und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand
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und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand
Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand 1. Quellennachweise IDW ERS IFA 1 – Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden WP-Praxis 02/2014 S. 37 ff. – WP/StB Klaus Wiechers, „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden“ (zitiert WP Praxis) IDW Fachnachrichten 03/2014 S. 246 ff – WP StB Dr. Ute Stiebler, IDW Stellungnahme zu IDW RS IFA 1 „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz“ (zitiert IDW FN) Beck‘scher Bilanzrechtskommentar insbesondere § 255 HGB BMF-Schreiben vom 18.07.2003 IV C 3 2. Kernaussagen Bauliche Maßnahmen im Sinne einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung sind als nachträgliche Herstellungskosten aktivierungspflichtig. Das Kriterium wesentliche Verbesserung muss eine Verbesserung des gesamten Vermögensgegenstandes umfassen, reine Modernisierungsmaßnahmen sind regelmäßig unabhängig von Ihrer betragsmäßigen Größenordnung Erhaltungsaufwand. Führen bauliche Maßnahmen (insbesondere auch im energetischen Bereich) zu einem sogenannten Standardsprung betreffend mehrerer wesentlicher Teilbereiche, liegt in der Regel gleichfalls eine wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Zustandes vor.1 3. Aktivierungsvoraussetzungen (rechtlicher Hintergrund) Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - 1 2 Herstellung eines Vermögensgegenstandes Erweiterung eines Vermögensgegenstandes Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes, die über dessen ursprünglichen Zustand hinausgeht2. WP-Praxis, S. 37 IDW FN, S. 247 Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand 4. Herstellung eines Vermögensgegenstandes Die Herstellung eines neuen Vermögensgegenstandes ist in der durzuführenden Abgrenzungsprüfung zum Erhaltungsaufwand meist unproblematisch. Bauliche Maßnahmen an einem bestehenden Bauwerk sind hierunter zu subsumieren, wenn wesentliche Bauwerksteile durch Verschleiß oder andere Einflüsse (z.B. Brand, Hochwasser oder Sturm) so sehr abgenutzt waren, dass die Anlage unbrauchbar geworden ist (technischer Vollverschleiß) und durch die vorgenommenen Maßnahmen unter Verwendung der noch nutzbaren Teile ein neues Bauwerk hergestellt wird3. Voraussetzung ist, dass Bauwerk aus bautechnischer Sicht als neu anzusehen ist, als dass alle verschlissenen Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Bauwerkes bestimmend sind. Demzufolge ist von einer Herstellung eines neuen Bauwerkes nur bei schweren Substanzschäden (z.B. Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken oder Dachkonstruktionen) auszugehen.4 Neben technischen Vollverschleiß kommt auch wirtschaftlicher Vollverschleiß in Betracht (Gebäude ist in seiner bisherigen Funktion nicht mehr nutzbar und wesentliche verbrauchte Teile werden ersetzt) Beispiel: Die A eG ist Eigentümerin einer Stahlträgerhalle. Aufgrund von Korrosion sind die Stahlträger verschlissen und die Standfestigkeit gefährdet. Die Betonfundamente sind in einem noch sehr guten Zustand. Das Unternehmen beschließt auf die bestehenden Fundamente eine neue Halle zu errichten. In diesem Fall handelt es sich um die Herstellung eines neuen Gebäudes. Durch den Verschleiß der Stahlträger ist die Halle unbrauchbar geworden. Ebenso ist die neu errichtete Halle als neues Gebäude anzusehen. Die Wiederverwendung der bereits bestehenden Fundamente hat auf die Zuordnung zum Neubau keinen Einfluss, da alle verschlissenen Bauteile die für die Nutzungsdauer bestimmend sind ausgetauscht wurden. Weiteres Beispiel: o Brandschäden und anschließende Wiederherstellung (Teilzerstörung) führen zu Herstellungskosten 5. Erweiterung eines Vermögensgegenstandes Erweiterungen führen zu einer Substanzvermehrung (Aufstockung, Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche). Diese Aufwendungen sind als Herstellungskosten zu aktivieren. Werden jedoch selbstständig verwertbare Anlagen geschaffen (PV-Anlagen, BHKW), stellen diese eigene zu aktivierende Vermögensgegenstände dar. 3 4 IDW ERS IFA 1, Nr. 2.1 WP Praxis, S. 38 Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand 6. Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus Der ursprüngliche Zustand wird grundsätzlich definiert als der Zustand, mit dem das Unternehmen den Vermögensgegenstand in sein Vermögen aufgenommen hat (Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung). Wurden nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert ist aufgrund der Veränderungen der Zustand nach der Investition maßgebend. Ebenso sind Substanzverluste (durch Abbruch, Brand oder Hochwasser) zu verzeichnen, so gilt insoweit der Zustand nach Substanzverlust als ursprünglicher Zustand. Eine wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn über eine substanzerhaltende Instandhaltung hinaus, die Gebrauchsmöglichkeit (Nutzungspotenzial) im Ganzen deutlich erhöht wird.5 Eine wesentliche Verbesserung muss den Vermögensgenstand im Ganzen betreffen. Eine Verbesserung nur von Teilen führt daher immer zu Instandhaltungsaufwand (z.B. Modernisierungsmaßnahmen in einem Teil eines Gebäudes, auch bei Werterhöhungen. Beispiel: In einem Verwaltungsgebäude wird die alte Heizungsanlage entfernt und durch die Abwärme aus der unternehmenseigenen Biogasanlage ersetzt. Im Rahmen dieser Maßnahme wird auch eine raumindividuelle Temperaturregelung eingebaut. Trotz der deutlichen Verbesserung in Richtung Arbeitsplatzkomfort handelt es sich handelsrechtlich um einen funktionsgleichen Austausch (Heizung alt gegen Heizung neu). Die gesamten Kosten sind daher als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln. 7. Besonderheit Stallausrüstungen bei landwirtschaftlichen Unternehmen In der Landwirtschaft stellt sich derzeit die Frage, ob es sich bei notwendigen Umbauten in den Stallanlagen aufgrund EU-rechtlicher Normen um Instandhaltungsaufwand oder aktivierungspflichtige Herstellungskoten handelt. Da die „alten“ Stalleinbauten in Ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht mehr nutzbar sind, liegt hier ein sogenannter wirtschaftlicher Vollverschleiß vor. Also sind die neuen Einbauten als Betriebsvorrichtung zu aktivieren und die „alten“ Stalleinbauten als Anlagenabgang zu erfassen. 5 IDW ERS IFA 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand 8. Anschaffungsnahe Herstellungskosten Die Abgrenzung ob es sich um Herstellungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen handelt stellt sich insbesondere dann, wenn bereit kurze Zeit nach dem Erwerb oder der Fertigstellung erhebliche Aufwendungen in den Vermögensgegenstand fließen. Herstellungskosten liegen nur dann vor, wenn die Maßnahmen die o.g. Anforderungen erfüllen. Jedoch ist aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges zwischen Abschaffung und Sanierung, dass die Aufwendungen nicht nur den Zustand erhalten, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt erheblicher Bedarf an Maßnahmen zur Substanzerhaltung vorlag. Insbesondere dann, wenn im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen vorliegen kann man in der Regel davon ausgehen, dass es sich um Herstellungskosten handelt. 9. Besonderheiten bei beweglichen Vermögensgegenständen Bei beweglichen Anlagevermögen stellt sich die Frage insbesondere bei zusammengesetzten Vermögensgegenständen (z.B. PC mit Drucker, Tastatur und Monitor). Wird dort lediglich ein defekter Bestandteil ausgetauscht, ist von Instandhaltungsaufwand auszugehen. Erfolgt jedoch mit dem Austausch eine wesentliche Verbesserung des Vermögensgenstandes liegen Herstellungskosten vor. Zu beachten ist, dass bei einer solchen Nachaktivierung der Abgang des defekten Gerätes als Teilabgang aus dem Anlagevermögen zu berücksichtigen ist und die Nutzungsdauer nach der Aktivierung neu zu mitteln ist.6 Die Betrachtung von Anbauteilen für Maschinen ist oftmals nicht eindeutig, ob es sich um einen eigenen Vermögensgegenstand oder einen Bestandteil eines anderen Vermögensgenstandes handelt. Sind die Anbauteile einer bestimmten Maschine zwingend zugeordnet (Anbauteil lässt sich nur an einem bestimmten Typ anbringen und ist in dem Unternehmen nur ein solches vorhanden z.B. Spezialschaufel für einen bestimmten Teleskoplader) ist dieses zwingend als Anschaffungskosten zu dem Hauptgerät zu aktivieren. Für die Beurteilung ob es sich bei einer Neuanschaffung des Anbauteiles um Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten handelt ist dann wieder auf die obigen Ausführungen zurückzugreifen. Handelt es sich um Anbauteile die an mehrere, im Unternehmen vorhandene Geräte angebracht werden können (z.B. Schiebeschild welches an mehrere Traktorentypen passt), kann man von einer selbstständigen Nutzbarkeit ausgehen und eine eigene Aktivierung durchführen. Der Ersatz eines solchen Anbauteiles stellt dann einen Anlagenabgang mit einer Neuinvestition dar. 6 EStR 7.2 Die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand 10. Steuerliche Problematik Bereits 2003 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden bezogen. Diese Regelung ist immer noch von der Finanzverwaltung anzuwenden. Wenn die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung 15% der Anschaffungskosten nicht übersteigen, kann unabhängig von einer Anhebung des Standards im Grundsatz auf eine Aktivierung verzichtet werden.7 Obwohl es zu der handelsrechtlichen Regelung keine abweichende steuerliche gesetzliche Regelung gibt, ist die Praxis der Finanzbehörden, insbesondere der Betriebsprüfer meist daraufhin ausgerichtet, möglichst viele Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Dieses Ziel ist daher geschuldet, um kurzfristig ein höheres Steueraufkommen zu realisieren. Daher ist es erforderlich bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen die Sachverhalte ausreichend zu dokumentieren um nachträglich eine größere Änderung der Besteuerungsgrundlagen und der damit verbundenen Steuermehrbelastung (insbesondere auch durch Zinsen) zu umgehen. Mit freundlichen Grüßen Lars Schubert Wirtschaftsprüfer 7 BMF 18.07.2003 Rn. 38 Marco Steinicke Steuerabteilung