Information für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz
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Information für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz
Bundesamt für Migration Office fédéral des migrations Ufficio federale della migrazione Federal Office for Migration Ufficio federale della migrazione Information für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz Suchen Sie bei Problemen in einem der in dieser Broschüre aufgeführten Bereiche bei den am Schluss aufgeführten Organisationen Hilfe I. Aufenthaltsstatus • Sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. • Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung L wird ausschliesslich für die Ausübung der Arbeit als Cabaret-Tänzerin und für maximal 8 Monate innerhalb von 12 Monaten ausgestellt. • Sie müssen bei der Einreise für insgesamt mindestens vier Monate Arbeitsverträge als Cabaret-Tänzerin haben. Ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe können diese weder vom Arbeitgeber noch von Ihnen aufgelöst werden. II. Arbeit Arbeitsvertrag • Der Arbeitsvertrag regelt Ihre Rechte und Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Es ist deshalb wichtig, dass Sie alle Vertragsbestimmungen genau lesen. Verlangen Sie den Vertrag in einer Sprache, die Sie gut verstehen. http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/arbeit/nicht• Auf eu_efta-angehoerige.html unter dem Titel „Artistenverträge“ finden Sie Musterverträge in 13 Sprachen. Der Vertrag muss von Ihnen persönlich, vom Arbeitgeber und von der Agentur unterschrieben sein. • Falls der Arbeitgeber den Vertrag nicht einhält, können Sie sich an das Arbeitsgericht des Kantons oder an eine der am Schluss aufgeführten Organisationen wenden. Tätigkeit • Ihre Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin besteht einzig darin, sich auf einer Bühne zu Musik teilweise oder ganz zu entkleiden und diese Darbietung jeden Abend mehrere Male zu wiederholen. • Animation der Gäste zum Alkoholkonsum und Prostitution sind verboten. Sie müssen und dürfen keine Leistungen erbringen, welche nicht im Vertrag aufgeführt sind. Suchen Sie Hilfe, wenn Sie unter Druck gesetzt werden. Wenn Sie in der Prostitution tätig sind, laufen -1- Sie bei einer Polizeikontrolle Gefahr, aus der Schweiz weggewiesen zu werden. Schutz • Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Persönlichkeit und Ihre Gesundheit schützt und respektiert. Er darf Sie beispielsweise nicht zwingen, mit den Gästen Alkohol zu konsumieren, da übermässiger Alkoholkonsum Ihrer Gesundheit schaden kann. Der Arbeitgeber darf von Ihnen auch keine sexuellen Handlungen mit Gästen oder mit sonst jemandem verlangen. • Das Cabaret oder die Agentur darf nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung Werbematerial von Ihnen (Fotos etc.) im Internet oder in anderen Medien veröffentlichen. Arbeitszeit (Einzelheiten im Arbeitsvertrag) • Die Arbeitszeit muss im Vertrag aufgeführt sein. • Sie haben pro Woche Anspruch auf mindestens einen freien Tag. • Sie dürfen pro Monat höchstens 23 Tage arbeiten. • Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen mehr Arbeitsstunden, als vertraglich festgehalten sind, so muss er Ihnen gleich viele Stunden zusätzlich frei geben oder Sie dafür mit einem höheren Lohn entschädigen. Zögern Sie nicht, Ihrem Arbeitgeber Ihr Recht auf bezahlte Überstunden in Erinnerung zu rufen. • Der Arbeitgeber darf von Ihnen nicht verlangen, mehr als 50 Stunden pro Woche zu arbeiten. Lohn • Sie haben Anspruch auf eine schriftliche und detaillierte Lohnabrechnung, welche Ihnen am Ende des Monats unaufgefordert auszuhändigen ist. Kontrollieren Sie diese, bevor Sie mit Ihrer Unterschrift deren Richtigkeit bestätigen. • Der Arbeitgeber überweist Ihren Lohn monatlich auf Ihr Schweizer Post- oder Bank-Konto, welches Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise auf Ihren Namen eröffnen. Auf dieses Konto haben nur Sie Zugriff. • Kontrollieren Sie den Lohneingang auf Ihrem Konto regelmässig. -2- • Der Arbeitgeber darf nur die im Vertrag vereinbarten Lohnabzüge vornehmen. • Unter www.asco-nightclubs.ch/artistenvertrag/de.html finden Sie ein Lohnberechnungsmodell. Medizinische Untersuchung • Sie müssen Sie sich wegen der Nachtarbeit innerhalb der ersten 5 Tage nach der Einreise medizinisch untersuchen lassen, danach jedes zweite Jahr. • Die Arbeitgeber erstatten Ihnen die Kosten der Untersuchung mit CHF 25.