BaFinJournal Ausgabe April 2013

Transcription

BaFinJournal Ausgabe April 2013
BaFin Journal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
April 2013
Thema
Interview mit
Felix Hufeld
BaFin-Exekutivdirektor:
„Die Zukunft der Finanzbranche
aktiv mitgestalten“
Seite 9
Rechtsprechung
Aufsicht
AIFM-UmsG: Definitionen, Begriffe und
­Übergangsvorschriften
Ausschuss für Finanzstabilität:
­Makroprudenzielle Überwachung
Seite 18
Seite 14
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Themen
4
Kurz & Aktuell
4
4
5
5
6
6
6
7
7
7
8
Algorithmushandel (BA/WA)
Hochfrequenzhandel (WA)
Beraterregister und Marktmanipulation (WA)
Ahndungspraxis (WA)
Beschwerdestatistik 2012 (VA)
Kapitalanlagen der E
­ rstversicherer (VA)
ESMA: Konsultation zu P
­ rospektnachträgen (WA)
Derivatehandel (WA)
Ratingagenturen (WA)
Sanierungspläne (BA)
EIOPA und Weltbank k
­ ooperieren (VA)
9
Aufsicht
Aufsicht
9
Interview mit Felix Hufeld (VA)
14 Ausschuss für Finanzstabilität (ÜG)
Ausschuss für Finanzstabilität
Neues Gremium für die makroprudenzielle
­Überwachung des deutschen Finanzsystems
Seite 14
17 Verbraucher
17 Irreführende Angaben (ÜG)
17 Ohne Erlaubnis (ÜG)
18 Rechtsprechung
Agenda
18 AIFM-Umsetzungsgesetz (WA)
April 2013
22 Internationales
02.04.
22 Basel III (BA)
24 Risikomodelle (BA)
FSB Plenum, Washington
06.- 09.04.
27 Bekanntmachungen
NAIC Spring Meeting, Houston
09.04
EBA MB, London
19. – 20.04.
Invest (BaFin-Infostand), Stuttgart
BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend
2
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
seit Anfang des Jahres ist Felix
Hufeld Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht der BaFin. Rund
100 Tage nach seinem Amtsantritt
spricht er im BaFinJournal-Interview
ab Seite 9 über die großen Herausforderungen, denen sich die Versicherungswirtschaft in den kommenden Monaten und Jahren zu stellen
hat, und darüber, wie die Aufsicht
damit umgehen wird.
Ausgaben vorstellt (ab Seite 18).
Das Gesetz basiert auf der AIFMRichtlinie, die die Zulassung, die
laufende Tätigkeit und die Transparenz von Verwaltern alternativer Investmentfonds regelt.
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihnen
Dr. Sabine Reimer
Wie BaFin-Präsidentin Dr. Elke
­König und der Exekutivdirektor der
Bankenaufsicht, Raimund Röseler,
ist Hufeld Mitglied im neuen Ausschuss für Finanzstabilität. Neben der BaFin sind dort das Bundesministerium der Finanzen, die
deutsche Bundesbank und – ohne
Stimmrecht – die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung vertreten.
Aufgabe des Ausschusses ist es, die
mikroprudenzielle Aufsicht um eine
makroprudenzielle Überwachung zu
ergänzen und mit dieser zu verzahnen. Wie der Ausschuss diesen Auftrag erfüllt, erfahren Sie im Beitrag
ab Seite 14.
Dr. Sabine Reimer,
Leiterin der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
der BaFin
Wichtige Neuerungen auf dem Gebiet der Wertpapieraufsicht bringt
das AIFM-Umsetzungsgesetz mit
sich, dessen Inhalte das BaFinJournal in dieser und den folgenden
3
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
Algorithmushandel
Konsultation: Rundschreiben zu Anforderungen an
­Systeme und Kontrollen bei Instituten
BA/WA BaFin und Bundesbank wollen Teile der
Leitlinien „Systeme und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden
in einem automatisierten Handelsumfeld“ in einem
Rundschreiben umsetzen, das sie nun zur Konsultation gestellt haben. Die Leitlinien hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA
(European Securities and Markets Authority) im Februar 2012 veröffentlicht.
Das Rundschreiben steht im Zusammenhang mit
den MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement), die davon unberührt bleiben.
Es stellt insbesondere striktere Anforderungen an
den Algorithmushandel, die im Einklang mit dem
Linkempfehlung zum Thema
Konsultation zum Rundschreiben:
www.bafin.de » Daten & Dokumente »
Konsultation
Hochfrequenzhandelsgesetz stehen (siehe unten).
Der Algorithmushandel ist Teil des automatisierten
Handels und schließt den Hochfrequenzhandel ein.
Schriftliche Stellungnahmen sind bis zum 10. Mai
2013 möglich. Bei Bedarf wird zusätzlich eine Anhörung stattfinden. n
Hochfrequenzhandel
Neue Regeln für Handelsteilnehmer
WA Das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren
und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hoch­
frequenzhandelsgesetz) hat das parlamentarische
Verfahren durchlaufen und kann nach der Unterschrift des Bundespräsidenten in Kraft treten.
Durch technologische Entwicklungen und den zunehmenden Wettbewerb zwischen Finanzplätzen hat der
Hochfrequenzhandel an Bedeutung gewonnen. Das
neue Gesetz soll die potenziellen Risiken eindämmen, die sich etwa aus Geschwindigkeit und Komplexität algorithmischer Handelstechniken ergeben.
4
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Hochfrequenzhändler unterliegen zukünftig einer Erlaubnispflicht. Darüber hinaus führt das Gesetz besondere Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften
und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften ein, die algorithmischen Handel betreiben.
Fragen und Antworten
Die BaFin gibt auf ihrer Internetseite Antworten auf
häufig gestellte Fragen zum Thema. Sie wird die
Liste laufend aktualisieren. Außerdem beantwortet
die BaFin Fragen zur Umsetzung des Hochfrequenzhandelsgesetzes, die an [email protected] gestellt werden. n
Beraterregister und Marktmanipulation
Vorträge zu aktuellen Verbraucherthemen bei der Invest
in Stuttgart
WA Das neue Beraterregister, das im November
2012 an den Start gegangen ist, soll Anleger besser vor Falschberatung schützen. Doch die sind nicht
alle vom Nutzen des Registers überzeugt. Die BaFin
wird die Invest in Stuttgart, die Leitmesse für Finanzen und Geldanlage, dazu nutzen, die Möglichkeiten
des neuen Aufsichtsinstruments aufzuzeigen und mit
Missverständnissen aufzuräumen (vgl. dazu auch
das Interview mit BaFin-Exekutivdirektor Caspari
im BaFinJournal 11/12). Am Freitag, 19. April 2013,
bietet sie um 11.30 Uhr am BaFin-Stand 4 E 11 einen Vortrag zum Thema an.
Anleger erfahren dort außerdem, wie sie sich vor
unseriösen Anlagetipps schützen können. Immer
wieder versuchen Kriminelle, Aktienkurse durch
Empfehlungen in Börsenbriefen, am Telefon, in EMails oder Faxen zu manipulieren. An beiden Messetagen werden BaFin-Mitarbeiter in Vorträgen erklären, wie Täter typischerweise vorgehen und in
welchen Fällen man hellhörig werden sollte. n
Linkempfehlung zum Thema
Informationen zur Messe Invest finden
Sie unter:
http://www.messe-stuttgart.de/invest
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Ahndungspraxis
BaFin-Veranstaltung zu Ordnungswidrigkeitenverfahren
in der Wertpapieraufsicht
WA Bestimmte Verstöße gegen aufsichtsrechtliche
Bestimmungen ahndet die Wertpapieraufsicht mit
Geldbußen – etwa was die Ad-hoc-Publizität und
die Bilanzierung angeht. Das auf Ordnungswidrigkeitenverfahren spezialisierte BaFin-Referat blickte
am 21. März 2013 in Frankfurt auf zehn Jahre Ahndungspraxis zurück. Neben dieser Rückschau standen zukunftsgerichtete Themen auf der Agenda wie
die stärkere Harmonisierung des EU-Sanktionsrechts
und die von der Wertpapieraufsicht geplanten Leitlinien zur Bußgeldzumessung.
„Seit 2002 haben wir insgesamt knapp 3.500 Verfahren bearbeitet, also durchschnittlich 300 Fälle pro
Jahr“, berichtete Ralf Becker, der das BaFin-Referat
für Ordnungswidrigkeitenverfahren leitet. 2012 hätten 530 Bußgeldverfahren stattgefunden, von denen
etwa 50 Prozent mit einer Geldbuße endeten. „Die
Tendenz ist steigend. Früher betrug die Quote um
die 30 Prozent“, erklärte Becker.
Spitzenreiter bei den Bußgeldverfahren seien Verstöße gegen die Vorschriften zu Stimmrechtsmitteilungen. „Um in Zukunft bei immer wiederkehrenden
Sachverhalten eine Art Regelgeldbuße festsetzen zu
können, entwickelt die Wertpapieraufsicht derzeit
Leitlinien zur Bußgeldzumessung“, sagte Becker. Die
Leitlinien sollten eine noch gleichmäßigere Behandlung häufig vorkommender Ordnungswidrigkeiten
ermöglichen und die Transparenz der Entscheidungen erhöhen. „Die Einzelfallgerechtigkeit steht für
uns aber auch weiterhin an oberster Stelle“, betonte
Becker. Die BaFin wolle die Leitlinien noch 2013 veröffentlichen.
