Word Pro - Begleitschreiben Gelos mit Leitfaden.lwp

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STOTAX GEHALT UND LOHN
Stollfuß Medien
Wichtige Informationen zu STOTAX GEHALT UND LOHN 2015
- Bitte vor der Installation des Programms unbedingt lesen 14.11.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie als Abonnenten der Software STOTAX GEHALT UND LOHN die neue Version
zum Januar 2015. In ihr wurden die rechtlichen Änderungen zum 1.1.2015 im Lohnsteuerund Sozialversicherungsrecht eingearbeitet. Sie enthält die neuen Vorgabewerte sowie viele
neue Funktionen.
Wir empfehlen Ihnen eine möglichst frühzeitige Installation dieses Updates. Noch
ausstehende Abrechnungen für das Jahr 2014 können unproblematisch mit der neuen
Programmversion erstellt werden.
Nachdem Sie STOTAX GEHALT UND LOHN 2015 installiert haben, aktualisieren Sie
bitte das Programm sogleich über den Menüpunkt Internet-Aktualisierung. Auch
in diesem Jahr werden wir Ihnen kurzfristige Rechtsänderungen zum Jahreswechsel wieder
über Service Packs zur Verfügung stellen. Wir empfehlen Ihnen zudem, in der Dialogmaske
Internet-Aktualisierung die Option »beim Programmstart auf STOTAX GEHALT UND LOHN,
ELSTER-Modul und Programmhilfen prüfen« und die automatischen Updates im
Hintergrund zu aktivieren.
Das Jahresupdate enthält folgende gesetzliche Änderungen und Neuerungen:
Aktualisierte Rechenwerte 2015
STOTAX GEHALT UND LOHN 2015 enthält die neuen Rechenwerte 2015 für die Lohnsteuerund Sozialversicherungsberechnung. Zum Redaktionsschluss gehen wir von folgenden
Abrechnungswerten für 2015 aus:
Versicherungszweig
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Neuer Beitragssatz
2,35 %
18,70 %
Veränderung
+ 0,3 %
- 0,2 %
Weitere kurzfristige Änderungen werden wir Ihnen wie immer unproblematisch per
Service Pack zur Verfügung stellen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragssätze
Im Bereich der gesetzlichen und freiwilligen Krankenversicherung gibt es einige Änderungen zum 01.01.2015, von denen die wichtigste die Änderung der Beitragssätze ist.
Der einheitliche Beitragssatz wird auf 14,6 % festgelegt; dies entspricht auch der Höhe
des bislang gemeinsam getragenen Beitragssatzes. Aus dem festen Arbeitnehmerzuschlag
von bislang 0,9 % wird ein krankenkassenabhängiger Zusatzbeitrag, der auch weiterhin
nur vom Arbeitnehmer getragen wird. Er wird von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung
festgelegt und vermutlich zum Jahresbeginn 2015 von 0,0 % bis über 1,0 % schwanken.
Bei einer Krankenkasse, die ab dem 01.01.2015 einen Zusatzbeitrag von 0,9 % erhebt,
ergeben sich daher keine Änderungen in der Beitragshöhe und Beitragslastverteilung.
Die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 0,9 % bei bestimmten
Abrechnungskonstellationen wird von GEHALT UND LOHN automatisch berücksichtigt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragssatzwartung
Durch die Aktivierung der Beitragssatzwartung in den Krankenkassenstammdaten
können Sie ab 2015 auch die neuen Zusatzbeiträge über die Beitragssatzdatei automatisch einspielen lassen. Wir empfehlen Ihnen die Verwendung dieser praktischen Funktion
und möchten Sie auf zwei Besonderheiten hinweisen:
Zum einen ändert sich der Satz für die U2 bei der Bundesknappschaft als Minijobzentrale
auf 0,24 %. Es empfiehlt sich, diese Krankenkasse kurz zu kontrollieren, da bei ihr öfters
die Beitragssatzwartung nicht aktiviert ist.
Zum anderen zeichnet es sich ab, dass etliche Krankenkassen aufgrund sehr spät
beschlossener Satzungsänderungen die von den Aufsichtsbehörden genehmigten Zusatzbeiträge erst Mitte bis Ende Januar oder sogar erst im Februar 2015 mitteilen werden.
Von daher ist zu erwarten, dass es im Februar oder März zu korrigierenden Rückrechnungen für den Januar mit Beitragsnachberechnungen kommen wird. Vom GKV-Spitzenverband wurde in dem Zusammenhang kommuniziert, dass eine vorläufige Berechnung
eines Zusatzbeitrags »auf Verdacht« nicht gewünscht ist und keine Rechtsgrundlage
hätte. Die Rückrechnungen seien unvermeidbar.
