Vergabe von Schulbuchliefer... - Bezirksregierung Arnsberg

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Vergabe von Schulbuchliefer... - Bezirksregierung Arnsberg
Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg
Beschluss
VK 2-22/2003
Leitsatz: Bei Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung (de-facto-Vergabe) sind die geschlossenen Verträge
in Anwendung des § 13 VGV nichtig.
Arnsberg, den 27.10.2003
In dem Nachprüfungsverfahren
der Firma xxx vertreten durch die Geschäftsführerin Frau xxx, ebenda, diese wiederum vertreten durch
Gesellschafter Herrn xxx ebenda
- Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: keine
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt D., hier vertreten durch das Rechtsamt, wiederum vertreten durch
Herrn Städtischer Rechtsrat yyy
- Antragsgegnerin und Vergabestelle Verfahrensbevollmächtigte:
wegen
unterlassener Ausschreibung der Auftragsvergabe von Schulbüchern für die D.-er Schulen für das
Schuljahr 2003/2004
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung in Arnsberg in Besetzung mit der Vorsitzenden Frau
Regierungsdirektorin Hugenroth, dem hauptamtlichen Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und dem
ehrenamtlichen Mitglied Herrn Assessor Latzel, Baugewerbeverband Dortmund, aufgrund der Akten nach
einvernehmlichen Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung am 27.10.2003 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2003/2004 für Schulen
der Antragsgegnerin rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten nach §97 Abs.7 GWB
verletzt hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Antragstellerin zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
3. Die Festsetzung einer Gebühr ist entbehrlich, da die Antragsgegnerin nach § 8 Gebührengesetz NW
von der Zahlung von Gebühren befreit ist.
I.
Sachverhalt
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Schulbuchhandlung, die auch in Nordrhein-Westfalen tätig
ist.
Die Antragsgegnerin ist Trägerin von insgesamt 174 Schulen. Das Auftragsvolumen für die diesbezügliche
Beschaffung von Lernmitteln beträgt weit über 1 Million Euro. Die Beschaffung von Schulbüchern erfolgt
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seit dem Schuljahr 2001 in der Weise, dass kein zentrales Vergabeverfahren seitens der Schulverwaltung
durchgeführt wird. Vielmehr beziehen die Schulen die Schulbücher im Rahmen eigener Budgets
selbstständig und ohne Ausschreibung durch die Antragsgegnerin direkt über den örtlichen Buchhandel.
Auch die für das Schuljahr 2003/2004 erforderlichen Schulbücher wurden auf diesem Wege erworben.
Ob Schulen für sich genommen den Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung in Höhe von
200.000,00 Euro erreichen, ist nicht geklärt. Bereits mit Schriftsatz vom 16.04.2003 hat die
Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nachgefragt, ob im laufenden Jahr eine Ausschreibung nach den
Regelungen des Buchpreisbindungsgesetzes und den vergaberechtlichen Vorschriften erfolgen werde. Da
bis dahin keine Antwort erfolgt war, hat sie mit Schreiben vom 07.05.2003 erneut nachgefragt und nach
einem Telefonat dann mit Schriftsatz vom 26.05.2003 eine vergaberechtliche Rüge dieses Verhaltens der
Antragsgegnerin ausgesprochen.
Auf diese Rüge hin erhielt sie mit Schriftsatz vom 30.05.2003 die Erklärung der Antragsgegnerin, dass
auch für das kommende Schuljahr nicht mit einer Ausschreibung zu rechnen sei. Mit Schriftsätzen vom
13.08. und 18.08.2003 hat die Antragstellerin sodann einen Antrag auf Nachprüfung dieses
Vergabeverhaltens gestellt und damit begründet, dass sie aufgrund des neuen
Buchpreisbindungsgesetzes und der Veränderungen im Markt sich verstärkt um Schulbuchumsätze
bemühen müsse. Das Vergabeverhalten der Antragsgegnerin verhindere seit Jahren eine Möglichkeit für
die Antragstellerin ein Angebot abzugeben und verstoße mit diesem Verhalten gegen die §§ 7 und 7 a
VOL/A, § 97 und § 101 des GWB sowie § 13 der VgV. Nach diesen Vorschriften sei die Antragsgegnerin
zu einer europarechtlichen Ausschreibung ihrer Schulbuchaufträge verpflichtet.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ein Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, da eine
wirksame Auftragsvergabe vorliege und die Beschaffungsvorgänge damit abgeschlossen seien. Sie hat
jedoch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage angekündigt zukünftig Schulbücher im Wege
der zentralen Beschaffung und unter Durchführung einer europarechtlichen Ausschreibung erwerben zu
wollen, nachdem die Vergabekammer auf die aktuelle Rechtsprechung zu diesen Fragen hingewiesen hat.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die vorgelegten Schriftsätze und die Akten verwiesen.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 19.08.2003 per Fax der
Vergabestelle zugestellt. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist gem. § 13 Abs. 2 GWB erfolgte durch
Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 15.09.2003. Akteneinsicht wurde nicht genommen.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Vergabe der Schulbücher für das Schuljahr
2003/2004 der Stadt D. ohne europaweite Ausschreibung rechtswidrig ist und die geschlossenen
Lieferverträge mit den örtlichen Buchhändlern rechtsunwirksam sind. Da jedoch eine Rückabwicklung der
Schulbuchvergabe nicht mehr möglich ist beantragt die Antragstellerin ferner, die Stadt D. zu verpflichten,
den entstandenen Schaden (einschließlich des entgangenen Gewinns) zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück zu weisen.
