Der neue Hausarzt-EBM im Überblick
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Der neue Hausarzt-EBM im Überblick
Der neue Hausarzt-EBM im Überblick Gültig ab 1. Oktober 2013 Stand: September 2013 Liebe Kolleginnen und Kollegen, ab 1. Oktober 2013 gibt es für Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendärzte einige wesentliche Neuerungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Manche von Ihnen stehen dieser EBM-Reform skeptisch gegenüber, andere sind der ständigen Veränderungen einfach müde. Doch ich bin überzeugt, dass der neue EBM als wesentlicher Meilenstein auf dem Weg zu einer gerechteren Bewertung und Vergütung der hausärztlichen Tätigkeit notwendig ist. Der neue EBM schafft die Basis für weitere strukturelle Stärkungen der hausärztlichen Versorgung, beispielsweise in Bezug auf die Honorarentwicklung, die Bedarfsplanung und die leidige Wirtschaftlichkeitsprüfung. Mit einem eigenen Hausarzt-Kapitel im EBM werden die Kernkompetenzen des hausärztlichen Versorgungsauftrags in den Fokus gerückt. Durch die weitgehende Auflösung der Pauschalierung können wir den Bedarf an hausärztlichen Leistungen besser darstellen und weiterentwickeln. Das ist die Voraussetzung für die Ausbudgetierung von Grundleistungen. Die Bedeutung der „sprechenden Medizin“ findet in einer eigenen Gesprächsleistung Ausdruck. Der neue EBM wird der Abrechnung von Multimorbidität gerechter, die Abrechnung von Leistungen für chronisch kranke Patienten wird transparent. 2 Im zweiten Schritt der Reform soll ab Mitte 2014 die Bereitstellung von technischen Leistungen ohne „Hamsterrad-Effekt“ honoriert werden. Frisches Geld für neue Leistungen wird schon heute für die geriatrische und palliativmedizinische Versorgung sowie für sozialpädiatrische Leistungen der Kinder- und Jugendärzte zur Verfügung gestellt. Lassen Sie uns gemeinsam die Chancen des neuen EBM nutzen und das System der hausärztlichen Vergütung versorgungsrealistisch weiterentwickeln. Wir befinden uns dazu aktuell in intensiven Verhandlungen mit den Krankenkassen und werden Sie über die Ergebnisse selbstverständlich umfassend informieren. Kollegiale Grüße Dr. Krombholz Vorsitzender des Vorstands 3 Neue Struktur für den hausärztlichen Versorgungsbereich Bisher Neu ab 1. Oktober 2013* RLV Versichertenpauschale Chronikerzuschlag Geriatrisches Basisassessment RLV Versichertenpauschale Hausärztliche Zusatzpauschale Gesprächsleistung Chronikerpauschale 1 Chronikerpauschale 2 Geriatrisches Basisassessment + Freie Leistungen Geriatrischer Betreuungskomplex Sozialpädiatrie Palliativmedizin Die Änderungen gelten für den hausärztlichen Versorgungsbereich (für Kinder- und Jugendärzte wurden entsprechende Gebührenordnungspositionen – mit Ausnahme geriatrischer Leistungen – in Kapitel 4 aufgenommen). Alle weiteren EBM-Positionen wurden nicht verändert und sind dabei weiter wie bisher abrechenbar. *Vorbehaltlich HVM-Änderungen ab 1. Januar 2014 durch die Vertreterversammlung der KVB. 4 Versichertenpauschalen Bisher: GOP 03110 bis 03112 Neue Altersklassifizierung GOP 03120 bis 03122 bis 5. Lebensjahr 6. bis 59. Lebensjahr ab 59. Lebensjahr bis 4. Lebensjahr 5. bis 18. Lebensjahr 19. bis 54. Lebensjahr 55. bis 75. Lebensjahr ab 76. Lebensjahr Neue GOP 03000 = normale Versichertenpauschale Neue GOP 03010 = Versichertenpauschale im Überweisungs- und Vertretungsfall 23,60 Euro 11,80 Euro 15,00 Euro 7,50 Euro 12,20 Euro 6,10 Euro 15,70 Euro 7,90 Euro 21,00 Euro 10,50 Euro Die altersgestaffelte Bewertung wird durch Ihr Praxissoftwaresystem automatisch umgesetzt. Neue GOP 03030 (bisher GOP 03130): Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme: 7,70 Euro Zuschlag für fachgleiche hausärztliche (Teil-)BAG und Hausarztpraxen mit angestellten Hausärzten: 