Einkommensteuer 35 Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von
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Einkommensteuer 35 Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von
Entscheidung Nr. 35 Preis, der im Heilungsvertrag als Vorkaufspreis vereinbart war, zu erzielen. Allerdings ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschlag vom ungekürzten Wert des Grund und Bodens nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grund und Bodens sowie dem vereinbarten Vorkaufspreis vorzunehmen ist; nach den Feststellungen des FG haben die betroffenen Grundstückseigentümer nach den entsprechenden Erlassen der Berliner FinVerw. das Recht, das Vorkaufsrecht des Landes Berlin gegen eine Zahlung in Höhe des halben Verkehrswerts des Grund und Bodens abzulösen. Daher kommt im Ergebnis auch nur ein Abschlag in Höhe der Hälfte des Werts des unbelasteten Grund und Bodens bei der Bedarfsbewertung in Betracht. IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung Mit seiner Entscheidung ergänzt das FG die bisherige Rspr. des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 11. 6. 2008 II R 71/05, BFHE 222, 57, BStBl II 2009, 132, m. w. N.) zur Auswirkung von Vorkaufsrechten bei der Grundbesitzbewertung um eine Fallvariante, über die bisher nicht entschieden wurde. Da die Heilungsverträge gegen Mitte der 1990er Jahre abgeschlossen wurden, und die Vorkaufsrechte eine Laufzeit von 30 Jahren haben, ist bis in die Mitte der 2020er Jahre mit entsprechenden Steuerverfahren zu rechnen. V. Hinweise für die Praxis In entsprechenden Bedarfsbewertungsfällen sollten die steuerlichen Vertreter darauf achten, dass das FA bzw. der mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragte Grundstückssachverständige wegen des vereinbarten Vorkaufsrechts zum Festpreis einen Abschlag vom Wert des Grund und Bodens vornimmt. Für den Fall eines beabsichtigten Grundstücksverkaufs empfiehlt es sich, die Bedingungen einer Ablösung des Vorkaufsrechts zu prüfen. Vorsitzender Richter am FG Michael Willmes Einkommensteuer 35 Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens EFG 2016 Nr. 2 jährliche Zinsbelastung von 76 200 DM. Zur Tilgung wurde eine Lebensversicherung angespart, die am 2. 2. 2004 zur Auszahlung kam und das Darlehen bis auf eine Restschuld von 21 729,18 € tilgte. Im Jahr 2001 nahm der Gesellschafter ein weiteres Darlehen auf, da er die Schuldzinsen des ursprünglichen Darlehens bereits seit 1993 nicht zahlen konnte. Aus dem neuen Darlehenskonto wurden die bereits fälligen Zinsen des Hauptdarlehens und weitere Zinszahlungen von 76 200 DM jährlich beglichen. Die Schuld betrug zum 11. 2. 2004 115 323 €. Nachdem die Klin zunächst erklärungsgemäß veranlagt wurde, ermittelte eine Ap nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG. Das folgende Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit der Einspruchsentscheidung erkannte der Bekl nur die Zinsen, die auf die Restschuld des Hauptdarlehens (21 729,18 € am 2. 2. 2004) entfielen, als Zinsen für Investitionsdarlehen an, so dass sich Hinzurechnungsbeträge i. S. des § 4 Abs. 4a EStG von 8 689 € (2004), 8 716 € (2005). 9 248 € (2006) und 9 992 € (2007) ergaben. Die Beteiligten haben sich dahingehend tatsächlich verständigt, dass ein Teilbetrag des jüngsten Darlehen von 25 000 DM nicht der Finanzierung von AK oder HK von WG des Anlagevermögens diente, die Darlehen aber im Übrigen unmittelbar der Finanzierung von AK von WG des Anlagevermögens gedient haben bzw. dass der restliche Schuldsaldo des Umschuldungsdarlehens über 217 299,05 € der Finanzierung von Zinsen eines nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unschädlichen Investitionsdarlehens diente. Ferner haben sich die Beteiligten auf die nicht abziehbaren Zinsen verständigt, sofern § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG auf die Darlehen keine Anwendung findet. Die Klin ist der Auffassung, dass ein Finanzierungszusammenhang vorliege, da eine konkrete unmittelbare Verbindung zwischen der Darlehensvaluta und dem Erwerb des Anlagevermögens hergestellt werden könne. Es stehe unstreitig fest, dass das Hauptdarlehen zur Finanzierung des Praxisanteils gedient habe. Die hierdurch verursachten Zinseszinsen würden in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Finanzierung des Praxisanteils stehen. Wäre das ursprünglich aufgenommene Darlehen geändert und die Höhe der Zins- bzw. Tilgungsraten entsprechend angepasst worden, dann wären weiterhin alle für dieses Darlehen entstandenen Schuldzinsen Zinsen für Investitionsdarlehen. Der Bekl ist der Auffassung, dass die „neuen“ Darlehen der Finanzierung von gestundeten Schuldzinsen aus dem ursprünglichen Investitionsdarlehen gedient hätten. FG Düsseldorf, Urteil vom 29. 