Europäische Reform
Eine weitreichende Reform des Sanktionsregimes
kündigt sich auf europäischer Ebene an. Unter anderem sollen die Verwaltungssanktionen für Verstöße
gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten vereinheitlicht werden. Aktuell sind die Vorgaben in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: „Die
Sanktionen reichen bei Verstößen gegen Transparenzpflichten von wenigen tausend Euro in Bulgarien
bis hin zu zehn Millionen Euro in Frankreich“, verdeutlichte BaFin-Referentin Dr. Julia von Buttlar.
5
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
neben der Zahl der Beschwerden auch die Zahl der
Verträge zum Vorjahresende an. Unternehmen, über
die im Berichtsjahr keine Beschwerden eingegangen
sind, erscheinen nicht in der Statistik.
Da Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gegenüber der BaFin nicht rechenschaftspflichtig sind, entfällt die Bestandsangabe zu
den Verträgen. Die Beschwerdezahlen werden aber
genannt. n
Linkempfehlung zum Thema
Die Beschwerdestatistik 2012 finden
Sie hier:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Statistiken
Ralf Becker, BaFin, referiert über Bußgeldverfahren
Mit der Neuregelung der Sanktionen befassen sich
mehrere europäische Gesetzgebungsverfahren: die
Revision der Marktmissbrauchs-Richtlinie, die der
EU-Transparenzrichtlinie und die der Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial
Instruments Directive II – MiFID II). Sie alle sehen
eine grundsätzliche Erhöhung des Bußgeldrahmens
vor. „Außerdem wird über Public Warning diskutiert,
also darüber, den Namen der verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes öffentlich bekannt zu
machen“, sagte von Buttlar. Dies solle der Abschreckung, aber auch der Information der Öffentlichkeit
dienen. „Der ursprüngliche Vorschlag sah darüber
hinaus zwingend vor, alle Verwaltungsmaßnahmen
und Sanktionen zu veröffentlichen. Der aktuelle Entwurf bietet den nationalen Behörden hingegen mehr
Beurteilungs- und Ausgestaltungsspielraum, vor allem aus Datenschutzgründen.“ n
Beschwerdestatistik 2012
Versicherer: Informationen zu Zahl der Beschwerden und
der Verträge
VA Die BaFin hat die Beschwerdestatistik 2012 für
Versicherer veröffentlicht. Wie in den Vorjahren ist
diese individuell nach Versicherungsunternehmen
und -zweigen aufgeschlüsselt. Die Statistik gibt
Kapitalanlagen der
­Erstversicherer
VA Die BaFin hat die Einzelangaben zu den Kapitalanlagen der Erstversicherungsunternehmen für das
4. Quartal 2012 veröffentlicht. Die Statistik ist auf
der Internetseite der BaFin abrufbar. n
ESMA: Konsultation zu
­Prospektnachträgen
WA Ein Konsultationspapier zu technischen Regulierungsstandards für Prospektnachträge hat die
­Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ESMA (European Securities and Markets Authority)
veröffentlicht. Die Regulierungsstandards legen fest,
in welchen Situationen ein Nachtrag zum Prospekt
veröffentlicht werden muss. Sie regeln zudem die
inhaltlichen Mindestanforderungen an solche Nachträge.
Emittenten, Investoren und Marktteilnehmer ­
können der ESMA ihre Stellungnahmen bis zum
14. Juni 2013 übermitteln. n
6
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Derivatehandel
Sanierungspläne
Neue Meldepflichten unter EMIR: Umfangreiche Informationen auf BaFin-Internetseite
EBA konsultiert bindenden technischen Standard zum
Inhalt von Sanierungsplänen
WA Seit dem 15. März 2013 gelten im Derivatehandel für bestimmte Parteien und Transaktionen
neue Pflichten. Dazu gehören auch Mitteilungen an
die BaFin und an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ESMA. Grund hierfür ist die
EU-Verordnung über die Europäische Marktinfrastruktur (European Market Infrastructure Regulation
– EMIR) und die darauf basierenden technischen
Regulierungsstandards. Die BaFin hat auf ihrer
Internetseite umfangreiche Informationen und Formulare zu den Pflichten veröffentlicht.
BA Der Inhalt von Sanierungsplänen ist Gegenstand
des Entwurfs eines bindenden technischen Standards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
EBA (European Banking Authority) zur K
­ onsultation
gestellt hat.
Ziel von EMIR ist es, systemische Risiken im europäischen Derivatemarkt einzudämmen, indem sie den
außerbörslichen (Over the Counter) Derivatehandel transparenter und sicherer macht. Insbesondere müssen nun OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet und standardisierte OTC-Derivate über
zentrale Gegenparteien abgewickelt werden. n
Linkempfehlung zum Thema
Informationen zu EMIR finden Sie hier:
www.bafin.de » Aufsicht »Börsen &
Märkte » OTC-Derivate - EMIR
Ratingagenturen
ESMA veröffentlicht Tätigkeitsbericht
WA Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat ihren zweiten Tätigkeitsbericht
zur Aufsicht über Ratingagenturen veröffentlicht.
Schwerpunkte der Aufsicht waren demnach 2012 die
konsistente Anwendung der Ratingmethoden, die
Personalausstattung der Agenturen im Bereich der
Analyse- und Kontrollfunktionen, die laufende Überwachung der veröffentlichten Ratings und die Verlässlichkeit der IT-Infrastrukturen. n
Der Auftrag der EBA zur Entwicklung dieses Standards folgt aus einer EU-Richtlinie zum Krisen­
management, die derzeit nur als Entwurf vorliegt.
Die Umsetzung der Richtlinie ist zum 1. Januar 2015
vorgesehen. Da im Zusammenhang mit der Richtlinie mehr als 20 technische Standards und Leitlinien
zu erstellen und zu konsultieren sind, hat die EBA
bereits jetzt damit begonnen. Dies bedeutet, dass
die technischen Standards und Leitlinien anzupassen
sind, wenn sich der Text der Richtlinie ändert.
Vorbereitung auf den Krisenfall
Ein Sanierungsplan dient der Vorbereitung auf eine
Krise. Ein Kreditinstitut soll darin beschreiben, auf
welche Weise es bei erheblichen Belastungen seine
Finanzstärke und Überlebensfähigkeit sichern könnte. Die Aufsichtsbehörde prüft die Sanierungspläne.
Die BaFin hat bereits im November 2012 den
­Entwurf der künftigen Mindestanforderungen an die
Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) zur
Konsultation veröffentlicht. Diese Mindestanforderungen sollen nicht nur für die vom Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) als global systemrelevant eingestuften Banken gelten, sondern auch
für die in Deutschland systemrelevanten Kreditinstitute. Ende des vergangenen Jahres forderte die
BaFin erstmals Sanierungspläne auch von national
systemrelevanten Kreditinstituten an.
Einklang mit den MaSan
BaFin und Bundesbank sind in der EBA-Arbeitsgruppe vertreten, die die technischen Standards und
Leitlinien zu der genannten EU-Richtlinie entwirft.
Sie konnten wesentliche Inhalte der MaSan sowie
Erfahrungen mit der Sanierungsplanung in Deutschland in den Entwurf des technischen Standards einbringen. Dieser steht somit im Einklang mit dem
Entwurf der MaSan.
7
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Der jetzt von der EBA konsultierte technische Standard ist nicht zu verwechseln mit der Empfehlung
der EBA vom 23. Januar 2013, nach der die nationalen Aufsichtsbehörden von insgesamt 39 grenzüberschreitenden Bankengruppen Sanierungspläne
anfordern sollen. Diese Empfehlung greift der EURichtlinie zum ­Krisenmanagement vor, da die betroffenen Institute bereits bis Ende 2013 Sanierungspläne bei der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde
einreichen sollen. Der technische Standard hingegen
wird erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Wirksamkeit erlangen. Stellungnahmen nimmt die EBA bis
zum 11. Juni 2013 entgegen. n
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
schafft das MoU die Basis für den Austausch von
Fachwissen, beispielsweise von Papieren zu technischen Fragen oder Best Practices von EIOPA und
Weltbank. Das MoU erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen. n
Linkempfehlung zum Thema
Das MoU finden Sie unter:
www.eiopa.europa.eu
Links zum Thema
Konsultation EBA
www.eba.europa.eu
Entwurf EU-Richtlinie
www.eur-lex.europa.eu
Ent­wurf der Ma­San
www.bafin.de
EIOPA und Weltbank
­kooperieren
VA Ein operatives Memorandum of Understanding
(MoU) haben die Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) und die Weltbank am
15. März 2013 unterzeichnet. Das MoU gilt zunächst
für drei Jahre und ermöglicht es den beiden Organisationen, bei der Förderung eines risikobasierten r­ egulatorischen und aufsichtlichen Rahmens für
­Versicherer zusammenzuarbeiten.
Die Vereinbarung regelt die Kooperation bei der
Identifizierung systemischer Risiken und bei der
Förderung des Verbraucherschutzes. Des Weiteren
8
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Interview mit Felix Hufeld
BaFin-Exekutivdirektor: „Die Zukunft der Finanzbranche aktiv ­mitgestalten“
VA Seit Anfang des Jahres
ist Felix Hufeld Exekutivdirektor der BaFin-Versicherungsaufsicht. Rund 100
Tage nach seinem Amtsantritt sprach das BaFinJournal mit ihm über die großen
Herausforderungen, denen
sich die Versicherungswirtschaft in den kommenden
Monaten und Jahren zu
stellen hat, und darüber,
wie die Aufsicht damit umgehen wird.
