2 Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht

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2 Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
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Das Mahnverfahren vor dem
Amtsgericht
Wenn die außergerichtliche Forderungseinziehung misslingt, kann
der Gläubiger versuchen, mit Hilfe der Gerichte zu seinem Geld zu
kommen.
2.1 Die sachliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten besteht grundsätzlich für alle Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5.000 EUR
nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Bei Streitwerten über 5.000 EUR
ist das Landgericht sachlich zuständig, bei dem Anwaltszwang besteht. Eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten wickelt sich daher im
ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ab.
Eine Ausnahme besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten: Für sie ist das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig. Dies gilt vor allem für Lohnforderungen der Arbeitnehmer oder Forderungen aus unerlaubter
Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, soweit
sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts weiterhin die §§ 2 und 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes).
Beim Amtsgericht und Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, es
kann also jedermann, sei er Kaufmann, Gewerbetreibender, Beamter, Angestellter, Arbeiter oder Privatmann, sei er Landwirt oder
selbstständig Berufstätiger, seine Sache vor diesem Gericht selbst
vertreten. Insbesondere gilt dies für das vor dem Amtsgericht
(§§ 688 ff. ZPO) oder dem Arbeitsgericht (§ 46a ArbGG) sich abspielende Mahnverfahren (Verfahren auf Erlass eines Mahnbe-
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Die Wahl zwischen Mahn und Klageverfahren
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scheids mit nachfolgendem Vollstreckungsbescheid). Hier besteht
überhaupt keine Obergrenze für den Streitwert; es kann also beispielsweise ein Mahnbescheid über 100.000 EUR oder eine Million
EUR beantragt werden.
2.2 Die Wahl zwischen Mahn und
Klageverfahren
Die Wahl zwischen dem Mahn- und dem Klageverfahren hat der
Gläubiger zu treffen. Er wird in der Regel das – billigere und raschere – Mahnverfahren wählen, wenn er mit Einreden des Schuldners
gegen den erhobenen Geldanspruch nicht zu rechnen braucht, insbesondere seine Forderung unbestritten und eine Verzögerungstaktik des Schuldners nicht zu befürchten ist.
Glaubt dagegen der Gläubiger mit Einwendungen seines Schuldners
rechnen zu müssen – mögen diese auch nur der Verzögerung seiner
Zahlungsverpflichtungen dienen und daher zum Schluss sich als
unberechtigt erweisen –, so ist es zweckmäßiger, vom gerichtlichen
Mahnverfahren abzusehen. Der Gläubiger erhebt in diesem Falle
innerhalb der Streitwertgrenze bis 5.000 EUR am besten sofort Klage
vor dem Amtsgericht. Geht der Streitwert über 5.000 EUR hinaus, so
muss der Gläubiger einen bei einem Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt mit der Erhebung der Klage beauftragen.
In der folgenden kleinen Übersicht sind Mahn- und Klageverfahren
am Beispiel einer 12.000-EUR-Klage gegenübergestellt:
Mahnverfahren
Klageverfahren
Gebührenvorschuss
Gebührenvorschuss
1/2 Gerichtsgebühr = 109,50 EUR
3 Gerichtsgebühren = 657 EUR
Kein Anwaltszwang
Anwaltszwang
(Berechnung inkl. mündl. Verhandlung)
+ 1,3 Verfahrensgebühr
+ 1,2 Terminsgebühr
= 1315,00 EUR
+ Auslagenpauschale = 20 EUR
alles zzgl. 19 % MwSt.
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Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
Schriftlich rasch selbst zu erledigen
(Ausfüllen des Vordrucks für Mahn
anträge)
Schriftliche Klageerhebung durch
Rechtsanwalt, den man eingehend
informieren muss.
In der Regel Erscheinungspflicht im
Gerichtstermin.
Keine Fristen, keine Termine
Termin zur mündlichen Verhandlung
nach Ablauf der Einlassungsfrist von
zwei Wochen.
