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Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 - Bestimmungen über die
Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes des
Landes Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 2341.1
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1979 S. 161
Bekanntmachung des Innenministers vom 9. März 1979 - IV 520 a - 0314.0 Änderungsdaten:
1. geänd. Bek. v. 23.10.1979 (Amtsbl. S. 704) [angefügt]
2. geänd. Bek. v. 8.12.1982 (Amtsbl. S. 448) [angefügt]
3. geänd. Bek. v. 20.12.1985 (Amtsbl. S. 11) [angefügt]
Im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein werden die
Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes des
Landes Schleswig-Holstein neu gefasst:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Zweck der Wohnraumbeschaffung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
1.1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Angehörigen seines öffentlichen Dienstes bei
dienstlicher Notwendigkeit oder sozialer Dringlichkeit auf Antrag Hilfen bei der
Beschaffung von Wohnraum durch
•
Gewährung von Darlehen zur zinslosen Vorfinanzierung von Bausparverträgen
zum Bau oder Erwerb eigengenutzten Wohnraums oder
•
Gewährung persönlicher Darlehen zur Beschaffung von Miet- oder
Genossenschaftswohnungen oder
•
Übernahme von Darlehen aus Anlass des Übertritts in den Dienst des Landes oder
•
Vergabe von Miet- oder Genossenschaftswohnungen, die im Besetzungsrecht des
Landes stehen, im Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel.
1.1.2 Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein
(Landesbedienstete) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die
Wohnungsfürsorge (§ 6 Abs. 2 Buchst. c und § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes II. WoBauG -) und dieser Verwaltungsbestimmungen sind
•
Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 3 des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (PersVG) vom 17.
Januar 1974 (GVOBI. Schl.-H. S. 3) sowie
•
die Professoren an Hochschulen, Richter und Staatsanwälte im Landesdienst.
1.1.3 Maßnahmen nach diesen Bestimmungen sind auf das Gebiet des Landes SchleswigHolstein beschränkt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Objekte außerhalb der
Landesgrenzen gefördert werden.
2
1.1.4 Hilfen bei der Beschaffung von Wohnraum können Antragstellern nur gewährt
werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengung nicht in der Lage sind, sich selbst den
benötigten Wohnraum zu beschaffen.
1.1.5 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfen besteht nicht.
1.2 Begünstigter Personenkreis
1.2.1 Hilfen bei der Beschaffung von Wohnraum erhalten Angehörige des öffentlichen
Dienstes des Landes Schleswig-Holstein,
•
deren Beschäftigung im Landesdienst auf Dauer erwartet werden kann,
•
die ganztägig beschäftigt sind und
•
die überwiegend zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Grundsätzlich ist das
nach § 25 Abs. 2 II. WoBauG ermittelte Jahreseinkommen (vgl. Ziff. 1.2.4)
zugrundezulegen mit der Abweichung, daß Satz 4 Ziff. 1 dieser Vorschrift nicht
anzuwenden ist.
1.2.2 In besonderen Ausnahmefällen können Teilzeitbeschäftigte, die mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ableisten, Hilfen erhalten, wenn sie mit mindestens
einem Kind unter 16 Jahren oder mit einem pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher
Gemeinschaft leben und diese Person betreuen.
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfen für Teilzeitbeschäftigte ist, dass der
Antragsteller überwiegend zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. In Ausnahmefällen,
die zu einer besonderen Härte führen, kann von dieser Voraussetzung mit meiner
Zustimmung abgesehen werden.
1.2.3 Antragsteller, mit deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in den nächsten 3
Jahren zu rechnen ist, sowie Antragsteller im Ruhestand oder versorgungsberechtigte
Hinterbliebene können Hilfen erhalten, wenn sie eine Dienstwohnung freimachen müssen
oder das Freiwerden ihrer Wohnung im dienstlichen Interesse liegt.
1.2.4 Entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller sind folgende
Gruppen zu unterscheiden:
Gruppe I:
Antragsteller, deren Gesamteinkommen (Jahreseinkommen des Antragstellers und der
nach § 8 II. WoBauG zur Familie rechnenden Angehörigen) die Einkommensgrenze
des§ 25 des II. WoBauG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt; eine Hilfe
kann auch gewährt werden, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur
unwesentlich - d.h. höchstens 5 v.H. - übersteigt.
Gruppe II:
Antragsteller, deren Gesamteinkommen vorstehende Einkommensgrenze übersteigt.
