Der Erbschein* – und das deutsche Nachlassverfahren

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Der Erbschein* – und das deutsche Nachlassverfahren
Der Erbschein* – und das deutsche Nachlassverfahren
Ein Erbschein ist eine amtliche Bescheinigung eines deutschen Nachlassgerichts* für die
Erben einer/eines Verstorbenen.
Im Erbschein wird u.a. angegeben, wer Erbe/Erbin geworden ist, wie groß der Erbteil oder
die Erbteile sind, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt, nach
welchem Erbrecht sich die Erbfolge richtet und ob die Erben in ihrer Verfügungsgewalt
ggf. beschränkt sind.
Der Erbschein wird nur auf Antrag eines oder mehrerer Erben vom örtlich zuständigen
deutschen Nachlassgericht erteilt.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur ein Erbe/eine Erbin oder eine Erbengemeinschaft.
Im Fall einer Erbengemeinschaft reicht es in der Regel aus, wenn der Erbscheinsantrag
von einem der Erben im Namen aller Erben gestellt wird.
Ist der Erbe/die Erbin bereits selbst nachverstorben, kann der Antrag auch von einem
Erbeserben/einer Erbeserbin gestellt werden.
Ein Erbscheinsantrag besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:
In ersten Teil werden die familiären Verhältnisse des/der Verstorbenen erläutert, vorhandene Testamente aufgeführt und mögliche Erben aufgezeigt.
Der zweite Teil besteht aus einer eidesstattlichen Versicherung des/der Erschienenen, in
der die Richtigkeit aller Angaben und bestimmter Tatbestände versichert werden muss.
Der Erbscheinsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung kann gestellt werden:
 beim Nachlassgericht des letzten deutschen Wohnorts des/der Verstorbenen,
 beim Nachlassgericht des deutschen Wohnorts eines Erben/einer Erbin,
 bei einem deutschen Notar oder
 bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) im Wohnsitzland eines Erben/einer Erbin
Alle Angaben im Erbscheinsantrag müssen entweder durch Urkunden, Bescheinigungen,
Urteile, etc. nachgewiesen oder durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht
werden.
Welche Urkunden dem Erbscheinsantrag beizufügen sind, kann nur im Einzelfall entschieden.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nur höchstpersönlich möglich und bedarf
der notariellen Beurkundung. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei einem
ausländischen Notar ist leider nicht ausreichend.
©RK-50
* Für ein Testamentsvollstreckerzeugnis gelten die Informationen entsprechend.
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In der Schweiz kann ein Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung nur in der
Botschaft in Bern abgegeben werden. Eine Antragstellung über die Honorarkonsuln in
Basel und Zürich oder die Honorarkonsulinnen in Genf und Lugano ist nicht möglich.
In der Botschaft Bern hat sich das nachstehend beschriebene Verfahren als zweckmäßig
erwiesen:
1. Sie laden sich das Formular für die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags von der
Homepage der Botschaft Bern herunter und füllen es handschriftlich aus (siehe unter
Konsularinformationen A-Z, Stichwort Erbschein) oder fordern mit einer kurzen E-Mail an
[email protected] eine am PC ausfüllbare Version des Formulars an.
2. Sie fertigen einfache Kopien der wichtigsten Urkunden und Unterlagen etc. an (siehe
Informationen auf den ersten beiden Seiten des Formulars).
3. Senden Sie das ausgefüllte Formular und die Kopien an die Botschaft per Post ein (Anschrift siehe Formular)
4. Die Botschaft wird einen Entwurf des Erbscheinsantrags und der eidesstattlichen Versicherung fertigen und sich entweder wegen weiterer Informationen oder Unterlagen oder
zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.
Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen im Original oder als beglaubigte
Kopie mitzubringen sind und wie hoch die Beurkundungsgebühren sein werden.
Die Gebühren können entweder bar in Schweizer Franken oder mit einer Visa-/
MasterCard bezahlt werden, die dann jedoch in EURO belastet wird.
Die Bezahlung bar in EURO oder mit einer Maestrokarte ist nicht möglich.
5. Der vereinbarte Termin kann nur von einem Erben selbst wahrgenommen werden; eine
Stellvertretung ist auch nicht mit Vorlage einer Vollmacht möglich.
Neben den unter Punkt 4 vereinbarten Unterlagen und Gebühren müssen Sie einen gültigen Reisepass, Personalausweis oder eine gültige Identitätskarte mitbringen.
5. Nach Beurkundung des Erbscheinsantrags und Ihrer eidesstattlicher Versicherung wird
Ihnen das Original mit den notwendigen beglaubigten Kopien ausgehändigt und Sie senden die Dokumente selbst an das zuständige deutsche Nachlassgericht. Selbstverständlich helfen wird Ihnen bei der Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts und dessen
Anschrift gern weiter.
Das weitere Nachlassverfahren erfolgt ohne Beteiligung der Botschaft Bern, sondern läuft
direkt zwischen Ihnen und dem Nachlassgericht und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Informationen zur weiteren dortigen Verfahrensweise und voraussichtlichen Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte direkt beim zuständigen Nachlassgericht.
©RK-50
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