Die Antragsgegnerin weist im Schriftsatz vom 08.10. darauf hin, dass sie nicht vergleichsbereit ist und der
Auffassung ist, dass den Interessen der Antragstellerin dadurch genügt wird, dass ab dem Schuljahr
2004/2005 die Schulbuchbeschaffung im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens erfolgen werde.
II.
Gründe:
1. Zulässigkeit
1.1 Zuständigkeit der Vergabekammer
Die Vergabekammer in Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag gem. § 2 Abs. 2 u. 3 der
Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW
vom 23.02.1999, SGV. NW. Nr. 630) zuständig, weil die Antragsgegnerin als öffentlicher Auftraggeber im
Sinne des § 98 Nr. 1 GWB ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Kammer Regierungsbezirk Arnsberg
hat.
1.2 Öffentlicher Auftrag gem. § 99 GWB und Schwellenwert
Bei der Beschaffung von Schulbüchern hat die Antragsgegnerin über einen öffentlichen Auftrag
entschieden, der auch die maßgeblichen Schwellenwerte gem. § 100 GWB überschreitet. Dabei ist von
der Vergütung für den gesamten Beschaffung auszugehen, da die Schulen als nicht rechtsfähige
Einrichtungen des Landes( §14 Landesorganisationsgesetz) allenfalls im Namen ihres gemeinsamen Schulträgers Verträge schließen können. Die Schätzung der Antragstellerin mit mehr als einer Million Euro
wird grundsätzlich nicht bestritten und entspricht auch den Erfahrungswerten bei Schulbuchlieferverträgen
anderer Kommunen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass bei der Beschaffung der
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Schulbücher für den Stadtbereich der Antragsgegnerin der Schwellenwert für Lieferaufträge von
200.000,00 Euro überschritten wird.
1.3 Antragsbefugnis
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.
Gem.§ 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine
Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Als potientielle
Bieterin hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Auftragserteilung weit im Vorfeld der Entscheidung der
Antragsgegnerin signalisiert.
Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht nicht entgegen, dass dieser außerhalb eines förmlichen
Nachprüfungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) gestellt worden ist. Grundsätzlich dient das
Nachprüfungsverfahren nicht einem vorbeugenden Rechtsschutz. Der Beginn eines der Nachprüfung
zugänglichen Vergabeverfahrens ist nicht nach formellen , sondern nach materiellen Gesichtspunkten zu
bestimmen. Für den Zweck des primären Rechtsschutzes genügt es grundsätzlich, dass der
Antragsgegner sich zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen hat und mit dem Ziel von
Vertragsabschlüssen mit organisatorischen und planerischen Schritten zur Durchführung dieses
Beschaffungsvorgangs begonnen hat. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin einen im Bereich des
Schulbuchhandels tätiger, nach der Aktenlage auch grundsätzlich geeigneter Bewerber bzw. Bieter eines
solchen Verfahrens sein kann. Ein ihr drohender Schaden entsteht durch den Ausschluss am Wettbewerb
(vgl. hierzu Bayerisches OLG vom 27.02.2003, Az.: Verg 1/03 in Vergaberecht 3/2003, Seite 329 ff.
sowie OLG Düsseldorf vom 30.04.2003, Az.: Verg 67/02).
