Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe Der HVD als Körperschaft öffentlichen Rechts befasst sich schon lange mit dem Ärgernis des besonderen Kirchgelds, mit vollem Namen Kirchgeld “besonderes in glaubensverschiedener Ehe”(wiki, Bild: Wikimedia Commons, Construct). Nun ist Skydaddy in seinem Blog eingestiegen: erneut darauf You-Tube-Video vom NDR-Markt-Bericht Kirche kassiert doppelt (25.11.). Der NDR thematisiert das “besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe” (“Heidensteuer”) und weist darauf hin, dass man sich dem entziehen kann, indem der keiner steuerberechtigten Kirche angehörige Ehepartner Mitglied beim HVD wird. Ich habe natürlich nichts dagegen, wenn die “Heidensteuer” die “Heiden” dazu bringt, sich zu organisieren. Ich will aber noch einmal auf die Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgelds hinweisen, weil mein Kritikpunkt bisher noch nie vor dem Bundesverfassungsgericht thematisiert wurde: Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gent zurück auf ein “obiter dictum” des Bundesverfassungsgerichts, nachdem es 1965 den damals üblichen “Halbteilungsgrundsatz” (demzufolge bei zusammen veranlagten Paaren, bei denen nur ein Ehepartner Mitglied einer steuererhebenden Kirche war, die halbe Kirchensteuer zu zahlen war) als verfassungswidrige Besteuerung von Nichtmitgliedern für nichtig erklärt hatte (BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II, Hervorhebungen von mir): Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der“Lebensführungsaufwand” des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. So stellt des in dem obigen NDR-Beitrag auch Propst Stefan Block dar: “Diese finanzielle Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds speist sich eben nicht nur aus dem eigenen Einkommen und damit auch der Lohnsteuer, sondern auch aus dem, was dem Kirchenmitglied anteilig auch aus dem Einkommen ihres nichtkirchlichen Partners oder Partnerin zusteht.” (ab Minute 2:24) Das könnte verfassungsmäßig sein, wenn alle Kirchenmitglieder, die keine – oder nur wenig – Kirchensteuer zahlen, zum besonderen Kirchgeld herangezogen würden. Tatsächlich werden allerdings nur diejenigen zum besonderen Kirchgeld herangezogen, deren Ehepartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Die (Nicht-)Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche ist aber ein Besteuerungsmerkmal, das eben nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern – hier per Definition – in der Person des Nichtmitglieds. Und wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht festgestellt hat, darf die Kirche für ihre Besteuerung nur Besteuerungsmerkmale wählen, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist somit verfassungswidrig – eigentlich hat das Bundesverfassungsgericht das in seiner Entscheidung 1965 (s.o.) bereits festgestellt. Um es verfassungskonform zu machen, müsste das besondere Kirchgeld von allen Kirchenmitgliedern erhoben werden, die keine oder zu wenig Kirchensteuer zahlen – unabhängig Religionszugehörigkeit des Partners. von der Siehe hierzu auch meine älteren und ausführlicheren Artikel: Bundesverfassungsgericht übersieht Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgelds Prädikat „besonders verfassungswidrig“: Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Link zu Skydaddy's Originalartikel Die und