Zentralisierter Vertrieb von Kleinsendungen aus dem Drittland

Transcription

Zentralisierter Vertrieb von Kleinsendungen aus dem Drittland
Jörg Kraeusel
Unterabteilungsleiter IV A
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Oberste Finanzbehörden
der Länder
HAUSANSCHRIFT
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 1888 682-0
FAX
+49 (0) 1888 682-
E-MAIL
[email protected]
TELEX
886645
DATUM
1. Februar 2008
- Verteiler U1 - E-Mail-Verteiler U 2 BETREFF
BEZUG
GZ
DOK
Umsatzsteuer;
Zentralisierter Vertrieb von Kleinsendungen aus dem Drittland;
Anwendung des BFH-Urteils vom 21. März 2007, V R 32/05
TOP 9 der Sitzung USt I/08
IV A 5 - S 7114/07/0002
2008/0036071
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Der BFH hat mit Urteil vom 21. März 2007, V R 32/05 1 , Folgendes entschieden:
„Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen
Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993
steuerfrei sind.“
Das Urteil betrifft einen deutschen Versandhändler, der seine Kunden in Deutschland über ein
Versandlager im Drittland belieferte. Für sog. Kleinsendungen, die nach § 5 UStG i.V. mit § 1
Abs. 1 EUStBV und Art. 27 ZollbefreiungsVO von der EUSt befreit sind, bestimmten die
AGB des Versandhändlers, dass die Versendung der Waren im Namen und für Rechnung der
Kunden durchgeführt werde. In der Folge ging der Versandhändler davon aus, dass die den
Kleinsendungen zugrunde liegenden Lieferungen gem. § 3 Abs. 6 UStG im Drittland ausgeführt worden seien.
Der BFH hat entschieden, dass die in den AGB enthaltende Klausel gem. § 3 AGBG nicht
Vertragsbestandteil geworden ist und deshalb keine hinreichende Vertretungsmacht gegenüber der Zollverwaltung begründet. Da somit die Ware tatsächlich vom Versandhändler angemeldet worden sei, verlagere sich der Ort der Kleinsendungen über § 3 Abs. 8 UStG nach
1
Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Deutschland. Dabei sei unerheblich, dass aufgrund der bestehenden Befreiung tatsächlich
keine EUSt anfalle. Denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG sei
auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5
UStG steuerfrei sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu
Folgendes:
Das Urteil ist auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen
Fällen anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn der leistende Unternehmer die Lieferung
unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die Einfuhrumsatzsteuer als
nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in
den AGB des liefernden Unternehmers begründet, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein o.Ä.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Kraeusel

Documents pareils