Für die Eröffnung eines Nachprüfungsverfahrens ist ausreichend, dass ein Vergabeverfahren im
materiellen Sinne durchgeführt worden ist. Es wird als besonders schwerwiegender Vergaberechtsfehler
betrachtet, wenn die Ausschreibung vergaberechtswidrig unterblieben ist oder gar vorsätzlich, da
öffentliche Auftraggeber alle Vorschriften des Vergaberechtsregimes zu beachten haben. Entscheidend
ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Deckung ihres Schulbuchbedarfes entschieden hat ,
in Kenntnis der Ausschreibungspflicht nach europäischem Recht, ihre Schulen mit der Beschaffung der
Schulbücher zu beauftragen, um sich die Ausschreibung zu ersparen. Diese Beauftragung sollte so
erfolgen, dass die Schulen die entsprechenden Bücher beschafften und der Antragsgegnerin die
Rechnungen zuleiten. Inwieweit die von ihr beauftragten Schulen vergleichende Angebote eingeholt haben,
ist für die Vergabekammer nicht deutlich geworden. Sicher ist jedoch, dass eine Vielzahl von
Buchhandlungen beteiligt worden sind. Insoweit hat ein Beschaffungsverfahren stattgefunden, in dem auch
eine Vielzahl von Bietern beteiligt waren.
Die Antragstellerin hat ausweislich ihres unwidersprochenen Sachvortrages während des Sommers
wiederholt auf die Rechtswidrigkeit eines solches Beschaffungsvorgangs hingewiesen. In diesem Vorgang
wäre eine Rüge zu erkennen, wenn es denn nicht im Rahmen eines de facto-Verfahrens nach einhelliger
Meinung auf eine Rüge nicht ankommen könne. Vielmehr ist nach übereinstimmender Auffassung in der
Rechtsprechung eine Rüge entbehrlich (vgl. auch hierzu Bayerisches OLG aaO).
1.4 Nichtigkeit der geschlossenen Verträge
Das Verfahren ist auch nicht gemäß §114 Abs.2 S.1 durch Zuschlag beendet.
Ein bereits erteilter Zuschlag kann gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden. Ein
wirksam beschlossener Vertrag steht der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich
entgegen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass die von den Schulen
abgeschlossenen Verträge wirksam seien.
Es ist für die Kammer nicht erkennbar, ob und wann die einzelnen Verträge wirksam zustande gekommen
sind, da kein einziger von der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist.
Soweit diese nach dem 19.8.2003 erst zustande kamen, sind sie nichtig gemäß § 134 BGB iVm §115
Abs.1 GWB.
Dies kann vor dem Hintergrund, dass die Schulferien erst Mitte September endeten und Schulleiter nicht
selten in der Vergangenheit erst in der zweiten Ferienhälfte über die Schulbuchbeschaffung im einzelnen
entschieden haben für eine ungeklärte Zahl von Beschaffungen angenommen werden.. Diese Unklarheit
geht zu Lasten der Antragsgegnerin.
Soweit die Beschaffungen trotz der vertretungsrechtlichen Mängel tatsächlich vor dem 19.8.2003
vertraglich vollständig und zivilrechtlich wirksam abgeschlossen gewesen sein sollten - hier könnte es auf
den zu beweisenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Vertretenen, die Antragsgegnerin ankommen,
- kann für diesen Teil nichts anderes gelten.
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Die Nichtigkeit der mit den Buchhandlungen abgeschlossenen Verträge ergibt dann aus § 13 Satz 5 und 6
VgV in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Februar 2003.
Hier vertritt die Vergabekammer nämlich mit der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die
Vorschrift des § 13 VgV auch für den Fall eines absichtlichen Unterlassens eines nach dem
Vergaberecht gebotenen Vergabeverfahrens gemäß der §§ 97 ff.. GWB Anwendung findet.
Wie sich aus der Rechtsprechung nunmehr eindeutig ergibt, ist es nicht erforderlich, dass eine
Vergabestelle ein förmliches Vergabeverfahren gemäß den §§ 97 ff. GWB durchgeführt hat (so schon
OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 20.6.2001, Az.: Verg 3/01 Ziff.3 des amtl. Leitsatzes; weitere
Entscheidungen vgl. Bundeskartellamt vom 20.5.003, Az.: VK 1-35/03 unter II, 2a).
Der Wortlaut des § 13 VgV setzt die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nicht voraus. Dass die
Vergabestelle hier ein Vergabeverfahren im materiellen Sinne durchgeführt hat, dürfte ebenfalls unstreitig
sein (vgl. hierzu insbesondere Bundeskartellamt, Beschluss vom 20.05.2003, aaO).