Für die Berechnung des Gesamteinkommens und die Einkommensgrenze ist Ziffer 3 der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962/65 vom 25. Januar 1962/28. September
1965 (Amtsbl. Schl.-H. 1962 S. 61/1965 S. 536) in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
1.2.5 Die Hilfen werden unter Beachtung folgender Dringlichkeitsstufen gewährt:
1.2.5.1 An Antragsteller, die Trennungsgelder erhalten oder eine Dienstwohnung oder
eine von einem früheren Arbeitgeber zweckgebunden vergebene Wohnung aus Anlass
ihres Übertritts in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein räumen oder ein von einem
früheren Arbeitgeber zum Bau oder Erwerb eigengenutzten Wohnraums gewährtes
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Darlehen aus Anlass ihres Übertritts in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein
vorzeitig zurückzahlen müssen,
1.2.5.2 an Antragsteller, die unzureichend untergebracht sind oder die von ihren Familien
getrennt leben (ohne Trennungsgeld zu beziehen) oder jung verheiratet sind und noch
keine eigene Wohnung haben.
Soweit die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen
Anträgen zu entsprechen, haben Schwerbehinderte, Kinderreiche und Antragsteller der
Gruppe I den Vorrang vor anderen unzureichend untergebrachten Antragstellern.
Die Unterbringung ist unzureichend, wenn nicht jedem zur Familie rechnenden
Angehörigen ein Zimmer (Bad, Küche, Flur o.ä. sind keine Zimmer im Sinne dieser
Bestimmungen) zur Verfügung steht. Das Fehlen eines Arbeitszimmers begründet keine
unzureichende Unterbringung.
1.2.6 Werden zwingende gesundheitliche Gründe geltend gemacht, kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Gutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangt werden.
1.3 Besondere Förderungsvoraussetzungen für Eigentumsmaßnahmen
1.3.1 Eigentumsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn
13.1.1 der Antragsteller nicht Beamter im Vorbereitungsdienst oder Auszubildender ist,
1.3.1.2 der Antragsteller verheiratet ist oder zum Haushalt eines ledigen, verwitweten
oder geschiedenen Antragstellers mindestens ein Kind oder ein sonstiger
unterhaltsberechtigter oder pflegebedürftiger Angehöriger zählt und der Antragsteller
mindestens 2 Jahre im Dienst des Landes Schleswig-Holstein tätig ist oder ein lediger,
verwitweter oder geschiedener Antragsteller das 30. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens 4 Jahre im Dienst des Landes Schleswig-Holstein tätig ist,
1.3.1.3 die Beschäftigungsdienststelle (bei Anträgen von Dienststellenleitern oder deren
Stellvertretern die Aufsichtsbehörde) bescheinigt, dass mit ihrem Ausscheiden aus dem
Landesdienst oder mit ihrer Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist,
1.3.1.4 der Ort der Beschäftigung von der zukünftigen Wohnung gut zu erreichen ist;
dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben weiter als 35 Straßen- oder
Bahn-Kilometer vom Ort der Beschäftigung entfernt liegt. Falls die zukünftige Wohnung
außerhalb des Beschäftigungsortes liegt, hat die Beschäftigungsdienststelle zu
bescheinigen, dass dienstliche Gründe einer Förderung nicht entgegenstehen,
1.3.1.5 dem Antragsteller nicht innerhalb einer zumutbaren Frist eine nach Größe und
Ausstattung angemessene Wohnung angeboten werden kann,
1.3.1.6 die Kosten für den Bau oder Erwerb eines Familienheimes oder einer
Eigentumswohnung nicht oder nicht in ausreichendem Maße aus eigenen Mitteln des
Antragstellers oder durch zumutbare Inanspruchnahme von anderen Kreditmöglichkeiten
(z.B. Kapitalmarktmittel, zuteilungsreife Bausparverträge) oder sonstigen Möglichkeiten
(z.B. Rentenkapitalisierung) aufgebracht werden können,
1.3.1.7 die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Gesamtkosten angemessen sind, die
dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt
werden und die sich für den Antragsteller ergebende Belastung zumutbar bzw. tragbar
erscheint.
