Allgemeines Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche

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Allgemeines Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche
Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Trier
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Allgemeines
Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedürfen.
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen sind:
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchG):
§ 1 – Auftrag der Schule, § 25 – Lehrkräfte
Schulordnung (Übergreifende Schulordnung, 2009): § 36 –
Aufsicht
Schulordnung für die Grundschulen: § 21 – Aufsicht
Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten,
Schulwanderungen und Unterrichtsgänge: Ziffer 12 - Aufsicht
Dienstordnung: Ziffer 6 – Klassenleiter, Ziffer 7 – Lehrer
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 04. Juni 1999, zuletzt geändert
09.07.2002: Zweck und Inhalt der Aufsicht, Umfang der Aufsicht, Aufsichtführende
Zweck
entscheidende Faktoren über Art und Umfang
Mittel
Aufsichtspflicht haben z.B. Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder.
In der Schule übernimmt der Lehrer die Aufsicht über die ihm
anvertrauten Schüler, um diese vor Schaden zu bewahren und
zu verhindern, dass Schüler andere schädigen. Auch volljährige
Schüler stehen unter Aufsicht der Schule.
Die Aufsichtsführung ist eine pädagogische Tätigkeit, bei der
der Lehrer u.a. den Erziehungsstand und die Reife der Einzelnen, das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen, die Gruppen- bzw. Klassenzusammensetzung, die
Art der Unternehmung oder Tätigkeit, die räumlichen Gegebenheiten, Entfernungen, Gefahrenstellen etc. berücksichtigt und
im Sinne des Erziehungsziels - der Erziehung zur Mündigkeit
und Selbständigkeit der Schüler - verantwortungsbewusst handelt.
Dazu stehen verschiedenen Mittel zur Verfügung wie beispielsweise Belehrungen, Mahnungen, Verbote/ Gebote, Absprachen, schriftl. Informationen, Überwachungen, Eingreifen.
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Weiterbildung vom 04. Juni 1999, zuletzt geändert 09.07.2002
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Prinzipien der Aufsichtsführung
aktive
Aufsichtsführung
kontinuierliche
Aufsichtsführung
d.h. der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler zur Verhütung von Unfällen und Schäden
begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und
Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen
nicht beachtet werden. Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen. So verletzt ein Lehrer beispielsweise seine Aufsichtspflicht,
wenn er zwar die Schüler bei einem Schulausflug in felsigem Gelände vor dem Klettern warnt, dann aber doch kletternde Schüler nicht
weiter beachtet. In einem solchen Fall muss er eingreifen, etwa
durch Anordnung, dass diese Schüler sich für den Rest des Ausflugs
unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten müssen.*
d.h. die Aufsicht muss grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden. Da der Lehrer nicht jedes einzelne Kind ständig im Auge behalten kann, müssen sich die Schüler zumindest durch die Anwesenheit
des Lehrers beaufsichtigt fühlen. Ist der Lehrer aus persönlichen
oder aus dienstlichen Gründen gezwungen, den Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen
treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden. Ob hierfür Belehrungen
ausreichen, ob ggf. die Bitte an den Lehrer der Nachbarklasse um
Aufsichtsführung oder die Beauftragung eines geeigneten Schülers
mit der Aufsicht in Betracht kommt, richtet sich immer nach der Lage
des Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier, dass sich die Schüler nicht
präventive
Aufsichtsführung
völlig unbeaufsichtigt fühlen.
Steht bereits einige Zeit vorher fest, dass wegen Abwesenheit des
Lehrers die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt werden kann, so ist
von der Schule die ersatzweise Aufsichtsführung sicherzustellen.
Kommt die Schule dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollkommen
nach, so trifft die Verantwortung für diesen Organisationsmangel den
Schulleiter.*
d.h. umsichtiges und vorausschauendes Handeln, z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klassenfahrten, Wanderungen oder Klassenfeiern.
Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder
zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann.
Dazu gehört z.B. die Anordnung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes vor der Bushaltestelle beim Schulausflug ebenso wie die
Warnung der Schüler vor zurückschnellenden Ästen beim Waldlauf.
Bei der Planung einer Schulwanderung ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu erkunden, z.B. Angehen der Wanderstrecke, Besuch des
Schullandheims oder der Jugendherberge.
