Rechtsfragen zur Grundstücksgrenze
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Rechtsfragen zur Grundstücksgrenze
Rechtsfragen zur Grundstücksgrenze Im Zuge meiner Beratertätigkeit für den Österreichischen Siedlerverband werde ich immer wieder mit Rechtsfragen zur Zaunerrichtung und -erhaltung konfrontiert. Die Regelungen finden sich in den §§ 854 bis 858 ABGB, ich fasse diese (mit Erläuterungen aus der Judikatur) wie folgt zusammen: 1. Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Mauer, eine Hecke und dergleichen, die sich genau an der Grundstücksgrenze befinden, im Miteigentum der Nachbarn, sie gehören also beiden gemeinsam. Beim Miteigentum hat jeder der beiden Nachbarn ein „Benutzungsrecht“ bis zur Hälfte der Dicke, dessen Ausübung freilich nicht in die Rechte des Nachbarn eingreifen darf. Auch Erhaltungsarbeiten müssen sich die Miteigentümer teilen. 2. Wenn sich aber der Zaun, die dazugehörige Grundmauer etc. zur Gänze im Grundstücksbereich eines Nachbarn befindet, ist er Alleineigentümer und trägt auch die Erhaltung alleine. Erhaltungspflichten gehen aber nur soweit, als vom Nachbarn ein drohender Schaden abgewendet werden muss, wenn also der Zaun so alt oder brüchig oder teilweise entfernt ist, sodass der Nachbar das Eindringen von Tieren oder Personen zu befürchten hat, Verletzungsgefahr besteht oder die Gefahr eines Schadens auf dem Grundstück besteht, etwa durch herabfallende Mauerteile. 3. Die Frage, wo nun die Grenze verläuft, ist natürlich eine Sache der Vermessung und ist bei Vorliegen alter Pläne oft nicht eindeutig nachvollziehbar. Möchte man hier endgültige Klarheit, müsste eine Neuvermessung durchgeführt werden. Als ersten Schritt empfehle ich hier Erhebungen bei der Baubehörde. 4. Die Regelung mit der „rechten Zaunseite“ befindet sich in § 858, Satz 2 ABGB: Sie betrifft aber zunächst die Verpflichtung des Grundeigentümers zur „Einfriedung“ des Grundstückes, also die Ersterrichtung des Zaunes. Die Einfriedung ist auch nur dann vorzunehmen, wenn diese nötig ist, also von Seiten des Nachbargrundstückes ein Bedürfnis danach vorhanden ist. Ein solches ist nach der Judikatur etwa bei freiliegenden Äckern oder Wiesen nicht gegeben, es kann aber einen anderslautenden Ortsgebrauch geben. Die „rechte Seite“ ist im Übrigen aus der Sicht des in den Haupteingang Eintretenden zu bestimmen. Da diese Einfriedung auf dem Grundstück des Verpflichteten Eigentümers stattzufinden hat, wird er also Alleineigentümer und gilt daher das oben gesagte: Er hat für die Instandhaltung des „rechten Zaunes“ zur Schadensabwehr (und nur zu dieser) aufzukommen. Für Rücksprachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Susanne Freyer Wollzeile 25/27, 1010 Wien E-Mail: [email protected], www.freyer.at