1.3.2 Ziffer 1.3.1.2 gilt nicht für Antragsteller, die Trennungsgeld erhalten oder eine von
einem früheren Arbeitgeber zweckgebunden vergebene Wohnung aus Anlaß ihres
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Übertritts in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein räumen müssen. Von den
genannten Dienstzeiten können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
Von Ziffer 1.3.1.5 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
2. Förderungsmaßnahmen
2.1 Miet- oder Genossenschaftswohnungen
2.1.1 Soweit ein dringender Bedarf an Miet- oder Genossenschaftswohnungen am Sitz
von Landesbehörden oder in ihrer näheren Umgebung besteht, kann in Ausnahmefällen
im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel der Bau solcher Wohnungen mit
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert werden. Über Art und Umfang der Förderung
entscheide ich im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
2.1.2 Für die Förderung von Miet- oder Genossenschaftswohnungen gelten im Übrigen
die entsprechenden Regelungen der Wohnungsfürsorgebestimmungen 1976 (Erlaß vom
30. Juni 1976 - Amtsbl. Schl.-H. S. 406 -) mit Ausnahme der Nummer 5 fort.
2.2 Eigentumsmaßnahmen
2.2.1 Förderungsfähig ist der Bau oder Erwerb eines Familienheimes oder einer
eigengenutzten Eigentumswohnung (§§ 7, 12 II. WoBauG). Der Wohnraum muß die
Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnungsbau nach § 82 II.
WoBauG erfüllen.
2.2.2 Eigentumsmaßnahmen werden einem Mitarbeiter grundsätzlich nur einmal
gefördert.
2.2.2.1 Eine Mehrfachförderung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn
•
die Errichtung oder der Erwerb neuen Wohnraums notwendig ist wegen
Versetzung innerhalb des Landesdienstes oder Vergrößerung der Familie und
•
der verfügbare Verkaufserlös des bereits geförderten Objektes voll in die
Finanzierung des neuen Objektes eingesetzt wird.
2.2.2.2 Eine Übertragung von Wohnungsfürsorgemitteln auf ein anderes Objekt ist
möglich, wenn der verfügbare Verkaufserlös des bereits geförderten Objektes voll in die
Finanzierung des neuen Objektes eingesetzt wird. Die Bewilligungsstelle (Ziff. 4.1.2)
kann die bisherigen Konditionen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.
2.2.3 Eigentumsmaßnahmen für Landesbedienstete der Gruppe I werden nach
Möglichkeit auch durch öffentliche/nichtöffentliche Mittel (§ 6 II. WoBauG) nach den
hierfür maßgeblichen Verwaltungsbestimmungen gefördert, sofern es sich um einen
Neubau oder Ersterwerb oder auch bei Kinderreichen um einen Nichtersterwerb handelt.
Zur Prüfung dieser Förderungsmöglichkeit haben die Landesbediensteten der Gruppe I
einen gesonderten Antrag bei der zuständigen Vorprüfstelle nach Nummer 52 der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962/65 (Ämter der Kreise und kreisfreien
Städte) zu stellen.
2.2.4 Antragstellern, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 II. WoBauG in
der jeweils geltenden Fassung um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt, kann zur Förderung
des Baues oder Ersterwerbs eines Familienheimes oder einer eigengenutzten
Eigentumswohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf besonderen Antrag ein
Aufwendungsdarlehen aus Mitteln des Eigentumsprogramms neben einem Darlehen zur
Vorfinanzierung von Bausparverträgen aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt werden.
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2.3 Förderung mit zinslosem Darlehen zur Vorfinanzierung von Bausparverträgen
Antragstellern der Gruppen I und II kann ein Darlehen zur zinslosen Vorfinanzierung von
Bausparverträgen (Vorfinanzierungsdarlehen) gewährt werden, das beim
Beamtenheimstättenwerk GmbH - BHW - Gemeinnützige Bausparkasse für den
öffentlichen Dienst - in Hameln abgeschlossen oder abzuschließen ist. Die Leistung der
tariflichen Regelsparbetrage hat durch Gehaltsabtretung zu erfolgen.
2.4 Höhe des Vorfinanzierungsdarlehens
2.4.1 Antragstellern der Gruppe I kann ein Vorfinanzierungsdarlehen bis zu 10.000 DM
gewährt werden, wenn sie zugleich öffentliche oder nichtöffentliche Mittel in Anspruch
nehmen. Können diese Mittel nicht gewährt werden, kann der Antragsteller der Gruppe I
ein in der Höhe gleiches Vorfinanzierungsdarlehen wie Angehörige der Gruppe II zu den
Bedingungen der Gruppe 1 erhalten.
2.4.2 Für Antragsteller der Gruppe II kann das Vorfinanzierungsdarlehen
für Alleinstehende bis zu 15.000 DM
für Verheiratete bis zu 20.000 DM
betragen.
Diese Beträge können
- für das 1. Kind um 2.000 DM
- für das 2. Kind um 3.000 DM und
- für jedes weitere Kind um 5.000 DM
erhöht werden. Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32
Abs. 4 bis 7 ESTG, die zum Familienhaushalt gehören.
2.4.3 Arbeitgeberdarlehen oder diesen gleichzustellende Förderungen, die der Ehegatte
eines Landesbediensteten von seinem Arbeitgeber erhält, sind anzurechnen, Der
Landesbedienstete erhält in diesem Fall nur den Unterschiedsbetrag zu den
Höchstbeträgen nach den Ziffern 2.4.1 und 2.4.2, wenn der Ehegatte von seinem
Arbeitgeber geringere Förderungsmittel erhält und der Unterschied mindestens 5.000 DM
beträgt.
2.5 Vorfinanzierungszeitraum und Ansparleistungen
2.5.1 Der Vorfinanzierungszeitraum beginnt mit dem Datum des
Vorfinanzierungsangebotes durch das BHW.
2.5.2 Die Dauer der zinslosen Vorfinanzierung richtet sich nach dem Gesamteinkommen
der Antragsteller (vgl. Ziff. 1.2.4):
2.5.2.1 Gruppe l:
Bausparverträge können längstens auf die Dauer von 6 Jahren zinslos vorfinanziert
werden. Wird ein vorfinanzierter Bausparvertrag vor Ablauf von 6 Jahren zugeteilt, so hat
das BHW dem Antragsteller das Recht einzuräumen, auf die Zuteilung bis zum Ablauf des
Vorfinanzierungszeitraumes zu verzichten.
2.5.2.2 Gruppe II:
Bausparverträge können längstens für die Dauer von 5 Jahren zinslos vorfinanziert
werden. Wird ein vorfinanzierter Bausparvertrag vor Ablauf von 5 Jahren zugeteilt, so hat
das BHW dem Antragsteller das Recht einzuräumen, auf die Zuteilung bis zum Ablauf des
Vorfinanzierungszeitraumes zu verzichten.
2.5.3 Die Vorfinanzierung ist auf solche Bausparverträge beschränkt, bei denen aufgrund
der angesparten Beträge oder der Höhe der monatlichen Sparleistungen die Auszahlung
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der Bausparsumme spätestens mit Ablauf des Vorfinanzierungszeitraumes zu erwarten
ist.
2.5.4 Antragsteller, denen ein Vorfinanzierungsdarlehen gewährt wird, müssen sich
verpflichten, den in dem gewählten Bauspartarif erforderlichen Erstansparbetrag, der für
die Auszahlung des Bausparvertrages notwendig ist, vor Auszahlung des
Vorfinanzierungsdarlehens einzuzahlen.
2.5.4.1 Für Antragsteller der Gruppe I beträgt der Erstansparbetrag 5 v.H. bei Leistung
eines angehobenen monatlichen Bausparbetrages.
2.5.4.2 Für Antragsteller der Gruppe II besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem
Erstansparbetrag von 10 v.H. bzw. 20 v.H. des vorzufinanzierenden Bauspardarlehens,
wobei im ersten Fall ein erhöhter monatlicher Bausparbetrag zu leisten ist.
2.5.5 Bei Zuteilung des Bausparvertrages ist das Vorfinanzierungsdarlehen in einer
Summe zurückzuzahlen.
2.6 Persönliche Darlehen
Persönliche Darlehen können zur Beschaffung von Miet- oder Genossenschaftswohnungen
(Mieterdarlehen, Mietsicherheit oder Erwerb eines Genossenschaftsanteils) bis zu 6.000
DM gewährt werden.
3. Darlehensbedingungen
3.1 Bedingungen für zinslose Darlehen zur Vorfinanzierung von Bausparverträgen
3.1.1 Das Vorfinanzierungsdarlehen wird zinslos bis zur Zuteilung der Bausparsumme
gewährt. Als Bearbeitungsentgelt erhebt die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes
Schleswig-Holstein - WKA - einen einmaligen Betrag in Höhe von 0,5 v.H. der
Darlehenssumme.
3.1.2 Für Antragsteller, die nicht Lebenszeitbeamte oder diesen Gleichzustellende sind,
übernimmt die WKA gegenüber dem BHW die Bürgschaft für den nach den
Vertragsbedingungen der Bausparkasse über der Beleihungsgrenze liegenden Teil des
Bauspardarlehens nach Zuteilung des Bausparvertrages, sofern es sich um den Bau oder
Ersterwerb von Wohnraum handelt.
3.1.3 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
•
das Vorfinanzierungsdarlehen nur für die Durchführung des geförderten
Vorhabens zu verwenden,
•
in dem geförderten Familienheim bzw. der Eigentumswohnung mindestens
während der Dauer der Vorfinanzierung zu wohnen,
•
eine Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse innerhalb des
Zeitraums der Vorfinanzierung (insbesondere Eigentums- und Dienstverhältnis)
der WKA unverzüglich anzuzeigen.
