Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
bei der MC TV GmbH
Aktenzeichen: KEK 689
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der MC TV GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hüseyin Atilla Demiral, Mainzer Landstraße 351 - 353, 60327 Frankfurt am Main,
– Veranstalterin –
Verfahrensbevollmächtigter: XXX …
wegen
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom
11.01.2012 in der Sitzung am 17.04.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts
(Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Dr.
Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden:
Die von der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
(LPR Hessen) mit Schreiben vom 11.01.2012 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
1.1
Die MC TV GmbH hat mit Schreiben vom 06.07.2011 sowie Ergänzungen vom
01.09./30.09./04.10./25.10./01.12.2011 bei der LPR Hessen die Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ihrer alleinigen Gesellschafterin, der MC YAYINCILIK VE REKLAM HIZMETLERI ANONIM
SIRKETI („MC Yayincilik“), eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht mit Sitz in
Istanbul, angezeigt. Die LPR Hessen hat den Antrag der KEK mit Schreiben vom
11.01.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
1.2
Die MC Yayincilik hat in der Hauptversammlung vom 10.05.2011 eine Kapitalerhöhung ihres Stammkapitals von 300.000 Türkische Lira (TL) auf 750.000 TL beschlossen. Im August 2011 ist zudem Herr Yalcin Caglar mit einer Einlage in Höhe
von 37.500 TL (entspricht 5 % der Anteile am Stammkapital) als neuer Anteilseigner
hinzugetreten. Dadurch verändern sich die bisherigen Beteiligungsverhältnisse wie
folgt:
bisher
neu
Ismail Hakki Kisacik
25 %
50 %
Mehmet Ugur Burcay Örün
25 %
10 %
Hüseyin Atilla Demiral
25 %
10 %
Ömer Yilmaz
24 %
24 %
Hatice Ilknur Elbek Yilmaz
1%
1%
Yalcin Caglar
./.
5%
Danach ergibt sich nunmehr folgende Beteiligungsstruktur:
3
50
Ismail Hakki Kisacik
24
Ömer Yilmaz
10
Hüseyin Atilla Demirel
Mehmet Ugur Burcay
Örün
10
5
Yalcin Caglar
Hatice Ilknur Elbek
Yilmaz
1
MC Yayincilik ve
Reklam Hizmetleri A.S.
100
Programmveranstalter
Mobility Channel
MC TV GmbH
1.3
Des Weiteren wurde Mehmet Ugur Burcay Örün in der Hauptversammlung vom
10.05.2011 als Vorstandsmitglied abgewählt und zugleich Herr Caglar als neues
Vorstandsmitglied berufen. Der Vorstand setzt sich seitdem aus den Herren Ömer
Yilmaz, Yalcin Caglar und Hüseyin Atilla Demiral zusammen.
2
Veranstalterin und Beteiligte
2.1
MC TV GmbH
Die MC TV GmbH hält eine Zulassung der LPR Hessen vom 31.01.2011 für die
Veranstaltung des ganztägigen, bundesweiten Spartenprogramms Mobility Channel
mit den thematischen Schwerpunkten „Mobilität“ und „Lifestyle“. Mobility Channel
wird frei empfangbar digital über Satellit (Westbeam Turksat) in der Türkei und Europa
sowie
im
Internet
als
Live-Stream
unter
der
Internetadresse
http://www.mobilitylive.com verbreitet.
2.2
MC Yayincilik
Sämtliche Anteile am Stammkapital der Veranstalterin hält die MC Yayincilik. Die
MC Yayincilik betätigt sich u. a. als Investor im Medien- und Werbesektor in der
Türkei und erstellt zudem zu 80 % das Programm für die MC TV GmbH.
4
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde der LPR Hessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV
beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die Beteiligungsveränderungen sind entgegen dieser Vorschrift bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt
werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Veranstalterin und der MC Yayincilik ist im bundesweiten privaten Fernsehen
nur das Programm Mobility Channel zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV).
2.2
Eine darüber hinausgehende Zurechnung zu den Aktionären der MC Yayincilik fand
bisher nicht statt (vgl. Beschluss der KEK vom 11.01.2011 i. S. MC TV, Az.: KEK
649, III 2.2). Auch die Erhöhung des Geschäftsanteils des Aktionärs Herr Kisacik
von 25 % auf nunmehr 50 % führt zu keiner anderweitigen Beurteilung. Insbesondere reicht diese Beteiligung nicht, um eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2
RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG zu begründen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß
§ 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die
5
KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift
des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 07.03.2012 mit, dass ihr für den deutschen Raum keine Zuschaueranteile oder reichweitenbezogene Angaben vorliegen.
In der Referenzperiode von Juli 2010 bis Juni 2011 erreichten die von der AGF/GfKFernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, arte, KI.KA und
Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II,
Super RTL, Vox, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, MTV,
N24, Nickelodeon, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt
rund 95,8 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,2 % bezieht sich auf die
Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine
Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale PayTV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf das Programm Mobility Channel nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TVRestes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 2,7 % entfällt.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Sjurts
Hornauer
Müller-Terpitz
Lübbert
Bauer
Mailänder
Wagner
Brautmeier
Schwarz