Der öffentliche Auftraggeber hat nicht die rechtliche Kompetenz, durch sein Verhalten über das
Eingreifen und die Reichweite der Anwendung der Vorschriften des Kartellvergaberechts und damit des
§13 VgV zu entscheiden."(Bundeskartellamt, aaO).
Voraussetzung ist lediglich, dass es mehrere Bieter und Angebote gibt. Im vorliegenden Fall sind mit
Sicherheit eine Vielzahl von Buchhandlungen von den Vertretern der Antragsgegnerin beteiligt worden,
die auch Angebote -in nicht bekannter Zahl abgeben haben. Die Tatsache, dass die Antragstellerin diese
nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen transparenten Verfahrens erfaßt hat , kann nicht zu Lasten des
Rechtsschutzsuchenden gehen.
Wenn dann im Rahmen eines solchen materiellen Vergabeverfahrens ein Vertrag (oder mehrere )
zustandekommen, können diese nach §13 VGV nichtig sein (vgl. hierzu amtl. Leitsatz Nr. 5 der
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.4.2003, Az.: Verg 67/02: §13 VgV gilt auch im Fall des
Unterlassens eines nach Kartellvergaberechts rechtlich gebotenen Vergabeverfahrens."
Ähnlich wie in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.04.2003 ist hier keineswegs sichergestellt,
dass die behaupteten Verträge zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrages wirksam
abgeschlossen worden sind. Für diesen Fall ist jedoch wie in Ziffer 5 des Leitsatzes oder o. g.
Entscheidung festgestellt § 13 VgV anwendbar mit der Folge der Nichtigkeit dieser Verträge.
Wenn schon der Irrtum eines Unternehmens, dass sich über seine Auftraggebereigenschaft irrt, nicht
prämiert werden darf durch die Nichtanwendung des § 13 VgV, kann erst Recht nicht ein unstreitig
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §98 Nr.1 GWB in seinem vorsätzlichen Bestreben der Umgehung
des Vergaberechts unterstützt werden. Das Nichtigkeitsgebot des § 13 VgV muss gerade in einem
solchen Fall uneingeschränkt Anwendung finden können, da andernfalls der Umgehung des Vergaberechts
Tür und Tor geöffnet ist. Da aber weder die Antragsgegnerin noch die vermeintlich von ihr beauftragten
Schulen irgendeine Art von Informationsschreiben an die Antragstellerin oder an andere nachweisen
können, muss auch die Rechtsfolge des § 13 VgV auf diese rechtswidrig geschlossenen Verträge
Anwendung finden. Alles andere würde dazu führen, dass es ein Auftraggeber in der Hand hat zu
entscheiden, ob es ihm genehm ist, die bestehende Rechtslage zu beachten oder nicht. Bei
vergaberechtskonformer Durchführung des Verfahrens hätte der Antragsgegner zumindest die
Antragstellerin nach der Aktenlage mit beteiligen müssen, da Zweifel an ihrer Eignung nicht erkennbar
sind und sie schon frühzeitig ihr Interesse an den Aufträgen bekundet hat. Damit hätten zumindest ihr
gegenüber die Pflichten des § 13 VgV erfüllt werden müssen. Sie kann mithin verlangen wie eine Bieterin
behandelt zu werden, denn sie ist in den Schutzbereich des §13 VgV einbezogen (Vgl. OLG Düsseldorf
aaO).
1.5. Feststellungsinteresse
Soweit dieAntragstellerin nicht unmittelbar aufgrund des nicht rechtmäßig durchgeführten
Vergabeverfahrens ein Rechtschutzinteresse hat, kann gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 und § 124 GWB ein
Nachprüfungsantrag nach sonstiger Erledigung des Vergabeverfahrens in einen Feststellungsantrag
umgewandelt werden. Die bestandskräftigen Feststellungen der Vergabekammer binden dann die
ordentlichen Gerichte im Schadensersatzprozess, so dass sich auch aus der Bindungswirkung in
Verbindung mit der festgestellten Antragsbefugnis für den Nachprüfungsantrag ein Feststellungsinteresse
für die Antragstellerin ergibt.
Da mithin die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vollständig gegeben sind, ist
die Vergabekammer auch befugt, über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden.