3.1.4 Das Vorfinanzierungsdarlehen kann nur aus Gründen des Darlehensvertrages
gekündigt werden. Für den Fall des Ausscheidens des Darlehensnehmers aus dem Dienst
des Landes gilt Ziffer 5.2 entsprechend.
3.1.5 Im Übrigen gelten die jeweiligen Bausparbedingungen des BHW.
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3.2 Bedingungen für persönliche Darlehen
3.2.1 Persönliche Darlehen sind innerhalb einer Frist von höchstens 10 Jahren zu tilgen
und mit 1,5 v.H. zuzüglich 0,5 v.H. Verwaltungskostenbeitrag jährlich zu verzinsen. Bei
Trennungsgeldempfängern ist von einer Verzinsung abzusehen.
3.2.2 Ziffer 3.1.4 gilt entsprechend.
3.3 Übernahme von Darlehen
3.3.1 Darlehen zur Förderung von Familienheimen und Eigentumswohnungen, die aus
Anlass des Übertritts in den Dienst des Landes vorzeitig an den früheren Arbeitgeber
zurückzuzahlen sind, können ersetzt werden durch
•
Hilfen im Rahmen dieser Bestimmungen oder
•
objektbezogene Darlehen, über deren Umfang ich im Einzelfall im Einvernehmen
mit dem Finanzminister entscheide.
3.3.2 Für die Gewährung von objektbezogenen Darlehen gelten im übrigen die
entsprechenden Regelungen der Wohnungsfürsorgebestimmungen 1976 mit Ausnahme
der Nummer 7 fort.
3.3.3 Ziffer 3.1.4 gilt entsprechend.
4. Verfahren
4.1 Zuständigkeit
4.1.1 Im Rahmen dieser Bestimmungen wird die Förderung der Wohnraumbeschaffung
für Landesbedienstete im einzelnen von mir geregelt. Zweifelsfragen sind mir zur
Entscheidung vorzulegen; über Ausnahmen in besonderen Einzelfällen entscheide ich soweit damit haushaltsmäßige Auswirkungen verbunden sind - im Einvernehmen mit dem
Finanzminister.
4.1.2 Die Bewilligung der Darlehen erfolgt durch die WKA (Bewilligungsstelle).
4.1.3 Die Abwicklung der Vorfinanzierungsdarlehen erfolgt durch das BHW.
4.1.4 Die Vergabe der Miet- oder Genossenschaftswohnungen erfolgt durch mich
(Vergabestelle).
4.2 Antrag auf Gewährung eines Vorfinanzierungsdarlehens
Dem formgebundenen Antrag auf Gewährung eines Vorfinanzierungsdarlehens sind
beizufügen:
•
Eine Aufstellung der Gesamtkosten mit Finanzierungsplan und Lastenberechnung
(Antrag im vereinfachten Verfahren - Formblatt KW (E)/KS - zu erhalten bei den
Stadt- bzw. Kreisbauämtern) sowie technische Unterlagen des Bauvorhabens,
•
eine Stellungnahme des zuständigen Dienststellenleiters nach Ziffer 1.3.1.3,
•
eine formlose dienstliche Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen
und seine Vermögensverhältnisse,
•
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eine Kopie des letzten Stammblattes des Landesbesoldungsamtes oder eine
Lohnbescheinigung der Abrechnungsstelle sowie Verdienstbescheinigungen aller
zum Haushalt gehörenden Angehörigen mit eigenem Einkommen.
Weitere Unterlagen können angefordert werden.
4.3 Antrag auf Gewährung eines persönlichen Darlehens
Dem formgebundenen Antrag auf Gewährung eines persönlichen Darlehens ist eine
Bescheinigung des Vermieters oder der Genossenschaft über die Bereitstellung der
Wohnung mit folgenden Angaben beizufügen:
•
Rechtsnatur und Höhe des aufzubringenden Betrages,
•
Zins- und Tilgungssatz,
•
voraussichtlicher Bezugstermin,
•
ggf. Aktenzeichen der WKA,
•
eine Kopie des letzten Stammblattes des Landesbesoldungsamtes oder eine
Lohnbescheinigung der Abrechnungsstelle sowie Verdienstbescheinigungen aller
zum Haushalt gehörenden Angehörigen mit eigenem Einkommen.
Weitere Unterlagen können angefordert werden.
4.4 Prüfung und Entscheidung der Anträge
4.4.1 Im Rahmen verfügbarer Mittel entscheidet die WKA nach Prüfung der vorhandenen
Unterlagen und nach Beteiligung des Wohnungsfürsorgeausschusses, dem zwei Vertreter
meines Hauses und ein Vertreter der WKA angehören, über die Anträge auf Gewährung
von Darlehen. Ein Vertreter des Finanzministers kann an den Sitzungen teilnehmen.
Wenn der Antragsteller es beantragt, ist ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalräte hinzuzuziehen.
4.4.2 In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens
nach Maßgabe dieser Bestimmungen offensichtlich nicht erfüllt sind, entscheidet die WKA
im Einvernehmen mit mir ohne Beteiligung des Wohnungsfürsorgeausschusses.
4.4.3 Der Wohnungsfürsorgeausschuss tritt in der Regel monatlich bei der WKA
zusammen.
4.4.4 Wird einem Antrag entsprochen, erteilt die WKA dem Antragsteller einen
Bewilligungsbescheid.
Die WKA teilt für die Gewährung von Vorfinanzierungsdarlehen dem BHW die
Antragsteller mit, deren Anträge zu berücksichtigen sind, und übersendet die geprüften
Unterlagen.
4.4.5 Wird einem Antrag nicht entsprochen, erläßt die WKA einen Ablehnungsbescheid.
4.4.6 Widersprüche gegen die von der WKA getroffene Entscheidung sind bei dieser
einzureichen.
4.4.7 Die weitere Bearbeitung von Vorfinanzierungsdarlehen übernimmt das BHW, das in
jedem Einzelfall die übrigen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung, insbesondere
die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, nach seinen Vorschriften prüft und die
Landesbediensteten veranlaßt, die noch erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird das Vorfinanzierungsdarlehen durch das
BHW ausgezahlt.
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4.4.8 § 71 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PersVG ist zu beachten.
4.5 Baubeginn und Erwerb
Zinslose Darlehen zur Vorfinanzierung von Bausparverträgen werden nur gewährt, wenn
der Antrag vor Baubeginn oder bei Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
zur Eigennutzung vor Abschluss des notariellen
Kaufvertrages/Kaufanwartschaftsvertrages gestellt worden ist.
Es ist Aufgabe des Antragstellers, diese Antragsvoraussetzungen auf Anforderung durch
entsprechende Unterlagen (Bescheinigung des Bauunternehmers, der Gemeinde o.ä.)
nachzuweisen.
4.6 Auszahlung und Tilgung der persönlichen Darlehen
4.6.1 Persönliche Darlehen sind nach dem Bezug bzw. Erwerb des Wohnraums von der
WKA auszuzahlen. Eine frühere Auszahlung ist zulässig, wenn und soweit sie notwendig
erscheint und eine zweckentsprechende Verwendung des Darlehens erwartet werden
kann.
4.6.2 Für die Bewilligung des Darlehens ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe
von 1 v.H. des Darlehenshöchstbetrages zu entrichten.
4.6.3 Die Tilgung des Darlehens beginnt grundsätzlich am 1. April oder 1. Oktober. Im
Einzelfall ist der Einsatztermin abhängig von der Auszahlung des Darlehens. In
Härtefällen kann auf besonderen Antrag der Tilgungsbeginn bis zu 12 Monaten
hinausgeschoben werden; über entsprechende Anträge entscheidet die WKA unter
Beteiligung des Wohnungsfürsorgeausschusses.
4.6.4 Die in den Jahresleistungen enthaltenen Zinsen werden jeweils von dem
Restdarlehen berechnet, das am Schluß des vergangenen Kalenderjahres vorhanden war.
Das Gleiche gilt für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages, solange dieser mehr
als 0,2 v.H. des Ursprungskapitals ausmacht.
5. Wohnungsverwaltung
5.1 Vergabe von Miet- oder Genossenschaftswohnungen
5.1.1 Bei der Vergabe von Miet- oder Genossenschaftswohnungen sind die in Ziffer 2 und
3 aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen.
5.1.2 Die Vergabe der Wohnungen erfolgt unter Beachtung des
Personalvertretungsgesetzes:
•
In Kiel unter Beteiligung des Wohnungsvergabebeirates der Arbeitsgemeinschaft
der Hauptpersonalräte und in den Fällen der Ziffer 1.2.5.2 unter Berücksichtigung
der Stellungnahme der Beschäftigungsdienststelle,
•
in den übrigen Orten unter Berücksichtigung des Vorschlags der von mir bestellten
Wohnungsbeauftragten, wobei in den Fällen der Ziffer 1.2.5.2 die Stellungnahme
der jeweiligen örtlichen Beschäftigungsdienststelle zu berücksichtigen ist.
