Haushaltssicherung und freiwillige Aufgabe Kultur am Beispiel NRW
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Haushaltssicherung und freiwillige Aufgabe Kultur am Beispiel NRW
KULTURPOLITIK AKTUELL kulturpolitik aktuell ■ Z Haushaltssicherung und freiwillige Aufgabe Kultur am Beispiel NRW ahlreiche Kommunen befinden sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Diese Feststellung ist nicht neu, weil die Städte und Gemeinden sich bereits seit mehr als 15 Jahren dem Problem ausgesetzt sehen, ihre Aufgaben zu finanzieren. Aber ist sie real und bedrohlich. Dafür gibt es bekanntlich viele Gründe. Zum einen befindet sich die Bundesrepublik Deutschland – durchaus im Zuge der Globalisierung – in gewissen wirtschaftlichen Turbulenzen, die die Steuereinnahmen eher rückläufig ausfallen lassen. Hinzu kommen gesetzliche Regelungen von Bund und Ländern, die den Kommunen zusätzliche Aufgaben übertragen haben, deren Wahrnehmung ohne zusätzliche finanzielle Belastung nicht möglich ist. Der Deutschen Städtetag, aber auch Kulturverbände wie der Deutsche Bühnenverein, haben deshalb stets von Bund und Ländern gefordert, die Kommunen aus dem Steueraufkommen mit den finanziellen Mittel auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Genutzt hat dies offenkundig wenig. Immer wieder taten sich in kommunalen Haushalten neue Löcher auf, die auch die Kultur, die in Deutschland ja zu einem großen Teil kommunal finanziert wird, in Mitleidenschaft zogen. So mussten die öffent- lich getragenen Theater und Orchester in den letzten 15 Jahren fast 7.000 Arbeitsplätze von früher 45.000 Arbeitsplätzen abbauen. In vielen Theatern und Orchestern gelten Haustarifverträge, mit denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Erhalt ihrer Arbeitsplätze auf ihnen garantierte Lohnbestandteile verzichten. Angesichts dieser prekären Lage war es erfreulich, dass im Jahre 2008 eine gewisse Konsolidierung eintrat, die zwar die oben für den Theater- und Orchesterbereich geschilderte Entwicklung nicht rückgängig machen konnte, aber doch dazu führte, dass auch in vielen Kulturbetrieben eine gewisse finanzielle Entspannung zu spüren war. So entschieden sich die Kommunen im Rahmen der mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu führenden Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst in den Jahren 2008 und 2009 zu nicht unerheblichen Tariferhöhungen, die in vielen Theater- und Orchesterbetrieben auch weitgehend kommunal finanziert wurden. Wer jedoch die Hoffnung hatte, eine solche Entwicklung werde sich fortsetzen, sah sich schnell einer Enttäuschung ausgesetzt. Der Grund liegt in der aufflammenden allgemeinen Wirtschaftskrise, die weltweit, und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland, ihren Tribut fordert. Etliche KommuDie Kulturausgaben der Öffentlichen Hände geraten mehr nen drohen, ins Trudeln und mehr unter Druck. Nicht nur die nicht institutionalisierten zu geraten, wie das BeiBereiche der OFF- und Soziokultur sind in vielen Städten und spiel Nordrhein-WestfaGemeinden gefährdet, sondern auch die großen Einrichtunlen zeigt. Dort befinden gen, insbesondere die kostenintensiven Theater. Auch sie sich mehrere Kommunen gehören zur »freiwilligen« Aufgabe Kultur und können in bereits in der Haushaltssifinanziell schwierigen Zeiten geschlossen werden. Viele Kulcherung, teilweise ohne turpolitiker fordern deshalb einen Schutzschirm für die Kultur dass deren Haushaltssicheoder sogar eine gesetzliche Absicherung, um den Kulturberungskonzept durch die reich strukturell zu festigen. Der Status der Freiwilligkeit wird Aufsicht des Landes gehinterfragt und überprüft. Auch die Kulturpolitische Gesellnehmigt worden wäre. schaft beteiligt sich an diesen Überlegungen – gemeinsam Und es sind genau diese mit Mitgliedern des KMK-Kulturausschusses und dem DeutKommunen, in denen es schen Städtetag. Die Beiträge von Rolf Bolwin und Christian in den letzten Monaten Esch sind in diesem Zusammenhang zu sehen. wieder heftige DiskussioRed. nen über die Kulturein- 4 richtungen gegeben hat. Zu nennen sind etwa Hagen, Essen, Mönchengladbach und Oberhausen. Die Rechtslage: Haushaltssicherung Will man genau verstehen, worum es eigentlich geht, muss man sich noch einmal kurz die maßgebenden Vorschriften vor Augen führen. Um in NRW zu bleiben, soll dies am Beispiel der dortigen gesetzlichen Regelungen geschehen. Ausgangspunkt ist § 75 Gemeindeordnung (GO) NRW. Dort heißt es in Absatz 1: »Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.