Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG

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Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG
Besteuerung von Reiseleistungen - § 25 UStG
Die Leistung(en) des Unternehmers ist (sind) als einheitliche sonstige
Leistung anzusehen, deren Ort sich gem. § 25 Abs.1 S.4 UStG stets nach
§ 3a Abs.1 UStG bestimmt, wenn er …
a) Reiseleistungen erbringt,
b) dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt,
c) Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
d) die Reiseleistung nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers
erbracht wird.
Reiseleistungen sind neben Pauschalreisen auch …
● die Beförderung zu einzelnen Reisezielen,
● Transfer,
● Unterbringung und Verpflegung,
● Betreuung durch Reiseleiter,
● Durchführung von Veranstaltungen,
vgl. auch A 25.1 Abs.1 S.9 UStAE.
Reisevorleistungen sind Lieferungen oder sonstige Leistungen,
● die von einem selbständigen Dritten
● an den (Reise-) Unternehmer ausgeführt werden
● und den Reisenden unmittelbar zugute kommen, vgl. A 25.1 Abs.9 UStAE.
Gesetzliche Folgen (zum Leistungsort siehe § 25 Abs.1 S.4 UStG):
§ 25 Abs.2 UStG,
§ 25 Abs.3 UStG,
§ 25 Abs. 4 UStG,
die (einheitliche) so. L.
ist steuerfrei, soweit die
Reisevorleistungen
im Drittlandsgebiet
bewirkt werden
(dort, wo sie den
Reisenden zugutekommen)
vgl. § 3a Abs.8 UStG
die BMGL ist die
Differenz zwischen
Aufwand des LE für
die Reiseleistung und
Aufwand des U
für die
Reisevorleistungen
(abzüglich der USt)
keine Berechtigung zum
VoSt-Abzug
nach
§ 15 Abs.1 S.1 Nr. 1 u. 4
UStG
aus
Reisevorleistungen
(unmittelbar)
Beachte die gesonderten Aufzeichnungspflichten (§ 25 Abs.5 UStG)
und zur Rechnungserteilung § 14 a Abs.6 UStG.
© Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 25 - USt 01

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