5.1.3 Die Vergabestelle weist dem vorgesehenen Mieter die Wohnung zu und benennt ihn
dem Hauseigentümer.
5.1.4 Kann nicht rechtzeitig ein Mieter zugewiesen werden, ist dem Hauseigentümer die
freie Wahl des Mieters für das nächste Mietverhältnis zu gestatten.
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5.2 Nutzung von mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen
5.2.1 Wohnungen, die nach diesen Bestimmungen oder früheren Verwaltungsvorschriften
über die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln gefördert werden, dürfen grundsätzlich
nur von Landesbediensteten und den zu ihrer Hausgemeinschaft gehörenden Personen
genutzt werden.
5.2.2 Scheiden diese Wohnungsinhaber wegen Tod, Dienstunfähigkeit, Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Landesdienst aus, so
gilt:
5.2.2.1 Miet- oder Genossenschaftswohnungen sind den ehemaligen Landesbediensteten
oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu belassen.
5.2.2.2 Die zur Förderung von Familienheimen und Eigentumswohnungen eingesetzten
Wohnungsfürsorgemittel sind den ehemaligen Landesbediensteten oder ihren
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu den bisherigen Bedingungen zu belassen,
solange die Wohnung von ihnen oder durch von mir genannte Landesbedienstete genutzt
wird. Ist dieses nicht der Fall, ist Ziffer 5.2.3.3 entsprechend anzuwenden.
5.2.3 Scheiden Landesbedienstete aus anderen als den in Ziffer 5.2.2 Satz 1 genannten
Gründen aus dem Landesdienst aus, gilt folgendes:
5.2.3.1 Miet- oder Genossenschaftswohnungen sind, sofern mit dem neuen Dienstherrn
des ehemaligen Landesbediensteten keine entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarung
besteht, unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist freizumachen.
5.2.3.2 Inhaber von Miet- oder Genossenschaftswohnungen, denen zu ihrer Beschaffung
ein persönliches Darlehen gewährt wurde, haben dieses spätestens im Laufe eines
Jahres, gerechnet vom 1. des Monats ab, der auf den Monat des Ausscheidens folgt,
zurückzuzahlen.
5.2.3.3 Inhaber von Familienheimen und Eigentumswohnungen haben die ihnen
gewährten Wohnungsfürsorgemittel grundsätzlich spätestens im Laufe von 6 Monaten,
gerechnet vom 1. des Monats ab, der auf den Monat des Ausscheidens aus dem
Landesdienst folgt, zurückzuzahlen, sofern mit dem neuen Dienstherrn des ehemaligen
Mitarbeiters keine entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht.
Ist der Landesbedienstete zu einem anderen Dienstherrn des öffentlichen Dienstes
übergetreten, so kann die Rückzahlungsfrist bis auf ein Jahr verlängert werden.
Im Falle der Rückzahlung ist von dem auf das Ausscheiden folgenden Zinszahlungstermin
an der marktübliche Zinssatz zu entrichten.
5.2.4 Soweit Landesbedienstete aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, aus dem
Landesdienst ausscheiden, kann von den Verpflichtungen nach Ziffer 5.2.3 abgesehen
werden.
5.2.5 Wird ein Landesbediensteter versetzt oder erhält er an seinem neuen Dienstort
oder in zumutbarer Entfernung eine Wohnung, gilt Ziffer 5.2.3.1 entsprechend.
5.2.6 Wird die Ehe eines Landesbediensteten geschieden oder lebt dieser von seinem
Ehegatten dauernd getrennt, so kann dem Ehegatten und den Kindern ggf. der
geförderte Wohnraum bzw. das gewährte Darlehen belassen werden, solange der
Landesbedienstete unterhaltspflichtig ist oder seine Hinterbliebenen
versorgungsberechtigt sind. Dem Landesbediensteten kann in der Regel keine weitere
Förderung gewährt werden. Sollte der geschiedene Ehegatte wieder heiraten und ist er
oder der Ehepartner kein Landesbediensteter, kann die Räumung der Wohnung bzw. die
Kündigung des Darlehens verlangt werden.
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5.2.7 Der Vermieter ist verpflichtet, während der Dauer des Besetzungsrechtes jedes
Freiwerden einer Wohnung unverzüglich nach der Kündigung der Vergabestelle
anzuzeigen.
