Haartrockner im Sicherheitsgurt „Faszination Auto“
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Haartrockner im Sicherheitsgurt „Faszination Auto“
Haartrockner im Sicherheitsgurt „Faszination Auto“- unter diesem Motto stand die IAA, die vor wenigen Tagen mit einem Besucherrekord endete. Sicherlich konnten auch in diesem Jahr viele Besucher der Faszination, die von den strahlenden, unbefleckten Neuwagen ausging, zur Freude der Automobilindustrie nicht widerstehen und haben daher den Entschluss gefasst, ein neues Auto zu kaufen. Trotz des unbestreitbaren beträchtlichen Wertverlustes, den der PKW in den ersten Jahren erleidet, entscheiden sich dennoch viele Verbraucher für den Kauf eines Neufahrzeugs. Häufig wird diese Entscheidung von der Meinung getragen, dass der Kauf eines Neuwagens, im Unterschied zum Gebrauchtwagenkauf, garantiere, dass man keine unliebsamen Überraschungen mit dem Auto erlebt und auch keine Streitigkeiten mit dem Verkäufer führen muss, um seine Rechte durchzusetzen. Auch wenn diese Vorstellung in aller Regel erfüllt wird, ereignen sich leider nicht selten Fälle, in denen diese Erwartung bitter enttäuscht wird. Der Käufer einer fabrikneuen Luxus-Limousine klagte zum Beispiel darüber, dass aus den Schlitzen, in denen die Sicherheitsgurte eingelassen waren, ein derart starker Luftzug herausströmte, dass man sich ohne weiteres die Haare daran föhnen könne. Unabhängig hiervon fiel der gesamte Inhalt der eingebauten „Cocktailbar“ auf den Boden, da diese sich zwar vollautomatisch, jedoch grundlos selbständig geöffnet hatte. Dieser Fall ist selbstverständlich als ungewöhnlich zu betrachten. Häufiger sind die Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen der Käufer vorträgt, der Neuwagen erfülle nicht die Leistungsmerkmale, die in dem Verkaufsprospekt aufgeführt waren. In der Tat werden Prospektangaben über das Fahrzeug grundsätzlich Inhalt des Kaufvertrages. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben aus dem Prospekt in den Kaufvertrag ausdrücklich einbezogen wurden bzw. auf welche Weise der Käufer den Prospekt erhalten hat. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs von den in dem Prospekt beschriebenen Eigenschaften ab, so ist das Neufahrzeug mit einem Mangel behaftet. Typisches Beispiel hierfür ist ein Kraftstoffverbrauch, der über demjenigen liegt, der in dem Verkaufsprospekt genannt ist. Da der Kraftstoffverbrauch die Wertschätzung eines Fahrzeugs nachhaltig beeinflusst, kann ein erhöhter Verbrauch zu Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer führen. Darüber hinaus müssen sich Richter oftmals mit der Frage beschäftigen, was unter einem „fabrikneuen“ Auto zu verstehen ist. In diesen Prozessen geht es stets um das Problem, dass zwischen der Herstellung des Wagens und dessen Verkauf ein längerer Zeitabstand lag. In den zahlreichen Urteilen zu diesem Thema kann man zumindest die Tendenz erkennen, dass eine Lagerzeit des Fahrzeugs von mehr als einem Jahr zur Folge hat, dass man es nicht mehr als „fabrikneu“ verkaufen darf. Unabhängig von der Lagerzeit besteht ein weiteres Kriterium für die Fabrikneuheit darin, dass das Fahrzeug keinerlei Änderungen in der Technik und in der Ausstattung aufweist. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte des Käufers gestärkt, indem er bestätigt, dass ein als Neuwagen verkaufter PKW nicht mehr „fabrikneu“ ist, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH Entscheidung vom 16.07.2003, AZ.:VIII ZR 243/02). Ist der Neuwagen tatsächlich mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Fehlers oder die Lieferung eines neuen typgleichen Fahrzeugs mit gleicher Ausstattung verlangen. Die Kosten, die hierbei entstehen, sind in vollem Umfang von dem Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist auch nicht verpflichtet, einen Reparaturauftrag für die Mängelbeseitigungsarbeiten zu unterschreiben. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Autohändler versichert, keine Kosten für die Arbeiten zu berechnen. Erfüllt der Verkäufer diese Ansprüche nicht, ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben, stehen dem Käufer wiederum verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann entweder vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten oder das Auto behalten und den Kaufpreis mindern. Daneben können ihm noch zusätzliche Geldansprüche zustehen, falls ihm durch die Pflichtverletzung Vermögensschäden entstanden sind. Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in 2 Jahren nach Ablieferung des Neufahrzeugs, wenn er dieses in seiner Eigenschaft als Verbraucher gekauft hat. Hiervon zu unterscheiden sind die sogenannten kaufbegleitenden Neuwagengarantien, die selbständig zugunsten des Käufers gewährt werden und meistens eine Haltbarkeit verschiedener Autoteile für einen mehrjährigen Zeitraum zusichern. Diese stark vereinfachte Darstellung der Rechte des Käufers beim Neuwagenkauf, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Rechtsgebiet durchaus kompliziert ist. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es in diesen Fällen stets um erhebliche Geldbeträge geht, sollte man bereits im frühzeitigen Stadium einen Anwalt aufsuchen. Der Käufer läuft nämlich stets Gefahr, dass er sich selbst empfindlichen Ansprüchen des Verkäufers aussetzt, wenn er die genannten Rechte in unzulässiger oder unverhältnismäßiger Weise ausübt. Dieser Gefahr kann nur durch eine sorgfältige Beratung vorgebeugt werden. Übrigens in dem eingangs geschilderten Ausgangsfall war sogar der Hersteller der Limousine nicht in der Lage, die „Funktion Haartrockner“ fristgerecht zu beheben. Seitdem steht auf dem Gelände des Herstellers ein Luxusauto mit einer wirklichen „Sonderausstattung“.