An alle Frauenärzte - Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)

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02.01.2014
Neue EBM-Gebührenordnungsposition für die erweiterte Ultraschalluntersuchung im 2.
Trimenon zum 1. Januar 2014
Sehr geehrte Damen und Herren Doktores,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit den KVB-INFOS 7-8/2013 haben wir Sie über die Aufnahme des erweiterten Organscreenings im 2. Trimenon in die Mutterschaftsrichtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zum 3. Juli 2013 informiert.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat nun in seiner 39. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar
2014 den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an die geänderten Richtlinien angepasst und
die Gebührenordnungspositionen 01771 zur Vergütung der Ultraschalluntersuchung(en) im 2.
Trimenon mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie in den Abschnitt 1.7.4 (Mutterschaftsvorsorge) des EBM aufgenommen. Auch der Leistungsinhalt und die
Bewertung der GOP 01770 wurden angepasst. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses ist auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-desbewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Die
Neuerungen haben wir für Sie nachfolgend dargestellt.
Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung der neuen Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon (gemäß
Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien) im Wege der Kostenerstattung bzw. Privatliquidation mit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01771 in den EBM nicht mehr
möglich ist.
Auch die bayerische Vergütungsregelung zur erweiterten Ultraschalluntersuchung im 2.
Trimenon (Abrechnungsnummer 97001) tritt damit ab sofort außer Kraft.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
Elsenheimerstraße 39 80687 München
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf, BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 7 105 171 717
Seite 2
zum Schreiben vom 02.01.2014
Neu: GOP 01771 - Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 01770 bei der Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon gemäß Anlage 1a der MutterschaftsRichtlinien
EBM-Bewertung
440 Punkte
Preis B€GO
44,57 €
Für die Abrechnung der GOP 01771 ist folgendes zu beachten:
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Die Berechnung setzt eine Genehmigung für den Anwendungsbereich 9.1a (Systematische
Untersuchung der fetalen Morphologie) nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs.
2 SGB V voraus.
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Nur im Zusammenhang mit der GOP 01770 berechnungsfähig (aber kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Grundleistung erforderlich, d. h. kann ggf. auch als "alleinige" Leistung
erbracht und abgerechnet werden).
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Bilddokumentation(en) und Beratung sind obligater Leistungsinhalt.
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Einmal im Behandlungsfall und nur einmal je Schwangerschaft (im BHF) berechnungsfähig.
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Im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 33043 und 33044 berechnungsfähig.
Geändert: GOP 01770 – Betreuung einer Schwangeren
-
Die Bewertung wird von bisher 1073 Punkten auf 1093 Punkte (Preis B€GO neu: 110,72 €)
angehoben.
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Klarstellung, dass mit der GOP 01770 die Ultraschall-Untersuchungen nach Anlage 1a ggf.
mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie und Anlage 2b der
Mutterschafts-Richtlinien vergütet werden (Ergänzung 2. Spiegelstrich im obligaten Leistungsinhalt).
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Verzichtet die Schwangere nach Aufklärung auf die Ultraschalluntersuchung(en) nach den
Mutterschafts-Richtlinien (Abschnitt A Nr. 5), kann die GOP 01770 dennoch berechnet werden (Aufnahme einer 3. Anmerkung zur GOP).
Freundliche Grüße
Georg Eck
Leiter Abrechnung
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns