Scheidung - Stefan Nolte

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Scheidung - Stefan Nolte
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Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB ...............................................................................1
1.1
1.1.1
Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft.....................................................2
1.1.2
Trennungswille ..................................................................................................3
1.2
2
Getrenntleben ..........................................................................................................2
Zustimmung zur Scheidung ......................................................................................3
Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ........................................................................3
2.1
Aufhebung der Lebensgemeinschaft ........................................................................4
2.2
Endgültigkeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft .............................................4
2.3
Trennungszeit von einem Jahr .................................................................................4
3
Scheidung nach § 1566 Abs. 2 BGB ...............................................................................5
4
Aussetzung des Scheidungsverfahrens ...........................................................................5
5
Härteklausel ....................................................................................................................5
5.1
Kinderschutzklausel .................................................................................................5
5.2
Ehegattenschutzklausel............................................................................................6
Eine Ehe kann nach § 1564 Abs. 1 S. 1 BGB nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden
werden. Nach § 1564 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen
Urteils aufgelöst.
Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht bedarf es nach § 124 S.
1, § 121 Nr. 1 FamFG des Antrages eines Ehegatten, der nach § 114 Abs. 1, § 121 Nr. 1
FamFG nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Zwar umfasst der Anwaltszwang
nach § 114 Abs. 1, § 121 Nr. 1 FamFG das gesamte Scheidungsverfahren, doch bedarf der
Ehegatte, der im Scheidungsverfahren keinen eigenen Antrag stellen will, keines
Rechtsanwaltes. Insbesondere die bloße Zustimmung zur Scheidung nach § 1566 Abs. 1
BGB kann nach § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG ohne einen Rechtsanwalt erklärt werden.
Eine Ehe kann nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Der einzige vom Gesetz anerkannte Scheidungsgrund liegt in der unheilbaren Zerrüttung der
Ehe, während das bloße Einverständnis der Ehegatten mit der Scheidung keinen
Scheidungsgrund darstellt. Gerade das Scheitern der Ehe muss das Familiengericht
feststellen können, um die Scheidung auszusprechen.
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Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB
Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB feststellen.
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Eine Ehe ist nach § 1566 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr
getrenntleben und der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist,
zumindest seine Zustimmung zur Scheidung erklärt. Die Vorschrift des § 1566 Abs. 1 BGB
begründet eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, sodass die Ehegatten
davon entbunden werden, die das Scheitern der Ehe begründenden ehelichen Verhältnisse
im Einzelnen vor dem Familiengericht offenzulegen.
1.1
Getrenntleben
Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten voneinander getrennt, wenn zwischen
ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche
Gemeinschaft nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die
Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB stellt auf die häusliche Gemeinschaft der
Ehegatten ab, die eingeschränkter als eine Lebensgemeinschaft ist.
1.1.1
Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft
Ein Getrenntleben der Ehegatten kann zwar darauf beruhen, dass die Ehegatten nach der
Eheschließung zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft gebildet haben. In der
Regel jedoch wird das Getrenntleben nach dem Bestand einer häuslichen Gemeinschaft der
Ehegatten durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt.
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten erfolgt meistens durch eine
räumliche Trennung, indem die Ehegatten getrennte Wohnungen beziehen. Dabei muss die
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar in einem nach den Umständen des
Einzelfalles möglichst weitreichenden Umfang erfolgen, doch schließen verbleibende für die
eheliche Lebensgemeinschaft unwesentliche Gemeinsamkeiten, gerade durch Interessen
der Kinder bedingte Verbindungen, ein Getrenntleben nicht aus.
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt manchmal nach § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB
ohne eine räumliche Trennung, indem die Ehegatten weiterhin in der Ehewohnung
verbleiben.
Dabei
muss
die
häusliche
Gemeinschaft
durch
die
Einstellung
der
wechselseitigen Versorgungsleistungen und die Beendigung der persönlichen Beziehungen
aufgehoben werden (= Trennung von Tisch und Bett). Ein Getrenntleben innerhalb der
Ehewohnung muss ein Zusammentreffen der Ehegatten, insbesondere bei der Nutzung von
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Versorgungs-
und
Hygieneräumen,
nicht
ausschließen,
doch
muss
sich
das
Zusammentreffen der Ehegatten als ein bloßes räumliches Nebeneinander darstellen.
Eine der Versöhnung der Ehegatten
dienende Wiederherstellung der häuslichen
Gemeinschaft für eine kürzere Zeit hat nach § 1567 Abs. 2 BGB keinen Einfluss auf die
Trennungszeit. Als eine kürzere Zeit wird in der Regel ein Zeitraum bis zu drei Monaten
angesehen.
1.1.2
Trennungswille
Zumindest ein Ehegatte muss die (Wieder)herstellung der häuslichen Gemeinschaft
verweigern, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die subjektive Verweigerung
der ehelichen Lebensgemeinschaft muss nach außen erkennbar werden, denn erst durch
das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft und den Bestand des Trennungswillens
wird ein Getrenntleben begründet. Ohne das Vorliegen eines den Trennungswillen
anzeigenden objektiven Umstandes bedarf es der Mitteilung der zukünftigen Ablehnung der
ehelichen Lebensgemeinschaft.
1.2
Zustimmung zur Scheidung
Der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, kann seine Zustimmung zur
Scheidung nach § 134 Abs. 1 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im
Verhandlungstermin zur Niederschrift des Familiengerichts erklären. Er kann seine
Zustimmung zur Scheidung nach § 134 Abs. 2 S. 1, 2 FamFG in der gleichen Form bis zum
Schluss des Verhandlungstermins widerrufen.