2. Begründetheit des Antrags
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Die Antragstellerin ist durch die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bei der
Beschaffung der Schulbücher durch die Antragsgegnerin und ihrer Schulen in ihrem Recht auf
Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß der §§ 97 ff. GWB verletzt, weil sie dadurch vom
Wettbewerb ausgeschlossen worden ist. Wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, ist zur Beschaffung
von Schulbüchern als klassischen Fall eines Lieferauftrages, dessen Gesamtwert oberhalb des
Schwellenwertes liegt, ein vergaberechtskonformes Beschaffungsverfahren durchzuführen.
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist mithin begründet sowohl hinsichtlich der Feststellung des
Mangels des Vergabeverfahrens als auch hinsichtlich der Unwirksamkeit der Verträge. Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Ausführungen unter 1.3 und 1.4 verwiesen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des §126 GWB, über die letztlich im Rahmen eines zivilrechtlichen
Verfahrens vor den Landgerichten zu entscheiden sein dürfte, ist aus vergaberechtlicher Sicht lediglich
festzustellen, dass es der Antragstellerin nicht an der Kompetenz mangelt, ein aussichtsreiches Angebot
auch für den Schulbereich der Antragsgegnerin zu unterbreiten, wie in einer Vielzahl von Verfahren für die
Kammer erkennbar geworden ist.
Die Vergabekammer ist nicht verpflichtet, im Tenor der Entscheidung über die gestellten Anträge hinaus
zu gehen.
Gem. § 114 Abs.1 GWB Satz 1 trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu
beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei nicht an die
Anträge gebunden und kann unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinwirken.
Im Rahmen dieses Ermessensspielraums hat die Vergabekammer die tatsächlichen Gegebenheiten und
den Sachstand zu berücksichtigen.
Wie der Antragsteller selbst feststellt, ist eine Rückabwicklung der Schulbuchaufträge aus faktischen
Gründen nahezu ausgeschlossen. Da es offensichtlich dem rechtlichen Interesse des Antragstellers
genügt, im Rahmen von Schadensersatzansprüchen entschädigt zu werden und zugleich über die
Feststellung der Entscheidungen der Vergabekammer die Grundlage für eine Beteiligung an einem
ordnungsgemäßen Vergabeverfahren im nächsten Jahr zu erhalten, ist die Vergabekammer nicht
gehalten, darüber hinausgehende Maßnahmen zu treffen. Zwar wäre rechtlich die Rückabwicklung der
bisherigen Leistungen grundsätzlich möglich, um wenigstens in Teilbereichen eine ordnungsgemäße
Vergabe zu ermöglichen, jedoch ist praktisch der Zeitablauf zu berücksichtigen. Die bisher ausgelieferten
Bücher und ggf. auch durch Eintragung im Buch in ihrem Wert reduzierten Bücher, die Abwicklung der
entsprechenden Ausgleichszahlungen und eine Neuausschreibung würden im laufenden Schuljahr
vermutlich nicht mehr realisiert werden können. Damit wäre fraglich, ob die Aufträge für dieses Schuljahr
überhaupt noch zustande kämen, so dass die Antragstellerin auch nach einer solchen Entscheidung der
Vergabekammer nicht sicher mit einer neuen Auftragsvergabe rechnen könnte. Weiter wäre zu
berücksichtigen, dass zumindest dort, wo das Auftragsvolumen die volle Ausschöpfung der gesetzlich
vorgegebenen Rabatte bereits gesichert hat, eine erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens nur
noch einen geringen Gewinn an Wettbewerb und damit auch an besserer Preisgestaltung mit sich bringen
würde, da im Bereich der Buchpreisbindung ein wesentlicher Teil des Wettbewerbs nur bezogen auf den
Service möglich ist. Vor diesem Hintergrund könnte es in Einzelfällen unverhältnismäßig sein, den
Schulträger unter Zurückstellung aller anderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dazu anzuhalten,
Verträge rückabzuwickeln.
Das Interesse des Antragstellers ist erklärtermaßen in erster Linie auf die Sicherung der Teilnahme an
einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren für das nächste Schuljahr gerichtet und auf die Schaffung der
vergaberechtlichen Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche.
Unter Abwägung dieser Interessenlage entscheidet sich die Vergabekammer, auf die Anordnung
weitergehender Maßnahmen zu verzichten.
III.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 128 Abs. 3 und 4 GWB.
IV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist gem. § 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde
zulässig. Sie kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt
(§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die
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Vergabekammer ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, 40474
Düsseldorf.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die
Beschwerde stützt.
Sie muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies
gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Die aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
gez. Hugenroth
(Vorsitzende)
gez. Wiegard
(hauptamtl. Beisitzer) (ehrenamtl. Beisitzer)
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