ÍÍHerr Hufeld, Sie waren
jahrzehntelang in unterschiedlichen Führungspositionen der Finanzbranche
tätig. Was hat Sie dazu bewogen, nun die Leitung der
Versicherungsaufsicht der
BaFin zu übernehmen?
ÎÎ
Mit dem Wechsel von
der privaten Wirtschaft zur BaFin habe ich die Gelegenheit ergriffen, in verantwortungsvoller Position die Zukunft der Finanzbranche aktiv mitgestalten
zu dürfen. Aufsicht – das dürfte sich in den Krisenjahren herumgesprochen haben – ist relevant und
notwendig, um die Funktionsfähigkeit und Integrität
des Marktes zu sichern. Dabei an vorderster Front
mitwirken zu dürfen, betrachte ich als Privileg und
Herausforderung.
Die Unterschiede zu meinen bisherigen Tätigkeiten
sind übrigens kleiner als gedacht: Natürlich funktioniert eine öffentliche Behörde wie die BaFin teilweise anders als ein Unternehmen, dessen Aufgabe es
ist, Gewinn zu erzielen. Aber hier wie dort geht es
darum, komplexe Sachverhalte zu beherrschen und
tragbare Lösungen zu finden – auch im internationalen Kontext. Hier kommen mir meine Erfahrungen
aus der Privatwirtschaft sehr zugute.
ÍÍWie haben Sie den Start
in Ihr neues Amt erlebt?
ÎÎ
Die ersten drei Monate
waren spannend, intensiv
und lehrreich. Wir haben
hier viele kompetente Kollegen – die Zusammenarbeit
macht mir wirklich Freude.
So konnten wir bereits ein
ganzes Bündel an wesentlichen Themen anpacken.
ÍÍWelche Aufgaben sind
aus Ihrer Sicht aktuell die
drängendsten?
ÎÎ
Die Herausforderungen,
denen wir uns zu stellen
haben, lassen sich in drei
Komplexe einteilen. Da sind
natürlich zunächst einmal
die großen Veränderungen
unseres Umfelds zu nennen, wie S
­ olvency II oder
die anhaltende Niedrigzinsphase. Gleichzeitig gewinnt die internationale Dimension an Bedeutung.
Auf diese Veränderungen müssen wir uns auch intern einstellen, das ist die zweite wichtige Aufgabe:
Die Versicherungsaufsicht muss sich stetig weiterentwickeln, auch personell, um den Herausforderungen vorausschauend begegnen zu können. Bei
alldem dürfen wir aber nie den dritten Aufgabenkomplex aus den Augen verlieren: unser Tagesgeschäft, die laufende Aufsicht.
ÍÍBeginnen wir mit Solvency II. Der Start des neuen europäischen Aufsichtsregimes ist schon mehrfach verschoben worden. Wie bewerten Sie das?
ÎÎ
Man sollte diese ganze Diskussion ein wenig gelassener angehen. Ich sehe die Verschiebung nicht
so sehr als Problem. Es ist ganz normal, dass Regelwerke dieser Dimension Jahre brauchen, um zu
9
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
vorstellen, dass einige eher deskriptive Elemente von Säule III,
also den Veröffentlichungsvorschriften, schon vorab eingeführt
werden könnten. Überall dort, wo
es einen gangbaren Weg gibt, Elemente vorzuziehen, werden wir es
tun. Wir werden da ganz pragmatisch vorgehen.
ÍÍWelchen Vorteil hat es denn,
einzelne Teile vorzuziehen?
ÎÎ
Im Grunde geht es einfach darum, Solvency II schrittweise umzusetzen anstatt zu einem festgelegten Datum als „Big Bang“.
Das hat den großen Vorteil, dass
Unternehmen und Aufsicht nach
und nach Erfahrungen bei der AnDie Aufsicht wird unter Solvency II deutlich internationaler werden.
wendung sammeln können – und
dass wir mit der Umsetzung vorankommen. Warreifen. Auch nach der Verabschiedung wird
um also sollten wir mit der Weiterentwicklung etwa
­Solvency II nicht statisch bleiben, sondern fortlaubei Fragen der Governance oder des Risikomanagefend verfeinert werden. Außerdem bedeutet die Verments zögern, wenn dem weder rechtlich noch fakschiebung des Starts auf 2016, vielleicht auch 2017,
tisch Hindernisse im Weg stehen? Einige Unternehfür uns ja nicht, dass wir in dieser Zeit nichts zu tun
men haben uns bereits signalisiert, dass sie darüber
hätten.
hinaus weitere Teile von Solvency II freiwillig vorab
erproben wollen, über die von uns als verbindlich
ÍÍWie werden Sie diese Zeit nutzen?
geforderten Standards hinaus. Das unterstützen wir
ausdrücklich.
ÎÎZunächst einmal müssen wir natürlich in dem
Punkt zu einer Lösung kommen, dem die Aufschiebung insbesondere geschuldet ist: nämlich bei der
ÍÍWas wird sich für die Aufsicht unter Solvency II
Frage, wie langfristige Verträge und Garantien adverändern?
äquat abgebildet werden können. Dazu findet seit
Ende Januar europaweit eine Auswirkungsstudie
ÎÎ
Wir müssen uns darauf einstellen, dass die Aufstatt. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA
sicht unter Solvency II deutlich internationaler wird.
wird die Ergebnisse Mitte Juni an die EU-Kommission
Wir werden uns in den Kollegien mit den Aufsehern
geben. Vor allem aber beschäftigen wir uns damit,
der anderen Länder fortlaufend abstimmen. Wir
welche Elemente des Solvency-II-Regimes schon
müssen darauf achten, dass wir unseren Einfluss
vorab eingeführt werden könnten.
dort geltend machen können. Auch wird ein viel
größerer Teil der Maßstäbe und materiellen Inhalte, an denen unsere Aufsicht auszurichten ist, von
ÍÍWelche könnten das sein?
EIOPA koordiniert werden. Das ist aus meiner Sicht
auch richtig. Der Blick durch die rein nationale Brille
ÎÎDas ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterreicht nicht mehr aus.
schiedlich – je nachdem, wie das jeweilige nationale
Recht ausgestaltet ist. Entscheidend ist immer, ob es
Wir werden auch unseren Dialog mit den Unternehgesetzlich, faktisch und technisch möglich ist, einen
men weiter intensivieren müssen, um dem stärker
bestimmten Teilbereich vorzuziehen. In Deutschprinzipienbasierten Ansatz von Solvency II und dem
land sind wir vor allem beim Thema RisikomanageProportionalitätsprinzip Rechnung tragen zu könment schon jetzt gut aufgestellt, das zur zweiten
nen. Dabei sollten wir als Aufseher immer unseren
Säule von Solvency II gehört. Ich könnte mir auch
10
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
gesunden Menschenverstand zu
Rate ziehen. Die Finanzkrise der
vergangenen fünf Jahre hat deutlich gezeigt: Es kann nicht darum
gehen, das Augenmerk lediglich
auf die Ergebnisse der teilweise komplexen – und vermeintlich
unfehlbaren – Modellrechnungen
zu richten. Unter Solvency II ist
vielmehr das Zusammenspiel zwischen quantitativen Größen und
dem sehr wichtigen Risikomanagement zu berücksichtigen. Erst
dadurch ergibt sich ein Gesamtbild, das uns in die Lage versetzt,
die Unternehmen richtig zu beurteilen, und – fast noch wichtiger – es den Unternehmen selbst
ermöglicht, sich zukunftsorientiert
ihrer Risikosituation strukturiert
und deutlich bewusst zu werden.
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Die Versicherungsbranche muss Produktinnovationen entwickeln, die bei
den Zinsgarantien auf flexibleren Modellen beruhen.
ÍÍMindestens ebenso stark wie Solvency II beschäf­
tigt das anhaltende Niedrigzinsumfeld die Versiche­
rungsbranche.
ÎÎ
Ja, das ist für die Industrie eine große Herausforderung, allen voran für die Lebensversicherer. Je
länger die Zinsen so niedrig bleiben, desto schwieriger wird es für sie, mit ihrem Kapital ausreichend
Erträge zu erwirtschaften. Als Aufsicht müssen wir
dieses Problem sehr genau im Auge behalten. Um
uns ein möglichst klares Bild zu verschaffen, fragen wir schon seit 2009 fortlaufend die ökonomisch
relevanten Daten bei allen Lebensversicherern ab
und analysieren diese. Außerdem führen wir Stresstests und Prognoserechnungen durch. Sie haben
bestätigt, dass die deutschen Lebensversicherer ihre
Leistungsversprechen kurz- bis mittelfristig werden
erfüllen können. Sie erwirtschaften mit ihren Kapitalanlagen nach wie vor ausreichend hohe Renditen.
ÍÍWie kann sichergestellt werden, dass die Lebens­
versicherer ihre Verpflichtungen gegenüber den Ver­
sicherten auch langfristig erfüllen können?
Garantieverpflichtungen aufbauen müssen. Das sind
Belastungen in Milliardenhöhe, die aber absolut gerechtfertigt und notwendig sind.
Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den
Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren muss aus unserer Sicht jedoch noch angepasst werden. Bundestag und Bundesrat haben das
Thema zwar vorerst vertagt. Ich bin aber zuversichtlich, dass man sich in nicht allzu ferner Zukunft
erneut damit befassen wird. Die adäquate Abbildung
der langfristigen Garantien unter Solvency II, über
die wir ja schon gesprochen haben, ist ebenfalls
ein wichtiges Thema. Und schließlich wird auch die
Branche selbst ihre Hausaufgaben machen müssen.
Sie muss Produktinnovationen entwickeln, die bei
den Zinsgarantien auf flexibleren Modellen beruhen.
