Zinsabschlagsteuer

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Zinsabschlagsteuer
Beratungsdienst für kommunale Unternehmen
Fach 10.10/Blatt 2
Zinsabschlagsteuer
Abstandnahme und Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Körperschaften
BKPV 109/2003
BMF-Schreiben vom 7.5.2002, IV C 1 - S 2410 - 17/02 (BStBl. 2002 I, 550)
„1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
a)
Abstandnahme vom Steuerabzug
Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der
Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von
1.550 EUR (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt
u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
– einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
– einen Gesamtnamen führt,
– unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
– einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 EUR nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck
NV 3 B).
b)
Erstattung von Kapitalertragsteuer
Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene
der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8 b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in
diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann nur durch NV-Bescheinigung, nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur
für sog. kleine Körperschaften i.S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler
i.S. von § 44 a Abs. 5 EStG (NV-Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden.
2.
NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
a)
Abstandnahme
Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44 a Abs. 4 und 7 EStG ist grundsätzlich die Vorlage
einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG statt der
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NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des
Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.
Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, erfolgt jährlich eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer. In
diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Dem zum Steuerabzug Verpflichteten ist vom Gläubiger
der Kapitalerträge in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen
Bereich angefallen sind.
b)
Erstattung
Für Zwecke der Erstattung nach § 44 c EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.
c)
Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen
Ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge die Bescheinigung
nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der
Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 6 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes:
Bei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom
Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von
sachlichen Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet.
3.
Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien
Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl
von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich.
Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine
amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung, oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.
Dieses Schreiben ist anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger ab dem 1.7.2002 zufließen
und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.11.1992 (BStBl 2002 I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des BMFSchreibens vom 26.10.1992 ( BStBl 2002 I S. 693).“
Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen
BKPV 110/2003
OFD Frankfurt, Verfügung vom 18.6.2002, S 2410 A - 36 - St II 13 (FR 2002, 907)
„I.
Im Hinblick auf die nach § 32 Abs. 1 KStG vorgesehene Abgeltung der Körperschaftsteuer durch
den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag in folgenden Fällen zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten:
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a)
Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44 a
Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der
Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht (vgl. BMF-Schreiben vom
7.5.2002, IV C 1, S 2410 - 17/02, BStBl 2002 I S. 550).
b)
Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge einbehalten worden, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen.
Der Zinsabschlag ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von
dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z.B. § 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine andere Zuständigkeit ergibt.
II.
Für die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags in besonderen
Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) abzustellen.“
Voraussetzungen für die Abstandnahme von Zinsabschlag nach
§ 44 a Abs. 5 EStG
BKPV 111/2003
OFD Hannover, Verfügung vom 11.2.2002, S 2410 - 30 - StO 223/S 2400 - 83 - StH 234 (DStZ 2002,
344)
„1. Allgemeines
Nach § 44 a Abs. 5 EStG ist der Zinsabschlag bei betrieblichen Kapitalerträgen nicht einzubehalten,
wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger
der Kapitalerträge zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige
Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen
haben, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlag und/oder der Kapitalertragsteuer von den Wertpapiererträgen einbehalten wird.
Als typischer Beispielsfall für einen derartigen Sachverhalt wird in der Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung (BT-Drucksache 12/2501) der Abzug des Zinsabschlags von Wertpapiererträgen
der Lebensversicherungsunternehmen angeführt. Diese Wertpapiererträge werden größtenteils an die
Versicherten weitergegeben. Die Vorbelastung der Versicherungsunternehmen durch den Zinsabschlag
wäre folglich ständig höher als die letztlich für die Gewinne zu zahlende Körperschaftsteuer. Eine ähnliche Überbesteuerungsproblematik besteht bei Zinserträgen von Verwertungsgesellschaften gemäß Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Diese ausdrückliche Benennung von Unternehmen aus Bereichen,
in denen regelmäßig Gewinn erzielt wird, zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 44 a
Abs. 5 EStG „Verlustbranchen" oder Unternehmen, die - auch für längere Zeit - Verluste erzielen, nicht
generell vom Zinsabschlag befreien wollte.
Eine großzügige Auslegung der Tatbestandsmerkmale „aufgrund der Art seiner Geschäfte" und „auf
Dauer" steht mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht in Einklang. Während "auf Dauer" einen
zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht feststehenden und nicht absehbaren Zeitraum bezeichnet, ist das
Tatbestandsmerkmal „aufgrund der Art seiner Geschäfte" jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die längerfristige Verlustsituation des Gläubigers von Kapitalerträgen, die zu einer niedrigeren Einkommen- oder
Körperschaftsteuer als der einbehaltene Zinsabschlag führt, auf der jeweiligen Marktsituation bzw. auf
individuellen rechtlichen Gestaltungen beruht.
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG kommt daher in derartigen Fällen nicht in
Betracht.
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2.
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Anwendung des § 44 a Abs. 5 EStG auf Holdinggesellschaften
Zu der Frage, ob bei Holdinggesellschaften aufgrund der Art der Geschäfte vom Steuerabzug nach
§ 44 a Abs. 5 EStG Abstand genommen werden kann, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:
Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.8.1997, BStBl 1997 II
S. 817) bisher nicht die Voraussetzungen des § 44 a Abs. 5 EStG, dass bei ihnen nach der Art ihrer
Geschäfte die Kapitalertragsteuer auf Beteiligungserträge auf Dauer höher ist als die gesamte festzusetzende Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Rechtsprechung wurde vom BFH damit begründet, dass neben den laufenden Beteiligungserträgen auch mögliche Gewinne aus dem Verkauf der
Beteiligungen zu berücksichtigen seien. Daher ergebe sich die Überzahlungssituation nicht aus der Art
der Geschäfte, sondern aus der konkreten Entscheidung, wie das Geschäft geführt werde.
Aufgrund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der
Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8 b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in der Regel ab 2002 die Voraussetzungen des
§ 44 a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften
stammen. Andere steuerpflichtige Erträge, z.B. Zinseinnahmen in geringem Umfang, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG nicht entgegen.
Gesellschaften i.S. des § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen) haben keinen Anspruch auf die Erteilung
einer Freistellungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG.
Sofern einzelne Beteiligungsverträge bzw. Veräußerungsgewinne bei der Holdinggesellschaft im Veranlagungszeitraum 2002 nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften in § 8 b Abs. 1 und 2 KStG fallen,
ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies für die Erteilung der Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG schädlich ist oder die Bescheinigung aufgrund der Geringfügigkeit der steuerpflichtigen Erträge ungeachtet
dessen ausgestellt werden kann.
3.
Anwendung des § 44 a Abs. 5 EStG bei Versicherungsunternehmen, die Organgesellschaften sind
Nach dem Finanzministerium Niedersachsen vom 24.9.1997, S 2405 - 8 - 31 2, wird gebeten zu der
Frage, ob Versicherungsunternehmen, die Organgesellschaften sind, gleichwohl die Voraussetzungen
für die Abstandnahme vom Zinsabschlag gemäß § 44 a Abs. 5 EStG erfüllen, folgende Auffassung zu
vertreten:
Die subjektive persönliche Steuerpflicht der Organgesellschaft wird durch die Organschaft zwar nicht
beeinträchtigt. Die Organgesellschaft bleibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, deren eigenes Einkommen getrennt vom Einkommen des Organträgers zu ermitteln ist und diesem lediglich zugerechnet wird, soweit nicht die Organgesellschaft Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre oder Minderheitsgesellschafter nach § 16 KStG selbst zu versteuern hat. Die Organgesellschaft
bleibt auch Gläubiger der Kapitalerträge. Da jedoch die Versteuerung des zugerechneten Einkommens
beim Organträger erfolgt, kann es bei der Organgesellschaft zu keiner Überzahlung i.S. des § 44 a
Abs. 5 EStG kommen. Der Organgesellschaft kann daher keine Bescheinigung i. S. des § 44 a Abs. 5
EStG erteilt werden.
Bei Begründung eines Organschaftsverhältnisses ist die Überzahlungssituation bei der Organgesellschaft zivilrechtlich mit der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch
Eintragung in das Handelsregister entfallen. Sobald das FA Kenntnis vom Handelsregistereintrag erhalten hat, ist eine ggf. vorher bereits erteilte Bescheinigung i.S. des § 44 a Abs. 5 EStG nach § 131
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
4.
Anwendung des § 44 a Abs. 5 EStG bei kommunalen Verkehrsunternehmen
Nach dem Finanzministerium Niedersachsen vom 3.2.1994, S 2252 - 49 - 31 2 wird gebeten zu der
Frage, ob kommunale Verkehrsbetriebe die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Zinsabschlag
gemäß § 44 a Abs. 5 EStG erfüllen, folgende Auffassung zu vertreten:
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Die dauernde Überbesteuerung, die darauf beruht, dass Kapitalerträge der mit Dauerverlusten arbeitenden kommunalen Verkehrsbetriebe mit Zinsabschlag belastet werden, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 44 a Abs. 5 EStG.
Die Gründe für die Verlustsituation der kommunalen Verkehrsbetriebe sind nicht in der Art der Geschäfte zu sehen, sondern in der Person ihrer Gesellschafter.“
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