Merkblatt Abfallregisterpflichten für Abfallerzeuger
Transcription
Merkblatt Abfallregisterpflichten für Abfallerzeuger
Merkblatt Abfallregisterpflichten Was sind Abfallregister? Abfallregister sind Sammlungen der für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen erforderlichen Nachweise. Art und Umfang der Registerführung sind in der Nachweisverordnung geregelt. Wann sind Sie als Erzeuger verpflichtet Register zu führen? Wenn Sie gefährliche Abfälle entsorgen, müssen Sie ein Register führen. Eine Auswahl typischer gefährlicher Abfälle finden Sie auf der Rückseite. Wie müssen Sie die Register führen? Die Registerführung richtet sich danach, ob die Abfälle nachweispflichtig oder nicht nachweispflichtig sind. Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle + Bei einer Gesamtmenge von über zwei Tonnen gefährlicher, nachweispflichtiger Abfälle pro Jahr muss Ihr Register die Entsorgungsnachweise sowie die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) der Begleitscheine enthalten. Bei Sammelentsorgung enthält Ihr Register die Sammelentsorgungsnachweise sowie die Ausfertigungen 1 (weiß) der Übernahmescheine. + Bei einer Gesamtmenge unter zwei Tonnen dieser Abfälle pro Jahr gilt die Kleinmengenregelung. Sie sammeln dann in Ihrem Register die Ausfertigungen 1 (weiß) der Übernahmescheine. Die Unterlagen sind immer nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen. Was sind gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle? Für diese Abfälle bestehen verordnete Rücknahme- und Rückgabepflichten oder freiwillige Rücknahmevereinbarungen, die mit einer Befreiung von den Nachweispflichten verbunden sind. Die Verbringung von Elektroaltgeräten zur Erstbehandlungsanlage zählt ebenfalls dazu. Register für nicht nachweispflichtige Abfälle Listen Sie in Ihrem Register jede Abgabe in einem eigenen Verzeichnis auf. Das Verzeichnis muss als Überschrift den Abfallschlüssel und darunter Name und Anschrift des Erzeugers und die Anfallstelle enthalten. Für jede abgegebene Charge geben Sie Menge, Abgabedatum, die übernehmende Person (Beförderer oder Einsammler) in fortlaufender Reihenfolge an. Jede Abgabe ist von Ihnen durch Unterschrift rechtsverbindlich zu quittieren. Alternativ können Sie auch das Deckblatt und die verantwortliche Erklärung des Entsorgungsnachweises sowie Begleitscheine oder Praxisbelege wie Wiegescheine beziehungsweise Lieferscheine abheften. Wie lange müssen Sie die Register aufbewahren? Die Belege und Angaben sind drei Jahre in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Datum ihrer Einstellung in das Register. Ab wann ist die elektronische Nachweisführung verbindlich? Die Pflicht zur Führung der Abfallregister in elektronischer Form gilt ab dem 1. April 2010. Ausgenommen davon sind Übernahmescheine. Eine elektronische Nachweisführung ist für diese nicht zwingend vorgeschrieben. Gefährliche Abfälle Die folgende Liste enthält eine Auswahl von als gefährlich eingestuften Abfällen. Eine vollständige Liste finden Sie in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Die gefährlichen Abfälle sind mit einem Sternchen "*" hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Farb- und Lackabfälle, Druckereiabfälle 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten (Farb- und Lackdosen) 08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 15* Wässrige Schlämme, die Farben/Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 09 09 09 01 01 01 01 01* 02* 04* 05* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis Fixierbäder Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder Abfälle aus der Metall- und Kunststoffverarbeitung 12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Ölabfälle 13 13 13 13 13 02 05 05 05 05 05* 01* 02* 03* 08* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe-, und Schmieröle auf Mineralölbasis (Altöl) feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern Schlämme aus Einlaufschächten Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Verpackungsabfall 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Kfz-Abfälle, Batterien 16 16 16 16 16 16 01 01 01 06 06 06 07* 13* 14* 01* 02* 03* Ölfilter Bremsflüssigkeiten Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Bleibatterien (Autobatterien) Ni - Cd - Batterien Quecksilber enthaltende Batterien Laborabfälle 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Bau- und Abbruchabfälle 17 17 17 17 03 03 06 06 01* 03* 03* 05* Kohlenteerhaltige Bitumengemische (teerhaltiger Straßenaufbruch) Kohlenteer und teerhaltige Produkte anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (Mineralfaserwolle) asbesthaltige Baustoffe (Eternitwellplatten) Abfälle aus dem Gesundheitsbereich 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) 20 01 21* Leuchtstoffröhren, andere quecksilberhaltige Abfälle