Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG
Transcription
Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG
Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG Die Leistung(en) des Unternehmers ist (sind) als einheitliche sonstige Leistung anzusehen, deren Ort sich gem. § 25 Abs.1 S.4 UStG stets nach § 3a Abs.1 UStG bestimmt, wenn er … a) Reiseleistungen erbringt, b) dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt, c) Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und d) die Reiseleistung nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wird. Reiseleistungen sind neben Pauschalreisen auch … ● die Beförderung zu einzelnen Reisezielen, ● Transfer, ● Unterbringung und Verpflegung, ● Betreuung durch Reiseleiter, ● Durchführung von Veranstaltungen, vgl. auch A 25.1 Abs.1 S.9 UStAE. Reisevorleistungen sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, ● die von einem selbständigen Dritten ● an den (Reise-) Unternehmer ausgeführt werden ● und den Reisenden unmittelbar zugute kommen, vgl. A 25.1 Abs.9 UStAE. Gesetzliche Folgen (zum Leistungsort siehe § 25 Abs.1 S.4 UStG): § 25 Abs.2 UStG, § 25 Abs.3 UStG, § 25 Abs. 4 UStG, die (einheitliche) so. L. ist steuerfrei, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (dort, wo sie den Reisenden zugutekommen) vgl. § 3a Abs.8 UStG die BMGL ist die Differenz zwischen Aufwand des LE für die Reiseleistung und Aufwand des U für die Reisevorleistungen (abzüglich der USt) keine Berechtigung zum VoSt-Abzug nach § 15 Abs.1 S.1 Nr. 1 u. 4 UStG aus Reisevorleistungen (unmittelbar) Beachte die gesonderten Aufzeichnungspflichten (§ 25 Abs.5 UStG) und zur Rechnungserteilung § 14 a Abs.6 UStG. © Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 25 - USt 01