9. 2015 10 K 4479/11 F – Rev. eingelegt (Az. des BFH: III R 26/15). Schuldzinsen eines Betriebes stehen auch dann im Finanzierungszusammenhang mit einem Investitionsdarlehen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, wenn es sie aus einem Darlehen herrühren, welches zur Umschuldung nicht gezahlter Schuldzinsen aus einem Investitionsdarlehen aufgenommen wurde. Der Zweck der Norm, betriebliche Investitionen des Anlagevermögens durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht zu erschweren, erfordert für Schuldzinsen aus Umschuldungen eine erweiternde Auslegung der Norm. EStG § 4 Abs. 4a Satz 5. 1–29 Strittig war der Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen aus dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der neu in die Klin eintretende Gesellschafter finanzierte den Kaufpreis i. H. v. 1,2 Mio. DM in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens. Es ergab sich eine 109 Aus den Gründen: 30 Die Klage ist zulässig und begründet. 31–32 ... Das Gericht folgt der ständigen Rspr. wonach der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen ist 33 Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteil vom 27. 10. 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576 m. w. N.). Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für private Schuldzinsen vor, so dass eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Zinsaufwand ausscheidet. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. 110 EFG 2016 Nr. 2 Das Gericht musste weder prüfen, ob mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils im Jahr 1988 Umlaufvermögen erworben wurde bzw. ob tatsächlich Überentnahmen vorlagen 34 Unstreitig ist auch, dass und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Darlehen zur Begleichung der Zinsen des Hauptdarlehens verwendet worden sind. Die Beteiligten haben sich insoweit tatsächlich verständigt. Das Gericht legt § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG teleologisch aus. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm, sind auch die Schuldzinsen aus der Umschuldung abzugsfähig. 35 Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr ausschließlich darüber Streit, ob die streitbefangenen Schuldzinsen dem Grunde nach der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG unterliegen. 36–38 ... 39 Nicht begünstigt sind ... Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende BA finanziert wurden. Auch diese Schuldzinsen sind, sofern Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG vorliegen, grundsätzlich nur beschränkt abziehbar. Hierauf stützt der Bekl. seine Argumentation, denn letztlich wurden mit den streitbefangenen Darlehensteilen Schuldzinsen – d. h. laufende BA – finanziert. 40 Der Gesetzeszweck gebietet für gewisse Fälle jedoch eine erweiterte Auslegung. Dabei ist der im Gesetzestext verwendete Begriff „Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von AK und HK“ durchaus der Auslegung fähig. Denn er lässt z. B. nicht erkennen, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen sich die Darlehensvaluta auf Grund von Zinsen, die auf nicht fristgerecht beglichene Zins- und Tilgungsraten entfallen, erhöht. In diesem Fall wäre der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich und unmittelbar, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigtes Darlehen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG angesehen werden müsste. Nur eine solche Auslegung entspräche dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 23. 3. 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753), zumal eine gegenteilige Auslegung gerade im Falle monatlich neu anwachsender Zinsen auch erhebliche Aufteilungsprobleme mit sich bringen würde. 41 Im Streitfall verhält es sich letztlich ähnlich. Zwar entfallen die streitbefangenen Schuldzinsen nicht unmittelbar auf das ursprünglich zwecks Finanzierung des Mitunternehmeranteils aufgenommene Hauptdarlehen. Sie stehen jedoch in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten WG, da feststeht, dass die zugehörigen Darlehensmittel ausschließlich dazu verwendet wurden, Zinszahlungen auf das Hauptdarlehen zu finanzieren. Ein derart konkreter Zusammenhang reicht nach der Auffassung des Senats aus. 42 Die Höhe der vorzunehmenden Hinzurechnungen sowie der festzustellenden Einkünfte ergeben sich aus dem Schriftsatz der Kl. vom 27. 5. 2015. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die dort genannten Beträge zutreffend sind. 43–44 ... 