Information für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz

Transcription

Information für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz
Bundesamt für Migration
Office fédéral des migrations
Ufficio federale della migrazione
Federal Office for Migration
Ufficio federale della
migrazione
Information für Cabaret-Tänzerinnen
in der Schweiz
Suchen Sie bei Problemen in einem der in dieser
Broschüre aufgeführten Bereiche bei den am Schluss
aufgeführten Organisationen Hilfe
I. Aufenthaltsstatus
• Sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
• Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung L wird ausschliesslich für die Ausübung der Arbeit als Cabaret-Tänzerin und für maximal 8 Monate
innerhalb von 12 Monaten ausgestellt.
• Sie müssen bei der Einreise für insgesamt mindestens vier Monate
Arbeitsverträge als Cabaret-Tänzerin haben. Ohne Vorliegen
schwerwiegender Gründe können diese weder vom Arbeitgeber noch
von Ihnen aufgelöst werden.
II. Arbeit
Arbeitsvertrag
• Der Arbeitsvertrag regelt Ihre Rechte und Pflichten gegenüber Ihrem
Arbeitgeber.
Es
ist
deshalb
wichtig,
dass
Sie
alle
Vertragsbestimmungen genau lesen. Verlangen Sie den Vertrag in
einer Sprache, die Sie gut verstehen.
http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/arbeit/nicht• Auf
eu_efta-angehoerige.html unter dem Titel „Artistenverträge“ finden Sie
Musterverträge in 13 Sprachen. Der Vertrag muss von Ihnen
persönlich, vom Arbeitgeber und von der Agentur unterschrieben sein.
• Falls der Arbeitgeber den Vertrag nicht einhält, können Sie sich an
das Arbeitsgericht des Kantons oder an eine der am Schluss
aufgeführten Organisationen wenden.
Tätigkeit
• Ihre Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin besteht einzig darin, sich auf
einer Bühne zu Musik teilweise oder ganz zu entkleiden und diese
Darbietung jeden Abend mehrere Male zu wiederholen.
• Animation der Gäste zum Alkoholkonsum und Prostitution sind
verboten. Sie müssen und dürfen keine Leistungen erbringen, welche
nicht im Vertrag aufgeführt sind. Suchen Sie Hilfe, wenn Sie unter
Druck gesetzt werden. Wenn Sie in der Prostitution tätig sind, laufen
-1-
Sie bei einer Polizeikontrolle Gefahr, aus der Schweiz weggewiesen zu
werden.
Schutz
• Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Persönlichkeit
und Ihre Gesundheit schützt und respektiert. Er darf Sie beispielsweise
nicht zwingen, mit den Gästen Alkohol zu konsumieren, da
übermässiger Alkoholkonsum Ihrer Gesundheit schaden kann. Der
Arbeitgeber darf von Ihnen auch keine sexuellen Handlungen mit
Gästen oder mit sonst jemandem verlangen.
• Das Cabaret oder die Agentur darf nur mit Ihrer schriftlichen
Einwilligung Werbematerial von Ihnen (Fotos etc.) im Internet oder in
anderen Medien veröffentlichen.
Arbeitszeit (Einzelheiten im Arbeitsvertrag)
• Die Arbeitszeit muss im Vertrag aufgeführt sein.
• Sie haben pro Woche Anspruch auf mindestens einen freien Tag.
• Sie dürfen pro Monat höchstens 23 Tage arbeiten.
• Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen mehr Arbeitsstunden, als
vertraglich festgehalten sind, so muss er Ihnen gleich viele Stunden
zusätzlich frei geben oder Sie dafür mit einem höheren Lohn
entschädigen. Zögern Sie nicht, Ihrem Arbeitgeber Ihr Recht auf
bezahlte Überstunden in Erinnerung zu rufen.
• Der Arbeitgeber darf von Ihnen nicht verlangen, mehr als 50 Stunden
pro Woche zu arbeiten.
Lohn
• Sie haben Anspruch auf eine schriftliche und detaillierte Lohnabrechnung, welche Ihnen am Ende des Monats unaufgefordert
auszuhändigen ist. Kontrollieren Sie diese, bevor Sie mit Ihrer
Unterschrift deren Richtigkeit bestätigen.
• Der Arbeitgeber überweist Ihren Lohn monatlich auf Ihr Schweizer
Post- oder Bank-Konto, welches Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise auf
Ihren Namen eröffnen. Auf dieses Konto haben nur Sie Zugriff.
• Kontrollieren Sie den Lohneingang auf Ihrem Konto regelmässig.
-2-
• Der Arbeitgeber darf nur die im Vertrag vereinbarten Lohnabzüge
vornehmen.