Zudem wird sie bei ihren Kapitalanlagen Anpassungen vornehmen müssen, wobei hier natürlich ebenso
die vom Gesetz und einem Risikomanagement gesetzten Grenzen zu beachten sind.
ÎÎ
Es gibt ein ganzes Instrumentarium potenziel-
ÍÍIm Umfeld der Versicherungsaufsicht ist also vie­
les im Umbruch. Muss sich da nicht auch die Auf­
sicht selbst verändern?
ler Sicherungsmaßnahmen. Gesetzgeber und Aufsicht sind hier genauso gefragt wie die Unternehmen selbst. Einige Maßnahmen sind auch bereits
ergriffen worden. Denken Sie etwa an die Zinszusatzreserve, die die Unternehmen seit 2011 für ihre
ÎÎ
Es ist selbstverständlich, dass wir unsere Aufsichtsphilosophie stetig fortentwickeln und anpassen. Besonders großen Wert lege ich dabei auf den
Aspekt der vorausschauenden Aufsicht: Wir müssen
11
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
uns in die Lage versetzen, potenzielle Risiken so
frühzeitig wie möglich zu erkennen. Das gilt nicht
nur für die mikroprudenzielle Aufsicht. Es ist wichtig, dass auch potenziell problematische makroprudenzielle Entwicklungen vorausschauend überwacht
werden, etwa wenn Versicherer in großem Stil in
Krisenstaaten investiert sind. Es ist besser, so etwas
frühzeitig zu wissen, als es hektisch nachanalysieren zu müssen, wenn die Hütte schon voller Rauch
steht.
ÍÍWie kann eine solche vorausschauende Aufsicht
aussehen?
ÎÎ
Aktuell wird etwa darüber diskutiert, ob Versicherer – wie auch die Banken – Sanierungspläne
erstellen sollten. Ich halte das für außerordentlich
nützlich, denn es zwingt die Unternehmen, sich mit
möglichen künftigen Krisen zu befassen. Das führt
dazu, dass sie ihr Risikomanagement entsprechend
ausrichten und mit der Aufsicht früher als bisher in
den Dialog zu treten.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Dieses Mandat für einen kollektiven Verbraucherschutz nehmen wir sehr ernst. Wir haben das Thema
schon immer aktiv vorangetrieben. Vielleicht sollten
wir aber etwas offensiver über das sprechen, was
wir zum Schutz des Versichertenkollektivs tun.
So können wir dem verfehlten Eindruck Vorschub
leisten, dass wir uns im Verbraucherschutz weniger
engagieren als in anderen Bereichen. Das ist zweifellos nicht der Fall. Ganz im Gegenteil – wir tun sogar sehr viel.
ÍÍKönnen Sie Beispiele nennen?
ÎÎ
Der beste Verbraucherschutz ist natürlich unsere
Solvenzaufsicht – wir stellen sicher, dass die Unternehmen zahlungsfähig bleiben. Wir sorgen aber
auch dafür, dass die Versicherer ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen und die Gesetze und
aufsichtlichen Vorgaben beachten. 2013 wollen wir
vier Verbraucherschutzthemen schwerpunktmäßig
anpacken: Beschwerdemanagement, Produktinformationsblätter, Praxis der Schadenregulierung und
Anreize im Vertrieb.
Um makroprudenzielle Risiken besser beurteilen zu
können, hat der deutsche Gesetzgeber den neuen
Ausschuss für Finanzstabilität geschaffen. Die weÍÍWas heißt das konkret? Beginnen wir mit dem
sentlichen nationalen Institutionen sitzen dort an
Beschwerdemanagement.
einem Tisch, um Entwicklungen frühzeitig zu besprechen, zu bewerten und gegebenenfalls WarnunÎÎ
Wir wollen, dass alle Versicherer ihre Beschwergen oder Empfehlungen auszusprechen. Gleichzeitig
demanagement-Prozesse klar definieren und schriftbezieht das makroprulich festlegen. Das
denzielle Mandat der
sollte für einen ordWir
müssen
uns
in
die
Lage
versetzen,
Bundesbank nun auch
nungsgemäßen Gedie gesamtwirtschaftschäftsbetrieb ohnepotenzielle Risiken so frühzeitig wie
lichen Auswirkungen
hin selbstverständlich
möglich zu erkennen.“
der Versicherer ein.
sein. Zumal ein intelFelix Hufeld, BaFin-Exekutivdirektor
Sie wird ihre enorligentes Beschwerdemen und sachkundimanagement-System
gen Ressourcen künfnicht nur den Vertig also auch dazu verwenden können, nicht nur die
brauchern, sondern auch den Unternehmen selbst
Daten der Banken, sondern auch die der Versicherer
zugute kommt. Für die Schadensabwicklung und
volkswirtschaftlich zu analysieren. Das begrüße ich
die Produktentwicklung kann es außerordentlich
sehr.
gewinnbringend sein, wenn Erkenntnisse aus Beschwerden dort einfließen.
ÍÍLassen Sie uns noch über ein weiteres Aufsichts­
EIOPA hat dazu kürzlich Leitlinien erlassen, nach
thema sprechen, das derzeit in aller Munde ist: den
denen die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, dass
Verbraucherschutz. Das Versicherungsaufsichtsge­
die Versicherer bei der Beschwerdebearbeitung besetz, kurz VAG, enthält dazu ja einen klaren Auftrag.
stimmte Mindeststandards einhalten. Wir unterstütWie füllt die Versicherungsaufsicht diesen aus?
zen das nachhaltig und werden dazu ein Rundschreiben und eine Sammelverfügung veröffentlichen. Es
ÎÎ
Laut VAG ist die Wahrung der Belange der Verwird dazu in Kürze auch eine Konsultation geben.
sicherten eines der Hauptziele unserer Aufsicht.
„„
12
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
ÍÍInwiefern wird sich die Versicherungsaufsicht mit
den Produktinformationsblättern und der Schaden­
regulierung befassen?
ÎÎ
Die Versicherer müssen ihren Kunden seit 2008
ein Produktinformationsblatt mit den wichtigsten
Vertragsinformationen aushändigen, um ihnen eine
gut durchdachte Entscheidung zu ermöglichen. Die
Produktinformationsblätter enthalten beispielsweise Angaben zur Höhe der Prämie oder weisen auf
Leistungsausschlüsse hin. Es ist wichtig, dass alle
Informationen knapp, übersichtlich und verständlich dargestellt werden – sonst ist das Ziel verfehlt.
Wenn wir Hinweise erhalten, dass Produktinformationsblätter mit Detailinformationen überfrachtet
oder schlicht unverständlich sind, werden wir diesen
nachgehen. Es liegt letztlich auch im Interesse der
Industrie, ihre Produktinformationsblätter zu verbessern. Sie ist auf das Vertrauen der Verbraucher
angewiesen.
Wir werden außerdem verstärkt prüfen, ob es einzelne Versicherer gibt, die ihre Schadenregulierung
missbräuchlich steuern. Sollten wir Unternehmen
dabei auf die Spur kommen, dass sie gezielt danach
trachten, Schadenregulierung zu verhindern, werden
wir natürlich auf geeignete Weise gegensteuern.
ÍÍUnd wo hakt es im Vertrieb?
ÎÎ
Es kommt vor, dass Versicherungsunternehmen
im Vertrieb falsche Anreize setzen. Das kann dazu
führen, dass Vermittler im Einzelfall ungeeignete
Produkte empfehlen oder gar im größeren Stil Umdeckungen veranlassen, die nicht im Interesse der
Kunden, sondern allein am Provisionsinteresse der
Vermittler orientiert sind. Wir werden den Vertrieb in
den kommenden Monaten daraufhin noch schärfer
unter die Lupe nehmen als bisher. Solche Fehlsteuerungen zu verhindern, ist im Übrigen auch Ziel der
Reform der Versicherungsvermittler-Richtlinie, über
die derzeit auf europäischer Ebene diskutiert wird. n
13
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Ausschuss für Finanzstabilität
Neues Gremium für die makroprudenzielle Überwachung des
deutschen Finanzsystems
ÜG Am 18. März 2013 hat der neue Ausschuss für
Finanzstabilität (AFS) seine Arbeit aufgenommen.
Er löste den Ständigen Ausschuss für Finanzstabilität ab. Grundlage für die Schaffung des AFS ist
das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität
(FinStabG), das zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Aufgabe des Ausschusses ist die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems. Die
Finanzkrise hat deutlich gezeigt, dass es nicht ausreicht, nur auf die Stabilität einzelner Institute und
Versicherer zu achten. Auch das Finanzsystem als
Ganzes, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit,
muss im Auge behalten werden. Der AFS soll die mikroprudenzielle Aufsicht um eine makroprudenzielle
Überwachung ergänzen und mit dieser verzahnen.
Auf EU-Ebene war zu diesem Zweck bereits zum
Linkempfehlung zum Thema
Erläuterungen zum Finanzstabilitätsgesetz:
www.bundesfinanzministerium.de
1. Januar 2011 der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB)
eingerichtet worden.
BaFin-Direktorium im Ausschuss vertreten
Dem Ausschuss für Finanzstabilität gehören jeweils
drei Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BMF),
der Deutschen Bundesbank, der BaFin sowie – ohne
Stimmrecht – ein Vertreter der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA) an. Der AFS tagt
einmal pro Quartal; bei Bedarf können zusätzliche
Sitzungen einberufen werden. Von Seiten der BaFin
nehmen Präsidentin Dr. Elke König sowie die Exekutivdirektoren für die Banken- und die Versicherungsaufsicht, Raimund Röseler und Felix Hufeld, an den
Sitzungen teil. Den Vorsitz hat das BMF.