45 Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen. Entscheidung Nr. 35 Anmerkung I. Problemstellung Strittig war die Behandlung von Schuldzinsen des Sonder-BV eines Gesellschafters gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Die ursprünglichen Darlehen beruhten auf dem Erwerb des Gesellschaftsanteils. Das Gros der Zinsaufwendungen ist jedoch dadurch entstanden, dass der Gesellschafter die Zinsen auf das ursprüngliche Darlehen nicht beglichen hatte und die Bank dem ursprünglichen Darlehen keine Verzugszinsen belastete, sondern ein weiteren Darlehensvertrag mit dem Gesellschafter vereinbarte. Unmittelbar entstanden diese Zinsen somit zur Finanzierung bereits fälliger Schuldzinsen. II. Rechtsauffassungen Der Bekl. vertrat den Standpunkt, dass die Darlehen nicht zur Finanzierung von AHK von WG des Anlagevermögens aufgenommen wurden. Es fehle am notwendigen Finanzierungzusammenhang zu einem WG des Anlagevermögens. Die Zinsaufwendungen seien daher von der Begünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht erfasst. III. Die Entscheidung des FG Das Gericht hat einen mittelbaren Zusammenhang genügen lassen. Ein „hinreichend enger und deutlich erkennbaren Zusammenhang“ mit begünstigten Anschaffungen bestehe, da feststehe, dass die Darlehensvaluta ausschließlich dazu verwendet worden sei, Zinszahlungen auf das Hauptdarlehen zu finanzieren. Das Gericht hat sich hierbei vom Gedanken leiten lassen, dass Zinsen auch abzugsfähig gewesen wären, wenn die darlehensgewährende Bank die Konditionen des ursprünglichen Darlehens angepasst hätte bzw. entsprechende Verzugszinsen dem ursprünglichen Darlehen belastet hätte. IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung Nach der Rspr. des BFH bestimmt sich die Frage, ob Schuldzinsen zur Finanzierung von AK oder HK von WG des Anlagevermögens vorliegen, ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel (BFHUrteil vom 23. 2. 2012 IV R 19/08, BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151). Der Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen, denn auch bei Schuldzinsen aus der Umschuldung von Kontokorrentdarlehen in Tilgungsdarlehen geht der BFH von einem Finanzierungszusammenhang aus, „wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht“. Im Streitfall liegt zwar i. E. kein zeitlicher Zusammenhang vor, jedoch ist der betragsmäßige Zusammenhang evident. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kann es im Streitfall auch nicht ankommen, da dieses Kriterium lediglich dazu dient, die Bindung zwischen Schuld und angeschafftem WG zu konkretisieren. Auch das im Streitfall keine klassische Umschuldung stattfand, sondern lediglich die Zinsaufwendungen des Ursprungsdarlehens umgeschuldet wurden, ist unerheblich; denn eine Umschuldung der Hauptdarlehenssumme war mangels Fälligkeit nicht notwendig. V. Hinweis für die Praxis Der BFH hat die Möglichkeit, den notwendigen Finanzierungszusammenhang für sog. Investitionsdarlehen zu konkretisieren. Für die Beratungspraxis stellt sich das Problem, dass der Schuldzinsenabzug auch nach einigen Jahren problematisch werden kann. Im Streitfall hatten die Beteiligten unstreitig gestellt, dass das Hauptdarlehen im Jahr 1988 lediglich der Finanzierung von Anlagevermögen diente. Stpfl. sollten bis zur vollständigen Tilgung entsprechender Darlehen sämtliche Nach- Entscheidung Nr. 36 EFG 2016 Nr. 2 weise zum „Finanzierungszusammenhang“ aufbewahren, auch wenn für diese Jahre ggf. Aufbewahrungspflichten bereits abgelaufen sind. Richter Dr. Tibor Schober 36 Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung einer Pensionszusage gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Berechnung der Renten aus einem Festbetrag und Berechnung der sog. Überversorgung FG Düsseldorf, Urteil vom 10. 11. 2015 6 K 4456/13 K – Rev. eingelegt (Az. des BFH: I R 91/15). 1. Die Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen sind in der Versorgungszusage gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG so genau anzugeben, dass die Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung eindeutig bestimmbar ist. Daher ist es u. a. notwendig in der Versorgungszusage anzugeben, welche Lebenserwartung und ob überhaupt ein Rechnungszins und wenn ja in welcher Höhe bei der retrograden Rentenberechnung aus einem Festbetrag zu berücksichtigen sind. 2. Der Senat schließt sich der Rspr. des BFH an, dass es zur Berechnung der sog. Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im jeweiligen Wj. tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ankommt (BFH-Urteil vom 27. 3. 2012 I R 56/11, BFHE 236, 74, BStBl II 2012, 665), und zwar auch dann, wenn das monatliche Gehalt vor dem Bilanzstichtag abgesenkt wurde. EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4. 