« Ergänzt wird dies durch Absatz 2, in dem festgelegt wird, dass der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen zu sein hat. Das aber ist bekanntlich in heutigen Zeiten nicht so einfach. Greift die Kommune aus diesem Grund in einer Größenordnung auf die allgemeine Rücklage zurück, die die in § 76 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW genannten Werte übersteigt, so hat diese Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dieses Haushaltssicherungskonzept dient gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW »dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen.« Die Crux eines solchen Haushaltssicherungskonzeptes ist nun, dass es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, also letztlich der Landesregierung bedarf. In § 76 Abs. 2 GO NRW wird daher ausdrücklich vermerkt, dass die Genehmigung nur möglich ist, »wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 wieder erreicht wird.« Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst in der Regel den Zeitraum des nächsten Haushaltsjahres und drei folgender Haushaltsjahre. Weiter heißt es in der zitierten Regelung der Gemeindeordnung: »Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.« Kulturpolitische Mitteilungen • Nr. 126 • III/2009 KULTURPOLITIK AKTUELL Was passiert nun, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Genehmigung nicht erteilt wird? Dann gilt – so muss man aus § 80 Abs. 5 Satz 5 GO NRW entnehmen – die Vorschrift über die vorläufige Haushaltsführung, in NRW § 82 und hier vor allem Absatz 1 Nr. 1 GO. Diese Vorschrift schränkt unter anderem die Ausgabenpolitik der Kommune erheblich ein. Festgelegt wird, dass die Kommune nur solche Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, »zu deren Leistung die Kommune rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.« Und mit diesem Satz ist der streitige Tatbestand so gut wie benannt, nämlich die Verpflichtung zur Leistung, die bestehen muss, um eine Ausgabe tätigen zu können. nalaufsicht werden solche Standpunkte oft mit einer derartigen Selbstverständlichkeit vertreten, dass es aus Sicht der Kultur nunmehr dringend geboten ist, sich rechtlich mit diesen Standpunkten auseinanderzusetzen. Das gilt umso mehr, als es bekannterweise städtische Kämmerer gibt, denen die dargestellte Auffassung der Kommunalaufsicht durchaus willkommen ist. Insgesamt verkennt eine solche Sichtweise jedoch eine Reihe von Einwänden, die wie nachfolgend zu erheben sind. In keiner Weise lässt sich aus den geschilderten Vorschriften ableiten, dass im Rahmen der Haushaltssicherung zunächst bei den freiwilligen Aufgaben gespart werden muss. Denn die Haushaltssicherung verlangt nichts anderes, als dass in absehbarer Zeit ein ausgeglichener Haushalt wiederherzustellen ist. Es bleibt gerade der Kommune überlassen, wie das zu geschehen hat. Wenn es einer Kommune gelingt, den ausgeglichenen Haushalt durch Einsparungen bei den Pflichtaufgaben zu erreichen, so ist dies selbstverständlich zulässig und unbedenklich. Keinesfalls könnte beispielsweise in einer solchen Situation die Kommunalaufsicht die Auflage machen, den ausgeglichenen Haushalt auf andere Weise, freiwilligen Aufgaben betroffen sind. Auch auf die Selbstverwaltung der Kommunen wird dabei Bezug genommen. In den genannten Ausführungen heißt es unter I. zu § 5 GmHVO NRW ausdrücklich: »Die Ausgestaltung des Haushaltssicherungskonzeptes obliegt jeder Gemeinde eigenverantwortlich.