Im AFS sind damit die Institutionen vertreten, die
mit der Beaufsichtigung und Regulierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblich betraut sind. Der
Ausschuss stellt einen strukturierten Dialog dieser
Institutionen sicher. Wichtige Informationen und
Erkenntnisse zur Finanzstabilität fließen im AFS an
zentraler Stelle zusammen und können nicht nur im
14
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Der Ausschuss kann auf dieser
Grundlage Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen, die zum Teil vertraulich
sind. Adressaten können die Bundesregierung, die BaFin oder eine
andere öffentliche deutsche Stelle
sein. Warnungen und Empfehlungen haben jedoch keine rechtlich
bindende Wirkung. Der Adressat
muss allerdings entweder erklären, wie die Empfehlung umgesetzt werden soll, oder begründen,
warum er eine Empfehlung nicht
umsetzt (Act-or-Explain-Mechanismus). „Fest steht: Wir werden jede
einzelne Warnung und Empfehlung
sehr ernst nehmen“, verspricht die
BaFin-Präsidentin.
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble
Ausschuss selbst berücksichtigt werden, sondern
auch in die Arbeit der einzelnen Institutionen eingehen. Thema in der ersten Sitzung war beispielsweise
das anhaltend niedrige Zinsniveau. „Die BaFin wird
von den Informationen, die sie aus dem Ausschuss
für Finanzstabilität erhält, großen Nutzen für ihre
Aufsicht über die einzelnen Banken und Versicherer
ziehen“, sagt BaFin-Präsidentin Dr. Elke König. „Die
engere Verbindung von mikro- und makroprudenzieller Aufsicht wird der Qualität unserer Arbeit zu
Gute kommen.“
Die Bundesbank muss die Umsetzungsmaßnahmen des Adressaten
gegenüber dem Ausschuss bewerten. Ferner hat der
AFS die Möglichkeit, Warnungen und Empfehlungen zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Ausschusses sind die Beratung über den Umgang mit
Warnungen und Empfehlungen des ESRB und die
Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss
vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise.
Informationsaustausch
Um Gefahren für die Finanzstabilität ohne Verzögerung identifizieren zu können, ist es von essenzieller
Bedeutung, dass die Informationen verfügbar sind,
Arbeitsteilung zwischen AFS und Bundesbank
die benötigt werden. BaFin und Bundesbank sind
daher verpflichtet, sich gegenseitig mit den InforDie Überwachung der Stabilität des deutschen Fimationen zu versorgen, die sie für ihre jeweiligen
nanzmarktes erfolgt fortan arbeitsteilig durch den
Aufgaben brauchen.
Ausschuss für FinanzDie Bundesbank hat
stabilität und die Deutdarüber hinaus einen
sche Bundesbank. Die
Wir werden jede einzelne Warnung
Informationsanspruch
Bundesbank hat nach
und Empfehlung sehr ernst nehmen.“
gegenüber finanziellen
dem FinStabG insbeBaFin-Präsidentin Dr. Elke König
Kapitalgesellschaften,
sondere den Auftrag,
wenn sie die Informalaufend die für die
tionen, die sie benöFinanzstabilität maßtigt, nicht von anderen Behörden erlangen kann.
geblichen Sachverhalte zu analysieren, Gefahren zu
Diese Regelung ermöglicht es der Bundesbank, auch
identifizieren und gegebenenfalls dem Ausschuss für
Daten einzuholen, die beispielsweise für die ÜberwaFinanzstabilität Vorschläge für entsprechende Warchung des Schattenbankensektors notwendig sind.
nungen zu unterbreiten. Zudem soll sie Maßnahmen
Der AFS wiederum kann mit dem ESRB und den
zur Abwehr dieser Gefahren empfehlen.
„„
15
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
­ ehörden, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU
B
für die Wahrung der Finanzstabilität zuständig sind,
Informationen austauschen. Er informiert zudem
den ESRB über seine Warnungen und Empfehlungen. Sind wesentliche grenzüberschreitende Wirkungen zu erwarten, so muss er dies tun, bevor er eine
Warnung oder Empfehlung ausspricht.
Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
Dies soll einen offenen Meinungsaustausch ermöglichen. Die Arbeit des Ausschusses wird jedoch über
die Veröffentlichung ausgewählter Warnungen und
Empfehlungen und einen jährlichen Bericht an den
Deutschen Bundestag transparent.
Regulierungsvorhaben
Der makroprudenzielle Regulierungsrahmen wird
sich in den nächsten Jahren wesentlich verändern.
Dies wird auch die Arbeit des AFS beeinflussen. So
wird das CRD-IV-Paket, bestehend aus einer Richtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV) und
einer Verordnung (Capital Requirements Regulation
– CRR), unter anderem Basel III in Europa umsetzen. Die Richtlinie sieht antizyklische Kapitalpuffer
vor: Banken sollen in konjunkturellen Aufschwungphasen zusätzliche Kapitalpuffer aufbauen, damit
auch in Abschwungphasen eine stabile Kreditversorgung gesichert ist. Außerdem sollen die Risiken, die
ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, eingeschränkt werden.
Zudem steht die Verabschiedung einer EU-Verordnung zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus für
Banken der Eurozone an, über die Europäische Kommission, Rat und Europäisches Parlament aktuell
im Trilog verhandeln. Die Verordnung wird zentrale
Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank
(EZB) übertragen. Die makroprudenzielle Aufsicht
soll grundsätzlich bei den nationalen Behörden verbleiben, die die EZB jedoch über makroprudenzielle
Maßnahmen informieren und deren Einwände berücksichtigen sollen. In Ausnahmefällen kann die
EZB strengere makroprudenzielle Vorgaben machen. n
16
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Verbraucher
Aktuelle Verbrauchermitteilungen,
vor allem Meldungen zu unerlaubten
Geschäften und Warnungen
Irreführende Angaben
Ohne Erlaubnis
BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
der Lambda TD Software Inc.
FinoPlan GmbH und VIP-Management GmbH &
Co. KG müssen Einlagengeschäft abwickeln
ÜG Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Lambda TD Software Inc. (ISIN:
US51327T2042) mittels Cold Calling und Börsenbriefen zum Kauf empfohlen.
ÜG Die BaFin hat der FinoPlan GmbH und der VIPManagement GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in Offenburg, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene
Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die
Die BaFin hat AnhaltsLinkempfehlung zum Thema
Bescheide sind von Gepunkte dafür, dass im
Diese und andere Verbrauchermitteisetzes wegen sofort vollRahmen der Kaufempfehlungen finden Sie auf der Internetseite
ziehbar, jedoch noch nicht
lungen unrichtige oder
der BaFin:
bestandskräftig.
irreführende Angaben
www.bafin.de » Daten & Dokumente
gemacht und/oder beste» Presse & Verbraucher » Alle Verbrauhende InteressenskonDie FinoPlan GmbH wie
chermitteilungen
flikte pflichtwidrig verauch die VIP-Manageschwiegen werden. Sie
ment GmbH & Co. KG
hat hinsichtlich des beschlossen mit Anlegern
troffenen Wertes eine Untersuchung wegen des VerDarlehensverträge, die das unbedingte Versprechen
dachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die B
­ aFin
enthielten, das erhaltene Kapital zu verzinsen und
rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien
nach Ablauf einer mehrjährigen Laufzeit zurückzudieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie serizahlen. Mit der Annahme von Geldern auf Grundlage
ös die gemachten Angaben sind, und sich über die
dieser Vereinbarung betreiben die beiden Unternehbetroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu
men das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erinformieren. n
laubnis der BaFin. n
17
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
AIFM-Umsetzungsgesetz
Regelungen für Verwalter alternativer Investmentfonds: Definitionen,
­Begriffe und Übergangsvorschriften
können den Vertrieb von AIFs an
Privatanleger jedoch gestatten
und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen. Deutschland hat
im AIFM-Umsetzungsgesetz von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Kapitalanlagegesetzbuch löst
­Investmentgesetz ab
Durch das AIFM-UmsG wird das
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
geschaffen. Gleichzeitig wird das
Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. Der KAGB-Entwurf beinhaltet sowohl die Regelungen
der AIFM-Richtlinie als auch die
bisher im InvG enthaltenen Regelungen, die die OGAW-Richtlinie1 umsetzen. Damit reguliert
WA Am 12. Dezember 2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) veröffentlicht. Die
AIFM-Richtlinie regelt die Zulassung, die laufende
Tätigkeit sowie die Transparenz von Verwaltern alternativer Investmentfonds, die alternative Investmentfonds in der Europäischen Union verwalten
und/oder vertreiben.
Der Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie umfasst sowohl offene als auch geschlossene alternative Investmentfonds (AIFs), unabhängig von deren
rechtlicher Struktur. Die Richtlinie macht keine Vorgaben zur Portfoliozusammensetzung der AIFs. Die
Mitgliedstaaten können somit nationale Produktregelungen für AIFs mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet
festlegen. Die AIFM-Richtlinie regelt ausschließlich
den Vertrieb von AIFs an professionelle Anleger,
nicht jedoch an Privatanleger. Die Mitgliedstaaten
Auf einen Blick
Abkürzungen
AIF: alternativer Investmentfonds
AIFM: Alternative Investment Fund
Manager (Verwalter alternativer Investmentfonds)
AIFM-UmsG: AIFM-Umsetzungsgesetz
1 OGAW: Organismus für gemeinsame Anlage in
­Wertpapieren.