– pro Monat zurück. Reisekosten • Der Arbeitgeber muss Ihnen monatlich einen Achtel der Reisekostenpauschale zurückerstatten. • Eine Liste mit den Beträgen für die verschiedenen Länderzonen finden Sie hier: http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/ weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/aufenth alt_mit_erwerbstaetigkeit.Par.0007.File.tmp/Reisekostenpauschaled_f.pdf Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen Sie müssen lediglich die Gebühren für Ihren Ausweis bezahlen. Ansonsten gibt es keinerlei Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Aufenthaltsbewilligung, die Sie übernehmen müssten. Vermittlungsgebühr Die Vermittlungsgebühr, die von Ihrem Lohn abgezogen wird, darf nicht mehr als 8% Ihrer monatlichen Bruttogage betragen (auch bei mehreren beteiligten Agenturen), hinzu kommt dabei der Abzug der Mehrwertsteuer von ca. 0,6%. Sie müssen keinerlei zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Organisation Ihres Aufenthaltes in der Schweiz leisten. -3- Versicherungen • Wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz müssen Sie für die Arbeitslosen-, die Alters- und die Invalidenversicherung Beiträge bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen. • Wenn Sie während mindestens 12 Monaten Beiträge an die Altersversicherung (AHV) bezahlt haben, können Sie diese bei Ihrer Ausreise zurückfordern (Caisse suisse de compensation, 18, avenue Edmond Vaucher, 1211 Genève 28, Tel: 022 / 795 91 11). Bewahren Sie die Lohnabrechnung(en) als Beleg für die AHV-Rückforderungen auf. • Ihr Arbeitgeber ist auch bei kurzer Engagementdauer verpflichtet, für Sie eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen. Die Krankenkassenbeiträge werden von Ihrem Lohn abgezogen. Fragen Sie bei der Versicherung nach, ob ihr Arbeitgeber Sie versichert hat. Diese Versicherung übernimmt die Kosten für Arztbesuche und Spitalaufenthalte. • Die Franchise (Kostenbeteiligung mit Gültigkeitsdauer von 90 Tagen) von CHF 250.– müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie sich medizinische Behandlungen von der Krankenkasse vergüten lassen wollen. Ist dies der Fall, bezahlt Ihr Arbeitgeber bei Ihrer ersten ärztlichen Konsultation pauschal CHF 250.–, die er Ihnen vom Lohn abzieht. Wenn nach den drei Monaten Gültigkeitsdauer der Franchise die Arztkosten insgesamt tiefer liegen als die CHF 250.–, haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung der Differenz durch die Krankenversicherung. Brauchen Sie keinen Arzt oder lassen Sie die Untersuchung nicht von der Krankenkasse bezahlen, müssen Sie die Pauschale von CHF 250.– Ihrem Arbeitgeber NICHT bezahlen. • Krankheit: Ab dem vierten Krankheitstag muss Ihr Arbeitgeber Ihnen CHF 50.– Taggeld bezahlen. Sie müssen ihm dafür ein Arztzeugnis vorweisen. • Unfall: Wenn Sie einen Unfall haben und deswegen nicht arbeiten können, erhalten Sie ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag 80% Ihres Lohnes als Taggeld. -4- • Für die Zeit, während der Sie sich ohne Erwerb in der Schweiz aufhalten (max. 1 Monat), müssen Sie selber eine Kranken- und Unfallversicherung abschliessen. Steuern Als Cabaret-Tänzerin sind Sie quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber zieht die Steuern direkt vom Lohn ab. Wohnen • Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, so zieht er Ihnen die Miete dafür vom Lohn ab. Sie müssen nicht mehr für die Unterkunft bezahlen als im Arbeitsvertrag vereinbart. Die