22,5 Prozent 5 Hausärztliche Vorhaltepauschale GOP 03040: 14 Euro Wird von der KV zur Versichertenpauschale automatisch zugesetzt. Keine Zusetzung in Behandlungsfällen, in denen eine der folgenden Leistungen abgerechnet wurde: Schmerztherapie (Abschnitt 30.7 EBM) Psychotherapie (Abschnitt 35.1, außer Psychosomatik und Abschnitt 35.2 EBM) Phlebologie (Abschnitt 30.5 EBM) Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9 EBM) „Onkologie-Vereinbarung“ (GOP 86510 ff.) Fachärztliche Leistungen („KO-Katalog“) Wichtig: Aufschlag für Praxen mit mehr als 1.200 Patienten je Arzt von zehn Prozent. Abschlag für Praxen mit weniger als 400 Patienten je Arzt von zehn Prozent. Für diabetologische und HIV-Schwerpunktpraxen auch im Zusammenhang mit der GOP 03010: Abschlag von 50 Prozent. Bei nur einmaliger Abrechnung der Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme (GOP 03030): Abschlag auf die GOP 03040 von 50 Prozent. 6 Gesprächsleistung GOP 03230: 9 Euro Je vollendete zehn Minuten Gespräch (Vorsicht: Plausibilität!), mehrfach abrechnungsfähig, auch am selben Tag. Neben der Versichertenpauschale 03000 nur bei Arzt-PatientenKontaktzeit von mindestens 20 Minuten Dauer. Neben der Versichertenpauschale 03010 nur bei Arzt-PatientenKontaktzeit von mindestens 15 Minuten Dauer. Neben diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Gebührenordnungspositionen zehn Minuten längere Kontaktzeit erforderlich. In der gleichen Sitzung nicht neben Palliativmedizin (GOPen 03370, 03372 und 03373), Psychosomatik (GOPen 35100 und 35110), im Behandlungsfall nicht neben Grundpauschale Schmerztherapie (GOP 30700) berechnungsfähig. Wichtig: Im Notfall- und organisierten Bereitschaftsdienst nicht abrechenbar. Budgetgrenze 4,50 Euro x Behandlungsfälle. 7 Chronikerzuschlag zur Versichertenpauschale GOPen 03220/03221: 13 Euro/15 Euro Voraussetzung: Patient war innerhalb der letzten vier Quartale in Behandlung in mindestens drei Quartalen in derselben hausärztlichen Praxis oder in einer Vorgängerpraxis, wegen derselben chronischen Erkrankung(en) mit gesicherter Diagnose(n), in mindestens zwei Quartalen hat ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden. Chronikerzuschlag 1 (GOP 03220): 13 Euro bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal Chronikerzuschlag 2 (GOP 03221): 15 Euro bei mindestens zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten pro Quartal Ausschlussleistungen siehe Seite 6, GOP 03040 Wichtig: Die Leistung muss entgegen anderslautenden Aussagen in den betreffenden Fällen von der Praxis angesetzt werden. Für diabetologische und HIV-Schwerpunktpraxen auch im Zusammenhang mit der GOP 03010 (Versichertenpauschale bei Vertretung/Überweisung) abrechenbar. 8 Geriatrie GOPen 03360 und 03362 GOP 03362 ist eine neue „freie Leistung“: Hierfür haben die Krankenkassen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Voraussetzung: Für Patienten ab dem 70. Lebensjahr und mit geriatrischer Morbidität und/oder Vorliegen einer Pflegestufe oder Patienten mit Demenz (F00G-F02G), Alzheimer (G30G), Parkinson (G20.1G, G20.2G) unabhängig vom Alter. 9 Geriatrisches Basisassessment GOP 03360: 12,20 Euro Obligater Leistungsinhalt: Erhebung und/oder Monitoring der Funktionseinschränkungen. Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeit mittels Testverfahren. Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr mittels Testverfahren. Fakultativer Leistungsinhalt: Beurteilung der Hirnleistungsstörungen. Anleitung zur Anpassung des Umfelds an die vorhandenen Funktionsstörungen. Anleitung zur Anpassung des Wohnraums. Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt. Abrechenbar einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall (pro Jahr). Wichtig: Nicht neben Palliativmedizin (GOPen 03370 bis 03373) und im Behandlungsfall nicht neben Testverfahren bei Demenzverdacht (GOP 03242) abrechenbar. 