18
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
der KAGB-Entwurf sowohl Verwaltungsgesellschaften
von AIFs als auch von OGAWs.
Materieller Investmentfondsbegriff
Der formelle Investmentfondsbegriff für inländische
Investmentvermögen, der dem InvG zugrunde liegt,
wird aufgegeben. Der KAGB-Entwurf sieht sowohl
für inländische als auch für ausländische Investmentvermögen einen materiellen Investmentfondsbegriff vor, der weitgehend der Definition der AIFMRichtlinie entspricht (siehe Kasten).
Definition
Alternative Investmentfonds
(AIFM-Richtlinie)
Ein alternativer Investmentfonds (AIF)
nach der AIFM-Richtlinie ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der
von einer Anzahl von Anlegern Kapital
einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen
dieser Anleger zu investieren, und der
keine Genehmigung gemäß der Richtlinie über Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) benötigt.
Investmentvermögen
­(geplantes KAGB)
Ein Investmentvermögen ist nach dem
KAGB-Entwurf jeder Organismus für
gemeinsame Anlagen, der von einer
Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten
Anlagestrategie zum Nutzen dieser
Anleger zu investieren, und der kein
operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Durch die sehr weite Begriffsbestimmung sind, analog zur Richtlinie, sowohl offene als auch geschlossene Fonds als Investmentvermögen einzuordnen.
Auch im KAGB-Entwurf spielt es zudem für die Qualifikation als Investmentvermögen keine Rolle, welche Rechtsform der Fonds hat. Nach dem KAGB-Entwurf umfasst die Definition nicht nur AIFs, sondern
auch OGAWs. Zudem sind nach dem KAGB-Entwurf
operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht als Investmentvermögen zu qualifizieren und fallen daher nicht in dessen Anwendungsbereich.
Der materielle Investmentfondsbegriff hat zur Folge, dass sich die Frage, ob ein Investmentvermögen
zulässig ist, ausschließlich nach dem KAGB richtet.
Demzufolge unterfallen geschlossene Fonds mit Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 nicht mehr
dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Andere
Ausgestaltungen wie zum Beispiel Genussrechte und
Namensschuldverschreibungen gelten künftig nur
dann als Vermögensanlagen, wenn sie keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen.
Kapitalverwaltungsgesellschaft
Der im InvG verwendete Begriff „Kapitalanlagegesellschaft“ wird ebenfalls aufgehoben. Der KAGBEntwurf verwendet stattdessen den Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaft“. Im Gegensatz zum Begriff
„Kapitalanlagegesellschaft“, der nur externe Kapitalverwaltungsgesellschaften einschließt, umfasst
„Kapitalverwaltungsgesellschaft“ auch interne Gesellschaften, und zwar sowohl OGAW- als auch AIFKapitalverwaltungsgesellschaften.
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist dann extern,
wenn sie vom Investmentvermögen oder im Namen
des Investmentvermögens bestellt und daher für
dessen Verwaltung verantwortlich ist. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur als Aktiengesellschaft (AG) betrieben werden, als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (GmbH & Co. KG).
Das inländische Investmentvermögen selbst ist eine
interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn dessen
Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt. Außerdem müssen der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entschieden haben,
19
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
bestellen. Nach dem KAGB-Entwurf dürfen Investmentvermögen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem oder
fixem Kapital beziehungsweise als offene oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Da das Sondervermögen keine eigene
Rechtspersönlichkeit hat, kommt nur bei den Investmentvermögen eine interne Verwaltung in Betracht,
die als Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt worden sind.
Erlaubnisverfahren und Ausnahmen
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Beispiel über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIFs unterrichten.
Eine weitere Ausnahme sieht der KAGB-Entwurf für
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor, die nur inländische geschlossene AIFs verwalten, deren Vermögensgegenstände einschließlich Leverage 100
Millionen Euro nicht überschreiten. Zum Schutz der
Anleger müssen diese AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften jedoch nicht nur die Registrierungs- und
Berichtspflichten einhalten, sondern unter anderem
auch Organisations- und Verhaltensregelungen, Verwahrstellenregelungen, Produktvorschriften und die
Vertriebsvorschriften für geschlossene AIFs beachten.
Wie bisher bei einer Kapitalanlagegesellschaft benötigt künftig auch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Erlaubnis der BaFin. Das Erlaubnisverfahren für
Verwahrstelle
OGAW- und das für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind im geplanten KAGB separat geregelt.
Der KAGB-Entwurf verwendet nicht – wie bislang
Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung
das InvG – den Begriff der „Depotbank“, sondern
einer Erlaubnis als OGAW- bzw. AIF-Kapitalverwalden der „Verwahrstelle“. Eine Kapitalverwaltungstungsgesellschaft in einigen Punkten identisch, beigesellschaft muss demnach sicherstellen, dass für
spielsweise in Bezug
jedes von ihr verauf die Zuverlässigkeit
waltete offene oder
Für
alternative
Investmentfonds
sind
­
u
nter
und fachliche Eignung
geschlossene In­_
der Geschäftsleiter.
vestmentvermögen
bestimmten Voraussetzungen n
­ eben K
­ reditDer Erlaubnisantrag
eine Verwahrstelle
auch Finanzdienstleistungsinstitute als
für eine AIF-Kapitalbeauftragt wird. Die
Verwahrstelle
zugelassen.
“
verwaltungsgesellVerwahrstelle übt die
schaft muss jedoch
Verwahr- und Konumfassendere Angatrollfunktion für die
ben und Unterlagen enthalten, etwa zur VergütungsVermögensgegenstände aus, die zum Investmentpolitik. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften können
vermögen gehören.
zusätzlich eine Erlaubnis als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen; dasselbe gilt auch
Während für OGAWs nach wie vor nur Kreditinstiumgekehrt. Die BaFin hat am 22. März 2013 ein
tute Verwahrstelle sein können, sind für AIFs unter
Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalbestimmten Voraussetzungen auch Finanzdienstverwaltungsgesellschaften veröffentlicht.
leistungsinstitute als Verwahrstelle zugelassen. Die
„Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind AIFausschließlich für AIFs (eingeschränktes VerwahrKapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließgeschäft)“ soll durch das AIFM-Umsetzungsgesetz
lich Spezial-AIFs verwalten. Deren Vermögensgeals Finanzdienstleistung neu ins Kreditwesengesetz
genstände dürfen bestimmte Schwellenwerte nicht
(KWG) aufgenommen werden. Für bestimmte Arüberschreiten. Diese liegen bei 100 Millionen Euro
ten von geschlossenen AIFs kann auch ein Treueinschließlich Leverage oder 500 Millionen Euro,
händer als Verwahrstelle beauftragt werden, wenn
wenn kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger
er bestimmte Anforderungen erfüllt. Beispielsweise
fünf Jahre lang kein Recht haben, ihre Anteile zumuss die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit des
rückzugeben. Die nicht erlaubnispflichtigen AIF-KaTreuhänders einer gesetzlich anerkannten obligatopitalverwaltungsgesellschaften müssen sich lediglich
rischen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsbei der BaFin registrieren und bestimmte Berichtsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterpflichten erfüllen. So müssen sie die Aufsicht zum
liegen, die ausreichend finanzielle und berufliche
!
20
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Garantien bieten. Die Garantien müssen sicherstellen, dass der Treuhänder die Verwahrstellenfunktion
wirksam ausüben kann. Die BaFin beabsichtigt, in
einem Rundschreiben die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen ein Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden kann.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Investmentvermögen und Regelungen für PrivateEquity-Fonds. Sie brauchen keine Erlaubnis oder Registrierung. n
Autorin
Jaga Gänßler
BaFin-Grundsatzreferat
­Investmentfonds
Hinweis
Konsultation
Die Erläuterung des Begriffs des Investmentvermögens im KAGB-Entwurf
ist Gegenstand eines Auslegungs­
schreibens, das die BaFin zur Konsultation gestellt hat. Zudem beantwortet
sie in dem Entwurf häufig gestellte
Fragen zum Anwendungsbereich des
KAGB. Stellungnahmen nimmt die
BaFin bis zum 12. April 2013 entgegen.
Übergangsvorschriften
Der KAGB-Entwurf enthält zahlreiche Übergangsvorschriften. Diese beruhen zum Teil auf den Vorgaben
der AIFM-Richtlinie, zum Teil auf Erwägungen des
deutschen Gesetzgebers. Entsprechend der AIFMRichtlinie müssen zum Beispiel AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich geschlossene
AIFs verwalten, die nach der Umsetzungsfrist für die
AIFM-Richtlinie, dem 21. Juli 2013, keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, die KAGB-Vorschriften
nicht einhalten. Sie benötigen auch keine Erlaubnis
oder Registrierung.
Eine weitere Übergangsvorschrift ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgesehen, die
ausschließlich geschlossene AIFs verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten
der AIFM-Richtlinie am 21. Juli 2011 endete und
die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft. Für diese AIFKapitalverwaltungsgesellschaften sollen nur bestimmte Vorschriften des KAGB gelten, nämlich
Rechnungslegungsvorschriften für geschlossene
21
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Basel III
Kapitalbedarf: Europäische
Bankenaufsicht veröffentlicht
Monitoring-Ergebnisse. Bundesbank ­informiert über die
deutschen Institute
BA Die Ergebnisse des Basel-III-Monitorings in der
EU liegen vor. Zum zweiten Mal hat die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking
Authority) dazu einen Bericht veröffentlicht. Um zu
beurteilen, wie sich die vollständige Anwendung der
neuen Kapital- und Liquiditätsanforderungen nach
Basel III auswirken würde, hatte sie die Daten von
insgesamt 157 europäischen Banken zum Stichtag
30. Juni 2012 ausgewertet.
Hartes Kernkapital
Auf europäischer Ebene würde bei vollständiger Einführung der Basel-III-Regelungen die durchschnittliche harte Kernkapitalquote der Gruppe-1-Banken von 11,1 auf 7,8 Prozent sinken. 93 Prozent
von ihnen würden das Minimum von 4,5 Prozent,
63 Prozent das Zielniveau von 7,0 Prozent einhalten oder übertreffen. Der Kapitalbedarf läge bei 3,7
bzw. 112,4 Mrd. Euro (einschließlich des Kapitalaufschlags für global systemrelevante Banken).