« Auch bei den Pflichtaufgaben kann gespart werden Die Grenzen des Möglichen sind jedoch erreicht, wenn in einer Kommune tatsächlich die Einsparungen dazu führen würden, dass eine Pflichtaufgabe nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt würde. Daran, dass die Erfüllung der Pflichtaufgaben sichergestellt werden muss, kann kein Zweifel bestehen. Keinesfalls sieht aber irgendeine gesetzliche Vorschrift vor, in welcher Weise diese ErfülFreiwillige und pflichtige Aufgaben lung zu erfolgen hat. Wenn also etwa im BeAn dieser Stelle kommt die Unterscheidung reich der Pflichtaufgaben überzähliges Persozwischen freiwilligen Aufgaben und Pflichtnal abgebaut wird, wenn bei den Pflichtaufgaaufgaben der Kommunen ins Spiel. § 3 Abs. 1 ben Rationalisierungseffekte durch ZusammenGO NRW – anknüpfend an § 76 Abs. 3 Lanlegung von Verwaltungsteilen erreicht werden desverfassung NRW – sieht ausdrücklich vor: oder wenn durch Neubewertungen von Plan»Den Gemeinden können nur durch Gesetz stellen im Rahmen der Pflichtaufgaben EinspaPflichtaufgaben auferlegt werden.« Daraus rungen erzielt werden können, so sind dies wird dann selbstverständlich abgeselbstverständlich Wege, die zu geleitet, dass Pflichtaufgaben immer hen sind, bevor eine Kommune vereiner gesetzlichen Grundlage bedürpflichtet werden kann, die Erfüllung Wenn es einer Kommune gelingt, den ausgeglifen. Dem mag man ja noch folgen ihrer freiwilligen Aufgaben erheblich chenen Haushalt durch Einsparungen bei den können. Keineswegs lässt sich aber einzuschränken oder gar einzustelaus dieser Feststellung ableiten, dass len. Alles andere wäre ja wohl auch Pflichtaufgaben zu erreichen, so ist dies selbsteine Kommune, die sich in der vorpraxisfern. Denn es kann doch kein läufigen Haushaltsführung befindet, Zweifel daran bestehen, dass die Komverständlich zulässig und unbedenklich. ihre Ausgaben nur noch für die bemune nicht nur die Aufgabe hat, ihre stehenden Pflichtaufgaben tätigen Pflichtaufgaben zu erfüllen, sondern darf. Das würde zudem bedeuten, dass sämtli- also insbesondere durch das Zurückfahren von selbstverständlich auch die notwendige Dache freiwilligen Aufgaben sofort einzustellen freiwilligen Aufgaben zu erreichen. Dem stün- seinsvorsorge in einer Stadt – etwa durch das wären, eine Erwartung, die sich keinesfalls de das Recht der kommunalen Selbstverwal- Bereithalten von Freizeiteinrichtungen – zu aus der oben beschriebenen Vorschrift des § tung entgegen. In diesem Zusammenhang sind betreiben. Dass dies im Übrigen auch im Inte82 Abs. 1 GO NRW herleiten lässt. Denn auch die Handreichungen des Innenministeri- resse der Bürger einer jeden Stadt ist, mag hier würde so verfahren, hieße das beispielsweise, ums des Landes Nordrhein-Westfalen zum nur am Rande eine Rolle spielen. Denn wer dass Städte wie Hagen, Essen, Oberhausen Neuen Kommunalen Finanzmanagement in- zahlt schon seine Steuern alleine dafür, dass der oder Mönchengladbach sofort ihre Kulturfi- teressant. Dort setzt man sich ausführlich mit Staat seine Pflichtaufgaben erfüllt? Selbstvernanzierung einzustellen hätten. Wie dem Haushaltssicherungskonzept auseinander. ständlich erwartet der Bürger, dass ihm in seihinlänglich bekannt, ist ihnen die Unterhal- In den Bemerkungen zu § 5 Gemeindehaus- ner Kommune beispielsweise durch Theater, tung ihrer Kultureinrichtungen nämlich nicht haltsverordnung (GmHVO) NRW heißt es Orchester, Schwimmbäder oder andere Freiper Gesetz auferlegt worden. Dies ist bezogen unter II.1.2.2 ausdrücklich: »Auch bei den zeiteinrichtungen Möglichkeiten geboten werauf die Kultur in keinem Bundesland mit Aus- pflichtigen Aufgaben sind daher die Möglich- den, sein Leben zu gestalten. Und zu erinnern nahme des Landes Sachsen geschehen, das im keiten einer Reduzierung der Aufwendungen ist daran, dass im Rahmen der vorläufigen Kulturraumgesetz die Kultur zur Pflichtauf- durch eine Überprüfung der Art, des Umfangs Haushaltsführung, wie oben bereits erwähnt und der Ermessensausübung auszuschöpfen. wurde, die gesetzliche Vorschrift des § 82 Abs. gabe der Kommunen erklärt hat. Und doch werden aus den hier für das Land Gesetzliche Verpflichtungen sind mit dem 