2.3 Das Mahnverfahren im Detail
2.3.1 Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht
Örtlich zuständig zum Erlass eines Mahnbescheids – nicht aber auch
für die unmittelbare Klageerhebung – ist dasjenige Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 689 Abs. 2, 13, 16 ZPO).28
Bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener
Verein) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an
dem die Verwaltung geführt wird.
Bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft oder Bank, die
im Inland eine selbstständige Niederlassung unterhält, ist allgemeiner Gerichtsstand i. S. v. § 689 Abs. 2 ZPO der Ort des Sitzes der
Niederlassung (BGH in NJW 1979, 1785 = MDR 1979, 647; AG
Frankfurt/Main in NJW 1980, 2028). Hat der Gläubiger im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.29
Im Mahnverfahren bedarf es also, vom Interesse des Gläubigers aus
gesehen, keiner Gerichtsstandsvereinbarung mehr.
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Die Landesregierungen sind ermächtigt, Mahnverfahren einem Amtsgericht
für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies
ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Mehrere Länder können
die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren (§ 689 Abs. 3 ZPO).
Zum Antrag einer französischen Gesellschaft ohne Sitz im Inland vgl. BGH in
IPRax 1992, 43.
Das Mahnverfahren im Detail
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2.3.2 Im Mahnverfahren verfolgbare Ansprüche
Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kann nur ein Anspruch verfolgt werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in
inländischer Währung zum Gegenstand hat (§ 688 Abs. 1 ZPO).
Hierunter fallen insbesondere die in EUR zu erfüllenden Verbindlichkeiten aus Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Wechsel, Hypothek,
Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek und dergleichen.
Daneben kann das Mahnverfahren auch für Zahlungsansprüche in
Wohnungseigentumssachen benutzt werden (§ 46a WEG).
Erfasst werden
• Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Beiträge zu den Lasten
des gemeinschaftlichen Eigentums und zu den Kosten seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie
eines gemeinschaftlichen Gebrauchs (§ 16 II WEG),
• Ansprüche auf Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung (§ 28 I
Nr. 3 WEG),
• Ansprüche auf Vorschüsse entsprechend dem Wirtschaftsplan
(§ 28 II WEG),
• Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der aus der
Gemeinschaft entspringenden schuldrechtlichen Verpflichtungen,
• Ansprüche gegen den Verwalter wegen einer Verletzung des
Verwaltervertrags,
• Ansprüche des Verwalters gegen Wohnungseigentümer, etwa auf
Zahlung von Vergütung.
Achtung:
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des
Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist
oder wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (z. B. bei
unbekanntem Aufenthalt des Schuldners) erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2
ZPO).
Wegen anderer Ansprüche als den vorgenannten, etwa wegen Leistung von vertretbaren Sachen (z. B. 30 Zentner Speisekartoffeln)
oder Wertpapieren, kann ein Mahnverfahren nicht eingeleitet wer-
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Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
den. Hier muss unmittelbar der Klageweg beschritten werden. Der
Grund für diese Regelung ist insbesondere, dass bei Berücksichtigung auch solcher Ansprüche im Mahnverfahren dessen Umstellung
auf das automatisierte (maschinelle) Mahnverfahren erhebliche
Schwierigkeiten bereitete.
Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Ab 1.1.1992 traten wichtige Änderungen beim Mahnverfahren in
Kraft, die sich aus Artikel 6 des Gesetzes über Verbraucherkredite,
zur Änderung der Zivilprozessordnung u. a. Gesetze vom 17.12.1990
(BGBl I S. 2840) ergeben. Das seit dem 1.1.2002 geltende Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (§ 491 BGB) brachte weitere Änderungen mit sich.
Durch diese Änderungen soll vermieden werden, dass künftig ein
Darlehensgeber sich für ein möglicherweise sittenwidriges Darlehen
im Mahnverfahren einen raschen Vollstreckungstitel verschafft,
ohne dass der Darlehensnehmer nennenswerten Widerstand leistet.