• Unter www.asco-nightclubs.ch/artistenvertrag/de.html finden Sie ein
Lohnberechnungsmodell.
Medizinische Untersuchung
• Sie müssen Sie sich wegen der Nachtarbeit innerhalb der ersten 5
Tage nach der Einreise medizinisch untersuchen lassen, danach jedes
zweite Jahr.
• Die Arbeitgeber erstatten Ihnen die Kosten der Untersuchung mit
CHF 25.– pro Monat zurück.
Reisekosten
• Der Arbeitgeber muss Ihnen monatlich einen Achtel der Reisekostenpauschale zurückerstatten.
• Eine Liste mit den Beträgen für die verschiedenen Länderzonen
finden Sie hier:
http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/
weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/aufenth
alt_mit_erwerbstaetigkeit.Par.0007.File.tmp/Reisekostenpauschaled_f.pdf
Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen
Sie müssen lediglich die Gebühren für Ihren Ausweis bezahlen.
Ansonsten gibt es keinerlei Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Aufenthaltsbewilligung, die Sie übernehmen müssten.
Vermittlungsgebühr
Die Vermittlungsgebühr, die von Ihrem Lohn abgezogen wird, darf nicht
mehr als 8% Ihrer monatlichen Bruttogage betragen (auch bei
mehreren beteiligten Agenturen), hinzu kommt dabei der Abzug der
Mehrwertsteuer von ca. 0,6%. Sie müssen keinerlei zusätzliche
Zahlungen im Zusammenhang mit der Organisation Ihres Aufenthaltes
in der Schweiz leisten.
-3-
Versicherungen
• Wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz
müssen Sie für die Arbeitslosen-, die Alters- und die Invalidenversicherung Beiträge bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn
abgezogen.
• Wenn Sie während mindestens 12 Monaten Beiträge an die
Altersversicherung (AHV) bezahlt haben, können Sie diese bei Ihrer
Ausreise zurückfordern (Caisse suisse de compensation, 18, avenue
Edmond Vaucher, 1211 Genève 28, Tel: 022 / 795 91 11). Bewahren
Sie die Lohnabrechnung(en) als Beleg für die AHV-Rückforderungen
auf.
• Ihr Arbeitgeber ist auch bei kurzer Engagementdauer verpflichtet, für
Sie eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen. Die
Krankenkassenbeiträge werden von Ihrem Lohn abgezogen. Fragen
Sie bei der Versicherung nach, ob ihr Arbeitgeber Sie versichert hat.
Diese Versicherung übernimmt die Kosten für Arztbesuche und
Spitalaufenthalte.
• Die Franchise (Kostenbeteiligung mit Gültigkeitsdauer von 90 Tagen)
von CHF 250.– müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie sich medizinische
Behandlungen von der Krankenkasse vergüten lassen wollen. Ist dies
der Fall, bezahlt Ihr Arbeitgeber bei Ihrer ersten ärztlichen Konsultation
pauschal CHF 250.–, die er Ihnen vom Lohn abzieht. Wenn nach den
drei Monaten Gültigkeitsdauer der Franchise die Arztkosten insgesamt
tiefer liegen als die CHF 250.–, haben Sie Anspruch auf die
Rückerstattung der Differenz durch die Krankenversicherung. Brauchen
Sie keinen Arzt oder lassen Sie die Untersuchung nicht von der
Krankenkasse bezahlen, müssen Sie die Pauschale von CHF 250.–
Ihrem Arbeitgeber NICHT bezahlen.
• Krankheit: Ab dem vierten Krankheitstag muss Ihr Arbeitgeber Ihnen
CHF 50.– Taggeld bezahlen. Sie müssen ihm dafür ein Arztzeugnis
vorweisen.
• Unfall: Wenn Sie einen Unfall haben und deswegen nicht arbeiten
können, erhalten Sie ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag 80% Ihres
Lohnes als Taggeld.
-4-
• Für die Zeit, während der Sie sich ohne Erwerb in der Schweiz
aufhalten (max. 1 Monat), müssen Sie selber eine Kranken- und
Unfallversicherung abschliessen.
Steuern
Als Cabaret-Tänzerin sind Sie quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber
zieht die Steuern direkt vom Lohn ab.
Wohnen
• Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, so zieht er
Ihnen die Miete dafür vom Lohn ab. Sie müssen nicht mehr für die
Unterkunft bezahlen als im Arbeitsvertrag vereinbart. Die Nebenkosten
müssen inbegriffen sein oder ausdrücklich genannt werden.
• Sie haben Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches in Hinsicht auf
Grösse, Ausstattung und Mietkosten schweizerischem Standard (z. B.
fliessendes warmes und kaltes Wasser, Tageslicht, sauber,
abschliessbar) entspricht. Melden Sie Mängel sofort dem Vermieter und
der Vermittlungsagentur.