Der Ehegatte, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, kann die Zustimmung zur
Scheidung und deren Widerruf ohne einen Rechtsanwalt erklären. Die bloße Zustimmung
zur Scheidung und deren Widerruf unterliegen nach § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG nicht dem
Anwaltszwang.
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Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB
Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB feststellen.
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Eine Ehe ist nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie von den Ehegatten
wieder hergestellt wird. Die Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB stellt auf die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten ab, die umfassender als eine häusliche Gemeinschaft ist
und nicht allein durch ein Getrenntleben aufgehoben wird.
2.1
Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten wird durch die Gesamtheit der ehelichen
Verhältnisse bestimmt, für deren Beurteilung es insbesondere auf die geistig-seelische
Verbundenheit der Ehegatten ankommt. Mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird auf
die unheilbare Zerstörung der inneren Verhältnisse der Ehegatten abgestellt, die das
Familiengericht
im
Einzelnen
analysieren
muss.
Zwar
wird
die
Aufhebung
der
Lebensgemeinschaft durch eine Beendigung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten
indiziert, doch bewirkt eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch nicht zwingend
auch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Vielmehr erfordert die Aufhebung der
Lebensgemeinschaft der Ehegatten auch eine innere Abkehr von der bestehenden Ehe, die
nach den persönlichen Vorstellungen der Ehegatten zu bewerten ist. Auf die Aufhebung der
Lebensgemeinschaft kann insbesondere aus den nachstehenden Umständen geschlossen
werden: Lieblosigkeit, Vernachlässigung des Haushalts, Trunksucht, Beleidigung und / oder
Misshandlung des anderen Ehegatten, Ehebruch usw..
2.2
Endgültigkeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht erwartet werden
kann, muss das Familiengericht in einer prognostischen Betrachtung der Ehe unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles klären.
2.3
Trennungszeit von einem Jahr
Eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB kommt grundsätzlich erst nach dem Ablauf
einer einjährigen Trennungszeit in Betracht. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor dem
Ablauf der einjährigen Trennungszeit nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe
für den das Scheidungsverfahren führenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten begründet sind, eine unzumutbare Härte begründet. Eine unzumutbare
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Härte kann sich insbesondere aus den nachstehenden Umständen ergeben: Trunksucht,
Misshandlungen des anderen Ehegatten usw..
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Scheidung nach § 1566 Abs. 2 BGB
Das Familiengericht kann das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB feststellen.
Eine Ehe ist nach § 1566 Abs. 2 BGB gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren
getrenntleben. Die Vorschrift des § 1566 Abs. 2 BGB begründet eine unwiderlegbare
Vermutung für das Scheitern der Ehe, sodass die Scheidung auch gegen den Willen des
Ehegatten, gegen den das Scheidungsverfahren gerichtet ist, und ohne das Offenlegen der
das Scheitern der Ehe begründenden ehelichen Verhältnisse erfolgen kann.
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Aussetzung des Scheidungsverfahrens
Das Familiengericht soll das Scheidungsverfahren nach § 136 Abs. 1 S. 1 FamFG
aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung eine Aussicht auf eine Fortsetzung der
Ehe besteht. Die Aussetzung soll das Familiengericht von Amts wegen zu beschließen, ohne
dass
es
eines
Antrages
eines
der
Ehegatten
bedarf.
Jedoch
darf
es
das
Scheidungsverfahren nach § 136 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht gegen den Widerspruch beider
Ehegatten aussetzen, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr voneinander getrennt leben.
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Härteklausel
Nach § 1568 Abs. 1 BGB soll das Familiengericht die Scheidung trotz des Scheiterns der
Ehe nicht aussprechen, wenn und solange die Aufrechterhaltung auf Grund von
Kindesinteressen notwendig oder auf Grund von Ehegatteninteressen geboten ist. Der
Zweck der Härteklausel besteht nicht in der endgültigen Verhinderung der Scheidung,
vielmehr soll allein eine Scheidung der Ehe zur Unzeit vermieden werden. Als Härtefälle
kommen die mit einer Scheidung regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen und emotionalen
Folgen daher von vornherein nicht in Betracht.
5.1
Kinderschutzklausel
Eine Ehe soll nach § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange
die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
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minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Es muss
sich um besondere Gründe handeln, die zu den typischen Trennungs- und Scheidungsfolgen
hinzutreten und für das Kind atypische außergewöhnliche Folgen begründet. Ein Härtefall
kann sich insbesondere auf psychische Auswirkungen der Scheidung Kind stützen, die zu
einer Gefährdung des Kindeswohls führen, insbesondere eine Suizidgefahr begründen.
5.2
Ehegattenschutzklausel
Eine Ehe soll nach § 1568 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange
die Scheidung für den anderen Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, auf Grund
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung
der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des die Scheidung begehrenden
Ehegatten ausnahmsweise geboten ist. Es muss sich um einen besonderen Grund handeln,
der zu den typischen Trennungs- und Scheidungsfolgen hinzutritt und für den anderen
Ehegatten atypische außergewöhnliche Folgen begründet. Der besondere Grund muss
durch den Ausspruch der Scheidung selbst (mit)verursacht werden, während eine allein
durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte zur Versagung der Scheidung nicht ausreicht.
Ein Härtefall kann sich insbesondere aus den nachstehenden Umständen ergeben:
Ehedauer, Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Suizidgefahr usw..
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