Landespatienten- schlichtungsstelle
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Landespatienten- schlichtungsstelle
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick: Erforderlich ist ein schriftlich eingebrachter Antrag, der folgende Informationen enthält: Patientendaten (Name, Adresse, Geb. Datum, Tel. Nr.) Behandelnder Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheil- Landespatientenschlichtungsstelle kunde/Zahnarzt gegen den sich die Beschwerde richtet Eventuelle Nachbehandler im Fall von Differenzen (behaupteten Behandlungsfehlern) bei niedergelassenen Fachärzten für Zahn-, Mund– und Kieferheilkunde / Zahnärzten Genauer Ablauf der Behandlung (Art der Behandlung, Beginn und Ende, etc.) Begehren/Forderung Unterschrift des Antragstellers Stand: Mai 2014 Anträge können sowohl von Patienten als auch von allen in der Steiermark niedergelassenen Fachärzten für Zahn-, Mund– und Kieferheilkunde / Zahnärzten eingebracht werden. Adresse: Landeszahnärztekammer für Steiermark Marburger Kai 51 / 2 8010 Graz Rechtsgrundlagen: Ansprechperson: Ines Hammer Landeszahnärztekammer für Steiermark Marburger Kai 51 / 2 8010 Graz Telefon: 050511/8060 Fax: 050511/8080 Mail: [email protected] Landeszahnärztekammer für Steiermark Landeszahnärztekammer für Steiermark Patientenschlichtungsordnung der österreichischen Zahnärztekammer (PatSchO) Tel.: 050511/8060 Die Landespatientenschlichtungsstelle... Je nach Anlassfall kann bereits durch Kontaktaufnahme ten für Zahn-, Mund– und Kieferheilkunde sowie Zustimmung zur Einholung aller für die Verfahrensabwicklung notwendigen Unterlagen und Zahnarzt herbeigeführt werden, ansonsten ist der Sachver- Auskünfte halt vom Patienten schriftlich an die Patientenschlichtungs...bietet Patienten und niedergelassenen Fachärz- mit dem Zahnarzt eine Einigung zwischen Patient und stelle einzubringen. Bei Differenzen vereinbaren wir mit Ihnen gerne einen persönlichen Beratungstermin. niedergelassenen Zahnärzten die Möglichkeit, Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die Dauer des Schlichtungsverfahrens Kenntnisnahme, dass der Ablauf der Verjäh- Differenzen (behauptete Behandlungsfehler) auf Abwicklung über die Landespatientenschlichtungs- rungsfrist ab dem Tag des Einlangens des außergerichtlichem Wege und in beidseitigem Ein- stelle schriftlichen Schlichtungsantrages bei der vernehmen zu regeln. Anträge, die den Sachverhalt darstellen und ein bestimm- Schlichtungsstelle gemäß § 41 Abs. 1, 2 und tes Begehren (z. B. Schadenersatz) enthalten, sind schrift- 3 Zahnärztegesetz für maximal 18 Monate lich bei der Geschäftsstelle der Landespatientenschlich- gehemmt ist. Die Befassung der Patientenschlichtungsstelle ist für den Zahnarzt und den Patienten ein kostenloses Service der Landeszahnärztekammer für Steiermark. Die Kosten einer Rechtsvertretung sind jedoch selbst zu tragen. Bevor die Patientenschlichtungsstelle in Anspruch genommen wird, empfehlen wir den Patienten vorweg selbst das Gespräch mit dem Zahnarzt zu tungsstelle der Landeszahnärztekammer für Steiermark, Wird die Entscheidung der Landespatientenschlich- 8010 Graz, Marburger Kai 51/2, einzubringen. Der An- tungsstelle anerkannt, so ist vom Patienten und vom tragsgegner wird zur schriftlichen Stellungnahme und zur Facharzt für Zahn-, Mund– und Kieferheilkunde oder Übermittlung der notwendigen Unterlagen aufgefordert. Zahnarzt ein Exemplar des Schlichtungsvorschlages Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden und einem zahnärztlichen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit einem innerhalb von 14 Tagen unterfertigt an die Patientenschlichtungsstelle zu retournieren. Beisitzer der Arbeiterkammer (Patientenvertreter) in der Bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages be- einmal im Monat stattfindenden Schlichtungssitzung ge- steht die Möglichkeit, binnen 4 Wochen ab Zustellung fasst. Kann auf Grund der vorhandenen Unterlagen von der des entsprechenden Schreibens die bei der Österrei- Landespatientenschlichtungskommission keine Entschei- chischen Zahnärztekammer eingerichtete Bundespa- Patientenberatungsstelle für Differenzen dung getroffen werden, erfolgt die Vorladung beider Partei- tientenschlichtungsstelle anzurufen. zwischen Zahnarzt und Patient en zur nächsten Sitzung. Bei der Landespatientenschlichtungsstelle ist auch Damit die Patientenschlichtungsstelle sich um den Fall eine Patientenberatungsstelle für Differenzen zwi- annehmen kann, ist es notwendig, dass mit Einleitung des schen Zahnarzt und Patient eingerichtet, die in Schlichtungsverfahrens von beiden Parteien folgende Erklä- einem zweiwöchigen Rhythmus stattfindet. Den rungen (das entsprechende Formular wird im Anlassfall Patienten wird empfohlen — vor Einbringung eines zugesandt) abgegeben werden: suchen, um eine Lösung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten: schriftlichen Antrages an die Patientenschlichtungsstelle — sich vom Leiter der Patientenberatungsstelle informieren zu lassen. dass kein Zivilverfahren anhängig ist und bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet wird Landeszahnärztekammer für Steiermark Ines Hammer Landeszahnärztekammer für Steiermark Marburger Kai 51 / 2 Telefon: 050511/8060 Fax: 050511/8080 Mail: [email protected]