Allgemein gültige Regelungen über das richtige Verhalten des Lehrers im Einzelfall sind nicht möglich, da es immer auf die jeweiligen
Umstände ankommt.*
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Quelle: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler (GUV 57.1.3.2) – wörtl. Übernommen
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Grundsätze
Altersangemessenheit
Maß und Intensität der Aufsicht richtet sich nach:
Alter, Reife und Persönlichkeit der zu Beaufsichtigenden
„Was für Klasse 6 gilt, gilt nicht für Klasse 2!“
Anzeigepflicht und
Die Schulleitung muss informiert werden.
Genehmigungspflicht
„Jede Veranstaltung ist vom Schulleiter oder der Schulleiterin
vor Beginn der Schulveranstaltung zu genehmigen.“ (sog.
Wandererlass, VV vom 12.12.1990, § 14.1)
Fürsorgepflicht
Sie haben die Fürsorge für Ihre Schüler!
Informationspflicht
„Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der
Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen, sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule.“ (siehe Schulordnung, § 34,
§36)
Eltern sind zu informieren! (Stichwort: Erziehungspartnerschaft, Rechte der Eltern)
Bei eintägigen Veranstaltungen (Unterrichtsgänge, Wandertage) soll eine Information der Eltern erfolgen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (Klassenfahrt) müssen Eltern rechtzeitig über die geplante Schulveranstaltung in Kenntnis gesetzt
werden. Das schriftliche Einverständnis der Eltern zur Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt muss vor Beginn der
Veranstaltung vorliegen. (sog. Wandererlass, VV vom
12.12.1990, § 10.1-3)
Unterweisungs- und
Belehrungspflicht
Weisen Sie Schüler rechtzeitig auf mögliche Gefahrenquellen
hin und besprechen Sie mit den Schülern, welches Verhalten
angemessen ist.
z.B. Sicherheitsbestimmungen im Sportunterricht
Umgang mit Chemikalien
Feueralarm
Verhalten im Straßenverkehr
Verbot von Alkohol und Nikotin
Jugendschutzgesetz
Naturschutz usw.
Dokumentieren Sie Ihre Hinweise/ Belehrungen/ Verbote/Gebote im Klassenbuch.
• Anzeige von Straftaten als Folge der Aufsichtspflicht
Die Schulleitung ist verantwortlich schwerwiegende Straftaten den zuständigen Stellen mitzuteilen. Liegt ein konkreter Verdacht des Handels mit Drogen in der Schule
vor, ist die Polizei zu informieren. Ebenfalls muss die Polizei unverzüglich eingeschaltet werden, wenn vollendete oder versuchte Straftaten an der Schule durch
Schüler der Schule begangen wurden oder ein Verdacht besteht.
Lehrkräfte sind verpflichtet sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnisse von solchen Straftaten erlangen.
Generell gilt: Weder Lehrer noch Schulleiter dürfen Kleidung, Taschen o.Ä. durchsuchen. Handys dürfen abgenommen werden, wenn dies durch die Hausordnung entsprechend geregelt ist. Allerdings dürfen unter keinen Umständen private Daten eingesehen werden. Dies ist Aufgabe der Polizei.
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Entbindung der Aufsichtspflicht
Entbunden von der Aufsichtspflicht sind: Verbindungslehrer, körperlich stark beeinträchtigte Lehrkräfte, im Einzelfall auch andere, z.B. Schwangere (Dies ist von der
Schulleitung zu entscheiden.).
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Literatur
siehe o.g. Rechtsgrundlagen
ergänzend:
Richtlinien für Schulfahrten, im Amtsblatt 1/2006
Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schulveranstaltungen: im Amtsblatt
12/1999
Erkundungen und Praktika in allgemein bildenden Schulen: im Amtsblatt.Nr. 17/2000
Böhm, Thomas: Zentrale Fragen zur Aufsichtspflicht und zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Luchterhand. Juli 2008.Böhm, Thomas: Aufsicht und Haftung in der Schule. Schulrechtlicher Leitfaden - Praxishilfen Schule. Luchterhand.2008³
Dieball, Heike; u.a.: Basiswissen zu Aufsichtspflicht und Haftung. Hannover 2009.
Stand: Feb.2010