Dieses Ziel soll durch folgende Regelung erreicht werden:
1. Der Gläubiger muss in Zeile 50 des Vordrucksatzes für das maschinelle Mahnverfahren angeben, dass es sich um einen Anspruch aus einem Verbraucherdarlehensvertrag handelt (§ 690
Abs. 1 Nr. 3, 2. Hs. ZPO);
2. er muss dort auch das Datum des Vertragsabschlusses angeben
und
3. den vereinbarten effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszins mitteilen.
Muster: Anspruch aus Verbraucherdarlehensvertrag
Anspruch aus Vertrag vom 2.2.2008, für den die Verbraucherdarle
hensvorschriften gelten. Effektiver Jahreszins 12,5 Prozent.
Handelt es sich um eine Forderung aus einem Überziehungskredit,
den eine Bank oder Sparkasse einem Verbraucher eingeräumt hat
(§ 493 BGB), genügt die Angabe „Anspruch aus Vertrag, für den
§ 493 BGB gilt“.
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Das Mahnverfahren im Detail
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Ein Mahnbescheid wird nicht erlassen (§ 688 Abs. 2 ZPO),
• wenn die oben genannten Angaben fehlen oder
• wenn der effektive Jahreszins um zwölf Prozent über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank liegt (Basiszins seit 1.1.2008
3,32 % + 12 % = 15,32 %; sog. Schwellenzins).
Achtung:
Liegt der vereinbarte effektive Jahreszins darüber, kann der Gläubiger
seine Forderung nur über das Klageverfahren geltend machen.
Entspricht der Mahnantrag nicht den obigen Erfordernissen, so ist
er vom Mahngericht zurückzuweisen. Zuvor ist der Antragsteller
aber im Wege der Zwischenverfügung zu hören, in der er auf die
Mängel aufmerksam gemacht wird. Er hat dann Gelegenheit, den
Mahnantrag, soweit die Mängel behebbar sind, nachzubessern.
2.3.3 Das grenzüberschreitende Mahnverfahren
Das grenzüberschreitende Mahnverfahren ist statthaft, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem Land erfolgen muss, mit dem
Deutschland ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen geschlossen hat (§ 688 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 32 AVAG).
Das ist in folgenden Ländern der Fall:
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Israel
Italien
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Spanien
Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand (siehe
dazu §§ 12–18 ZPO) in Deutschland, also insbesondere keinen
Wohnsitz, so ist das Amtsgericht – Mahngericht – für den Mahnantrag örtlich zuständig, das für das streitige Verfahren (Klage) zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich
unbeschränkt zuständig wären, d. h., der Antragsteller muss sich an
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Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
ein Mahngericht wenden, bei dem ein besonderer Gerichtsstand
gegen den Antragsgegner gegeben ist (§ 703d ZPO).
Hier kommen in Betracht:
• ein vereinbarter Gerichtsstand,
• der Gerichtsstand des Erfüllungsorts,
• der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung,
• der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
Der besondere Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) – er ist beispielsweise an dem Ort gegeben, an dem der Antragsgegner Geldforderungen hat –, der sich an sich anböte, ist durch Art. 3 Abs. 2
EuGVO ausgeschlossen. Er könnte allerdings mit Israel, Norwegen
und Spanien, mit denen bilaterale Abkommen bestehen, herangezogen werden.
Beim grenzüberschreitenden Mahnverfahren nach § 688 Abs. 3 ZPO
darf auch die Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung
verlangt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AVAG).
Vordruckzwang herrscht nicht, da Vordrucke für Mahnverfahren, in
denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist (§ 703c Abs. 1
Nr. 3 ZPO), bisher noch nicht eingeführt sind. Es können also die
für Inlandsmahnverfahren vorgesehenen Vordrucke verwandt werden. Es empfiehlt sich aber eine Anfrage beim zuständigen Mahngericht.