Für die Zahlstellen-Abrechnungen gibt es eine Besonderheit im Januar und Februar 2015.
In beiden Monaten beträgt der Zusatzbeitrag bei jeder Krankenkasse immer 0,9 %. In der
Beitragssatzdatei wird diese Besonderheit automatisch berücksichtigt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsnachweise
Da die Krankenkassen die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert ausweisen
müssen, ändert sich der Beitragsnachweis zum 01.01.2015.
So kommen für die Zusatzbeiträge die neuen Beitragsgruppen ZBP für die pflichtversicherten Arbeitnehmer und ZBF für die freiwillig Versicherten hinzu. Diese Beitragsgruppen werden erstmalig mit den Abrechnungswerten des Januar 2015 verwendet. Bei
Schätzungsbeitragsnachweisen im Januar 2015 erfolgt übrigens keine Aufteilung z.B. der
Beiträge aus der Beitragsgruppe 1000 des Dezember 2014 auf die Beitragsgruppen 1000
und ZBP, sondern die korrekte Verteilung wird rechtskonform erst mit der Schätz-EchtVerrechnung im Februar erfolgen.
Im Übrigen entfallen die Felder für den Sozialausgleich, der zum 31.12.2014 abgeschafft
wird und aufgrund der guten Gesamtwirtschaftslage der vergangenen Jahre in der Praxis
niemals zum Einsatz kam.
Gesetzliche Krankenversicherung: Meldungen für Mehrfachbeschäftigte
Das Meldeverfahren für Mehrfachbeschäftigte im Gleitzonenbereich (DSKK/DBGZ)
entfällt zum 31.12.2014 ersatzlos, da es eine nur sehr geringe Praxisrelevanz bei einer
hohen Zahl von unnötigen Meldefällen hatte. In den Fällen muss der Arbeitnehmer nun
wie früher die Entgelte der anderen Arbeitgeber selbständig mitteilen.
Das Meldeverfahren für mehrfachbeschäftigte BBG-Übergrenzer (DSKK/DBBG) wird in
veränderter Form weitergeführt. Zunächst werden alle bestehenden Meldefälle zum
Stichtag 31.12.2014 enden, so dass bei Bestandsfällen ab 01/2015 keine 58er Meldungen
mehr erzeugt werden und auch keine 58er Meldungen aus Zeiträumen vor 2015 mehr
versendet werden können. In Zukunft prüfen ausschließlich die Krankenkassen über die
SV-Entgeltmeldungen wie Ab-, Um- und Jahresmeldungen, ob ein relevanter Mehrfachbeschäftigtenfall vorliegen kann und fordern dann ggf. rückwirkend die Monatsmeldungen
vom Arbeitgeber an. Die Monatsmeldungen der Arbeitgeber haben weiterhin den Meldegrund 58, wurden aber inhaltlich erweitert. Auch die Rückmeldungen der Krankenkasse
mit dem Gesamtentgelt aller Arbeitgeber haben weiterhin die gleich benannten Datenbausteine DSKK/DBBG, die aber inhaltlich ausgebaut wurden.
Es ist also ab 2015 nicht mehr vorgesehen, dass Arbeitgeber-Meldungen und Krankenkassen-Rückmeldungen im laufenden Abrechnungsmonat erfolgen, sondern es gibt nur das
skizzierte nachgelagerte Verfahren, das auch nur noch von einer Krankenkasse gestartet
werden kann. Allerdings steht Ihnen die Möglichkeit zur Vorberechnung offen: Sofern Sie
die Entgelte der anderen Arbeitgeber kennen, können Sie sie im Entgeltbestandteil
»Weitere Angaben« hinterlegen und mit ihnen abrechnen. Durch die Aktivierung der
Übersteuerungs-Option (»elektronische Krankenkassen-Rückmeldungen zur BBG-Überschreitung sollen die manuelle Eingabe übersteuern« im EB Weitere Angaben) erfolgt
dann nach der Rückmeldung der Gesamtbrutti durch die Krankenkasse automatisch die
Verrechnung im Rahmen einer Rückrechnung, ohne dass ein weiterer Benutzereingriff
notwendig ist.
Ende der Übergangsregelung für geringe Entgelte in der Gleitzone
Beschäftigte in der Gleitzone , die zum 31.12.2012 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 € und 450,00 € bezogen, konnten bis zum 31.12.2014 ihre Versicherungspflicht und damit den Versicherungsschutz beibehalten (Bestandsschutz). Die
Übergangsregelung endet zum 31.12.2014, so dass diese Beschäftigten entweder bei
gleichbleibendem Entgelt ab dem 1.1.2015 zu geringfügig Beschäftigten werden oder
durch eine Gehaltserhöhung auf über 450 € die Versicherungspflicht beibehalten können.