Die durchschnittliche harte Kernkapitalquote der Banken der Gruppe 2 würde unter dem
Auf einen Blick
Zwei Gruppen
EBA teilt die Banken in ihrem Bericht in
zwei Kategorien ein:
-- Gruppe 1: Institute, deren hartes
Kernkapital 3 Mrd. Euro übersteigt
und die international aktiv sind
-- Gruppe 2: alle anderen Institute
Basel-III-Regime von 11,5 auf 8 Prozent sinken,
wobei 95 Prozent der Banken das Minimum von 4,5
Prozent und 83 Prozent das Zielniveau von 7,0 Prozent erreichen oder übertreffen würden. Der Kapitalbedarf läge bei 5,3 bzw. 17,9 Mrd. Euro.
22
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verschuldung
Die Verschuldungskennziffer (Leverage-Ratio) der
Gruppe-1-Banken läge bei durchschnittlich 3 Prozent, in der Gruppe 2 bei 3,6 Prozent. 56 Prozent
der teilnehmenden Gruppe-1- und 76 Prozent der
Gruppe-2-Banken würden das Zielniveau von 3 Prozent mit Stichtag 30. Juni 2012 erreichen.
Liquidität
Zur Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity-CoverageRatio – LCR) veröffentlichte EBA diesmal keine Ergebnisse, da die Daten zum Stichtag noch nicht
verfügbar waren. Grund hierfür ist eine veränderte
Kalibrierung, die die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of
Governors and Heads of Supervision – GHOS) im
Januar 2013 bekanntgegeben hatte. Der Kreis berücksichtigungsfähiger liquider Aktiva wurde erweitert, und die Zu- und Abflussraten für einzelne Positionen wurden geändert. Darüber hinaus wurde
eine schrittweise Anhebung der Mindestquote von
zunächst 60 Prozent (2015) auf 100 Prozent (2019)
beschlossen.
Ergebnisse der deutschen Institute
Die Bundesbank informierte gesondert über die Ergebnisse der deutschen Institute. Unter der Annahme der vollständigen Einführung der Basel-III-Regelungen zum 30. Juni 2012 würde sich demnach
die harte Kernkapitalquote deutscher Institute im
Durchschnitt deutlich reduzieren. Der Effekt fällt bei
den Banken der Gruppe 1 mit minus 6,3 Prozentpunkten erheblich stärker aus als bei den Gruppe2-Banken mit minus 3,2 Prozentpunkten. Gruppe1-Banken verfügten dementsprechend im Mittel über
eine harte Kernkapitalquote von 5,7 Prozent, die der
zweiten Gruppe liegt bei 8,5 Prozent.
Für Institute der Gruppe 1 ergibt sich durch Einführung von Basel III, bei einem aggregierten Bestand
an hartem Kernkapital von 70 Mrd. Euro, ein Bedarf
an hartem Kernkapital in Höhe von etwa 4 Mrd. Euro
zur Erfüllung der Mindestquote von 4,5 Prozent,
bzw. rund 32 Mrd. Euro unter Berücksichtigung des
Kapitalerhaltungspuffers und des Kapitalaufschlags
für global systemrelevante Institute. Die Banken der
Gruppe 2 (aggregiertes hartes Kernkapital: 25 Mrd.
Euro) benötigen insgesamt 0,4 Mrd. Euro bzw. 1,3
Mrd. Euro inklusive Puffer.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Würde das Kernkapital bereits nach Basel III bewertet, betrüge die durchschnittliche Leverage-Ratio
aller Institute 2,0 Prozent (Gruppe 1: 1,8 Prozent;
Gruppe 2: 3,1 Prozent). 17 von 33 Instituten erreichten oder überträfen den Zielwert von 3 Prozent.
Unter der Annahme, dass die Institute ausreichend
Kapital aufgebaut hätten, um eine Kernkapitalquote
von 8,5 Prozent zu erreichen, betrüge der zusätzliche Kapitalbedarf zur Einhaltung der Leverage-Ratio
etwa 6 Mrd. Euro für Gruppe-1-Banken und 4,5 Mrd.
Euro für Gruppe-2-Banken.
Dies relativiert sich vor dem Hintergrund, dass den
Instituten zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, die Kapitalausstattung zu erhöhen. Dazu
gehören beispielsweise die Härtung der stillen Einlagen, vorhandene stille Reserven oder Gewinnthesaurierung.
Hintergrund
Um die Auswirkungen der Kapital- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III abzuschätzen, hatten der
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel
Committee on Banking Supervision), dessen Führungsorgan die GHOS ist, und die EBA-Vorgängerbehörde CEBS (Committee of European Banking
Supervisors) eine umfassende quantitative Auswirkungsstudie (Comprehensive Quantitative ImpactStudy – C-QIS) auf Basis der Daten vom 31. Dezember 2009 durchgeführt.
Die Ergebnisse wurden im Dezember 2010 veröffentlicht, als auch das Regelwerk Basel III abgeschlossen wurde. Seitdem werden die Auswirkungen
von Basel III halbjährlich untersucht – vom BCBS
auf globaler, von der EBA auf europäischer Ebene. n
Links zum Thema
EBA-Bericht
www.eba.europa.eu
Ergebnisse der deutschen Institute
www.bundesbank.de
23
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Risikomodelle
EBA konsultiert technischen Regulierungsstandard zu
­Änderungen und Erweiterungen von Risikomodellen
BA Einen technischen Regulierungsstandard zu
Änderungen und Erweiterungen von Modellen zur
Abbildung von Kredit-, von operationellen und von
Marktpreisrisiken hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) am
11. März zur Konsultation gestellt. Im Mittelpunkt
steht die Einschätzung der Materialität, also des
Schweregrades von Änderungen und Erweiterungen.
Dieser ist ausschlaggebend für das aufsichtliche Verfahren, also insbesondere dafür, ob eine Zulassung
der Aufsicht erforderlich ist oder ob lediglich eine
Anzeigepflicht besteht.
Der Entwurf der EBA enthält einen für alle drei Risikoarten geltenden allgemeinen Teil (Abschnitt 1
und 5) und einen besonderen Teil. Dieser enthält
spezifische Regelungen für die einzelnen Risikoarten. Darüber hinaus gibt es drei Anhänge, die –
­risikospezifisch – die Materialität nach qualitativen
Kriterien regeln.
BaFin-Positionen übernommen
Die BaFin ist in der EBA-Arbeitsgruppe für Modellierungsfragen vertreten, die den Standard entworfen hat. Sie hat ihre Positionen in einigen wichtigen
Punkten durchsetzen können.
24
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Auf einen Blick
Inhalte des Entwurfs
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
oder -erweiterung zu bestimmen ist (siehe Kasten
„Inhalte des Entwurfs“). Diese drei Kategorien lassen sich gut auf die vier Kategorien übertragen, die
in den BaFin-Merkblättern zu Änderungen von Modellen für IRBA, AMA und IMA (siehe Kasten „Risikomodelle“) verankert sind.
Im allgemeinen Teil des Regulierungsstandards werden festgelegt:
-- die unterschiedlichen Kategorien der
Materialität; sie orientieren sich am
aufsichtsrechtlichen Verfahren – anders als die bisherigen deutschen
Merkblätter zu IRBA, AMA und IMA:
Definition
Risikomodelle
-- materielle Änderungen, die eine
Zulassung erfordern,
IRBA: Internal Ratings-Based
­Approach (Interner Ratingansatz im
Kreditrisiko)
-- weniger materielle Änderungen,
die vor Implementierung angezeigt werden müssen, und
AMA: Advanced Measurement
­Approaches (Fortgeschrittene Mess­
ansätze für das Operationelle Risiko)
-- nicht materielle Änderungen, die
erst nach der Implementierung
angezeigt werden müssen
IMA: Internal Model Approaches
­(Interne Modelle-Ansätze für das
Marktpreisrisiko)
-- das Verfahren zur Bestimmung der
Materialitätskategorie
-- Dokumentationsanforderungen für
die Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Der besondere Teil des Entwurfs enthält unter anderem:
-- qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der
Materialität
-- die Festlegung, dass qualitative Kriterien vorrangig sind
-- einen Mechanismus zur Berechnung
der quantitativen Schwellenwerte
Das gilt beispielsweise für die Frage der Materialitätskategorien. Es soll nun drei Kategorien geben,
anhand derer der Schweregrad der Modelländerung
Kategorien gebündelt
Die bisherigen BaFin-Kategorien „Modellerweiterung“
und „materielle Modelländerung“ werden in dem
Entwurf der EBA in der Kategorie „materiellen Änderungen“ gebündelt, für die es einer aufsichtlichen
Zulassung bedarf.
Aus Sicht der BaFin war es wichtig, dass die Kategorie „Anzeigepflicht vor Implementierung“, die weniger materielle Änderungen betrifft, beibehalten wird.