• Es muss kein Schlüsseldepot hinterlegt werden.
• Sie entscheiden allein darüber, wer die Wohnung betreten darf und
wer nicht. Sie dürfen privaten Besuch empfangen, aber in Ihrer
Wohnung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Verbindlichkeit und Auflösung des Arbeitsvertrages
Sie haben einen Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen.
• Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, auch
nicht während der ersten Tage, ausser es liegen schwerwiegende
Gründe vor. Kleine Verfehlungen von Ihnen, wenn Sie zum Beispiel ein
paar Minuten zu spät zur Arbeit kommen, sind kein ausreichender
Grund für die Auflösung des Vertrags. Der Arbeitgeber darf Ihnen den
Vertrag auch nicht kündigen, weil Sie auf Ihr Recht respektive Ihre
Pflicht beharren und sich weigern Alkohol zu trinken oder sexuelle
Beziehungen mit Kunden einzugehen.
Auch Sie müssen sich an den Vertrag halten. Wenn Sie jedoch
gezwungen werden, unter Bedingungen zu arbeiten, die Ihrer
Gesundheit schaden oder Ihre Würde verletzen, dann stellt dies für Sie
-5-
einen ausreichenden Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrags dar.
Im Streitfall müssen Sie die Gründe beweisen (ZeugInnen). Für die
Beweisführung ist es im Falle von Gewalt wichtig, dass Sie sich sofort
an einen Arzt und/oder die Polizei wenden.
III. Schutz für Opfer von Straftaten
• Sie haben in der Schweiz Anspruch auf behördlichen Schutz. Wenn
Sie Opfer eines Deliktes (z. B. Körperverletzung, Vergewaltigung,
Diebstahl) geworden sind, reichen Sie sofort bei der nächstgelegenen
Polizeistelle Klage ein.
• Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin
ausgebeutet und dadurch mittellos geworden sind, besteht unter
gewissen Bedingungen die Möglichkeit, Ihnen bei der Rückkehr nach
Hause zu helfen (Rückkehrhilfe). Wenden Sie sich an die kantonale
Rückkehrberatungsstelle. Die Adresse finden Sie auf:
http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/
weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_asyl/rueckkehr_und_wiedereingliederungshilfe/pilotprojekt_rueckkehrhilfe.Par.0004.Fil
e.tmp/Flyer_Pilotprojekt_AuG-d.pdf
• Wenn Sie Opfer von Frauenhandel geworden sind, gibt es spezielle
Opferschutzmassnahmen. FIZ Makasi (http://www.fiz-info.ch/makasi/
Tel: 044 / 240 44 22) bietet Opfern, die beispielsweise unter Vorgabe
hoher Schulden für Reise und Vermittlung Zwang, Drohungen und
massiver Gewalt ausgesetzt werden, Beratung und intensive
Begleitung, eine sichere Unterkunft, Zugang zu medizinischer
Versorgung und das Notwendige zum Überleben.
-6-
Wohin Sie sich bei Fragen und in
Notsituationen wenden können:
Aliena: Webergasse 15, 4058 Basel, Tel. 061 / 681 24 14,
E-Mail: [email protected]
Aspasie: Rue de Monthoux 36, 1201 Genève, Tel. 022 / 732 68 28,
E-Mail: [email protected]
FIZ: Badenerstrasse 134, 8004 Zürich, Tel. 044 / 240 44 22
E-Mail: [email protected]
Isla Victoria: Schöneggstrasse 27, 8026 Zürich, Tel: 044 / 291 66 00
E-Mail: [email protected]
Maria Magdalena: Sternackerstrasse 10, 9000 St. Gallen,
Tel. 071 / 229 21 67 oder 079 / 413 06 86,
E-Mail: [email protected]
Mayday: Via Zurigo 17, 6900 Lugano, Tel. 091 / 923 18 64
E-Mail: [email protected]
Xenia: Langmauerweg 1, 3011 Bern, Tel. 031 / 311 97 20/40/60 (thai)
E-Mail: [email protected], www.verein-xenia.ch
Notrufnummer:
POLIZEI: 117
-
AMBULANZ: 144
-
FEUERWEHR: 118
Ombudsstelle der ASCO (Cabaretvertreter): Kirchplatz 1 / Postfach 533;
8853 Lachen (SZ), in dringenden Fällen: ASCO-Fax: 044 / 371 89 11,
Mobiltelefon: 076 / 315 32 72 (werktags von 15 bis 18 Uhr)
Bern, 2008, d
-7-

Documents pareils