1 Nr. 1 GO NRW gerade nicht von den PflichtNRW dargestellten Vorschriften Konsequen- Ziel zu überprüfen, sie auf kostengünstigste aufgaben spricht, sondern von den bestehenden zen im Rahmen der Haushaltssicherung abge- Weise zu erledigen, ggf. auch in Zusammen- rechtlichen Verpflichtungen einer Kommune. leitet. Zu den Konsequenzen gehört die Aufla- schlüssen mit anderen Gemeinden. Weil auch Und das ist doch der entscheidende Punkt, vor ge, zunächst bei den freiwilligen und nicht bei pflichtige Aufgaben der Gemeinde zum Ge- allem wenn man bedenkt, dass eine Kommune den Pflichtaufgaben zu sparen. Dies geht genstand der Haushaltssanierung zu machen auch eine ganze Reihe von Selbstverpflichtunzuweilen einher mit der Forderung, sich bei sind, können freiwillige Leistungen der Ge- gen im Rahmen der Erfüllung der freiwilligen den freiwilligen Aufgaben aus bestehenden meinde bei der Prüfung von Sanierungspoten- Aufgaben eingegangen ist. Verpflichtungen soweit und so schnell wie zial nicht außer Betracht bleiben.« Das macht Solche Selbstverpflichtungen können aus möglich zu lösen, um zu einem ausgegliche- deutlich, dass im Rahmen eines Haushaltssi- unterschiedlichen Zusammenhängen abgeleinen Haushalt zu gelangen. Von der Kommu- cherungskonzeptes keinesfalls als erstes die tet werden. Dies können Verträge unterschied- Kulturpolitische Mitteilungen • Nr. 126 • III/2009 5 KULTURPOLITIK AKTUELL lichster Art mit Dritten ebenso sein wie Ver- gert wird, es handele sich bei Kultur um eine pekt des Vertrauenstatbestandes, den eine träge mit Mitarbeitern oder Tarifverträge. Wer freiwillige Aufgabe. Hier wird deutlich, auf Kommune durch die jahrzehntelange Fördesich die genannte Vorschrift des § 82 Abs. 1 welch abwegiges Terrain sich man mit diesem rung einer Kultureinrichtung sowohl gegenüber den Bürgern als auch gegenüber den in der Nr. 1 GO NRW genau ansieht, wird nicht Argument begeben hat. Einzugehen ist im vorliegenden Zusam- Kultureinrichtung Beschäftigten geschaffen feststellen, dass im Rahmen der Haushaltssicherung von der Kommune erwartet werden menhang noch auf die Tatsache, dass – wie hat. Von diesem kann sich die Kommune nicht kann, bestehende Verpflichtungen aufzulö- oben erwähnt – § 76 GO NRW Abs. 2 Satz 4 so ohne weiteres lösen. Dies gilt erst recht, sen, sobald dies im Bereich der freiwilligen erlaubt, die Genehmigung des Haushaltssi- wenn sich die Mitarbeiter eines solchen BeAufgaben möglich ist. Eine entsprechende cherungskonzepts durch die Kommunalauf- triebes auch noch auf die durch Artikel 5 Abs. Vorgehensweise wäre auch kaum vertretbar. sicht unter Bedingungen und mit Auflagen zu 3 Satz 1 Grundgesetz garantierte KunstfreiDenn das könnte ja wiederum bedeuten, dass erteilen. Hier gibt es im Übrigen eine Parallele heit, die ein absolutes Grundrecht ist, berufen eine Kommune sämtliche befristeten Arbeits- zu § 75 Abs. 5 GO NRW. Diese betrifft den können. Solche Überlegungen waren beispielsweise maßgebend, verträge mit dem künstlerials eine Kommunalaufsicht schen Personal eines städtides Landes Nordrhein-Westschen Theaters beenden falen an einem Standort vermüsste und damit ihr Theasucht hat, die Neubestellung ter endgültig zu schließen eines Generalmusikdirektors hätte. Alle anderen Kosten zu untersagen. infolge von Verträgen, die Wenngleich die Untersunicht so ohne weiteres zu chung hier nur auf der Basis beenden wären, würden dann der nordrhein-westfälischen weiter anfallen, ohne dass Rechtslage vorgenommen eine entsprechende Gegenwurde, so ist dennoch davon leistung dafür erbracht werauszugehen, dass die sich den könnte. Hinzu käme, aus ihr ergebenden grunddass eine Wiedereröffnung sätzlichen Überlegungen des Theaters nach einigen auch auf andere BundeslänJahren mit so erheblichen der übertragen werden könwirtschaftlichen Schwierignen. Die Quintessenz aus keiten verbunden wäre, die alledem ist daher: Ist der das ganze Unterfangen als Auch in Zeiten finanzieller Engpässe möglich: das neueröffnete Kunstquartier Haushalt einer Kommune vollständig sinnlos erscheiin