5.2.8 Die Vergabestelle überwacht die zweckentsprechende Nutzung der Wohnungen.
5.3 Anzeigepflicht der Beschäftigungsdienststelle und der Wohnungsinhaber
5.3.1 Scheiden Landesbedienstete aus anderen als den in Ziffer 5.2.2 genannten
Gründen aus dem Landesdienst aus, haben die Beschäftigungsdienststellen jedes
Ausscheiden unter gleichzeitiger Angabe der Ausscheidungsgründe und der
Wohnungsanschrift unverzüglich mitzuteilen.
5.3.2 Inhaber von gefördertem Wohnraum, der dem Besetzungsrecht des Landes
unterliegt, sind verpflichtet, mir unverzüglich anzuzeigen, wenn sie aus dem
Landesdienst ausscheiden, versetzt werden oder aus anderen Gründen den Wohnraum
nicht mehr selbst nutzen.
6. Schlußbestimmungen
6.1 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen sind auf Bewilligungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1979
ausgesprochen werden. Anträge, über die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden
ist, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln.
6.2 Aufhebung früherer Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes
des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1976 (Amtsbl. Schl.-H. S. 406) hebe ich
hiermit auf, soweit sie nicht die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen
(vgl. Ziff. 2.1.2) und die Übernahme von objektbezogenen Darlehen (vgl. Ziff. 3.3)
betreffen; sie gelten für die Abwicklung der nach ihnen geförderten Fälle weiter.
1. Änderung:
Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979; hier: Nummer
1.3.1.5(Angebot einer Wohnung bei Förderung von Eigentumsmaßnahmen)
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1979 S. 704
Bekanntmachung des Innenministers vom 23. Oktober 1979 - IV 520 b - 0314.0 Bezug: Bekanntmachung des Innenministers vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161)
Im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein werden die
Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161) wie folgt geändert:
1. Änderung
Die Nummer 1.3 - "Besondere Förderungsvoraussetzungen für Eigentumsmaßnahmen"
wird wie folgt geändert:
1.1 Die Nummer 1.3.1.5 (Angebot einer nach Größe und Ausstattung angemessenen
Wohnung) wird gestrichen.
1.2 Die bisherigen Nummern 1.3.1.6 und 1.3.1.7 werden die Nummern 1.3.1.5 und
1.3.1.6.
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1.3 In Nummer 1.3.2 wird der letzte Satz (Ausnahmen) gestrichen.
2. Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
3. Übergangsregelung
Landesbedienstete, die im Jahre 1979 mit dem Bau einer Eigentumsmaßnahme
begonnen oder bei Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung zur
Eigennutzung den notariellen Kaufvertrag/Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen und
wegen Nummer 1.3.1.5 der Bestimmungen keinen Antrag auf Förderung gestellt haben,
können einen Förderungsantrag bis zum 15. Dezember 1979 stellen.
2. Änderung:
Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen
Dienstes des Landes Schleswig-Holstein
- Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1982 S. 448
Bekanntmachung des Innenministers vom 8. Dezember 1982 - IV 520 a - 0314.0 Bezug: Mein Erlaß vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161), geändert mit Erlaß vom
23. Oktober 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 704)
Die Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 werden in Abschnitt Nr. 2.5 Vorfinanzierungszeitraum und Ansparleistungen - geändert; die Nummern 2.5.2.1 und
2.5.2.2 erhalten folgende Fassung:
"2.5.2.1 Gruppe
Bausparverträge können längstens auf die Dauer von 8 Jahren zinslos vorfinanziert
werden. Wird ein vorfinanzierter Bausparvertrag vor Ablauf von 8 Jahren zugeteilt, so hat
das BHW dem Antragsteller das Recht einzuräumen, auf die Zuteilung bis zum Ablauf des
Vorfinanzierungszeitraumes zu verzichten.
2.5.2.2 Gruppe II
Bausparverträge können längstens auf die Dauer von 6 Jahren zinslos vorfinanziert
werden. Wird ein vorfinanzierter Bausparvertrag vor Ablauf von 6 Jahren zugeteilt, so hat
das BHW dem Antragsteller das Recht einzuräumen, auf die Zuteilung bis zum Ablauf des
Vorfinanzierungszeitraumes zu verzichten."
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
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3. Änderung:
Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen
Dienstes des Landes Schleswig-Holstein
- Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 11
Bekanntmachung des Innenministers vom 20. Dezember 1985 - IV 520 b - 0341.01 Bezug: Meine Bekanntmachung vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161), zuletzt
geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 1982 (Amtsbl. Schl.-H. S. 448)
Im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein werden die
Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes des
Landes Schleswig-Holstein wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.2.1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:
"- die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind und"
2. Nummer 1.2.2 wird gestrichen.