Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Transcription

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Besonderes
Kirchgeld
in
glaubensverschiedener Ehe
Der
HVD
als
Körperschaft
öffentlichen Rechts befasst sich
schon lange mit dem Ärgernis des
besonderen
Kirchgelds,
mit
vollem
Namen
Kirchgeld
“besonderes
in
glaubensverschiedener Ehe”(wiki,
Bild: Wikimedia Commons, Construct). Nun ist Skydaddy in
seinem Blog
eingestiegen:
erneut
darauf
You-Tube-Video vom NDR-Markt-Bericht Kirche kassiert doppelt
(25.11.).
Der NDR thematisiert das “besondere Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe” (“Heidensteuer”) und weist darauf
hin, dass man sich dem entziehen kann, indem der keiner
steuerberechtigten Kirche angehörige Ehepartner Mitglied beim
HVD wird.
Ich habe natürlich nichts dagegen, wenn die “Heidensteuer” die
“Heiden” dazu bringt, sich zu organisieren. Ich will aber noch
einmal auf die Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgelds
hinweisen, weil mein Kritikpunkt bisher noch nie vor dem
Bundesverfassungsgericht thematisiert wurde:
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gent
zurück auf ein “obiter dictum” des Bundesverfassungsgerichts,
nachdem es 1965 den damals üblichen “Halbteilungsgrundsatz”
(demzufolge bei zusammen veranlagten Paaren, bei denen nur ein
Ehepartner Mitglied einer steuererhebenden Kirche war, die
halbe Kirchensteuer zu zahlen war) als verfassungswidrige
Besteuerung von Nichtmitgliedern für nichtig erklärt hatte
(BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II, Hervorhebungen von
mir):
Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer
steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht
hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein
hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne
des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn
diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die
Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf,
Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person
gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht
das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des
anderen
Ehegatten,
sondern
könnte
etwa
der“Lebensführungsaufwand” des kirchenangehörigen Ehegatten
sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in
angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt
des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht
schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen
Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand
bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
So stellt des in dem obigen NDR-Beitrag auch Propst Stefan
Block dar:
“Diese finanzielle Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds
speist sich eben nicht nur aus dem eigenen Einkommen und
damit auch der Lohnsteuer, sondern auch aus dem, was dem
Kirchenmitglied anteilig auch aus dem Einkommen ihres
nichtkirchlichen Partners oder Partnerin zusteht.” (ab Minute
2:24)
Das könnte verfassungsmäßig sein, wenn alle Kirchenmitglieder,
die keine – oder nur wenig – Kirchensteuer zahlen, zum
besonderen Kirchgeld herangezogen würden.
Tatsächlich werden allerdings nur diejenigen zum besonderen
Kirchgeld
herangezogen,
deren
Ehepartner
keiner
steuerberechtigten Kirche angehört.
Die (Nicht-)Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche
ist aber ein Besteuerungsmerkmal, das eben nicht in der Person
des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern – hier per
Definition – in der Person des Nichtmitglieds.
Und wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht festgestellt
hat, darf die Kirche für ihre Besteuerung nur
Besteuerungsmerkmale wählen, die in der Person des
Kirchenmitglieds gegeben sind.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist somit
verfassungswidrig
–
eigentlich
hat
das
Bundesverfassungsgericht das in seiner Entscheidung 1965
(s.o.) bereits festgestellt. Um es verfassungskonform zu
machen, müsste das besondere Kirchgeld von allen
Kirchenmitgliedern erhoben werden, die keine oder zu wenig
Kirchensteuer
zahlen
–
unabhängig
Religionszugehörigkeit des Partners.
von
der
Siehe hierzu auch meine älteren und ausführlicheren Artikel:
Bundesverfassungsgericht übersieht Verfassungswidrigkeit des
besonderen Kirchgelds
Prädikat
„besonders
verfassungswidrig“:
Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Link zu Skydaddy's Originalartikel
Die
und