10 Geriatrischer Betreuungskomplex GOP 03362: 15,90 Euro Obligater Leistungsinhalt: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, gegebenenfalls Durchführung therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen. Überprüfung, gegebenenfalls Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und Selbstmedikation sowie gegebenenfalls Überprüfung der Arzneimittelhandhabung. Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans. Voraussetzung: Vorliegen des hausärztlichen-geriatrischen Basisassessments, das nicht länger als vier Quartale zurückliegen darf. Für Berechnung neben Versichertenpauschale (GOPen 03000, 03010 oder 03030) ist im gleichen Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Wichtig: Nicht neben Palliativmedizin (GOPen 03370-03373) abrechenbar. Einmal im Behandlungsfall. 11 Palliativmedizin GOP 03370 bis 03373 Neue „freie Leistung“: Hierfür haben die Krankenkassen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten in jedem Alter, die an einer nichtheilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden. Nicht neben Chroniker-Zuschlägen (GOPen 03220, 03221) und hausärztlich-geriatrischer Versorgung (GOPen 03360, 03362) abrechenbar. Nicht berechnungsfähig, wenn derselbe Arzt SAPV-Leistungen erbringt. GOP 03373 nicht im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes abrechenbar. 12 Leistung GOP Betrag in Euro Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungsplan einmal im Krankheitsfall nicht neben Gespräch (GOP 03230) 03370 34,10 03371 15,90 03372 12,40 03373 12,40 Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mindestens 15 Minuten einmal im Behandlungsfall nicht neben Zuschlägen palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit (GOPen 03372, 03373) Zuschlag zu den GOPen 01410 oder 01413 (Besuche) für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mindestens 15 Minuten je vollendete 15 Minuten Höchstwert: 620 Punkte am Behandlungstag nicht neben GOP 03230 und GOPen 03371 und 03373 Zuschlag zu den GOPen 01411, 01412, 01415 (dringende Besuche) für die palliativmedizinische Betreuung für die Häuslichkeit persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt je Besuch, nicht im Notfall oder im organisierten Bereitschaftsdienst 13 Kinder- und Jugendärzte Sozialpädiatrie GOP 04355: 14,50 Euro Neue „freie Leistung“: Hierfür haben die Krankenkassen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung. Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit mindestens 15 Minuten Dauer. Als Einzelsitzung. Neben GOP 04000 nur bei Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten Dauer. Neben diagnostischen und therapeutischen GOP nur bei 15 Minuten längerer Arzt-Patienten-Kontaktzeit als bei GOP vorgegeben. Nur bei vorgegebenen Erkrankungen (ICD-Kodes im PVS hinterlegt, zum Beispiel G25.-, G31.- usw.) berechnungsfähig. Nicht neben Notfallpauschalen (GOPen 01210, 01214, 01216, 01218), senso-motorischer Übungsbehandlung (Abschnitt 30.3 EBM), Psychotherapie (Abschnitte 35.1 und 35.2 EBM) und Neuropsychologie (Abschnitt 30.11 EBM). Einmal im Behandlungsfall abrechenbar. 14 Gestrichene Leistungen zum 1. Oktober 2013 Hausärzte: GOPen 03110 bis 03112 GOPen 03120 bis 03122 GOP 03130 GOP 03212 GOP 03240 GOP 03332 GOP 97010 GOP 97013 Kinder- und Jugendärzte GOPen 04110 bis 04112 GOPen 04120 bis 04122 GOP 04130 GOP 04212 GOP 04332 GOP 97013 15 Impressum Herausgeber: Gestaltung: Stabsstelle Kommunikation Bild: iStockphoto.com Stand: September 2013 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München www.kvb.de Redaktion: CoC Abrechnung mit freundlicher Unterstützung der KV Baden-Württemberg