1–3 Streitig ist, ob bei der Rechtsvorgängerin der Klin., der Fa. B-GmbH, seitens des Bekl. zu Recht Pensionsrückstellungen i. H. v. 889 387 € im Jahr 2003 gewinnerhöhend aufgelöst wurden, weil die geänderten Pensionszusagen inhaltlich nicht eindeutig waren, und ob der Bekl. zu Recht bei der Rechtsvorgängerin der Klin., der Fa. C-GmbH, Pensionsrückstellungen i. H. v. 927 561 € im Jahr 2003 gewinnerhöhend aufgelöst hat, weil eine sog. Überversorgung vorliegt. Sachverhalt bezüglich der B-GmbH 4–7 An der B-GmbH waren bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung Herr A zu 68 % und seine Frau zu 32 % beteiligt. Geschäftsführer der B-GmbH war Herr A. Frau A war als Prokuristin für die GmbH tätig. Die B-GmbH gewährte Herrn A durch Pensionsvereinbarung vom 30. 12. 1982 eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Herr A sollte nach vollendetem 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente i. H. v. 60 % des rentenfähigen Einkommens erhalten. Für Frau A gab es eine vergleichbare Regelung. 8–14 Gemäß dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 20. 12. 2002 der B-GmbH wurde „auf Grund der erweislich anhaltenden Verschlechterung der Ertragslage der B-GmbH“ u. a. beschlossen: Um eine Finanzierbarkeit der Pensionszusagen weiterhin zu gewährleisten, werden die Pensionszusagen zu Gunsten von Frau A und Herrn A geändert. Bemessungsgrundlage für die monatliche Rente sind ab dem 1. 1. 2003 die im Jahresabschluss der B-GmbH zum 31. 12. 2002 zu bildenden Rückstellungen, die sich nach den ursprünglichem Pensionsverträgen per 31. 12. 2002 wie folgt ergeben: Frau A 647 158, Herr A 1 297 777 €. „Von den genannten Rückstellungsbeträgen ist die Rente folglich retrograd zu ermitteln.“ 111 15–22 Bei der B-GmbH wurde eine Bp durchgeführt. Bezüglich der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen vertrat der Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Rückstellung in vollem Umfang aufzulösen sei. Er begründet dies damit, dass eine Pensionsrückstellung seit der im Jahr 2001 erfolgten Änderung des § 6a EStG u. a. nur dann gebildet werden dürfe, wenn die zu Grunde liegende Pensionszusage schriftlich erteilt worden sei und die Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalte. Die mit Beschluss der Gesellschafter-Versammlung vom 20. 12. 2002 vorgenommene Änderung der Pensionszusagen der Eheleute A sei inhaltlich nicht eindeutig. Es sei nur geregelt, dass die nunmehrigen monatlichen Renten retrograd aus den zum 31. 12. 2002 passivierten Rückstellungen i. H. v. 1 297 777 € (für Herrn A) und i. H. v. 647 158 € (für Frau A) ermittelt werden sollen. Wie dies im Detail zu geschehen habe (Rechnungszinssatz, Rechnungsgrundlagen, Einbeziehung von Diensteintrittszeitpunkten, Rentendynamik etc.) führe der Beschluss nicht aus. Sachverhalt bezüglich der C-GmbH 23–24 An der C-GmbH waren bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung Herr A zu 40 % und die B-GmbH zu 60 % beteiligt. Frau A war Geschäftsführerin der GmbH. Herr A war als Bevollmächtigter für die Gesellschaft tätig. 25–26 Frau A wurde durch Pensionsvertrag eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Altersrente sollte 65 % des rentenfähigen Einkommens, das als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert wird, betragen. Für Herrn A gab es eine vergleichbare Regelung. 27 Gemäß dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 29. 10. 2003 wurde das Gehalt von Frau A ab dem 1. 11. 2003 von 16 412 € auf 2 865 € pro Monat und das Gehalt von Herrn A ab dem 1. 11. 2003 von 12 424 € auf 2 162 € pro Monat herabgesetzt. 28–55 Auch bei der C-GmbH wurde eine Bp durchgeführt. Gemäß dem Bericht über die steuerliche Behandlung der mit der betrieblichen Altersversorgung zusammenhängenden Sachverhalte vertrat der Fachprüfer die Auffassung, dass zum 31. 12. 2003 die Rückstellungen auf Grund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab dem 1. 11. 2003 hätten Pensionen für Herrn A und für Frau A über 380 % (Herr A) bzw. über 325 % (Frau A) des Barlohns betragen. Derartige Vomhundertsätze seien nicht fremdüblich und auch nicht betrieblich veranlasst. Aus den Gründen: 56 Die Klage ist teilweise begründet. 57–61 ... 62 2. Der Bekl. hat zu Recht die bei der B-GmbH gebildeten Pensionsrückstellung für die Altersversorgung der Eheleute A aufgelöst. Voraussetzungen einer Pensionsrückstellung 63 Gemäß § 6a Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Pensionszusage keinen Vorbehalt hinsichtlich der Minderung oder des Entzugs der Pensionsanwartschaft oder -leistung enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).