Nebenkosten müssen inbegriffen sein oder ausdrücklich genannt werden. • Sie haben Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches in Hinsicht auf Grösse, Ausstattung und Mietkosten schweizerischem Standard (z. B. fliessendes warmes und kaltes Wasser, Tageslicht, sauber, abschliessbar) entspricht. Melden Sie Mängel sofort dem Vermieter und der Vermittlungsagentur. • Es muss kein Schlüsseldepot hinterlegt werden. • Sie entscheiden allein darüber, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Sie dürfen privaten Besuch empfangen, aber in Ihrer Wohnung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Verbindlichkeit und Auflösung des Arbeitsvertrages Sie haben einen Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. • Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, auch nicht während der ersten Tage, ausser es liegen schwerwiegende Gründe vor. Kleine Verfehlungen von Ihnen, wenn Sie zum Beispiel ein paar Minuten zu spät zur Arbeit kommen, sind kein ausreichender Grund für die Auflösung des Vertrags. Der Arbeitgeber darf Ihnen den Vertrag auch nicht kündigen, weil Sie auf Ihr Recht respektive Ihre Pflicht beharren und sich weigern Alkohol zu trinken oder sexuelle Beziehungen mit Kunden einzugehen. Auch Sie müssen sich an den Vertrag halten. Wenn Sie jedoch gezwungen werden, unter Bedingungen zu arbeiten, die Ihrer Gesundheit schaden oder Ihre Würde verletzen, dann stellt dies für Sie -5- einen ausreichenden Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrags dar. Im Streitfall müssen Sie die Gründe beweisen (ZeugInnen). Für die Beweisführung ist es im Falle von Gewalt wichtig, dass Sie sich sofort an einen Arzt und/oder die Polizei wenden. III. Schutz für Opfer von Straftaten • Sie haben in der Schweiz Anspruch auf behördlichen Schutz. Wenn Sie Opfer eines Deliktes (z. B. Körperverletzung, Vergewaltigung, Diebstahl) geworden sind, reichen Sie sofort bei der nächstgelegenen Polizeistelle Klage ein. • Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin ausgebeutet und dadurch mittellos geworden sind, besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, Ihnen bei der Rückkehr nach Hause zu helfen (Rückkehrhilfe). Wenden Sie sich an die kantonale Rückkehrberatungsstelle. Die Adresse finden Sie auf: http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/ weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_asyl/rueckkehr_und_wiedereingliederungshilfe/pilotprojekt_rueckkehrhilfe.Par.0004.Fil e.tmp/Flyer_Pilotprojekt_AuG-d.pdf • Wenn Sie Opfer von Frauenhandel geworden sind, gibt es spezielle Opferschutzmassnahmen. FIZ Makasi (http://www.fiz-info.ch/makasi/ Tel: 044 / 240 44 22) bietet Opfern, die beispielsweise unter Vorgabe hoher Schulden für Reise und Vermittlung Zwang, Drohungen und massiver Gewalt ausgesetzt werden, Beratung und intensive Begleitung, eine sichere Unterkunft, Zugang zu medizinischer Versorgung und das Notwendige zum Überleben. -6- Wohin Sie sich bei Fragen und in Notsituationen wenden können: Aliena: Webergasse 15, 4058 Basel, Tel. 061 / 681 24 14, E-Mail: [email protected] Aspasie: Rue de Monthoux 36, 1201 Genève, Tel. 022 / 732 68 28, E-Mail: [email protected] FIZ: Badenerstrasse 134, 8004 Zürich, Tel. 044 / 240 44 22 E-Mail: [email protected] Isla Victoria: Schöneggstrasse 27, 8026 Zürich, Tel: 044 / 291 66 00 E-Mail: [email protected] Maria Magdalena: Sternackerstrasse 10, 9000 St. Gallen, Tel. 071 / 229 21 67 oder 079 / 413 06 86, E-Mail: [email protected] Mayday: Via Zurigo 17, 6900 Lugano, Tel. 091 / 923 18 64 E-Mail: [email protected] Xenia: Langmauerweg 1, 3011 Bern, Tel. 031 / 311 97 20/40/60 (thai) E-Mail: [email protected], www.verein-xenia.ch Notrufnummer: POLIZEI: 117 - AMBULANZ: 144 - FEUERWEHR: 118 Ombudsstelle der ASCO (Cabaretvertreter): Kirchplatz 1 / Postfach 533; 8853 Lachen (SZ), in dringenden Fällen: ASCO-Fax: 044 / 371 89 11, Mobiltelefon: 076 / 315 32 72 (werktags von 15 bis 18 Uhr) Bern, 2008, d -7-