Besteht Grund zur Annahme, dass der Schuldner der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, so sind dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung entsprechende Übersetzungen in die Amtssprache am Sitz des Schuldners beizufügen (§ 25
ZRHO). Der Antragsteller darf notwendige Übersetzungen allerdings nicht eigenhändig anfertigen, auch nicht, wenn er eine entsprechende Genehmigung besitzt.30
Zur Arbeitserleichterung für Gläubiger hat das Bundesjustizministerium Standardübersetzungen der deutschen Formulare für den
Mahn- und Vollstreckungsbescheid in Französisch, Holländisch und
Italienisch hergestellt, die von den Mahngerichten zur Verfügung
gestellt werden.
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OLG Köln in NJW 1987, 1091.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
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Achtung:
Bei grenzüberschreitenden Mahnverfahren helfen die Auslandsabtei
lungen der Mahngerichte (www.mahngerichte.de). Sie fertigen auch die
Übersetzungen in die jeweilige Landessprache – allerdings entgeltlich –
an und sorgen für die Zustellung ins Ausland.
Ein Vollstreckungsbescheid kann auch als Europäischer Vollstreckungs
titel bestätigt und in allen EUMitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark)
ohne vorherige Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt werden.
Das Mahngericht prüft zunächst seine Zuständigkeit nach § 703d
Abs. 2 ZPO. Eine etwaige Gerichtsstandsvereinbarung ist mit
Schriftstücken, die dem Mahnantrag beizufügen sind, nachzuweisen
(§ 32 Abs. 2 AVAG). So verlangt Art. 23 EuGVO entweder eine ausdrückliche schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung oder eine mündliche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Bestätigung der Gerichtsstandsvereinbarung durch nur eine Partei.
Ausreichend ist auch die Übersendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstandsklausel als Anlage zu einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, wenn am Sitz des Adressaten ein
entsprechender Handelsbrauch nachweisbar ist.
2.4 Der Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss enthalten (§ 690
ZPO):
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und
der etwaigen Prozessbevollmächtigten,
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird
(Diese Bezeichnung geht aus der Anschrift des Antrags hervor),
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der
verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind und besondere Kennzeichnungspflichten für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensverbrauchervertrag gelten,
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung
abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
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Das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren
sachlich und örtlich zuständig ist.
Der Antrag kann nur in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint (§ 690 Abs. 3 ZPO). Gemeint ist damit die Einreichung von Mahnanträgen im Wege des
Datenträgeraustauschs. Dabei werden Disketten oder andere Speichermedien an Stelle schriftlicher Anträge eingereicht. Hierdurch
wird dem Antragsteller, der mit einem PC arbeitet, der Ausdruck
von Mahnanträgen erspart; gleichzeitig entfällt bei einem Gericht
die personalintensive Erfassung und Eingabe der schriftlichen
Mahnanträge. Daneben können Daten auch durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die konkreten Voraussetzungen hierfür erfahren Sie von Ihrem zuständigen Mahngericht.
Zur Vereinfachung sind für das Mahnverfahren amtliche Vordrucke eingeführt, die benutzt werden müssen (sog. Formularzwang).31 Dies gilt auch für das maschinelle Verfahren, welches seit
dem 1.5.2007 bei allen Mahngerichten bundesweit praktiziert wird.
Achtung:
Mit Hilfe des „OnlineMahnantrags" können Antragsteller seit einiger
Zeit den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mit Hilfe des Internets
erstellen. Hier weicht man erstmals von dem Formularzwang ab (Siehe
Unterkapitel „Neue Möglichkeiten der Antragsstellung).
Aktuell ist das Antragsformular Stand 1.5.2007. Die Vordrucksätze
sind in Schreibwarengeschäften in der Nähe der Gerichte oder bei
Formularverlagen erhältlich. Wird der amtliche Vordruck nicht
benutzt, wird der Mahnantrag zurückgewiesen (§§ 691 Abs. 1, 703c
Abs. 2 ZPO).
31
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Der bundeseinheitliche Vordrucksatz für das Mahnverfahren wurde durch
Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 6.5.1977 erstmals eingeführt.
Der Formularzwang gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist. Allerdings kann der Antragsteller auch in
diesen Fällen den amtlichen Vordrucksatz benutzen.