Erbschein 1. Das Wichtigste in Kürze 2. Zweck 3. Antrag

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Erbschein 1. Das Wichtigste in Kürze 2. Zweck 3. Antrag
Erbschein
Inhaltsverzeichnis
1. Das Wichtigste in Kürze
2. Zweck
3. Antrag
3.1. Antragsteller
4. Inhalt
5. Arten
6. Kosten
7. Unrichtigkeit
8. Wer hilft weiter?
9. Verwandte Links
1. Das Wichtigste in Kürze
Für die Legitimation als Erbe ist der Erbschein der amtliche Nachweis. Dieser wird beim zuständigen Nachlassgericht
beantragt.
2. Zweck
Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die regelt wer Erbe ist. Ein Erbschein ist in vielen Fällen erst die
Voraussetzung, Rechtsgeschäfte mit Dritten über das vererbte Vermögen abzuwickeln. Der Erbschein dient der
Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.
3. Antrag
Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden, an dem der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz hatte. Die Erben müssen beweisen, dass sie ein Recht auf die Erbschaft haben.
Erforderliche Unterlagen bei gesetzlichen Erben:
Personalausweis.
Sterbeurkunde.
Familienstammbuch.
Angaben, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw.
sein Erbteil gemindert werden würde.
Angaben, ob es ein Testament gibt.
Angaben, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird.
Angaben, welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat.
Besteht ein notarieller Erbvertrag oder ein notarielles (= öffentliches) Testament, ist in der Regel kein Erbschein
notwendig.
3.1. Antragsteller
Beantragen können einen Erbschein z.B.:
Alle Erben (Erben, Vorerben, Erben des Erben)
Testamentsvollstrecker
Nachlassverwalter
4. Inhalt
Der Erbschein beinhaltet:
Daten des Erblassers
Daten des Erben
Umfang des Erbrechts
Verfügungsbeschränkungen (Testamentsvollstreckung)
bei Testamentsvollstreckung den Testamentsvollstrecker
5. Arten
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen. Die häufigsten sind:
Alleinerbschein: Erbschein für einen Alleinerben.
Gemeinschaftlicher Erbschein: Erbschein für mehrere Erben zusammen. Die jeweiligen Anteile sind ausgewiesen.
Teilerbschein: Mehrere Erben sind vorhanden und jeder Einzelne bekommt einen Erbschein.
6. Kosten
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes.
Im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist festgelegt, wie hoch die Gerichtsgebühren bei welchem
Geschäftswert (= Höhe des Erbes) sind (§ 34, 40 GNotKG). Detaillierte Angaben stehen in Anlage 2:
www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html. Für einen Erbschein gilt Tabelle B.
Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstaatliche
Versicherung abgegeben werden muss.
7. Unrichtigkeit
Wird die Unrichtigkeit eines Erbscheins festgestellt, kann dieser vom Nachlassgericht wieder eingezogen oder für
kraftlos erklärt werden.
8. Wer hilft weiter?
Nachlassgericht, Notar
9. Verwandte Links
Organisatorisches nach dem Tod
Todesbescheinigung
Organisatorisches nach dem Tod > Beurkundung und Sterbeurkunde
Testament
Stand: 30.03.2015
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