Bitte ändern Sie daher bei diesem Personenkreis entweder die Personengruppe und
Sozialversicherungsschlüsselung ab dem 01.01.2015 oder tragen Sie ggf. das neue Entgelt
in dem entsprechenden Entgeltbestandteil ein.
EEL-Version 07
Ab dem 01.01.2015 sind die elektronischen Entgeltbescheinigungen in der Version 07 zu
übermitteln. Es handelt sich dabei um eine Stichtagsregelung, so dass GEHALT UND LOHN
bei neuen Entgeltbescheinigungen gemäß dem Systemdatum die korrekte Datensatzversion verwenden wird. Die EEL-Dialogmasken sind an die kleinen Änderungen im Datensatz angepasst und zeigen ab der EEL-Version 07 wie schon im BEA-Verfahren die
Ergebnisse der Plausibilitätsprüfungen direkt an.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf noch in der parlamentarischen Beratung. Sofern Anpassungen für
das Kinderpflege-Krankengeld und das Pflegeunterstützungsgeld notwendig werden,
werden wir sie Ihnen durch ein Service Pack zur Verfügung stellen.
BEA-Version 02
Auch bei den elektronischen Arbeitsbescheinigungen im BEA-Verfahren wird zum
01.01.2015 der Datensatz aktualisiert. Die Meldeermittlung und die Dialogmasken sind
für die leicht veränderte neue Version 02 aktualisiert, und anhand des Systemdatums
wird bei neu erstellten Arbeitsbescheinigungen die jeweils korrekte Version verwendet.
Mit dem im letzten Jahr eingeführten BEA-Verfahren können Sie die Arbeitsbescheinigungen nach § 112 SGB III und § 112a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung
nach § 313 SGB III maschinell erzeugen und elektronisch übermitteln. Die Einzelheiten
zur Aktivierung und Verwendung finden Sie in unserem Leitfaden »elektronische Arbeitsbescheinigungen an Arbeitsagenturen«. Die BA würde sich freuen, wenn der Anteil der
elektronisch übermittelten Arbeitsbescheinigungen wachsen würde.
Weitere kleinere Änderungen
Die BG Verkehr - Fahrzeughaltungen schafft ihre UV-Mindestentgeltregelung zum
31.12.2014 aufgrund des Mindestlohns ab. Für Meldezeiträume bis 12/2014 bleibt die
Mindestentgelt-Besonderheit in der Unfallversicherung aber bestehen.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird nicht maschinell gegengeprüft, da dies nach dem
aktuellen Informationsstand maschinell nicht zuverlässig genug möglich ist.
In der Zeiterfassung ist nun die bloße Erfassung der täglichen Gesamtzeit möglich.
Beachten Sie aber, dass durch das neue Mindestlohngesetz für einige Arbeitnehmer auch
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden müssen.
Das SEPA-Zahlungsprotokoll enthält nun den Verwendungszweck, die BIC wird nur
noch bei Auslandszahlungen angedruckt.
Bitte beachten Sie bei der Installation folgende Hinweise:
Installieren Sie STOTAX GEHALT UND LOHN 2015 in die gleichen Verzeichnisse wie die
Vorgängerversion. Sie können sich die Verzeichnisse in STOTAX GEHALT UND LOHN 2014
anzeigen lassen, wenn Sie den Menüpunkt »Hilfe – Installationspfade« auswählen. Falls Sie
STOTAX GEHALT UND LOHN 2015 in neue Verzeichnisse installieren, kann das Programm Ihre
bereits angelegten Daten nicht mehr finden.
Sichern Sie nach dem ersten Programmstart einmal Ihre Daten, um einen neuen Anfangsbestand zu haben.
Falls aufgrund der Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Fragen offen sind, finden Sie
ausführliche Antworten im Anleitungs- und FAQ-Bereich unserer Homepage unter
www.stollfuss-lohnbuero.de. Sollten diese Hilfen nicht ausreichen, steht Ihnen natürlich
auch gerne unser kompetentes Hotline-Team zur Seite. Die aktuellen Telefonnummern und
Entgelte finden Sie auf www.stollfuss-lohnbuero.de unter dem Punkt »Kontakt«.
Wir wünschen Ihnen weiterhin ein erfolgreiches Arbeiten mit STOTAX GEHALT UND LOHN.
Mit freundlichen Grüßen
Stollfuß Medien