Merkblatt Abfallregisterpflichten für Abfallerzeuger

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Merkblatt Abfallregisterpflichten für Abfallerzeuger
Merkblatt
Abfallregisterpflichten
Was sind Abfallregister?
Abfallregister sind Sammlungen der für die
Entsorgung von gefährlichen Abfällen
erforderlichen Nachweise.
Art und Umfang der Registerführung sind in der
Nachweisverordnung geregelt.
Wann sind Sie als Erzeuger
verpflichtet Register zu
führen?
Wenn Sie gefährliche Abfälle entsorgen,
müssen Sie ein Register führen.
Eine Auswahl typischer gefährlicher Abfälle
finden Sie auf der Rückseite.
Wie müssen Sie die Register
führen?
Die Registerführung richtet sich danach, ob die
Abfälle nachweispflichtig oder nicht nachweispflichtig sind.
Register für gefährliche,
nachweispflichtige Abfälle
+
Bei einer Gesamtmenge von über zwei
Tonnen gefährlicher, nachweispflichtiger
Abfälle pro Jahr muss Ihr Register die
Entsorgungsnachweise sowie die
Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) der
Begleitscheine enthalten.
Bei Sammelentsorgung enthält Ihr Register
die Sammelentsorgungsnachweise sowie
die Ausfertigungen 1 (weiß) der
Übernahmescheine.
+
Bei einer Gesamtmenge unter zwei
Tonnen dieser Abfälle pro Jahr gilt die
Kleinmengenregelung. Sie sammeln dann
in Ihrem Register die Ausfertigungen 1
(weiß) der Übernahmescheine.
Die Unterlagen sind immer nach Abfallarten
getrennt und in zeitlicher Reihenfolge zu
ordnen.
Was sind gefährliche, nicht
nachweispflichtige Abfälle?
Für diese Abfälle bestehen verordnete
Rücknahme- und Rückgabepflichten oder
freiwillige Rücknahmevereinbarungen, die mit
einer Befreiung von den Nachweispflichten
verbunden sind.
Die Verbringung von Elektroaltgeräten zur
Erstbehandlungsanlage zählt ebenfalls dazu.
Register für nicht
nachweispflichtige Abfälle
Listen Sie in Ihrem Register jede Abgabe in
einem eigenen Verzeichnis auf. Das Verzeichnis
muss als Überschrift den Abfallschlüssel und
darunter Name und Anschrift des Erzeugers
und die Anfallstelle enthalten.
Für jede abgegebene Charge geben Sie Menge,
Abgabedatum, die übernehmende Person
(Beförderer oder Einsammler) in fortlaufender
Reihenfolge an.
Jede Abgabe ist von Ihnen durch Unterschrift
rechtsverbindlich zu quittieren.
Alternativ können Sie auch das Deckblatt und
die verantwortliche Erklärung des
Entsorgungsnachweises sowie Begleitscheine
oder Praxisbelege wie Wiegescheine
beziehungsweise Lieferscheine abheften.
Wie lange müssen Sie die
Register aufbewahren?
Die Belege und Angaben sind drei Jahre in
dem Register aufzubewahren oder zu belassen.
Dieser Zeitraum beginnt mit dem Datum ihrer
Einstellung in das Register.
Ab wann ist die
elektronische Nachweisführung verbindlich?
Die Pflicht zur Führung der Abfallregister in
elektronischer Form gilt ab dem 1. April 2010.
Ausgenommen davon sind Übernahmescheine.
Eine elektronische Nachweisführung ist für
diese nicht zwingend vorgeschrieben.
Gefährliche Abfälle
Die folgende Liste enthält eine Auswahl von als gefährlich eingestuften Abfällen. Eine vollständige
Liste finden Sie in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Die gefährlichen Abfälle sind mit einem Sternchen "*" hinter der Abfallschlüsselnummer
gekennzeichnet.
Farb- und Lackabfälle, Druckereiabfälle
08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten (Farb- und Lackdosen)
08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 15* Wässrige Schlämme, die Farben/Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
Abfälle aus der fotografischen Industrie
09
09
09
09
01
01
01
01
01*
02*
04*
05*
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
Fixierbäder
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
Abfälle aus der Metall- und Kunststoffverarbeitung
12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Ölabfälle
13
13
13
13
13
02
05
05
05
05
05*
01*
02*
03*
08*
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe-, und Schmieröle auf Mineralölbasis (Altöl)
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Einlaufschächten
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Verpackungsabfall
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
Kfz-Abfälle, Batterien
16
16
16
16
16
16
01
01
01
06
06
06
07*
13*
14*
01*
02*
03*
Ölfilter
Bremsflüssigkeiten
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Bleibatterien (Autobatterien)
Ni - Cd - Batterien
Quecksilber enthaltende Batterien
Laborabfälle
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Bau- und Abbruchabfälle
17
17
17
17
03
03
06
06
01*
03*
03*
05*
Kohlenteerhaltige Bitumengemische (teerhaltiger Straßenaufbruch)
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (Mineralfaserwolle)
asbesthaltige Baustoffe (Eternitwellplatten)
Abfälle aus dem Gesundheitsbereich
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt
werden
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle)
20 01 21* Leuchtstoffröhren, andere quecksilberhaltige Abfälle

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