ist so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird (BGH, VergabeR 2004, 480; VergabeR 2003, a.a.O.). Denn ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, „wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden“ (BGH, VergabeR 2004, 560). Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin nicht entsprochen. Die Bieterin hat offenkundig 14 Leistungspositionen in die Einheitspreise anderer Positionen eingerechnet. Der Bieter hat damit einzelne Positionen und zwar die mit Null ausgewiesenen Positionen abgepreist und diese Anteile bei den vier Positionen „.01.02.028; 01.03.001; 05.03.0004; 07.00.0004“ mit eingerechnet, sodass diese entsprechende Aufpreisungen erfahren haben. Der Bieter hat jedoch für ein den Verdingungsunterlagen entsprechendes Angebot zu sorgen und darf nicht durch eigenmächtiges Mischen von Angebotspreisen die geforderte Preisgestaltung unterlaufen. Seite 8 Ob den Auf- und Abpreisungen letztlich eine spekulative Motivation zugrunde liegt oder nicht, oder ob Nachtragsforderungen gerade bei den vermengten Preispositionen wahrscheinlich sind, ist für die Frage der Anforderungen an den rechtmäßigen Angebotsinhalt ohne Belang (vgl. BGH, VergabeR 2003, a.a.O.). Spekulative Beweggründe sind im Einzelfall auch nur schwer feststell- und nachweisbar. Die Antragstellerin hat den tatsächlichen Anteil für die mit 0,00 Euro bezifferten Einheitspreise auch nicht durch erläuternde Zusätze klargestellt. Der exakte Preis war für die Vergabestelle bei den mit „0,00 Euro“ bezifferten Leistungen aus dem Angebotsinhalt - und allein dieser ist verbindlich - nicht feststellbar. Die Vergabestelle musste den Angebotsinhalt so verstehen, dass die strittigen Einzelpositionen keineswegs zu einem Nullpreis angeboten werden sollten, sondern dass der preisliche Anteil in einer benannten anderen Position enthalten ist. Diese hat die Antragstellerin unmissverständlich mit ihrem Hinweis im Angebotsbegleitschreiben und mit den jeweiligen Positionshinweisen bekundet. 6. Soweit die Antragstellerin sich auf den Standpunkt stellt, dass für die strittigen Positionen ein gesonderter Preis nicht sinnvoll zu bilden gewesen sei, so hätte sie diesen Vorbehalt bereits nach Durchsicht der Angebotsunterlagen gegenüber der Vergabestelle rügen und so selber auf eine Änderung der Verdingungsunterlagen hinwirken können. Sie hat auch nicht mitgeteilt, dass es für sie unzumutbar war, die Preisgestaltung bei den streitgegenständlichen Positionen aufzuschlüsseln. In ihrem letzten Schriftsatz hat sie sich darauf berufen, dass die Vergabestelle den Sachverhalt in diesen Punkten hätte näher aufklären können. Dies verdeutlicht, dass eine preisliche Aufschlüsselung durchaus möglich war. 7. Die Vergabestelle ist aber gehindert, im Wege eines Aufklärungsgespräches die tatsächlichen Preise für die mit Null ausgewiesenen Leistungsanteile zu ermitteln. Nach Angebotsabgabe ist für eine Offenlegung der Preise im Wege von Aufklärungsverhandlungen aus Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgründen kein Raum (BayObLG, Beschl. v. 20.9.2004, Verg 21/04, www.vergabedatenbank.de). Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber mit einem Bieter nach Öffnung der Angebote nur verhandeln, um sich über das Angebot selbst und die Angemessen- Seite 9 heit der Preise zu unterrichten. Andere Verhandlungen, wie über die Änderung der Angebote oder Preise, sind nach § 24 Nr. 3 VOB/A grundsätzlich unstatthaft. Gespräche, die darauf zielen, verdeckte Preiskalkulationen im Nachhinein zu korrigieren, beeinflussen die Preisgestaltung und sind zu unterlassen. 8. Da die Prüfung ergeben hat, dass das Angebot der Antragstellerin den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht, ist die von der Antragstellerin weiterhin aufgeworfene Frage, ob auch die Angebote der übrigen Bieter mit dieser Vorschrift übereinstimmen und ggf. die Aufhebungsentscheidung nicht rechtfertigen, für den Erfolg ihres Nachprüfungsantrages ohne Bedeutung. Die Interessen der Antragstellerin werden durch die Aufhebung der Ausschreibung nicht mehr berührt. Eine Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB kommt insoweit nicht in Betracht. Die Vergabekammer sieht daher keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsgründe nach § 26 VOB/A weiter unter nicht antragstellerspezifischen Gründen zu prüfen. Das Nachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Die Aufhebung und der Übergang in das Verhandlungsverfahren mit der Aufforderung zur erneuten Angebotsabgabe führen vielmehr auf Seiten der Antragstellerin zu einer Verbesserung ihrer Bieterstellung. Bei der Offenen Ausschreibung hat sie keinerlei Chance mehr auf Zuschlagserteilung, während sie ihren fehlerhaften Angebotsinhalt jetzt im Verhandlungsverfahren korrigieren kann und sich damit eine faire Chance auf Auftragserteilung verschaffen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, Seite 10 56068 Koblenz, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. ________________ ___________________ ________________ Dr. Wetter Helmkamp-Wasserburg Dr. Weber