Hagen mit dem Emil Schumacher Museum und dem Osthaus Museum. nicht ausgeglichen, hat die nen lassen würden. Ein solFoto: Werner Hannappel Kommune ein Haushaltssiches betriebswirtschaftlich desorientiertes und keinesfalls am Wohl der Fall, dass in der Ergebnisrechnung ein höherer cherungskonzept zu erstellen. Ob sie im RahGemeinschaft ausgerichtetes Verhalten kann Fehlbetrag ausgewiesen wird, als im ursprüng- men eines solchen Konzeptes ihre Versuche, aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, wie lich ausgeglichenen Ergebnisplan. In diesem den ausgeglichenen Haushalt wiederherzuimmer sie formuliert ist, nicht gerechtfertigt Fall kann nämlich die Kommunalaufsicht An- stellen, durch Einsparungen bei den Pflichtwerden, erst recht nicht von einer Gebietskör- ordnungen treffen bzw. Anordnungen selbst aufgaben oder durch Einsparungen bei den durchführen, um eine geordnete Haushalts- freiwilligen Aufgaben erreicht, bleibt der perschaft des öffentlichen Rechts. wirtschaft wieder herzustellen. Auch die Be- Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung stellung eines Beauftragten, der in der Kom- überlassen, solange sie ihre Pflichtaufgaben Vertragliche Bindungen und Vertraumune eine Organstellung hat, ist möglich. erfüllt. Diese Existenz von Pflichtaufgaben ensschutz An dieser Stelle muss noch einmal kurz auf Beide genannten gesetzlichen Tatbestände bedeutet auch nicht, dass sich die Kommune das Thema Tarifverträge eingegangen wer- werfen die Frage auf, ob die Kommunalauf- aus Verpflichtungen, die sie im Bereich der den. Diese Tarifverträge gehören ja wie gesagt sicht Anordnungen treffen kann bzw. die Haus- freiwilligen Aufgaben eingegangen ist, lösen zu den seitens der Kommunen eingegangenen haltssicherung von Bedingungen und Aufla- muss, um einen ausgeglichenen Haushalt zu Verpflichtungen. Bekanntlich wirken sich die gen abhängig machen kann, die den oben erreichen. Selbstverwaltung bedeutet in dieTarifverträge des öffentlichen Dienstes auch genannten Überlegungen wesentlich entge- sem Zusammenhang schlicht die freie Entauf die öffentlich getragenen Kultureinrich- genstehen. Dies erscheint schon deshalb sehr scheidung der Kommune über die Art und tungen, insbesondere die städtischen Theater zweifelhaft, weil natürlich auch die Kommu- Weise der Verteilung der Mittel. Und wenn und Orchester dahingehend aus, dass sie von nalaufsicht an die rechtlichen Überlegungen, oben gesagt wurde, dass die Kommunalaufdiesen Betrieben zu erfüllen sind. Darüber die in einem direkten Zusammenhang mit der sicht die Genehmigung eines Haushaltssichehinaus besteht die Verpflichtung, die Lohner- kommunalen Selbstverwaltung stehen, gebun- rungskonzeptes von Auflagen und Bedingunhöhungen des öffentlichen Dienstes auch auf den ist. Insbesondere dort, wo die Erfüllung gen abhängig machen oder Weisungen erteidie künstlerischen Mitarbeiter der Theater und der Pflichtaufgaben ernsthaft beeinträchtigt len kann, so hat diese selbstverständlich nicht Orchester durch die im Deutschen Bühnen- ist, kann auch bei freiwilligen Aufgaben ge- nur das Recht der Selbstverwaltung der Komverein abgeschlossenen Tarifverträge zu über- spart werden, sofern nicht bestehende Ver- munen, sondern außerdem – wie alles staatlitragen. Angesichts dessen ist es nicht nachzu- pflichtungen dem entgegenstehen oder – ches Handeln – den Grundsatz der Verhältnisvollziehen, wenn den städtischen Kulturbe- beispielsweise bezogen auf Kultureinrichtun- mäßigkeit zu berücksichtigen. Keinesfalls kann trieben die Übernahme der Kosten, die durch gen – die Arbeit und den Bestand dieser Ein- die Kommunalaufsicht ihrerseits die Prioritädie von den Kommunen selbst verantworteten richtungen gefährden. Im vorliegenden Zu- ten beim Einsparen bestimmen, solange die Tarifabschlüsse entstehen, aus dem kommu- sammenhang sind zwei weitere Aspekte zu Pflichtaufgaben erfüllt werden. Rolf Bolwin nalen Haushalt mit der Behauptung verwei- berücksichtigen. Dazu gehört einmal der As- 6 Kulturpolitische Mitteilungen • Nr. 126 • III/2009