Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der SAT.1

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Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der SAT.1
Sendezeiten für unabhängige Dritte
im Programm der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
Benehmensherstellung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 RStV
- Verlegung der Sendezeiten Aktenzeichen: KEK 305
Beschluss
In der Rundfunksache
Sendezeiten der unabhängigen Dritten bei SAT.1
(hier: Benehmensherstellung zur Genehmigung veränderter Sendezeiten)
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) aufgrund der
Sitzung vom 08.11.2005 am 18.11.2005 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr.
Sjurts beschlossen:
Gegen die von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation RheinlandPfalz (LMK) beabsichtigte Entscheidung zur Verlegung der Sendezeiten der unabhängigen Dritten bei SAT.1 bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Ursprünglich genehmigte Sendezeiten
Die LMK erteilte mit Bescheid vom 20.12.2002 der News and Pictures Fernsehen
GmbH („News and Pictures“), Mainz, und mit Bescheid vom 08.04.2003 der DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH („DCTP“), Düsseldorf, jeweils eine
Erlaubnis zur Veranstaltung und Verbreitung eines Fensterprogramms für unabhängige Dritte im Hauptprogramm der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH („SAT.1“; zur
Benehmensherstellung vor Auswahl und Zulassung vgl. Beschlüsse Az.: KEK 136-1
bis -5). Die Zulassungen wurden für folgende Sendezeiten erteilt (vgl. Zulassungsbescheide der LMK vom 20.12.2002 und 08.04.2003 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.06.2003 bzw. 19.04.2004):
1. Sendezeitschiene (News and Pictures):
sonntags, 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr (60 Minuten, „Weck up“) und sonntags, 22:45
Uhr bis 23:30 Uhr (45 Minuten, „Planetopia“).
2. Sendezeitschiene (DCTP):
sonntags, 23:30 Uhr bis montags, 00:15 Uhr (45 Minuten, „News & Stories“).
3. Sendezeitschiene (DCTP):
montags, 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr (30 Minuten, „Spiegel TV Reportage“, ab
01.07.2005 im Wechsel mit „Focus TV Reportage“).
2
Verlegungen der Sendezeiten
Auf Änderungsantrag der ProSiebenSAT.1 Media AG („ProSiebenSAT.1“) im Namen ihrer Tochtergesellschaft SAT.1 genehmigte die LMK mit Bescheid vom
28.06.2005 eine dauerhafte Verlegung der Sendezeiten von „Planetopia“ und „Spiegel TV Reportage“/„Focus TV Reportage“ (1. und 3. Sendezeitschiene) mit Wirkung
zum 01.08.2005, wonach Planetopia nicht mehr sonntags, sondern montags im An-
3
schluss an die zugleich zeitlich vorgezogene Spiegel TV Reportage/Focus TV Reportage gezeigt wurde (zur Benehmensherstellung vgl. Beschluss der KEK vom
24.06.2005, Az.: KEK 281). Innerhalb dieser Sendezeiten genehmigte die LMK auf
weiteren Änderungsantrag namens SAT.1 vom 07.07.2005 mit Wirkung zum
08.08.2005 den Tausch der Sendeplätze von Planetopia und Spiegel TV Reportage/Focus TV Reportage; letztere rückte dadurch wieder auf ihren ursprünglichen
Sendeplatz (zur Benehmensherstellung vgl. Beschluss der KEK vom 13.09.2005,
Az.: KEK 288). Demnach sind gegenwärtig in Abweichung zu den oben (I 1) genannten Sendezeiten folgende Sendeplätze genehmigt:
1. Sendezeitschiene (News and Pictures):
sonntags, 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr (60 Minuten, „Weck up“) und montags, 22:15 Uhr
bis 23:00 Uhr (45 Minuten, „Planetopia“).
3
Antrag auf Rückverlegung der Sendezeit
3.1
Mit Schreiben vom 03.11.2005 an die LMK hat ProSiebenSAT.1 im Namen von
SAT.1 beantragt, mit Wirkung zum 27.11.2005 die Rückverlegung der Sendezeit
von News and Pictures innerhalb der ersten Sendezeitschiene von montags, 22:15
Uhr bis 23:00 Uhr auf sonntags 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr zu genehmigen. Das Magazin „Planetopia“ soll wieder auf seinem sonntäglichen Sendeplatz gezeigt werden;
damit sollen insgesamt wieder die oben (I 1) aufgeführten, ursprünglich genehmigten Sendezeiten gelten.
3.2
Zur Begründung gibt ProSiebenSAT.1 an, xxx ... News and Pictures unterstützt den
Antrag auf die Sendezeitverlegung.
4
Entscheidung der LMK
Die Versammlung der LMK beabsichtigt, die beantragte Sendezeitverlegung zu genehmigen.
4
II
Rechtliche Würdigung und Stellungnahme
1
Verfahren
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist § 36 Abs. 2 Satz 3 RStV. Hiernach ist vor der Auswahl und der Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern das
Benehmen mit der KEK herzustellen. Die LMK hat sich zu diesem Zweck mit
Schreiben vom 04.11.2005 an die KEK gewandt.
Wie aus § 31 Abs. 4 Satz 1 RStV folgt, ist die Fixierung des jeweiligen Sendeplatzes
unmittelbarer Bestandteil der Zulassung des Fensterprogrammveranstalters, denn
das „zur Erteilung einer Zulassung“ nach dieser Vorschrift auszuschreibende konkrete „Fensterprogramm“ lässt sich nur als zeitlich fixiertes Programm vorstellen
(vgl. auch § 31 Abs. 2 RStV). Eine Veränderung des Sendeplatzes in zeitlicher Hinsicht bedarf daher entsprechend der ursprünglichen Zulassungsentscheidung einer
erneuten Entscheidung der LMK gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV, vor der gemäß
§ 36 Abs. 2 Satz 3 RStV das Benehmen mit der KEK herzustellen ist (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Drittsendezeiten bei SAT.1/Verlegung von Sendezeiten, Az.: KEK
037, Az.: KEK 281 und Az.: KEK 288, jeweils II 1).
2
Materiellrechtliche Würdigung
Gesichtspunkte der Programmvielfalt (vgl. insbesondere § 31 Abs. 1 RStV) werden
durch die Rückverlegung des Sendeplatzes nicht erkennbar beeinträchtigt. Die gesetzlichen Vorgaben für Dauer und Platzierung der Drittsendezeiten gemäß § 31
Abs. 2 RStV werden unverändert eingehalten. Einbußen an Meinungsvielfalt durch
die Verlegung auf den zwar zeitlich späteren, aber nach Angaben der Antragstellerin
gleichwohl günstigeren Sendeplatz am Sonntag- statt am Montagabend sind nicht
ersichtlich. Gegen die von der LMK beabsichtigte Rückverlegung des Sendeplatzes
bestehen daher im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
3
Fortgeltung des Beschlusses KEK 136-2
Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist ausschließlich die zeitliche Fixierung der Sendezeiten als Bestandteil der Zulassung von News and Pictures zur
Veranstaltung der Drittfensterprogramme bei SAT.1. Im Übrigen gilt der Beschluss
5
der KEK i. S. Drittsendezeiten bei SAT.1 – Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern (Az.: KEK 136-2) fort.
(gez.)
Dörr
Mailänder
Huber
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts