Gemeindeseminar Umsatzsteuer Immobilienertragsteuer
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Gemeindeseminar Umsatzsteuer Immobilienertragsteuer
Gemeindeseminar Umsatzsteuer Immobilienertragsteuer Grunderwerbsteuer Dr. Helmut Schuchter Tiroler Bildungsinstitut Grillhof - Oktober 2014 Übersicht • • • • • • • • 2 Betriebe gewerblicher Art – KöSt und MwSt/Unionsrecht – Personalüberlassung und Verpachtung Betrieb gewerblicher Art Umsatzsteuer und Vermögensverwaltung – Vermietung und Ausgliederungen – Option zur Steuerpflicht – StabilitätsG 2012 Gemeinnützigkeit und KöR Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerberichtigung und Rechnungen Umsatzsteuer-Binnenmarkt Bundesfinanzgericht ab 2014 Veräußerung von Grundstücken – Immobilienertragsteuer – Grunderwerbsteuer – Umsatzsteuer USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Das Unternehmen Vergleich der betrieblichen Betätigungen Fürsorge Land- und Forstwirtschaft Vermietung von Grundstücken bestimmte Versorgungsbetriebe Sonderfall Agrargemeinschaften Verpachtung BgA BgA im engeren Sinn Beteiligung an Mitunternehmerschaft USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 3 USt KöSt und USt KöSt Betrieb gewerblicher Art § 2 Abs 1 KStG – jede wirtschaftlich selbständige Einrichtung – ausschließlich oder überwiegend privatwirtschaftliche Tätigkeit – von wirtschaftlichen Gewicht – Nachhaltigkeit der Tätigkeit – zur Erzielung von Einnahmen – Tätigkeit gewerblicher Art 4 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Versorgungsbetriebeverbund Gesetzliche Grundlagen (§ 2 Abs 3 KStG) Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur ein Betrieb, der die Bevölkerung mit • (Nutz)Wasser oder • Gas oder • Elektrizität oder • Wärme versorgt oder der • dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder • dem Hafenbetrieb dient. (§ 2 Abs 4 Satz 2 bis 4 KStG) Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern2. Sind an der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 als einheitliche Tätigkeit, auch wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen3. Auf das Zusammenfassen derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person des privaten Rechts ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden4. 5 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Versorgungsbetriebeverbund Verwaltung I Rz 67 KStR zu BgA und wirtschaftlich selbständiger Einrichtung: Eine Zusammenfassung ist bspw. nicht zwischen einem Versorgungs- und einem Badebetrieb möglich, auch wenn der Versorgungsbetrieb die wichtigsten Betriebsmittel an den Badebetrieb liefert (VwGH 21.11.1991, 90/13/0098, 90/13/0099). Rz 153 LRL 2012: Einkunftsquellen außerhalb des Versorgungsbetriebeverbundes sind unabhängig nach den Grundsätzen der Liebhaberei zu beurteilen. Führt bei einer gemeindeeigenen GmbH der Betrieb eines Hallenbades oder Freizeitzentrums zu nachhaltigen Verlusten und liegt nach den allgemeinen Regeln keine Einkunftsquelle vor, ist der daraus resultierende Verlust mit positiven Ergebnissen anderer Betriebe oder dem Gewinn aus dem Versorgungsbetriebeverbund nicht ausgleichsfähig. 6 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Versorgungsbetriebeverbund Verwaltung II Beispiele (Rz 155 KStR) Eine gemeindeeigene GmbH betreibt ein Elektrizitätswerk, einen Verkehrsbetrieb und ein Bestattungsunternehmen. Für das Elektrizitätswerk und den Verkehrsbetrieb besteht ein gesonderter Verrechnungskreis. Das Elektrizitätswerk erwirtschaftet Gewinne, der Verkehrsbetrieb nachhaltige Verluste. Das Bestattungsunternehmen führt zu nachhaltigen Gewinnen. a) Elektrizitätswerk Gewinn 500, Verkehrsbetrieb Verlust 130 und Bestattungsunternehmen Gewinn 110. Verlust des Verkehrsbetriebes ist mit Gewinn Elektrizitätswerkes ausgleichsfähig. Gesamtgewinn 480. b) Elektrizitätswerk Gewinn 250, Verkehrsbetrieb Verlust 450 und Bestattungsunternehmen Gewinn 230. Verlust Verkehrsbetriebes ist grundsätzlich innerhalb Versorgungsbetriebeverbund ausgleichsfähig. Wenn Verbund insgesamt nachhaltigen Verlustbetrieb darstellt, ist übersteigender Verlust von 200 nicht weiter ausgleichsfähig. Gesamtergebnis 230. 7 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Das Unternehmen § 2 Abs 3 UStG – soweit Unternehmer, soweit Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG – land- und forstwirtschaftliche Betriebe – fiktive Betriebe gewerblicher Art (nur USt) • Wasserwerke • Schlachthöfe • Müllbeseitigung und Spülwasser • Vermietung Grundstücke § 2 Abs 4 UStG Sozialbereich/Fürsorge 8 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinschaftsrecht Art 13 MwSt-Rl 2006/112/EG – Nichtunternehmer, soweit • Tätigkeiten oder Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen – auch wenn dabei Erhebung von Zölle, Gebühren, Beiträge • steuerbefreite Leistung (Option für Mitgliedstaat) – Unternehmer, wenn • Tätigkeit Anhang I und Umfang nicht unbedeutend (Abs 1) • zwar öffentliche Gewalt, aber Behandlung als Nichtsteuerpflichtige führt zu größeren Wettbewerbverzerrungen (Abs 2) 9 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinschaftsrecht Art 13 Abs 1 MwSt-Rl 2006/112/EG Tätigkeit des Anhang I und Umfang nicht unbedeutend, zum Beispiel: • • • • • • • • 10 Lieferung Gas, Wasser, Elektrizität, thermischer Energie Beförderung von Gütern, Personen Lieferung neuer Gegenstände zum Zwecke ihres Verkaufs Messen und Ausstellungen mit gewerblichen Charakter Lagerhaltung Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros Tätigkeiten der Reisebüros Betriebseigene Kantinen USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinschaftsrecht • Art 13 Abs 2 MwSt-Rl 2006/112/EG – Mitgliedstaaten können steuerfreie Tätigkeiten als hoheitlich behandeln • Art 132 – Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, zB – Krankenhaus und Heilbehandlung – Sozialfürsorge und Kinder- und Jugendbetreuung, -erziehung – Kulturelle Dienstleistungen • Art 135 – diverse Steuerbefreiungen, zB – Versicherungs- und Bankenumsätze – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Art 378 Abs 2 Ausnahmen für Österreich – Blinde – Lieferung von Grundstücken 11 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinschaftsrecht Hoheitliche Tätigkeit – EuGH I EuGH 16.9.2008, C-288/07, Isle of Wight Council Bewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen – Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL (Art 13 Abs. 2 RL 2006/112/EG) … ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht. – Der Begriff „führen würde“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL … ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist – Der Begriff „größere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL … ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen. 12 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinschaftsrecht Hoheitliche Tätigkeit – EuGH II EuGH 04.06.2009, C-102/08 SALIX SALIX vermietet an Industrie- und Handelskammer Offenbach (KöR) Immobilie. IHK nutzt Gebäude selbst (Verwaltungsbereich) und vermietet Büros bzw. TG an Dritte. – Mitgliedstaaten müssen ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf Befugnis in Art Abs 5 UAbs 4 6.MwSt-Rl (=Art 13 Abs 2 MwSt-Rl) berufen zu können. – KöR gelten nicht nur dann als Steuerpflichtige, wenn ihre Behandlung als Nichsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber, führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte. 13 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Personalüberlassung VwGH 25.11.2010, 2007/15/0101 Eine Landes-Wirtschaftskammer hat der WIFI-GmbH das von dieser benötigte Personal (ca. 100 Personen) zur Verfügung gestellt. Die Personalgestellung erfolgte in der Weise, dass die GmbH die Lohnaufwendungen ohne Gewinnaufschläge ersetzte. Der GmbH war es untersagt, eigenes Personal anzustellen. • Entscheidung zur Kommunalsteuer, aber wegen § 2 Abs. 3 UStG (Verweis auf § 2 Abs. 1 KStG), ist entgeltliche Personalüberlassung auch umsatzsteuerlich unternehmerische Tätigkeit, sofern – wie hier entschieden – auch das Merkmal der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Personalgestellung erfüllt wird. Im diesem Zusammenhang weist der VwGH darauf hin, dass eine völlige Selbständigkeit nicht erforderlich ist und führt dazu wörtlich weiter aus: „In diesem Zusammenhang ist auf den Gesetzeszweck der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes Bedacht zu nehmen. Dieser besteht nach einhelliger Auffassung in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftseinheiten, indem durch die Besteuerung der von Körperschaften öffentlichen Rechtes geführten Betriebe im Sinne einer Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen bewirkt werden soll." 14 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Personalüberlassung Verwaltungsmeinung UStR Rz 272 UStR: Bei der entgeltlichen Personalgestellung durch eine KöR an einen ausgegliederten Rechtsträger ist die für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche wirtschaftliche Selbstständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG anzunehmen, wenn sich diese durch einen eigenen Verrechnungskreis von der sonstigen Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts abhebt (Vorliegen exakter Ermittlung der Kosten für das überlassene Personal und eigener Inrechnungstellung dieser Personalkosten in im Wesentlichen monatlichen Abrechnungen gegenüber dem ausgegliederten Rechtsträger). Abgesehen von der Entgeltshöhe sprechen zudem auch die besonderen Aufgaben des ausgegliederten Rechtsträgers bzw. das solcherart gegebene spezifische Ausbildungserfordernis der überlassenen Dienstnehmer für die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Personalgestellung. Rz 73 KStR: Die Einnahmenerzielung ist für die Begründung eines Betriebes gewerblicher Art dann nicht erforderlich, wenn trotz Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch das Vorhandensein einer innerorganisatorischen wirtschaftlichen Einheit eine Konkurrenz zur Privatwirtschaft besteht und der Privatwirtschaft insoweit Aufträge entgehen. Die Verrechnungsentgelte innerhalb der Körperschaft öffentlichen Rechts stellen insoweit andere wirtschaftliche Vorteile dar und führen zur Steuerpflicht der Einrichtung. – Der Bauhof einer Stadt mit eigener Leitung, eigenem Personal, Maschinenpark und eigener Verrechnung wird zum Betrieb gewerblicher Art, wenn er nur für die Stadt Bauarbeiten durchführt und diese Bauarbeiten nicht ausschließlich oder überwiegend für den Hoheitsbereich erfolgen. 15 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Personalüberlassung Verwaltungsmeinung USt-Protokoll 2012 I Eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband erbringt bestimmte Dienstleistungen [zB EDV-Dienstleistungen; Übernahme der Abgabenerhebung (einschließlich Bescheiderstellung, Abgabeneinhebung sowie Rechtsmittelbearbeitung); Abstellung von Personal] für die umliegenden Nachbargemeinden bzw. die Mitgliedergemeinden. Die dafür angefallenen Kosten (zB für Nutzung der EDV-Anlagen, Personal) werden in Rechnung gestellt. • BgA nach § 2 Abs 1 KStG – Art 13 Abs 1 MwStSyst-Rl • Daher vorweg prüfen, ob Tätigkeit privat oder hoheitlich – Privat = BgA; zB entgeltliche Reinigung, EDV-Leistungen – Hoheitlich = KöR agiert auf Grundlage Gesetz, Verordnung, GRBeschluss; wird unternehmerisch, wenn Wettbewerbsverzerrungen (nicht zB Abgabenerhebung, weil privater Markt faktisch nicht vorstellbar) 16 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Personalüberlassung Verwaltungsmeinung USt-Protokoll 2012 II • Bei Personalgestellungen durch eine KöR (zB Gemeinde) wird im Regelfall unabhängig davon, ob das Personal ihrem Hoheitsbetrieb oder einem BgA zuzuordnen ist, von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein (Rz 272 UStR ;VwGH 25.11.2010, 2007/15/0101). • Keine unternehmerische Tätigkeit, wenn – hoheitliche Grundlage und Personalgestellungsempfänger darf nicht direkt anstellen – Personalzuweisung o. Dienstzuteilung auf Basis GR-Beschluss/Organbeschluss ex lege und in Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Personalgesteller – Personalüberlassung in Zusammenhang mit Art 34 BBG 2001 wenn • bloß vorübergehende oder auslaufende Maßnahme zur Wahrung der dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche • Gestellungsempfänger zur Personalübernahme verpflichtet • Neuaufnahmen/Nachbesetzungen nur bei ausgegliederten Rechtsträger 17 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verpachtung Betrieb gewerblicher Art Prinzipien • Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die entgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 Abs 2 Z 2 KStG). Wird ein Betrieb gewerblicher Art entgeltlich überlassen (verpachtet), gilt kraft der gesetzlichen Fiktion auch diese entgeltliche Überlassung (Verpachtung) als Betrieb gewerblicher Art. • (Rz 263 UStR; Rz 86 KStR) Dabei ist es unerheblich, ob ein bereits bestehender Betrieb oder ein von der Trägerkörperschaft neu errichteter und nie selbst aktiv geführter Betrieb entgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Es muss sich aber um einen dem Grunde nach betriebsbereiten Betrieb handeln. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Betriebsgrundlagen übertragen werden. So kann auch die Überlassung einer unzureichenden oder veralteten Betriebsausstattung einen Betrieb gewerblicher Art begründen. • (Rz 263 UStR) Die Höhe des für die Anerkennung als Pachtverhältnis erforderlichen Pachtentgeltes richtet sich nach Rz 70 KStR: Das erforderliche wirtschaftliche Gewicht ist nach der Verwaltungspraxis und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht mehr gegeben, wenn die jährlichen Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit 2.900 Euro nicht übersteigen. 18 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verpachtung Betrieb gewerblicher Art Einzelfälle I • (Rz 87 KStR) Die entgeltliche Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter begründet keinen Betrieb gewerblicher Art. Ob ein einzelnes Wirtschaftsgut oder ein Betrieb gewerblicher Art überlassen wird, ist danach zu entscheiden, ob die überlassenen Wirtschaftsgüter dem Nutzenden zumindest die Fortführung eines bescheidenen Betriebes ermöglicht. Beispiel: Eine Gemeinde vermietet ein Gebäude ohne Inventar an einen Bäcker. Die Geschäftseinrichtung wird vom diesem selbst beigeschafft. Es liegt kein fiktiver Betrieb gewerblicher Art, sondern eine nicht körperschaftsteuerpflichtige Vermietung vor. • Entgeltliche Überlassung (Verpachtung) von Mischbetrieben: Dienen die Tätigkeiten des Betriebes überwiegend der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, ist der Betrieb in seiner Gesamtheit als Hoheitsbetrieb zu behandeln. Überwiegen die erwerbswirtschaftlichen Aufgaben, ist insgesamt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) anzunehmen. 19 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verpachtung Betrieb gewerblicher Art Einzelfälle II • Entgeltliche Überlassung (Verpachtung) von Mischbetrieben: Als Kriterien zur Überprüfung des mengenmäßigen Verhältnisses zwischen hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Tätigkeit kommen das Umsatzverhältnis, der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme oder andere im Einzelfall geeignete Kriterien in Betracht (Rz 263 UStR). Beispiel 1: Gemeinde vermietet Mehrzweckhalle inklusive Betriebseinrichtung (technische Anlagen) und Haustechniker an Verein für zweitägige Kongressveranstaltung. In der übrigen Zeit wird die Halle von der Gemeinde überwiegend für erwerbswirtschaftliche Aufgaben als BgA verwendet. Es liegt die entgeltliche Überlassung (Vermietung) eines BgA iSd § 2 Abs. 2 Z 2 KStG vor. Die Vermietung eines Grundstückes iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG (Rz 265) wäre nur dann gegeben, wenn die Mehrzweckhalle ohne betrieblichen Hintergrund (zB ohne technische Anlagen und Betreuung) für eine Veranstaltung entgeltlich zur Verfügung gestellt wird. 20 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verpachtung Betrieb gewerblicher Art Einzelfälle III Beispiel 2: Eine Gemeinde vermietet eine Mehrzweckhalle mit allen Einrichtungen einem Verein zur Abhaltung eines Vereinsballes. Die an sich für betriebliche Zwecke geeignete Mehrzweckhalle wird von der Gemeinde überwiegend für hoheitliche Aufgaben verwendet. Es liegt die Vermietung eines Grundstückes vor: – Rz 265 UStR – AfA-Miete – unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG – Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG mit Vorsteuerabzugsberechtigung im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung seit 1.9.2012stark eingeschränkt (StabG 2012) 21 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung von Grundstücken • UStR 2000 Rz 265 und 266 • Umsatzsteuer, nicht Körperschaftsteuer – außer Agrargemeinschaften • Bestandvertrag - § 1090 ABGB – andere Gebrauchsüberlassungen begründen keinen fiktiven BgA (USt) – Entgeltlichkeit als Hauptkriterium - zumindest Deckung der Betriebskosten bis 31.12.2007 • • • • • • 22 Kosten Wasserversorgung und –entsorgung Rauchfangkehrung Heizung, Strom, Beleuchtung, Versicherung Müllabfuhr, Kanalräumung Verwaltungskosten, Hausbesorger öffentliche Abgaben, Kleinreparaturen USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung von Grundstücken • Vermietung von Grundstücken - Gemeinschaftsrecht – Auf bestimmte Zeit wird gegen Vergütung Recht eingeräumt, Grundstück wie Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (VwGH 30.10.2003, 2000/15/0109 unter Hinweis auf EuGH 12.6.2003, C-275/01 zu Bestandvertrag Art 135 Abs 1 lit. l MwSt-Rl 2006/112/EG) • Vermietung von Grundstücken – Betrieb gewerblicher Art – Begriffsauslegung zur Vermietung nach Gemeinschaftsrecht gilt nicht für § 2 Abs 3 UStG (Vermietung als fiktiver BgA) – engerer, weil nach österr. zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegender, Tatbestand (VwGH 03.09.2008, 2003/13/0086 zu Errichtung und Vermietung eines gemeindlichen Dorfzentrums) 23 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung von Grundstücken • UStR 2000 Rz 265 ab 01.01.2008 • Vermietung und Verpachtung ist nach § 1090 ABGB zu beurteilen – Hinweis auf VwGH 03.09.2008, 2003/13/0086) • Neben Deckung Betriebskosten ist Entgelt für Grundstücksgebrauch in Form jährlicher oder zeitanteiliger AfA-Komponente nötig – AfA-Komponente: 1,5% der Anschaffungs- o. Herstellungskosten einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen – unterjähriger Mietbeginn/-ende mit monatlichen Beträgen und zeitanteilig bei bloß stundenweise Überlassung 24 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung von Grundstücken • UStR 2000 Rz 265 Wartungserlass 2009 (ab 1.1.2010) – AfA-Komponente: 1,5% der Anschaffungs- o. Herstellungskosten inklusive Grund und Boden einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen • wenn Grund und Boden unentgeltlich erworben, bleibt dieser außer Ansatz – wenn historische Anschaffungs- o. Herstellungskosten nicht mehr bekannt – Schätzung • BMF 01.07.2010 – Ableitung aus Sachbezugsverordnung – Subventionen und Zuwendungen kürzen AfA-Grundlage nicht – Drittkosten sind ungekürzt weiter zu verrechnen – Bestandverhältnisse vor 01.01.2008 konnten bis 01.01.2011 angepasst werden 25 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung I Art 34 BudgetbegleitG 2001 • Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben • der Körperschaften öffentlichen Rechts • an juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts • an Personengemeinschaften • unter beherrschenden Einfluss • Befreiung von Verkehrssteuern und Gebühren • USt: nicht steuerbar, Fortsetzung Rechtsverhältnisse • Miet- und Pachtverträge zwischen • juristischer Person bzw. Personengemeinschaft als Vermieterin und • der übertragenden Körperschaft öffentlichen Rechts als Mieterin • unmittelbar anlässlich der übertragenen Objekte abgeschlossen • Befreiung von Gebühren 26 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung II BMF UStR 2000 Rz 274 • • 27 Anerkennung von Rückvermietung – Die Gebietskörperschaft ist am ausgegliederten Rechtsträger zu mehr als 50 % beteiligt; – Im Rahmen der Ausgliederung wird das Grundstück in das Eigentum des ausgegliederten Rechtsträgers übertragen; – das Entgelt übersteigt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24 MRG zuzüglich einer jährlichen AfA-Komponente. AfA-Komponente pa – Gebäude und dazugehörige Betriebsvorrichtungen – Altbauten Grundsatz - 1,5% des Wertes, der einkommensteuerrechtlich als AfA-Bemessungsgrundlage gilt – Altbauten ohne Vorsteuer – 1,5% von Einheitswert – Neubauten - 1,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung III BMF UStR 2000 Rz 274 • AfA-Komponente pa – Mischgebäude (Altbestand mit teilweisen Vorsteuerabzug) • anteilig Einheitswert und anteilig einkommensteuerlicher Wert – Eigenleistungen des Mieters (Gemeinde) anlässlich Errichtung oder Sanierung sind in Basis einzubeziehen – jeweils abzüglich • Bedarfzuweisungen der Länder die von den Gemeinden an die ausgegliederten Rechtsträger weitergeleitet werden • § 12 Abs. 1 Finanzausgleichgesetz 2001 • § 11 Abs. 1 Finanzausgleichgesetz 2005 • aller anderen öffentlichen Förderungen (für bestimmtes Bauvorhaben) von Land, Bund oder EU 28 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung IV BMF UStR 2000 Rz 274 • Baurecht und Weitervermietung • Baurecht - bloße Einräumung zuwenig • Eigentumsübertragung an Liegenschaft nötig • Liegenschaft im Eigentum eines Dritten - Baurecht von Dritten • anerkannt, sofern Baurechtszins bei Vermietung an Gemeinde kostendeckend weiterverrechnet wird • Liegenschaft im Eigentum eines Dritten – Vermietung • entstandene Kosten sind zur Gänze weiter zu verrechnen • Interkommunale Zusammenarbeit • auch mehrere Gebietskörperschaften beteiligt (mind. 50%) 29 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung V BMF UStR 2000 Rz 274 • Liegenschaften einschließlich der als Einheit dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen • • • • dient dem Betrieb, aber kein Gebäude zB Schule und Schulpark, Lehrerparkplätze immer Normalsteuersatz (auch nach 10. Jahr) gespaltener Steuersatz (EuGH 6.7.2006, C-251/05, Talacre) • sonstige öffentliche Flächen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug • Zufahrtstraßen, allg. Parkplätze • außer unverzichtbarer Teil (zB Gemeindeamt und Parkplätze für Parteien) • aber UFS 23.9.2005, RV/0487-W/03 zu Kreisverkehr 30 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückvermietung VI • AfA-Komponente pa für Mobilien – UStR 2000 Rz 275 (Wartungserlass 2007) • Nutzungsüberlassung beweglicher körperlicher Gegenstände durch den ausgegliederten Rechtsträger • zB Fahrzeuge, EDV-Anlagen, Mobiliar, Schuleinrichtung) • Vermietung des beweglichen Anlagevermögens ist auf Einnahmenerzielung gerichtet, wenn jährliche Mietentgelt zumindest AfA-Komponente nach §§ 7 und 8 EStG ergibt • Allfällige Zuschüsse o. Einlagen bleiben dabei unberücksichtigt • UFS 23.6.2008, RV/0835-G/07 • Anschaffung und Vermietung von Feuerwehrfahrzeugen von Gemeinde-KEG an Gemeinde rechnet zum Hoheitsbereich (§ 26 Stmk. LFWG); Veranlagung 2006 • Gemeinde-KEG daher insoweit nicht unternehmerisch tätig 31 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rückgängigmachung der Ausgliederung Rz 276 UStR • Nach Art. 34 § 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 5/2013, ist die Sonderregel sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von § 1 erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden (anzuwenden für die Rückgängigmachung von Ausgliederungen ab 11.1.2013). Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies jedoch erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG. • Weiters ist die Sonderregelung des Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 84/2002, sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden (Art. 34 § 3 Budgetbegleitgesetz 2001, gilt ab 11.1.2013). 32 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausgliederungen Rechnungslegung Rechtsträger Bisher • unternehmerisch tätige kapitalistische Gesellschaften – GmbH & Co KG und vor 1.1.2007 in Firmenbuch eingetragen – Rechnungslegung nach UGB frühestens ab 2008 • Wann ist eine GmbH & Co KG unternehmerisch tätig – EUR 700.000 kein Maßstab – Verwaltungsaufwand – Vermögensverwaltung – Objektgrenze OGH 16.2.2012, 6 Ob 203/11p • Alle Kommanditgesellschaften, bei denen der einzige Komplementär eine GmbH ist, sind zur Bilanzierung und Offenlegung bis 30. September verpflichtet (GmbH & CoKG) ABER OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 112/13h und 24. 10. 2013, 6 Ob 110/13i • Das planmäßige Besitzen und Vermieten lediglich einer Immobilie begründet mangels Unternehmereigenschaft keine Rechnungslegungspflicht der GmbH & Co KG. anders Steuerrecht - Auch ein umfangreicher Liegenschaftsbesitz einer KöR, der eine entsprechende Verwaltungsorganisation erfordert, geht nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinaus (KStR Rz 74) 33 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz I (§ 6 Abs 2 UStG bis 31.8.2012) • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG steuerfrei, ausgenommen • Wohnzwecke 10% • Maschinen zu Betriebsanlage 20% • Beherbergung, Camping 10% • Fahrzeugabstellplätze 20% • Der Unternehmer kann einen Umsatz nach § 6 Abs 1 Z 16 und 17 UStG als steuerpflichtig behandeln; es gilt der Normalsteuersatz (§ 6 Abs 2 UStG). 34 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz II (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • Der Unternehmer kann einen Umsatz nach § 6 Abs 1 Z 16 und 17 UStG als steuerpflichtig behandeln; es gilt der Normalsteuersatz (§ 6 Abs 2 UStG). • Verzicht auf Steuerbefreiung nur zulässig, soweit Mieter/Pächter das Grundstück oder baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstückes nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Unternehmer hat nachzuweisen. • EB: Steuergerechtigkeit, Vermeidung von unerwünschten Steuergestaltungen und Gleichstellung aller vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Unternehmer • Nicht systemfremd laut EuGH (22.12.2010, C-103/09 ,Weald Leasing) und VwGH (31.3.2011, 2008/15/0115, 0116 zu Arzt-OG und medizinisches Gerät) 35 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz III (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • … soweit Mieter Grundstück oder baulich abgeschlossenen Teil … – Mischnutzungen von Grundstücken - Flächenbezogene Zuordnung Tatsache, dass an dem vom Leistungsempfänger angemieteten Grundstück Wohnungseigentum nicht begründet werden könnte, weil es sich nicht um einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil einer größeren Liegenschaft handelt, hindert die Option zur Steuerpflicht nicht (BMF/FAQ zu Marktstandplätzen/EKZ). – Mischnutzung in Räumen – keine Option, weil einzelner Raum nicht selbständiger Teil (zB in Amtsgebäude der GR-Sitzungssaal) 36 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz IV (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • … nahezu ausschließlich … – EB: Bagatellgrenze – wenn die auf den Mietzins entfallende USt höchstens zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre • Rechtsanwalt mit befreiter Lehrtätigkeit – BMF 17.8.2012: Der Anregung der KWT folgend ist im UStRWartungserlass eine Toleranzregelung geplant, wonach ein einmaliges Überschreiten um 2,5% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist (gesamt 7,5%). 37 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz V (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen nachzuweisen • Keine Formerfordernisse • Bestätigung des Mieters (BMF/FAQ) • Ergibt sich aus Mietvertrag und darin entsprechende Absicherung (BMF/FAQ) • Ständig wiederholte Mieterbestätigungen nicht notwendig (EB, BMF/FAQ) • Steuerpflichtiger Mieter ist • Pauschalierter Land- und Forstwirt • Reisebüro und Differenzbesteuerung • Problematisch zB Untervermietung und Verhältnisse des Untermieters 38 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz – Übergangsregeln I (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • Selbst errichtete Gebäude (permanenter Altfall) – Bestehende Gebäude oder Beginn Errichtung vor 1.9.2012 • Bei vorliegender Baubewilligung mit Errichtung tatsächlich begonnen (Gesetz) • begonnene Baumaßnahmen in üblicher Bauzeit fortsetzen/abschließen (BMF/FAQ) • vorgelagerte Planungs-, Projektierungs- und Abbrucharbeiten zählen nicht zur Errichtung des Gebäudes (BMF/FAQ anders dUStAE) – Altfall und Investitionen nach 1.9.2012 • Abgrenzung Sanierung/Großreparatur von Neuerrichtung (BMF/FAQ mit Hinweis auf Rz 3173 ff und Rz 6450 EStR) • Mieterwechsel unschädlich; Vermieterwechsel schädlich 39 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermietung und Option Stabilitätsgesetz – Übergangsregeln II (§ 6 Abs 2 UStG idF StabG 2012) seit 1.9.2012 • Gekauftes Gebäude (temporärer Altfall) – Beginn Vermietung bei tatsächlicher Nutzung vor 1.9.2012 • Sanierungen (estlich Erhaltung) sind keine Änderungen von Mietverhältnissen – (Ver)Mieterwechsel bedeutet Ende Altfall (BMF 17.8.2012) • Schenkung/Erbfall/Veräußerung/Umgründung – neues Mietverhältnis • Vertragsverlängerung ohne Unterbrechung – kein neues Mietverhältnis • Für alle „Altfälle“ (Gebäudeerrichtung(beginn) o. Beginn Mietverhältnis vor 1.9.2012) gilt: – Vermieter kann auch später zur Steuerpflicht optieren • egal, ob der Mieter das Gebäude nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet oder nicht; nur nicht für Herstellungsaufwand (BMF/FAQ). 40 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Option zur Umsatzsteuerpflicht Beispiel 6 und Lösung (BMF/FAQ) Der Unternehmer V erwirbt im Oktober 2012 ein bebautes Grundstück und vermietet es ab diesem Zeitpunkt an einen Arzt. Letzterer verwendet das Grundstück größtenteils für steuerfreie Umsätze. Nur einen Raum verwendet der Arzt ausschließlich für seine steuerpflichtige Tätigkeit als Gutachter. Der Raum ist kein baulich abgeschlossener, selbständiger Teil des Grundstücks iSd WEG. Die Vermietungsumsätze des V sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG). Die Frage der Option ist für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Da der ausschließlich für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendete Raum im vorliegenden Fall nicht parifizierbar ist, ist eine Teiloption hinsichtlich dieses Raumes nicht möglich. 41 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinnützigkeit und KöR Grundprinzipien • § 5 Z 6 KStG bezieht sich auf alle Körperschaften gemäß § 1 Abs 2 KStG – Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als solche nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, daher ist die Verwirklichung begünstigter Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO unbeachtlich (Rz 1393 KStR) • § 34 Abs 2 BAO – Gemeinnützigkeitsregeln gelten auch für BgA von KöR – betriebsbezogene Betrachtung – aus öffentlich-rechtlichen Status der KöR folgt nicht zwingend die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit • § 41 Abs 1 BAO: Als Satzung gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft – spezielle Satzung für BgA nicht nötig, wenn Betätigung in Rechtsgrundlage der KöR umschrieben ist – Zweck, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Vermögensbindung bei Auflösung und Zweckaufgabe (!), Deckung mit tatsächlicher Geschäftsführung – § 43 BAO: für KöSt Kriterien im ganzen Jahr, sonst im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld erfüllt (zB MwSt). 42 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Gemeinnützigkeit und KöR Folgen - Auswahl • • Ein durch einen Sozialhilfeverband betriebenes Alten- bzw. Pflegeheim stellt idR unentbehrlichen Hilfsbetrieb einer gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verfolgenden Körperschaft dar. Da derartiger Betrieb von KöSt befreit, können zB Bildungsprämie, Investitionszuwachsprämie bzw. Lehrlingsausbildungsprämie nicht geltend gemacht werden (UFS 29. 1. 2006, RV/0074-L/05). Gleichschaltung Verein – GmbH – BgA seit 6.4.2010 (Rz 1391 und 1393 KStR) – Bei begünstigten Kapitalgesellschaften/BgA hat Prüfung der Steuerpflicht nach denselben Grundsätzen wie bei Vereinen zu erfolgen. Insbesondere ist für jeden einzelnen Betrieb zu untersuchen, ob er die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 BAO erfüllt oder ein Mischbetrieb vorliegt (ausgenommen LuF bei BgA). – Für Absehen von Steuerpflicht gelten daher dieselben Kriterien wie bei Vereinen im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (UFS 20.04.2009, RV/0317-L/09); sinngemäße Anwendung Rz 184 bis 214 VereinsR 2001. 43 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Leistungsaustausch I (UFS 7.5.2012, RV/0202-G/09) GmbH und betreibt Schilifte. Teile ehemaliger Gesellschafter und eine Gemeinde verpflichteten sich an den Alleingesellschafter zur Leistung eines jährlichen wertgesicherten Infrastrukturbeitrages. Der Alleingesellschafter verpflichtet sich zur Betriebspflicht, zu einer Investitionsverpflichtung, einer Auskunftsverpflichtung und der Übernahme des operativen Finanzrisikos ab dem Geschäftsjahr 2007/08. • Dass nicht die GmbH selbst, sondern lediglich ihr Alleingesellschafter aus dem Förderungsvertrag zuschussberechtigt ist, ist unmaßgeblich, zumal dieser in der GmbH seinen geschäftlichen Willen durchsetzen und damit die Förderungsvereinbarung durch die GmbH erfüllen kann (VwGH 9.6.1999, 98/14/0166). 44 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Leistungsaustausch II (UFS 7.5.2012, RV/0202-G/09) • Der Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Liftbetriebes durch die GmbH für die Dauer von 10 Jahren ist noch nicht als Entgelt anzusehen, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Dienstleistung und dem Zuschuss hergestellt werden kann. Die Subventionsgeber leisten den Zuschuss im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen kein eigenes wirtschaftliches Interesse. • Der Zuschuss ist nur dann steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass gerade durch ihn die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis ermöglicht wird. Der bloß allgemeine Hinweis auf eine Auswirkung auf den Preis des Leistungserbringers reicht nicht aus, da die Verknüpfung mit einem konkreten Umsatz fehlt. Die bloße Möglichkeit, dass ein Zuschuss sich auf den Preis der von der subventionierten Einrichtung erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht diesen noch nicht steuerbar 45 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermieten oder aktives Tun I (UFS 31.1.2013, RV/0863-L/10) • In der Vereinbarung vom 22. Juli 1996 wurde zwischen dem Berufungswerber und der Stadt A. die Errichtung und die Betreuung einer Sammelstelle für Zwecke des Sammelns und der Abfuhr von Tierkadavern zum Vertragsgegenstand erhoben. Mit dieser Vereinbarung wurde der Berufungswerber gegen Entgelt beauftragt, eine Grundfläche zur Verfügung zu stellen, für die Stromversorgung, Betreuung und Reinigung der Sammelstelle (einschließlich des Abfallbehälters) zu sorgen und die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auf den Betrieb der Tierkörpersammelstelle auszudehnen. Zum Aufgabenbereich des Berufungswerbers zählt insbesondere die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der gesamten Sammelstelle sowie des Behälters nach dessen Entleerung, die Aufsicht über die Sammelstelle, die unverzügliche Bekanntgabe der im Zuge der Aufsicht festgestellten Mängel und Störungen sowie die rechtzeitige Verständigung der Tierkörperverwertungsstelle B zwecks Abholung des vollen Behälters. 46 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermieten oder aktives Tun II (UFS 31.1.2013, RV/0863-L/10) • Die im festgestellten Sachverhalt beschriebene und gegen Entgelt verrichtete Tätigkeit, welche insgesamt als "Errichtung und Betreuung der Sammelstelle" bezeichnet wird, geht klar über eine bloße entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu Nutzungszwecken hinaus. Sie impliziert eine aktive Tätigkeit des Berufungswerbers selbst, die sich grundlegend von der vom EuGH in den Urteilen "Goed Wonen" (4.10.2001, C-326/99) und "Temco Europe" (3.3.2005, C-284/03) als "passiv" eingestufte Tätigkeit der Vermietung von Grundstücken unterscheidet. • In Anbetracht dieser Umstände gerät die bloße "Zurverfügungstellung der Grundfläche" völlig in den Hintergrund und weist gegenüber der den Gegenstand des Vertrages bildenden und im Vordergrund stehenden Leistung der aktiven Betreuung der Sammelstelle einen akzessorischen Charakter auf. Aus diesen Gründen war von einer einheitlichen Leistung auszugehen, die dem Normalsteuersatz unterliegt. 47 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermieten oder aktives Tun III (Rz 481a VereinsR idF Wartungserlass 2012) • Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen aus der Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen an Sport Ausübende enthalten keine nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG steuerfreie Grundstückskomponente, wenn der Verein neben der passiven Zurverfügungstellung des Grundstückes (samt Anlagen und Betriebsvorrichtungen) zusätzlich noch geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sport- und Spielanlage - wie zB Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung - erbringt (EuGH 18.01.2001, C-150/99). 48 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vermieten oder aktives Tun IV (Rz 348 UStR idF Wartungserlass 2013) • Seminar- und Konferenzraumvermietung: Teil einer einheitlichen Leistung, die als Grundstücksvermietung angesehen wird, sind beispielsweise die Bereitstellung von Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung, Projektor oder Beamer, wenn dies in einer Art und einem Ausmaß passiert, wie es für Seminar- bzw. Konferenzräume üblich ist. • Wenn es die sinnvolle Nutzung des Grundstücks erfordert (zB aufgrund der Größe des Raumes), kann auch die Bereitstellung einer üblichen Ton- oder Lichttechnik (gegebenenfalls samt notwendigem Personal) noch als Teil der einheitlichen Leistung gesehen werden. • Selbständige Leistungen bilden grundsätzlich die Bereitstellung von besonderer Bühnentechnik, Catering (auch nur die Bereitstellung von Getränken), Garderobe samt Personal, Sicherheitspersonal (wenn dieses nicht im überwiegenden Interesse des Vermieters tätig wird). 49 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Lieferung oder sonstige Leistung I (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0206) In Die Gemeinde I war Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Projekt "Dorfgestaltung" bestand ua darin, dass auf Grundflächen der Gemeinde entlang der Dorfstraße Parkplätze zu errichten seien. In einer Fördervereinbarung vom 26. 4. 2005 zwischen der Gemeinde und ihrer GmbH wurde festgehalten, dass die GmbH diese Baumaßnahmen vornimmt und zur Förderung der Baumaßnahme einen Zuschuss von 300.000 € bekommt. Die GmbH errichtete i85 Parkplätze, und zwar 50 Parkplätze auf von der Gemeinde angemietetem Grund und 35 auf Eigengrund der GmbH (als "Parkplätze Raika" bezeichnet). Die errichteten Parkplätze wurden sodann ab Oktober 2006 an die Gemeinde (zurück)vermietet und dafür eine ortsübliche Miete verlangt. Das FA versagte den Vorsteuerabzug, weil die Errichtung öffentlicher Parkplätze eine hoheitliche Tätigkeit sei und die Zwischenschaltung der GmbH eine missbräuchliche Gestaltung darstelle. Der UFS beurteilte die Vermietung der Parkplätze an die Gemeinde als unternehmerische Tätigkeit und anerkannte den Vorsteuerabzug. 50 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Lieferung oder sonstige Leistung II (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0206) • Der VwGH lässt die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges unbeanstandet. • Hinsichtlich der auf Gemeindegrundstücken errichteten Parkplätze ist jedoch von einer Werklieferung von Parkplätzen (Bauleistung) an die Gemeinde auszugehen (Umsatzsteuerschuld nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Die GmbH wurde nämlich damit beauftragt - einem Bauträger gleich - auf den Grundstücken im Eigentum der Gemeinde Parkplätze zu errichten. Durch diese Bauleistung wurden Parkplätze errichtet, die als unselbständige und damit sonderrechtsunfähige Bestandteile des Bodens Teil des Eigentums der Gemeinde sind (§ 297 ABGB). Zum Wesen einer Vermietung gehört es aber, dass dem Mieter das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. • Für die auf Eigengrund errichteten und vermieteten Parkplätze sei im fortgesetzten Verfahren festzustellen , ob die von der Gemeinde geleisteten Investitionszuschüsse Entgelte für die Nutzungsüberlassung darstellen. 51 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Photovoltaikanlage und Eigenheim VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201 Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 hat diese Anlage 19.801 kWh Strom erzeugt; der Steuerpflichtige hat in diesem Zeitraum 44.600 kWh Strom verbraucht. Der von ihm erzeugte Strom wurde voll in das öffentliche Netz eingespeist. Damit bleibt für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG oder für die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs 2 UStG kein Raum. Damit steht die Unternehmereigenschaft fest, und der Steuerpflichtige hat die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht. EuGH 20.6.2013, C-219/12 Thomas Fuchs Der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt. USt-Protokoll 2012: Solaranlage keine Gebäudebestandteil 52 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Photovoltaikanlagen I 53 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Photovoltaikanlagen II BMF Erlass 24.2.2014 1. Volleinspeiser • Körperschaftsteuer – BgA – – • Umsatzsteuer – – – – • Unternehmerische Tätigkeit Strombezug für privaten Bereich unbeachtlich Liebhaberei ist ausgeschlossen Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV Elektrizitätsabgabe – 54 Stets privatwirtschaftliche Tätigkeit; daher BgA wenn Einnahmen > 2.900 EUR Liebhaberei ist ausgeschlossen Stromlieferungen in das öffentliche Netz sind steuerneutral (§ 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG) USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Photovoltaikanlagen III BMF Erlass 24.2.2014 1. Überschusseinspeiser • Körperschaftsteuer – BgA – – • Umsatzsteuer – – – – • Unternehmerische Tätigkeit, Liebhaberei ist ausgeschlossen steuerbar; Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV, voller Vorsteuerabzug, wenn mind. 10% unternehmerisch UND privat < 50% Strombezug für privaten Bereich ist Eigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG; anders bei KöR) Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze führt zu Vorsteuerberichtigungen (1/5tel) Elektrizitätsabgabe – – 55 Zuordnung je nach Nutzung der Produktion unmittelbar zu hoheitlichen Zwecken oder für anderen BgA; bei gemeinsamer Nutzung gelten Regeln des Mischbetriebes Stromlieferungen an EVU ist eigener BgA wenn Einnahmen > 2.900 EUR Verbrauch selbst erzeugter Energie ist steuerbar (§ 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG) Steuerbefreiung bis 5.000 kWh (Freigrenze!) USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Photovoltaikanlagen IV Volleinspeiser Beispiel Einkommensteuer Kaufpreis 30.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 Steuerliche Anschaffungskosten 31.000,00 Eingespeiste Strommenge: 20.000 kWh Geförderter Einspeistarif: 27,6 Cent pro kWh Einspeisung 20.000 kWh à 27,6 Cent 5.520,00 - AfA (31.000 / 20 Jahre) - 1.550,00 Ergebnis 3.970,00 Umsatzsteuer Netto VorSt/USt Kaufpreis 30.000,00 - 6.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 idR echter Zuschuss - 600,00 Einspeisung 20.000 kWh à 27,6 Cent 5.520,00 56 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 (RVC) 1.104,00 Schadenersatz und Rückforderungsanspruch (OGH 19.4.2012, 6 Ob 67/12i) • • Der gerichtlich zugesprochene Schadenersatz umfasst zunächst immer den vollen Betrag inklusive Umsatzsteuer. Das Gericht behandelt die Umsatzsteuer aus dem Titel des Schadenersatzes nicht gesondert und entscheidet auch nicht die Frage, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges vergütet erhält. Der „Ersatzbetrag“ wird zunächst brutto zugesprochen. Ob der Ersatzpflichtige (Schädiger) einen Rückersatzanspruch gegenüber dem Ersatzberechtigten in Höhe dieser Vorsteuer geltend machen kann, könnte nur in einem allfälligen zweiten Verfahren geklärt werden. – Schadenersatzrechtliche Sondervorschrift (Art XII Z 3 EinführungsG zum UStG 1972, unverändert in Geltung nach § 28 Abs 8 UStG) 57 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Gemischt genutzte Gebäude I (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0192) Gemeinde hat unternehmerischen (Wasser, Kanal, Müll, Bauhof, Kindergarten) und nicht-unternehmerischen (hoheitlichen) Bereich. Strittig ist anteiliger Vorsteuerabzug aus Umbau Amtsgebäude. • Hinweis auf EuGH 12.02.2009, C-515/07 VENTLO: – – Unternehmensfremde Zwecke – Privatnutzung im engeren Sinn zB Lebensführung (Leistungsbezug für Unternehmen, aber Nutzung für private Zwecke; Seeling) Nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke – nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zB satzungsmäßiger o. hoheitlicher Zweck von Körperschaften • Soweit hoheitlicher Bereich, soweit keine Leistungsbezug für das Unternehmen (=Nichtunternehmerischer Bereich) • Anwendungsbereich der reinen Privatnutzung bei Körperschaften nur, sofern Investition für besteuerte Tätigkeit und gleichzeitig für privaten Bedarf eines ihrer Mitglieder (verdeckte Gewinnausschüttung) 58 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Gemischt genutzte Gebäude II (VwGH 28.06.2012, 2009/15/0222 - Parteienbeschwerde) Einfamilienhaus errichtet in 2003 bis 2005, Büroraum 6,23%. Ab 2007 keine unternehmerische Nutzung. • VwGH bestätigt Spruchpraxis für Jahre bis 2003 bis zum Jahr 2007. • Anteiliger Vorsteuerausschluss (hier 93,77%) ergibt sich aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG. – Unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 UStG anwendbar. – Damit sind gesetzliche Änderungen zu Z 1 unerheblich. • 59 Beibehaltungswahlrecht nach Art 17 Abs 6 6. MwSt-Rl ist durch die Verwaltungspraxis ab 2004 wegen einer kurzfristigen Interpretationsaussage des BMF in den UStR (AÖF 206/2004) nicht aufgehoben worden. USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Gemischt genutzte Gebäude III (VwGH 28.06.2012, 2009/15/0217 - Amtsbeschwerde) Einfamilienhaus errichtet in 2003 bis 2005, Büroraum 6,23%. Ab 2007 keine unternehmerische Nutzung. • § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ist lex specialis zu § 12 Abs 2 Z 1 UStG. • Soweit Gebäude teilweise privat genutzt wird, kommt Z 2 lit a zur Anwendung. – Ebenso Rz 1919a und 1919b UStR Die 10%-Mindestgrenze gilt daher nicht für den anteiligen Vorsteuerabzug. Für Arbeitszimmer im Wohnungsverband daher Vorsteuerabzug, auch wenn Raum nicht mindestens 10% der Wohnungsgesamtfläche ausmacht. Hinweis: 10%-Grenze gilt aber für KöR oder Vereine, da Vorsteuerausschluss hier nach § 12 Abs 2 Z 1 UStG („dritte Sphäre“ o. nichtsteuerbarer Bereich). • • 60 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen I Missbrauch oder Systematik der MwSt (UFS 29.10.2010, RV/0171-K/07; Amtsbeschwerde VwGH Zl. 2010/15/0206-2) GmbH (ausgegliederter Rechtsträger, an welcher Gemeinde zu 100 % beteiligt, errichtet in 2002, Unternehmensgegenstand Errichtung und Betrieb von Infrastruktureinrichtungen). GmbH errichtet über Auftrag Gemeinde 2005 Parkplätze auf von Gemeinde angemieteten bzw. angekauften Grundstücken. Über 50 % der Investitionskosten wurden vorab über Förderungen (Bedarfszuweisungen) seitens des Gesellschafters (= Gemeinde) finanziert. Nach Fertigstellung wurden diese umsatzsteuerpflichtig an die Gemeinde (rück)vermietet und aus Errichtungskosten Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die von der Gemeinde angemieteten Parkplätze sind „öffentlich gewidmet“ (kostenlos für Allgemeinheit). • Wegen der Höhe des vereinbarten Nutzungsentgeltes ist kein Steuervorteil feststellbar; dies insbesondere deshalb, da sich bei langfristiger Betrachtung insgesamt keine Steuerersparnis ergibt. Ähnlich VwGH 31.03.2011, 2008/15/0115, 0116 zu „Ultraschall OG“ Ähnlich VwGH 18.10.2012, 2010/15/0010 zu Kreuzvermietung 61 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen II Straßen und Abbiegespuren (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0176) Die Mitbeteiligte betreibt ein Einkaufszentrum. Im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte umfangreiche Erweiterung der Geschäftsflächen bestand auf Grund der Abstellflächenverordnung des Landes die Notwendigkeit, ein Parkdeck zu errichten. Von mehreren möglichen Bauvarianten hiefür wurde letztlich die verwirklicht, nach welcher die Straße umgelegt werden musste. Zu diesem Zwecke tauschte die Mitbeteiligte verschiedene Grundstücke gegen Grundstücke der Gemeinde. Weiters verpflichtete sich die Mitbeteiligte, an die Gemeinde einen Infrastrukturbeitrag zu leisten sowie die baulichen Maßnahmen zur Umlegung der Straße inklusive aller dafür notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Mitbeteiligte ließ auf den Liegenschaften der Gemeinde die Straße neu errichten. Die ihr für die Errichtung der Straße in Rechnung gestellten Umsatzsteuern zog sie als Vorsteuer ab. 62 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen III Straßen und Abbiegespuren (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0176) Finanzamt: Die Straße sei nicht ausschließlich als Zufahrt zum Parkdeck errichtet worden. Die im Zuge der Errichtung der Durchfahrtsstraße erbrachten Leistungen seien von vornherein nicht für den Unternehmensbereich der Mitbeteiligten, sondern für den Hoheitsbereich der Gemeinde zur Nutzung durch die Allgemeinheit ausgeführt worden. • Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören somit nicht nur die Leistungen, die den eigentlichen Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte), sondern auch Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die nicht zu den Grundgeschäften gehören, die aber in ihrem Gefolge vorkommen und diese ermöglichen. • Mitbeteiligte hat nicht Straße neu errichtet, wozu die Gemeinde verpflichtet gewesen wäre; die Umlegung der Straße stand ausschließlich im betrieblichen Interesse der Mitbeteiligten, die nur dann ihren Geschäftsbetrieb ausweiten und ein dafür notwendiges Parkdeck errichten konnte. 63 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen IV Straßen und Abbiegespuren (VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299) Der Gemeindeverband hat Baumaßnahmen an der B 38 in Auftrag gegeben. Über diese Bauleistungen sind an ihn sodann Rechnungen (Eingangsrechnungen) ergangen. Durch die Bauleistungen sind die betroffenen Vermögensgegenstände in das Eigentum des Straßeneigentümers der B 38 (Bund bzw. Land) übergegangen. Die Kosten für die darin bestehende (Werk)Lieferung des Gemeindeverbandes an den Bund bzw. das Land werden von Dritten, nämlich den Kaufinteressenten für Grundstücke im Gewerbegebiet, das an der B 38 liegt, getragen. • Dass Gemeindeverbände auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sein können, ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Erwähnung (Besorgung von Aufgaben als Träger von Privatrechten) in Art. 116a Abs. 1 B-VG. 64 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen V Straßen und Abbiegespuren (VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299) • Die Kostenübernahme der Kaufinteressenten ist eine Zahlung von dritter Seite für die (Werk)Lieferung an den Bund bzw. das Land. • Im Hinblick darauf, dass der Gemeindeverband sohin eine steuerpflichtige (Werk)Lieferung an den Straßeneigentümer erbringt, zeigt das Finanzamt nicht auf, aus welchem Grund dem Gemeindeverband hinsichtlich der an ihn gerichteten Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehen sollte. Eine endgültige Mehrwertsteuerentlastung ergibt sich daraus jedoch nicht, weil aus der Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten an die Kaufinteressenten diesen kein Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne des UStG und kein Recht auf Vorsteuerabzug zukommt. USt-Protokoll 2012: Straßenerrichtung durch Gewerbeparkbetreiber und Abtretung an öffentliches Gut – kein Vorsteuerabzug 65 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen VI Zufahrtstraßen zu Bundesstraße (VwGH 19.12.2013, 2009/15/0137) • Weder der Umstand, dass die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Aufgabenbereich der Gebietskörperschaften fällt, noch der Umstand, dass eine errichtete Verkehrsfläche letztlich in das Eigentum des Straßeneigentümers übergeht, schließt einen Vorsteuerabzug eines die Bauleistungen in Auftrag gebenden Unternehmens bereits aus (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0055). • Es kann nämlich für einen Liegenschaftsverwalter durchaus im unternehmerischen Interesse liegen, seine Grundstücke durch Investitionen in (angrenzende) öffentliche Grundstücke besser zu erschließen. • Von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die bei Bauunternehmen in Auftrag gegebenen Bauleistungen ist jedoch die Frage nach den umsatzsteuerlichen Folgen einer Übertragung des Bauwerks an die öffentliche Hand zu unterscheiden. 66 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Öffentliche Nutzungen VII Zufahrtstraßen zu Bundesstraße (VwGH 19.12.2013, 2009/15/0137) • Der Umstand, dass ein Unternehmer Gegenstände für die Zwecke seines Unternehmens unentgeltlich weitergegeben hat, schließt nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL [Art. 16 MwStRL 2006/112/EG] nicht aus. • Wurde daher die Auf- bzw. Abfahrt durch die Beschwerdeführerin an die öffentliche Hand unentgeltlich übertragen, so liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG vor. • Sollte dagegen seitens der Beschwerdeführerin eine Weiterverrechnung der Errichtungskosten an die ansiedlungswilligen Unternehmer des Gewerbeparks erfolgt sein und sich deren Zahlung als Entgelt von dritter Seite für die Übertragung der Auf- bzw. Abfahrt durch die Beschwerdeführerin an die öffentliche Hand darstellen, läge eine steuerpflichtige entgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor (vgl. VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299). 67 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerberichtigungen Besondere Themen • • • 68 Einlage aus Privatvermögen (EuGH 19.07.2012, C-334/10 X) Fehlerhafter Vorsteuerabzug in der Vergangenheit (Rz 2073 UStR): Eine Vorsteuerberichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug auf Grund der verfahrensrechtlichen Situation nicht mehr rückwirkend berichtigt werden kann. Dies trifft auch dann zu, wenn Vorsteuern aus der Renovierung eines Mietobjektes (Vermietung iSd § 1 Abs. 2 LVO) ursprünglich geltend gemacht wurden, jedoch wegen Vorliegens von Liebhaberei tatsächlich nicht abzugsfähig gewesen wären, wobei das Jahr des Beginns der Betätigung bereits rechtskräftig geworden ist und somit insoweit keine Korrektur mehr erfolgen kann. Dies gilt sinngemäß auch für eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im verfahrensrechtlich unabänderbaren Ursprungsjahr vorgelegen sind. Wechsel luf-Pauschalierung zu Regelbesteuerung und umgekehrt (Rz 2857 UStR ab 1.1.2013) USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Verlängerung Berichtigungszeitraum I (§ 12 Abs 10, 10a und § 18 Abs 10 UStG idF StabG 2012) seit 1.4.2012 • 12 Abs 10 UStG – Statt 9 Jahre nunmehr 19 Jahre • § 12 Abs 10a UStG – Entfällt – damals Seeling-Anlassgesetzgebung • § 18 Abs 10 UStG – Belegaufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG betreffen – 22 Jahre statt 12 Jahre 69 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Vorsteuerabzug Verlängerung Berichtigungszeitraum II (§ 12 Abs 10, 10a und § 18 Abs 10 UStG idF StabG 2012) seit 1.4.2012 • Übergangsregeln – Gilt für Grundstücke, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen, die Unternehmer nach 31.3.2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet oder nutzt • Altbestand daher unverändert 10 Jahre – Bei Vermietung zu Wohnzwecken – wenn Vertragsabschluss nach 31.3.2012 erfolgt • Unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Innutzungnahme • BMF 17.8.2012: Wird der Mietvertrag durch einseitige Willenserklärung oder durch zweiseitige Willenseinigung verlängert, kann weiterhin von einem „Altfall“ ausgegangen werden, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt. 70 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Verpflichtung zur Rechnungsausstellung I (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 1 und 6 UStG) ab 1.1.2013 • Neu - § 11 Abs 1 Z 1 UStG entspricht bisheriger Regelung – Allgemeine Berechtigung zur Rechnungslegung; – Verpflichtung dazu bei Umsätzen an Unternehmer u. nichtunternehmerischer juristischer Person (JP); binnen 6 Monaten; – Verpflichtung dazu bei Werklieferung/Werkleistung iZm Grundstücken an Nichtunternehmer binnen 6 Monaten. • Neu - § 11 Abs 1 Z 2 UStG RC-Umsatz nicht steuerbar – Umsatz von Inländischen Unternehmer o. von inländischer Betriebsstätte aus – Übergang der Steuerschuld in anderen Mitgliedstaat 71 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Verpflichtung zur Rechnungsausstellung II (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 1 und 6 UStG) ab 1.1.2013 • Neu - § 11 Abs 1 Z 2 UStG RC-Umsatz nicht steuerbar – Kunde ist Unternehmer o. nichtuntern. JP – Gilt nicht bei Abrechnung mit Gutschrift (also EU-Kunde schreibt Beleg) – Gilt auch für steuerbare Umsätze im Drittland gegenüber Unternehmer o. nichtuntern. JP – Wenn RC nach Maßgabe Art 196 MwStSyst-RL in EU (obligatorisch RC bei B2B-Grundregel): Rechnungslegung hat bis 15. Folgemonat nach Leistungserbringung zu erfolgen – Keine Erleichterung bei Kleinbetragsrechnungen 72 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Verpflichtung zur Rechnungsausstellung III (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 1a und Art 11 UStG) ab 1.1.2013 • Neu § 11 Abs 1a UStG - RC-Umsatz steuerbar – Keine Verpflichtung für EU-Unternehmer – außer Gutschrift, dann Verpflichtung für Leistungsempfänger, auf den Steuerschuld übergeht, die Rechnungsmerkmale zu beachten – Gutschriftsbeleg bis spätestens bis 15. Folgemonat nach Leistungserbringung zu erstellen, sofern sich Leistungsort nach § 3a Abs 6 UStG bestimmt (allg. B2B-Regel) • Neu Art 11 Abs 1 und Abs 4 UStG – ig Lieferung – Verpflichtung für Unternehmer bis spätestens bis 15. Folgemonat nach Lieferung (auch bei Kleinbetragsrechnung, aber nicht bei Anzahlung) 73 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Überprüfung UID des Leistenden § 11 Abs 1 Z 3 lit h UStG: eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG: soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Rz 1539 UStR bis 28.11.2013: Das Vorliegen dieser Merkmale ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen. Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen. Rz 1539 UStR ab 29.11.2013: Das Vorliegen dieser Merkmale ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen. 74 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Elektronische Rechnung I (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 2 UStG) ab 1.1.2013 • Bisher: Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischen Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. • Neu : Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Übermittlung zustimmt. • Steht im Kontext zur gleichzeitigen Änderung der VO betreffend elektronische Rechnungen (BGBl II 583/2003) – Zu hohe technische Anforderungen für Übermittlung – Erleichterungen für elektronischer Rechnung – Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung 75 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Elektronische Rechnung II (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 2 UStG) ab 1.1.2013 • Vom Ausstellungszeitpunkt bis Ende Aufbewahrungspflicht: – – – – Echtheit der Herkunft (Identität des Ausstellers) Unversehrtheit des Inhaltes (Rechnungsangaben unveränderbar) Lesbarkeit gewährleistet (von Menschen lesbar) VO: bisher zu erfüllen durch elektronische Signatur oder EDIVerfahren. Künftig auch durch jedes innerbetriebliches Steuerungsverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft • Zustimmung Empfänger – konkludentes Verhalten • Rechnung per Email, Email-Anhang, Web-Download, PDF … 76 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Rechnung Elektronische Rechnung III (AbgÄG 2012 – RV; § 11 Abs 2 UStG) ab 1.1.2013 • Innerbetriebliches Steuerungsverfahren – § 1 Z 3 VO betreffend elektronische Rechnungen (BGBl II 583/2003) – Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen – überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat. Der Unternehmer kann Verfahren frei wählen. Kann durch eingerichteten Rechnungswesens geschehen o. durch einen manuellen Abgleich Rechnung mit geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Lieferschein). 77 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 B2B = Business to Business – Unternehmer, der auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausführt – nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID • zur Gänze • unabhängig, ob für unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich bezogen • Beispiele: – Körperschaften öffentlichen Rechts mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID – gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID – Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt • bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt • Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung 78 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Erwerbsschwelle Prinzip • Erwerber ist – steuerbefreiter Unternehmer – pauschalierter Land- und Forstwirt – juristische Person als Nichtunternehmer • Erwerbsschwelle: 11.000 Euro • Optionsmöglichkeit • Keine verbrauchsteuerpflichtige Ware – Art 2 Abs 3 MwSt-Rl 2006/112/EG: Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse (nicht aber Gas und Strom) • keine Neufahrzeuge 79 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Erwerbsschwelle Verwendung der UID Art I Abs 5 UStG (AbgÄG 2011, BGBl I 78/2011 - seit 1.8.2011) • Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären 80 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Versandhandel I • Hintergrund – Grundsatz bei Unternehmern: Bestimmungslandprinzip – Grundsatz bei privaten Kunden oder Schwellenerwerber: Ursprungslandprinzip • Ausnahmen von Ursprungslandprinzip: Neue Fahrzeuge (Versand und Abholung) und Versandhandel (nur bei Versenden) • Voraussetzungen – Beförderung oder Versendung durch Lieferer – Kunde ist Privatperson oder Schwellenerwerber – Lieferschwelle überschritten • EUR 35.000 (bis 31.12.2010 EUR 100.000) • Optionsmöglichkeit • Nichtharmonisierung als Problem – UFS 19.11.2004, RV/0363-G/04 (Italien vs Österreich) 81 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Versandhandel II • Folgen bei Abnehmer im Inland – Schwellenunternehmer • • • • Unternehmer und nur unecht befreite Umsätze Kleinunternehmer pauschalierter Landwirt juristische Person als Nichtunternehmer oder erwirbt Gegenstand nicht für das Unternehmen – Lieferschwelle für Österreich relevant – Lieferort am Ende der Beförderung • Erfassung in Österreich • Für Lieferant: Pflichten wie inländischer Unternehmer – besondere Rechnungsmerkmale notwendig – Haftung für Schwellenunternehmer gemäß § 27 Abs 4 UStG • Steuerausfall 82 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Ausländischer Unternehmer 1. Übergang der Steuerschuld 2. Haftung Sonstige Leistung? Werklieferung? Keine Bundestraßenmaut Keine Eintrittsberechtigung? Leistender Unternehmer kein Wohnsitz/Sitz im Inland? Betriebsstätte nicht beteiligt? JA Ist Kunde Unternehmer oder nichtunternehmerischer Verein mit UID oder Körperschaft öffentlichen Rechts? NEIN 83 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Übergang der Steuerschuld • Kunde schuldet Steuer, sofern Vorsteuerabzug – Nullsummenspiel • Rechnung mit UIDKunde und Hinweis auf Übergang (§19 Abs 1, § 11 Abs 1a UStG) Ausländischer Unternehmer 1. Übergang der Steuerschuld 2. Haftung Voraussetzungen für Übergang der Steuerschuld nicht erfüllt, aber Haftung • keine Betriebsstätte (U71) • steuerpflichtige Lieferung oder Bundesstraßenmaut und • Kunde Unternehmer oder Körperschaft öffentlichen Rechts JA NEIN Einbehaltung der USt Abführen an Graz-Stadt Haftung für Steuerausfall ( § 27 Abs 4 UStG) UND Pflichten für ausländischen Unternehmer Steuerliche Erfassung in FA Graz-Stadt (§ 17 AVOG), Rechnungslegung (§ 11 UStG), Aufzeichnungen (§ 18 UStG), Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG) uU Bestellung Fiskalvertreter (nur bei privaten Kunden, nicht bei Haftung) 84 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Neuordnung ab 1.1.2014 85 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Bundesfinanzgerichtsgesetz I • BFGG ab 1.1.2014 • Zuständigkeit gem § 1/1 BFGG • – Entscheidungen über Beschwerden gem Art 130/1 Z 1 – 3 B-VG – in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben – (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben) – und des Finanzstrafrechts – sowie in sonstigen gesetzl festgelegten Angelegenheiten, soweit – die genannten Angelegenheiten unmittelbar vor den – Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden BFG ist keine Behörde, sondern ein Gericht (Tribunal iSd MRK) – iSd Art 267 AEUV: Vorabentscheidungsantrag an EuGH möglich – iSd Art 139 B-VG: Antrag an VfGH zu Aufhebung gesetzeswidriger Verordnung – iSd Art 140 B-VG: Antrag an VfGH zu Aufhebung verfassungswidriges Gesetz 86 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Bundesfinanzgerichtsgesetz II • • • • • 87 Abschaffung des administrativen Instanzenzuges – statt zwei Behörden ab 1.1.2014 zwei Gerichte Abgabenbehörden des Bundes sind nur mehr – BMF – Finanzämter und Zollämter BFG übernimmt ab 1.1.14 alle offenen RM-Verfahren Zuständigkeiten: – wie UFS, – zusätzlich: Beschwerden gegen BMF (zB bei § 48 BAO) Spruchkörper: – Einzelrichter oder – Senate (2 Richter + 2 fachkundige Laien) USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Bundesfinanzgerichtsgesetz III 88 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Bundesfinanzgerichtsgesetz IV Beschwerdevorentscheidung (§ 262 f BAO): • Beschwerdefrist 1 Monat • erste/eine BVE ist zwingend • es gibt keine 2. BVE mehr! – Alternative § 300-Aufhebung – ca 97 % wurden mit BVE erledigt • umfasst auch Formalerledigungen – Beschwerde nicht zulässig – Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht • BVE kann sein: – Abweisung – ersatzlose Aufhebung – Abänderung des Bescheides 89 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Bundesfinanzgerichtsgesetz V Der Gang zu den Höchstgerichten: • VfGH-Beschwerde binnen 6 Wochen • Revision an den VwGH (binnen 6 Wochen): – ordentliche Revision oder außerordentliche Revision • Über die Zulässigkeit der Revision entscheidet das BFG • dient zur Entlastung des VwGH • Revision ist gem § 133/4 B-VG jedenfalls zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, – der grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbes weil das Erkenntnis von der RSpr des VwGH abweicht, – eine solche RSpr fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen RSpr nicht einheitlich beantwortet wird. 90 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 I • • • • • • 91 Entfall der Vorstellung (Art 119a Abs 5 B-VG) bei der Aufsichtsbehörde aber Art 118 Abs 4 B-VG (idF BGBl I 2012/51): – zweistufiger Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden – kann gesetzlich ausgeschlossen werden (so in Tirol !) Beschwerde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges anstelle der Vorstellung (Art. 119 a Abs.5 B-VG aufgehoben) Beschwerde gegen letztinstanzliche Bescheide auch bei Statutarstädten Verwaltungsgericht kann in der Sache entscheiden, nicht bloß kassatorisch Kein Anwaltszwang, Gebühren nach den Gebührengesetz 1957 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 II Rechtsmittelverfahren AVG: • Bescheid erster Instanz - Berufung (Frist 2 Wochen) • Berufungsvorentscheidung durch erste Instanz • Vorlageantrag (Frist 2 Wochen) • Berufungsbescheid durch zweite Instanz (nicht in Tirol !) Rechtsmittelverfahren VwGVG: • Beschwerde an Verwaltungsgericht – einzubringen bei Gemeinden, Beschwerdefrist 4 Wochen – Grundsätzlich aufschiebende Wirkung • Beschwerdevorentscheidung durch belangte Behörde binnen 2 Monaten – Vorlageantrag (Frist 2 Wochen) • Entscheidung durch Erkenntnis und in der Sache – , Entscheidung idR durch Einzelrichter; Revision an VwGH möglich 92 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 III Revision an VwGH: • Verwaltungsgericht kann Revision ausschließen • Revisionsfrist 6 Wochen • Einbringung durch Parteien (eigenen Wirkungsbereich Gemeinde) • Anwaltspflicht, Eingabengebühr € 240,Säumnisbeschwerde an Verwaltungsgericht: • Bei Säumnis der Berufungsbehörde (nach 6 Monaten) • Verwaltungsgericht kann Nachfrist von 3 Monaten zur Nachholung der Berufungsentscheidung einräumen! • Verwaltungsgericht kann in der Sache entscheiden! 93 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen • Körperschaftsteuer – Immobilienertragsteuer – Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht • Grunderwerbsteuer – Änderungen ab 1.7.2014 • Umsatzsteuer – Steuerfrei oder steuerpflichtig 94 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Bisherige Rechtslage • Veräußerung von Grundstücken bei Gemeinden grundsätzlich körperschaftsteuerfrei • Keine Spekulationsfrist (idR 10 Jahre) • Ausnahme: Grundstück eines Betriebes gewerblicher Art Neuregelung • Jede Grundstücksveräußerung führt zu einer 25%-igen KöSt-Belastung • Tausch ist Veräußerung (zB Einlage Grund in GmbH) • Kommt zur Selbstberechnung der GrESt durch einen Notar/Rechtsanwalt (§ 12 GrEStG), muss auch die KöSt selbst berechnet werden. • Wird die selbst berechnete KöSt entrichtet, hat sie grundsätzlich Abgeltungswirkung (Endbesteuerung). • Eingeschränkte Verlustverwertung 95 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Entwicklung der Rechtslage I • KöR sind für Körperschaftsteuer kein Steuersubjekt. Nur Betriebe gewerblicher Art sind als solche unbeschränkt steuerpflichtig. • KöR als solche (außerhalb BgA) sind aber beschränkt steuerpflichtig § 1 Abs 3 Z 2 KStG § 21 Abs 2 KStG • Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird (KESt), ausgenommen • Beteiligungserträge (Z 1) • Einkünfte innerhalb Beteiligungsfonds (Z 2) • Versorgungs- und Unterstützungskasse (Z 3) • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Z 3) 96 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Entwicklung der Rechtslage II § 21 Abs 3 KStG • Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Einkünfte • Ausländische Kapitalerträge • § 27a Abs 2 EStG ausgenommen aus Förderungsdarlehen (BBG 2012) • Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften (AbgÄndG 2011) • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (StabG 2012) • Statt Umwidmungsabgabe für Länder und/oder Gemeinden wird die Substanzgewinnbesteuerung konsequent erweitert: • Vermögen in Kapital: Wertsteigerung und Früchte (Zinsen) • Vermögen in Grundbesitz: Wertsteigerung (Früchte in Zukunft?) 97 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen beschränkte Steuerpflicht bei Grundstücksveräußerungen • Generelle Ausweitung der beschränkten KöSt-Pflicht der 2. Art (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG) • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem. § 30 EStG • Steuerverfangen oder nicht zum 31.3.2012 – Maßstab der KöSt-Belastung • Auch Körperschaften, die gem. § 5 KStG von der KöSt befreit sind, fallen unter die Neuregelung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen • Dies betrifft vor allem: • KöR (Gemeinden, Orden, Agrargem. usw.) im Hoheitsbereich, LuF, Vermietung • Gemeinnützige Vereine, bundesgesetzlich befreite Körperschaften • wobei dies nicht für Grundstücke gilt, die zB einem steuerbefreiten Betrieb/unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen sind (§ 21 Abs 2 Z 3 KStG) Keine Anwendung der „Immobiliensteuer“ auf Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen 98 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Details • Veräußerung erfolgt nach dem 31. März 2012 (Abschluss des Kaufvertrages maßgeblich; vgl. EStR 2000 Rz 6620) • Versteuerung nach dem Zuflussprinzip (vgl. EStR 2000 Rz 6663) • Befreiungen • Hauptwohnsitzbefreiung (inkl. Bodenwert); nicht für Gemeinde relevant • Herstellerbefreiung: selbst hergestellte Gebäude (Bauherreneigenschaft), nur wenn innerhalb der letzten 10 Jahre keine Nutzung zur Erzielung von Einkünften • Behördlicher Eingriff oder drohender behördlicher Eingriff (Enteignung) • Tauschvorgänge im Rahmen von Flurbereinigungen, Baulandgestaltungen • Abgeltung von Bodenwertminderungen (öffentl. Interesse - § 3/1/33 EStG) • 99 Bei unentgeltl. Abtretungen für Umwidmungen – AK-Übertragung USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Übergangsregelungen „Neuvermögen“: Grundstück wäre am 31.3.2012 steuerverfangen gewesen oder Grundstück wird ab dem 1.4.2012 erworben - § 30 Abs. 3 EStG • Zu versteuern: Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten • Anschaffungskosten werden: Ø erhöht um Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen Ø vermindert um AfA und ähnliches bei Gemeinden nicht möglich, da Vermietung keine steuerbaren Einkünfte Einkünfte werden vermindert um: • Ø Kosten der Parteienvertreter für Mitteilung oder Selbstberechnung Ø Inflationsabschlag von 2% pro Jahr (max. 50%), wenn Veräußerung mehr als 10 Jahre nach Anschaffung erfolgt • Kein Abzug sonstiger Werbungskosten (zB Finanzierungskosten) • Tausch: gemeiner Wert des hingegebenen (!) Grundstückes 100 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Beispiel - Inkrafttreten Gemeinde bringt Grundstück in Soziale Fürsorge GmbH ein, damit ein Altersheim errichtet werden kann. GR-Beschluss am 22.3.2012 und Notariatsakt (Unterschriften Bürgermeister, Stellvertreter und GF-GmbH) am 29.3.2012. Varianten: Einlage in Immobilien KG; Notariatsakt am 5.4.2012. Sacheinlage in GmbH ist Tausch und damit grundsätzlich Veräußerung des Grundstückes. Verpflichtungsgeschäft vor dem 1.4.2012, keine ImmoESt. Aufnahme Grundstück in Bilanz GmbH mit Zeitwert. Einlage in KG: Gemeinde 100% Beteiligung, keine Einlage, da keine Kapitalgesellschaft. Notariatsakt 5.4.2012: ImmoESt. 101 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Übergangsregelungen „Altvermögen“: Grundstück wurde vor dem 1.4.2012 angeschafft und wäre am 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen - § 30 Abs. 4 EStG • Zu versteuern: • Z 1: Widmungsänderung auf Bauland nach dem letzten entgeltl. Erwerb und nach dem 31.12.1987 ODER Widmungsänderung zwar nach Verkauf aber in unmittelbarem zeitlichem u. wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verkauf Ø Einkünfte sind 60% des Veräußerungserlöses, dh. effektive Steuer = 15% Ø Nicht erfasst: Widmungsänderungen in derselben Kategorie (zB von Mischgebiet auf Wohngebiet im Bauland) Ø Keine sonstigen Kosten (Parteienvertreter) Ø Kein Inflationsabschlag 102 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Übergangsregelungen „Altvermögen“: Grundstück wurde vor dem 1.4.2012 angeschafft und wäre am 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen - § 30 Abs. 4 EStG • Zu versteuern: • Z 2: Keine Widmungsänderung nach dem 31.12.1987 Ø Einkünfte: 14% des Veräußerungserlöses, dh. effektive Steuer: 3,5% Sowohl bei Z 1 (Umwidmung) als auch bei Z 2 (keine Umwidmung) ist auf Antrag eine Ermittlung nach § 30 Abs. 3 EStG möglich. Im Falle der Umwidmung ist der Inflationsabschlag vom Zeitpunkt der Widmungsänderung zu ermitteln (§ 30 Abs 5 EStG) • 103 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Immobilienertragsteuer (ImmoESt) • Erfolgt eine Selbstberechnung der GrESt durch einen Rechtsanwalt/Notar hat der Parteienvertreter: Ø dem für den Veräußerer zuständigen Finanzamt mitzuteilen, ob aus dem Erwerbsvorgang steuerpflichtige Einkünfte (betriebl. oder außerbetriebliche) erzielt wurden UND Ø die Immobilienertragsteuer basierend auf den Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen Ø sowie die Immobilienertragsteuer zu entrichten (Haftung) • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Immobilienertragsteuer im privaten Bereich Abgeltungswirkung (Endbesteuerung). • Inkrafttreten erst für Verkäufe nach dem 31.12.2012 • Freiwillige Anwendung der Bestimmung des §§ 30b, 30c bereits ab 1.4.2012 möglich 104 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Immobilienertragsteuer (ImmoESt) • Wann hat die Mitteilung an das FA/die Selbstberechnung bzw. die Entrichtung zu erfolgen? Ø Mitteilung/Selbstberechnung: Zum selben Zeitpunkt wie die Selbstberechnung der GrESt, dh. bei einem nicht unter einer Bedingung/von einer behördl. Bewilligung abhängigen Kaufvertrag: 15. des zweitfolgenden Kalendermonates Beispiel: Kaufvertrag vom 7.1.2013 à Meldung/Selbstberechnung bis spätestens 15.3.2013 Ø Entrichtung der Immobilienertragsteuer: 15. des zweitfolgenden Kalendermonates nach Zufluss (des Kaufpreises) Beispiel: Kaufvertrag vom 7.1.2013, Kaufpreis von € 100.000 wird am 28.2.2013 bezahlt à Entrichtung bis spätestens 15.4.2013 105 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Immobilienertragsteuer (ImmoESt) • Was ist, wenn keine Immobilienertragsteuer entrichtet wird (insbes. weil keine Selbstberechnung der GrESt erfolgt)? Ø Besondere Vorauszahlung iHv 25% der Bemessungsgrundlage bis 15. des zweitfolgenden Kalendermonates nach Zufluss des Kaufpreises • Wie erfährt das Finanzamt in einem solchen Fall vom Grundstücksverkauf? Ø In der per FinanzOnline abzugebenden GrESt-Erklärung (Gre 1) sind Angaben zu den am Veräußerungsgeschäft Beteiligten (inkl. St.Nr.) sowie zur besonderen Vorauszahlung zu machen; der Kaufvertrag ist der Erklärung anzuschließen oder wenn Urkunde in Urkundenarchiv aufgenommen worden, muss FA Zugriffscode zu dieser Urkunde angegeben werden • Die GrESt-Erklärung muss zwingend durch einen Parteienvertreter und zwingend elektronisch erfolgen. 106 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen Immobilienertragsteuer (ImmoESt) • Veranlagungsoption Ø Dient dem Zweck unrichtige Berechnungen der ImmoESt zu korrigieren (zB Herstellungsaufwendungen in falscher Höhe berücksichtigt) Ø Anrechnung auf die KöSt bzw. Erstattung zu erreichen (insbes. wenn im selben Jahr neben profitablen die Immobilienertragsteuer auslösenden Grundstücksverkäufen auch verlustbringende Liegenschaftsverkäufe durchgeführt wurden) möglich Ø Auch bei Wechsel der Einkünfteermittlungsart zulässig; zB von § 30 Abs. 4 auf § 30 Abs. 3 EStG Ø Wo keine ImmoESt abgeführt werden konnte zB mehr als ein Jahr zwischen Veräußerung und Zufließen Kaufpreis (Ratenzahlungen) 107 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Private Grundstücksveräußerungen Immobilienertragsteuer (ImmoESt) GrESt (FAG) KöSt (zuständiges FA) Abgabenerklärung Mitteilung § 30c (1) Selbstberechnung Mitteilung § 30c (2) Z 1 § Selbstberechnung der Immo-ESt § 30c (2) Z 2 108 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 - Besondere VZ - Veranlagung Grundstücksveräußerungen - GrESt Prinzipien I Ø Verkehrssteuer auf Rechtsvorgänge zu inländischen Grundstücken Ø Veräußerung, Schenkung, Anteilsabtretung, Verwertungsbefugnis Ø Grundstücke, Baurechte, Superädifikate (Parallele zu UStG) Ø Nicht Betriebsvorrichtungen Ø Wenige Steuerbefreiungen im GrEStG Ø Wert unter EUR 1.100 Ø § 13 LiegschaftTG und Wert unter EUR 2.000 Ø Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Ø Behördliche Baulandgestaltungsmaßnahmen Ø Enteignung und drohende Enteignung Ø Unentgeltliche Zuwendungen von KöR (an KöR steuerpflichtig!) 109 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen - GrESt Prinzipien II Ø GrESt von der Gegenleistung Ø GrESt vom Einheitswert (einfach, zweifach oder dreifach) Ø GrESt vom gemeinen Wert (ab 1.6.2014) Ø Steuersatz von Bemessungsgrundlage Ø 3,5% allgemein Ø 2% Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährte mit gemeinsamen Haushalt, Eltern, (Enkel)Kinder Ø Steuerschuld entsteht mit Erwerbsvorgang Ø Bei Bedingungen/Genehmigungen später Ø Steuerschuldner – alle am Erwerbsvorgang Beteiligten Ø Abgabenerklärung und Selbstbemessung Ø Rückgängigmachung binnen 3 Jahren (nicht für ImmoESt) 110 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen - GrESt Einheitswert Wert GrESt bis 31.5.14 111 3-facher EW, max. gemeiner Wert - Alle Schenkungen - Anteilsvereinigung 2-facher EW - Umgründungen 1-facher EW - LuF Boden an best. Angehörige GrESt ab 1.6.14 GB-Geb. ab 2013 3-facher EW, max. 30% gemeiner Wert - Entgeltliche (!) und unentgeltliche Übertragungen an best. Angehörige - Anteilsvereinigung 2-facher EW - Umgründungen 1-facher EW - ab 1.1.2015 (sonst 3fach) - LuF Boden an best. Angehörige 3-facher EW, max. 30% gemeiner Wert - Entgeltliche (!) und unentgeltliche Übertragungen an best. Angehörige (wie GrESt plus Verschwägerte, Geschwister, Neffen, Nichten) - Anteilsvereinigung - Erwerbsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - Umgründungen USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Grundstücksveräußerungen - GrESt Gemeiner Wert Entgelt Wert GrESt bis 31.5.14 GrESt ab 1.6.14 112 GB-Geb. ab 2013 Alle anderen Übertragungen, insbesondere entgeltliche Alle anderen Übertragungen, insbesondere entgeltliche, mindestens aber gemeiner Wert Bestimmte in § 26 Abs 3 GGG aufgezählte Vorgänge: - Kaufpreis - Renten (Kapitalwert) - Leistungen an Zahlungs Statt - Enteignungsentschädigung Tauschvertrag - Tauschvertrag - Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder geringer als gemeiner Wert - Erbe oder Vermächtnis, wenn Leistung vor Ende Abhandlungsverfahren vereinbart Grundprinzip – also alle anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, wie zB - Tausch - Übertragungen im nicht begünstigten Personenkreis USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 1 Gemeindezentrum Neu Die Gemeinde lässt von einem gemeinnützigen Bauträger das neue Gemeindezentrum errichten. Im EG entsteht ein multifunktionelles Veranstaltungszentrum und Vermietungsflächen für Lebensmittelhandel und Kinderbetreuung. Im 1. OG wird das Gemeindeamt und der GR-Sitzungssaal untergebracht. Im 2. OG werden Wohnungen gebaut. A) Leasingmodell B) Gemeinde Bauherr, Bauträger nur Baumanagement Selbständige Gebäudeteile erheben Zuordnungen zu Unternehmen, Hoheitsbereich und Mischbereich Mieter einteilen nach Wohnung und anderen Nutzungen und deren Vorsteuerabzug Leasing ist Vermietung – Einschränkungen des 1. StabG 2012 klären Flächenverhältnis als Grundregel; Kubatur oder Parifizierungsgutachten als Alternative prüfen • Künftige Änderungen vertraglich absichern • • • • • 113 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 2 Rekommunalisierung der Immobiliengesellschaft Die Gemeinde hat im Jahr 2005 eine Immobilien GmbH & Co KG gegründet und im selben Jahr Volksschule mit Turnhalle, Feuerwehrhaus und ein unbebautes Grundstück ausgegliedert. Im Jahr 2005 wurde die Volksschule komplett saniert. Im Jahr 2006 wurde das FW-Haus abgerissen und neu gebaut. Zeitgleich wurde über die Immobiliengesellschaft ein FW-Löschzug gekauft. Im Juni 2012 (Variante: Dezember 2012) ist auf dem unbebauten Grund mit dem Neubau des Gemeindeamtes begonnen worden. Die Gemeinde möchte die Immobiliengesellschaft auflösen. • • • • 114 Vorsteuerberichtigungszeiträume je Investition ermitteln Ausgliederung und Rückgliederungen abstimmen Grenzen § 2 Art 34 BBG 2001 beachten oder Verkehrssteuern in Kauf nehmen Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen (Mehrkosten Bilanzierung zu Kosten Rückgliederung) USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 3 Veräußerung Altvermögen mit Umwidmung seit 1988 Die Gemeinde verkauft den ehemaligen Sportplatz an gemeinnützigen Wohnbauträger. GR-Beschluss am 22.3.2012 und Notariatsakt (Unterschriften Bürgermeister, Stellvertreter und GF-GmbH) am 20.8.2012. a) Umwidmung in Bauland in 2010 b) Umwidmung in Bauland in 2013 und entsprechende Bedingung im Vertrag Variante: Notariatsakt 29.3.2012 • Veräußerung ist steuerpflichtig. In beiden Fällen a) und b) Steuerquote 15% vom Veräußerungspreis. Notariatsakt 29.3.2012: keine Steuerpflicht, da Verpflichtungsgeschäft vor 1.4.2012; Bedingung und späterer Eintritt der Bedingung unmaßgeblich. • Vorsteuerberichtigungen kontrollieren 115 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 4 Veräußerung Altvermögen ohne Umwidmung seit 1988 Gemeinde hat 1980 Grundstück um 500 ATS je qm gekauft. Das Grundstück wird zur Entwicklung eines Gewerbeparks an interessierte Gewerbebetriebe um EUR 40 je qm verkauft. GR-Beschluss am 22.3.2012 und Notariatsakt (Unterschriften Bürgermeister, Stellvertreter und GF-GmbH) am 20.4.2012. Variante: Notariatsakt 29.3.2012 • Veräußerung ist steuerpflichtig. Die Steuerquote beträgt 3,5 % vom Veräußerungspreis (auf den qm € 1,40). • Alternativ kann die „Neuvermögensbesteuerung“ gewählt werden; VP € 40 abzgl. KP € 36,34 ergibt € 3,66 abzgl. Inflationsabschlag 44% (22 Jahre) ergibt Einkünfte € 2,05. Sondersteuersatz 25% ergibt KöSt € 0,51. • Notariatsakt 29.3.2012: keine Steuerpflicht, da Verpflichtungsgeschäft vor 1.4.2012. 116 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 5 Entwicklung und Veräußerung Gewerbepark Gemeinde kauft im Herbst 2012 als Bauland gewidmete Grundstücke um € 10.000 je Parzelle. Vor der Veräußerung an Bauträger werden die Grundstücke an Kanal-, Wasser- und Stromnetz angeschlossen; die Kosten je Parzelle betragen € 9.000. Der Bauträger bezahlt € 20.000 je Parzelle. Variante: Grundstücke waren als Grünland gewidmet (€ 5.000 je Parzelle), Umwidmung in Bauland erfolgt mit Aufschließung. • Anschaffungskosten zuzüglich Herstellungskosten (Aufschließungskosten) € 19.000. Unterschiedsbetrag zu Verkaufspreis daher € 1.000. KöSt beträgt € 250 je Parzelle. • Variante: Anschaffungskosten zuzüglich Herstellungskosten (Aufschließungskosten) € 14.000. Unterschiedsbetrag zu Verkaufspreis daher € 6.000. KöSt beträgt € 1.500 je Parzelle. • Zu- und Abflussprinzip bei jahresübergreifenden Zahlung beachten • Gewerblicher Grundstückshandel – Rz 74 KStR 2013 (Wartungserlass 2014) 117 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 6 Grundteilung Die Gemeinde muss die Friedhofsmauer sanieren. Mit dem Nachbarn wird vereinbart, dass er 30 cm entlang der Mauer, in Summe 20 m² an die Gemeinde verkauft. Der Kaufpreis beträgt A) 300 EUR je m² Bauland = EUR 6.000 B) 40 EUR je m² Freiland = EUR 800 • • • • 118 Liegenschaftsteilungsgesetz - § 13 oder § 15 Freigrenzen bei GrESt und GGG Keine Freigrenzen bei ImmoESt Enteignung oder sonst drohende Enteignung prüfen USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 7 Veräußerung Grundstück – Umwidmung und Zeitpunkt ImmoESt-Schuld Die Gemeinde hat im Jänner 2012 ein Grundstück (Freiland) um EUR 5.000 gekauft. Im Dezember 2014 wird die Hälfte an Bauern A um EUR 3.000 und die andere Hälfte an Bauträger B um 30.000 verkauft. Die Hälfte der Fläche soll im Jahr 2016 in Bauland umgewidmet werden. Bauer A zahlt in 12/2014 EUR 2.000 und in 3/2015 den Rest. Bauträger B zahlt in 12/2014 EUR 20.000 und den Rest nach Umwidmung. • Vorgang unterliegt ImmoESt • Altvermögen/Neuvermögen prüfen • Bei Altvermögen im Zweifel Alternativberechnung nach Neuvermögen erstellen; dabei die Anschaffungskosten um Anschaffungsnebenkosten usw. erhöhen • ImmoESt nach Zufluss fällig • Berechnung Altvermögen mit Umwidmungsgrundlage 119 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 8 Vermietungen - Abgrenzung Kauf zu Errichtung In einem Haus sind alle fünf Wohnungen vermietet. Im Dezember 2012 wird das Top 3 a. an Familie Huber als Wohnung b. an eine Bilanzbuchhalter OG als Büro c. an einen gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum neu vermietet. A) Das Haus wurde in 2000 gekauft. B) Das Haus wurde in 2000 selbst errichtet. Haus wurde in 2000 gekauft a. Familie Huber als Wohnung: unverändert steuerpflichtig und 10%. b. Bilanzbuchhalter OG als Büro: unverändert umsatzsteuerfrei oder optional steuerpflichtig und Normalsteuersatz. c. gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum: umsatzsteuerfrei, keine Option zur Steuerpflicht möglich. Haus wurde in 2000 selbst errichtet a./b. idente Lösung c. gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum: unverändert umsatzsteuerfrei oder optional steuerpflichtig und Normalsteuersatz. 120 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 9/1 Vermietungen - Errichtungsbeginn Wohn- und Geschäftsgebäude wird in 2012/2013 errichtet. Im Dezember 2013 wird das a.Top 1 an Familie Huber als Wohnung b.Top 2 an eine Bilanzbuchhalter OG als Büro c.Top 3 an einen gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum vermietet. A) Der Baubeginn war am 08.08.2012. B) Der Baubeginn war am 10.10.2012. Top 3 wird ab 2014 an einen Arzt vermietet. Baubeginn war am 08.08.2012 a. Familie Huber als Wohnung: unverändert steuerpflichtig und ermäßigter Steuersatz. b. Bilanzbuchhalter OG als Büro: unverändert umsatzsteuerfrei oder optional steuerpflichtig und Normalsteuersatz. c. gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum: unverändert umsatzsteuerfrei oder optional steuerpflichtig und Normalsteuersatz Mieterwechsel unschädlich, weil permanenter Altfall (Selbsterrichtung; BMF/FAQ) 121 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 9/2 Vermietungen - Errichtungsbeginn Wohn- und Geschäftsgebäude wird in 2012/2013 errichtet. Im Dezember 2013 wird das a.Top 1 an Familie Huber als Wohnung b.Top 2 an eine Bilanzbuchhalter OG als Büro c.Top 3 an einen gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum vermietet. A) Der Baubeginn war am 08.08.2012. B) Der Baubeginn war am 10.10.2012. Top 3 wird ab 2014 an einen Arzt vermietet. Baubeginn war am 10.10.2012 a. Familie Huber als Wohnung: unverändert steuerpflichtig und ermäßigter Steuersatz. b. Bilanzbuchhalter OG als Büro: unverändert umsatzsteuerfrei oder optional steuerpflichtig und Normalsteuersatz. c. gemeinnützigen Verein als Beratungszentrum: umsatzsteuerfrei, keine Option zur Steuerpflicht möglich („Neufall“). 122 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 10 Vermietungen - Sanierungen Ein altes Gebäude wurde in 2011 von der HofGmbH gekauft. Die bestehenden Mietverhältnisse mit a. Steuerberater in EG b. Arzt Kittel in OG c. Familie Müller in OG (Wohnung) wurden vom Käufer fortgesetzt. Im März 2013 beginnt die HofGmbH mit der Generalsanierung (Austausch aller Fenster, Dacherneuerung, Böden- und kaminsanierungen). Im Jahr 2014 geht der Arzt Kittel in Pension. Die Räume werden von der Gemeinde für den Blasmusikverein angemietet. a. Steuerberater in EG : Mieter vorsteuerabzugsberechtigt. b. Arzt in OG: Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, aber Option zur Steuerpflicht unverändert möglich, weil Mietverhältnis vor 1.9.2012 begonnen hat und Erhaltungsaufwand vorliegt. Ab dem Mieterwechsel im Jahr 2014 kommt zwingend die Steuerbefreiung zur Anwendung. Die auf das OG entfallenden Sanierungsvorsteuern sind zu 19/20tel zu korrigieren. c. Familie Müller im DG (Wohnung): Wohnungsvermietung immer steuerpflichtig. 123 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 11 Vorsteuerberichtigung und Zeitraum Die Gemeinde M errichtet im Jahr 2000 ein Betriebsgebäude und verwendet es ab demselben Jahr zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (Veranstaltungszentrum). M macht aus den Errichtungskosten den Vorsteuerabzug geltend. Im Jahr 2013 verkauft die Gemeinde das Gebäude unecht steuerbefreit. • Da das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 im Anlagevermögen der Unternehmerin verwendet wurde, ist die bisherige Regelung anwendbar. • Weil der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren im Zeitpunkt des Verkaufs schon abgelaufen ist, ist keine Vorsteuerberichtigung mehr vorzunehmen. 124 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 12 Umsatzsteuerfreier Grundstücksverkauf und Vorsteuerberichtigung Die Gemeinde vermietet 2010 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken. 2013 erfolgt in Mieterwechsel. 2015 verkauft die Gemeinde das Gebäude unecht steuerbefreit. • Da die Gemeinde das Gebäude bereits vor dem 1.4.2012 als Anlagevermögen nutzt, hat sie eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 5/10 vorzunehmen. • Der nachträgliche Mieterwechsel ist unerheblich. • ImmoESt – Herstellerbefreiung prüfen (Vermietung schädlich) • GrESt und GG vom Entgelt 125 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 13 Beginn des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Eine Gemeinde erwirbt Ende 2011 ein leer stehendes Haus um es zu vermieten. Ein Mietvertrag wird erst im Juni 2012 geschlossen und das Mietverhältnis beginnt im Juli 2012. • Da sowohl die erstmalige Grundstücksverwendung im Anlagevermögen, als auch der Mietvertragsabschluss nach dem 31.3.2012 erfolgen, ist der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum (20 Jahre) anzuwenden. • Die Anschaffung/Herstellung oder bloße Verwendungsmöglichkeit zählen noch nicht als Verwendung im Anlagevermögen. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächliche Inbetriebnahme oder Nutzung im Zusammenhang mit den fraglichen Umsätzen. 126 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 14 Innergemeinschaftlicher Erwerb Die Gemeinde kauft im Sommer 2015 in Znaim (Tschechien) zwölf Schultafeln für die Volksschule ein. Der Rechnungsbetrag lautet auf netto EUR 10.000. Die Gemeinde bezieht sonst keinerlei Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Variante: Die Gemeinde erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass sie trotz Unterschreitens der Schwelle, sämtliche Erwerbe versteuern wird. • Die Gemeinde darf die (üblicherweise für den betrieblichen Bereich erteilte) UID nicht verwenden. Damit gibt sie dem ausländischen Händler zu erkennen, dass sie keine Erwerbsbesteuerung durchführt. • Der tschechische Händler muss den Umsatz mit 21% USt belasten (außer Versandhandelsschwelle überschritten). • Variante: Für den Fall, dass die Gemeinde noch über keine UID verfügt, bekommt sie diese - aufgrund des Verzichtes - vom Finanzamt erteilt. Es ergeben sich für die Gemeinde dieselben Pflichten (Aufzeichnungen, UVA), wie bei innergemeinschaftlichen Erwerben im betrieblichen Bereich. 127 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Fallbeispiel 15 Versandhandel und Haftung bei ausländischen Unternehmern Die Gemeinde kauft im Sommer 2015 in Znaim (Tschechien) zwölf Schultafeln für die Volksschule ein. Die Schultafeln werden vom tschechischen Händler an die Gemeinde durch einen Frächter versandt. Der Rechnungsbetrag lautet auf netto EUR 10.000. Die Gemeinde bezieht sonst keinerlei Waren aus anderen Mitgliedstaaten. • Lieferschwelle in Österreich nicht überschritten: Der Umsatze ist mit 21% tschechischer USt zu versteuern. In Österreich keine weiteren Folgen. • Lieferschwelle in Österreich überschritten: Der tschechische Lieferer muss den Umsatz mit 20% österreichischer USt belasten, da der Lieferort als nach Österreich verlegt gilt; inländischen Umsatz an die Gemeinde. Allgemeinen Pflichten gegenüber österreichischen Finanzbehörden treffen Lieferer (Erfassung als Unternehmer, Abgabe UVA und Jahreserklärung). Die Gemeinde muss aber USt einbehalten und an Finanzamt Graz-Stadt abführen, andernfalls haftet sie für einen möglichen Steuerausfall (§ 27 Abs 4 UStG). 128 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014 Wilhelm- Greil- Strasse 4/2-4 6020 Innsbruck Tel 0043/512/908320 Fax 0043/512/908320-30 www.stauder-schuchter-kempf.at Mail: [email protected] Danke für die Aufmerksamkeit! Dr. Helmut Schuchter www.kommunalwerkstatt.at 129 USt GrESt ImmoESt - Oktober 2014