Beschluss Oberlandesgericht Dresden
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Beschluss Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin t~l_ Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte: wegen Kosten - - 2 - hat der Vergabe senat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius, Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Riechert beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig vom 30.08.2011 - 1/SVK/028-11 - in Ziffer 4. aufgehoben. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für den Auftraggeber und Antragsgegner wird für nicht notwendig erklärt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 191,50 EUR festgesetzt. G r Ü n d e I . Der Antragsgegner hat mit europaweiter Bekanntmachung vom 05.02.2011 die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat sich an den Vergabeverfahren beteiligt. Ihr ist mit Schreiben vom 09.06.2011 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, einem Konkurrenten den Zuschlag zu erteilen, weil die Antragstellerin nicht das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben habe. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschreiben vom 10.06.2011 die beabsichtigte Vergabe für die Lose 1.4 - 3 - und 2.4 gerügt. Der Rüge ist nicht abgeholfen worden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2011 einen Antrag auf Nachprüfung gestellt. Sie hat insbesondere beanstandet, dass der Antragsgegner ein Informationsschreiben nicht entsprechend übersandt habe. den Anforderungen von Des Weiteren § 101 a Abs. 1 GWB hat sie eine fehlerhafte Wer- tung gerügt und geltend gemacht, dass der Konkurrent rechtswidrige Unterpreisangebote mit Verdrängungsabsicht abgegeben habe. Der Antragsgegner hat durch seine anwaltlichen Vertreter hierzu Stellung genommen. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat durch Beschluss vom 30.08.2011 der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und in Ziffer 4 die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Auftraggeber - den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens - für notwendig erklärt. Gegen den am 30.08.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 02.09.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Auftraggeber für notwendig erklärt und sie verpflichtet worden ist, diesem die durch die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner tritt dem entgegen. 11. Die sofortige Erfolg. Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache 1.a) Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Kostengrundentscheidung oder ein Teil derselben kann gemäß - § 4 - 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG an- gefochten werden. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. b} Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Hinzuziehung für den § eines Antragsgegner Verfahrensbevollmächtigten war 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. nicht § notwendig gemäß 80 Abs. 2 VwVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 02.02.2004 - WVerg 17/03 -; Beschluss vom 01.10.2007 - WVerg 8/07; Beschluss vom 06.01.2010 - WVerg 8/03 -; Beschluss vom 22.02.2010 - WVerg 1/10) ist die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstandenen Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gehören, nach dem indi- viduellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Erschöpfen sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen wird der Verdingungsordnung eingehalten sind, so die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Vertre- tung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig nicht notwendig sein. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen - der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Verga- bestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss. - 5 - Dieser Bereich ist überschritten, wenn wesentliche Streitpunkte im Nachprüfungsverfahren sich gerade aus dessen "prozessualer" Ausgestaltung ergeben. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn zum Streitstoff gemeinschaftsrechtliche Probleme gehören, von denen in der Regel nicht wird erwartet werden können, dass Vergabestellen sich mit ihnen ohne anwaltliche Unterstützung abschließend auseinanderzusetzen vermögen. Denn in beiden Konstellationen geht es nicht mehr ausschließlich um die Pflicht zur Anwendung der in eigener verantwortung des Auftraggebers stets zu beachtenden materiellen Vergaberegeln. Vorliegend war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner nicht notwendig. Zwar waren im Nachprüfungsverfahren nicht nur das gewöhnliche Maß nicht übersteigende materielle Fragen, sondern auch ein verfahrensrechtliches Problem des Vergaberechtes zu behandeln. Dieses war aber nur einfach gelagert und erschöpfte sich in einer Beanstandung des Informationsschreibens. Eine Reaktion hierauf sollte dem mit einem Justitiar ausgestatteten Antragsgegner auch ohne anwaltliche Hilfe möglich gewesen sein. Das Gebot der Waffengleichheit erfordert die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich eines anwaltlichen Vertreters bedient, kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Auftraggeberseite nicht begründen. 2. Die Kostenentscheidung 78 GWB. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Kosteninteresse der Antragstellerin. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der beruht auf §§ 120 Abs. 2, - 6 - Vergabekammer bemisst sich für einen Rechtsanwalt nach RVG-VV-Nr. 2301 (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07 - zitiert nach Juris). Aus dem Gegenstandswert von 3.650,00 EUR (5 % von 73.000,00 EUR für die in Rede stehenden Lose 1.4 und 2.4) ergibt sich eine 0,7 Geschäftsgebühr i.H.v. 171,50 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale, mithin 191,50 EUR. Bastius Piel Riechert