Diese Kategorie räumt der Aufsicht die notwendige Flexibilität ein und ermöglicht ihr eine risikoorientierte Herangehensweise. Die Aufsicht muss die
Möglichkeit haben, eine Modelländerung oder -erweiterung anders einzuordnen als die Kreditinstitute. Wenn Banken Änderungen lediglich in bestimmten Intervallen melden müssen, hat die Aufsicht
keine Möglichkeit, rechtzeitig einzugreifen. Es ist in
den vergangenen Jahren mehrmals vorgekommen,
dass ein Kreditinstitut eine Änderung als weniger
gravierend eingestuft hat als die BaFin – in allen drei
Risikokategorien.
25
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Kriterien für das Zulassungsverfahren
Wichtig war der BaFin außerdem, dass der Anhang
des Regulierungsstandards eine nach Themenbereichen strukturierte Liste mit abstrakt formulierten
Kriterien enthält. Die EBA hatte – vor allem für den
IRBA – ursprünglich geplant, sämtliche Anforderungen für das Zulassungsverfahren als abschließende
Liste aufzuzählen.
Dass qualitative Klassifizierungskriterien schwerer wiegen als quantitative, ist ebenfalls ein Verhandlungserfolg der BaFin. Die qualitativen Kriterien sollen möglichst viele Änderungen erfassen, für
die eine Bank eine erneute aufsichtliche Erlaubnis
braucht. Dennoch kann es Änderungen mit materieller Auswirkung geben, die auch anhand der qualitativen Kriterien nicht als erlaubnispflichtig erfasst
werden. Für dieses aufsichtliche Restrisiko soll ein
quantitativer Schwellenwert als Backstop eingeführt
werden.
Was die quantitativen Schwellenwerte im IRBA angeht, hat sich die BaFin erfolgreich dafür eingesetzt,
dass zumindest für die Einzelinstitutsebene erheblich
höhere Werte festgesetzt wurden als ursprünglich
von Seiten der meisten Mitgliedstaaten gewünscht.
Nicht durchsetzen konnte sich die BaFin beispielsweise beim Thema quantitative Schwellenwerte auf
Unterkonsolidierungsebene, bei der Berechnung der
Schwellenwerte für die IMA und der Frage, ob man
die Institute verpflichten sollte, die Auswirkung jeder auch noch so kleinen Modelländerung zu quantifizieren – und zwar unabhängig von der Materialität.
Die BaFin hatte diese Verpflichtung abgelehnt, da
sie, sowohl für die Institute als auch für die Aufsicht,
zu einem großen Arbeitsaufwand führen wird – und
das, ohne unter Risikogesichtspunkten gerechtfertigt
zu sein.
Auf einen Blick
Mandat nach dem CRREntwurf
Die EU-Kommission erhält nach dem
Entwurf der Capital Requirements
­Regulation (CRR), die zusammen mit
der Capital Requirements Directive
(CRD IV) unter anderem Basel III in
der Europäischen Union umsetzen
soll, das Mandat, die Eigenkapital­
anforderungen für Banken innerhalb
der EU aneinander anzugleichen. Dazu
beauftragt die Kommission die EBA,
verbindliche regulatorische Standards
und technische Durchführungsstandards zu entwickeln. Für diese sehr
umfangreiche Aufgabe, die etwa 150
Einzelaufträge umfasst, hat die EBA
zahlreiche Arbeitsgruppen gegründet,
in denen die Aufsichtsbehörden der
27 EU-Mitgliedstaaten vertreten sind,
darunter die BaFin. Da die CRR noch
nicht verabschiedet worden ist, kann
sich ihr Inhalt – und damit auch der
aktuell konsultierte technische Regulierungsstandard – noch ändern.
Autorin
Carmen Koberstein-Windpassinger
Leiterin des BaFin-Referats für Interne
Modelle des Kreditrisikos/IRBA und
operationelle Risiken
Anhörung bei der EBA
Das Konsultationsverfahren endet am 11. Juni 2013.
Am 13. Mai 2013 wird eine mündliche Anhörung bei
der EBA stattfinden. n
26
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*
Erlaubnis zur Aufnahme des
Geschäftsbetriebes
Die Erlaubnis gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertrags­
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
Volkswagen Autoversicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 18. März 2013
der Volkswagen Autoversicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden Versicherungssparten
und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A
zum VAG) erteilt:
Nr. 1 Unfall
d) Personenbeförderung
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstversicherung in den oben genannten Sparten und
in der Rückversicherung auf die Sparten 1d, 3, 10a
und 16 gemäß Anlage Teil A zum VAG.
Versicherungsunternehmen:
Volkswagen Autoversicherung AG (5169),
Königinstraße 28, 80802 München
VA 31-I 2230-2012/0003
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
Anmeldung zum Dienst­
leistungsverkehr in Deutschland
Allianz Global Life Limited
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
g) Wertverluste
Das irische Versicherungsunternehmen Allianz
­Global Life Limited ist berechtigt, in Deutschland das D
­ irektversicherungsgeschäft im
*) B
ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.
27
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risiko­arten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Enterprise Insurance Company Plc (9324),
R22-R24 Ragged Staff Wharf, Queensway Quay,
GIBRALTAR
Nr. 19 Leben
VA 31-I 5000-9324-2013/0001
Nr. 21 Fondsgebundene Versicherungen
Versicherungsunternehmen:
Allianz Global Life Limited (9330),
Elmpark, Merrion Road, Dublin 4, IRLAND
VA 23-I 5000-IE-2013/0001
Amtrust Insurance Luxembourg S.A.
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen
Amtrust Insurance Luxembourg S.A. ist berechtigt,
in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Great American International
Insurance Ltd
Das irische Versicherungsunternehmen Great
­American International Insurance Ltd ist berech­­tigt,
in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 14 Kredit
Nr. 14 Kredit
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
Great American International Insurance Ltd (9328),
Station House, Main Street, Malahide, Co. Dublin,
IRLAND
Versicherungsunternehmen:
Amtrust Insurance Luxembourg S.A. (9327),
534, rue de Neudorf, 2220 Luxembourg,
LUXEMBURG
VA 31-I 5000-9328-2013/0001
VA 31-I 5000-9327-2013/0001
Enterprise Insurance Company Plc
Das gibraltische Versicherungsunternehmen
­Enterprise Insurance Company Plc ist berechtigt,
in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Erweiterung des
Geschäftsbetriebes
Credit Life International Versicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 26. Februar
2013 der Credit Life International Versicherung AG
die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
k) sonstige finanzielle Verluste
28
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erst­­
und Rückversicherung.
Versicherungsunternehmen:
Credit Life International Versicherung AG (5153),
Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096),
HDI-Platz 1, 30659 Hannover
VA 44-I 5000-5096-2012/0001
VA 44-I 5000-5153-2012/0001
Deutsche Assistance Versicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. Februar
2013 der Deutsche Assistance Versicherung AG die
Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
„Schweizer-National“ VersicherungsAktiengesellschaft in Deutschland
Die BaFin hat der „Schweizer-National“
­Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland die
Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­
geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach­­
stehende weitere Land erteilt:
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstversicherung.
Großbritannien
Versicherungsunternehmen:
Deutsche Assistance Versicherung AG (5156),
Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
VA 31-I 5000-5156-2012/0002
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Nr. 7 Transportgüter
Die BaFin hat durch Verfügung vom 4. März 2013
der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:
Nr. 2 Krankheit (beschränkt auf die nicht-substitutive Krankenversicherung)
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung.
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Versicherungsunternehmen:
„Schweizer-National“ Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland (5448), Querstraße 8 – 10,
60322 Frankfurt am Main
VA 34-I 5079-GB-5448–2013/0001
29
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
SV SparkassenVersicherung
Gebäudeversicherung AG
Die BaFin hat der SV SparkassenVersicherung
­Gebäudeversicherung AG die Zustimmung erteilt,
ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Tschechien, Bulgarien, Polen, Slowakei,
Slowenien, Ungarn, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Irland, Großbritannien, G
­ riechenland, Frankreich, Finnland, Dänemark,
­Estland, Niederlande, Malta, Litauen, Luxemburg,
Lettland, Italien um folgende Versicherungssparten
und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A
zum VAG) zu erweitern:
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr in Deutschland
Evolution Insurance Company Limited
Das gibraltische Versicherungsunternehmen
Evolution Insurance Company Limited ist berechtigt,
in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung
AG (5036), Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
34-I
5079-CZ-5036-2012/0001
5079-BG-5036-2012/0001
5079-PL-5036-2012/0001
5079-SK-5036-2012/0001
5079-SI-5036-2012/0001
5079-HU-5036-2012/0001
5079-NO-5036-2012/0001
5079-AT-5036-2012/0001
5079-PT-5036-2012/0001
5079-RO-5036-2012/0001
5079-SE-5036-2012/0001
5079-IE-5036-2012/0001
5079-GB-5036-2012/0001
5079-GR-5036-2012/0001
5079-FR-5036-2012/0002
5079-FI-5036-2012/0001
5079-DK-5036-2012/0001
5079-EE-5036-2012/0001
5079-NL-5036-2012/0001
5079-MT-5036-2012/0001
5079-LT-5036-2012/0001
5079-LU-5036-2012/0001
5079-LV-5036-2012/0001
5079-IT-5036-2012/0001
Versicherungsunternehmen:
Evolution Insurance Company Limited (9278),
Level 2, Ocean Village Business Centre, 23 Ocean
Village Promenade, GIBRALTAR
VA 31-I 5000-9278-2013/0001
St Andrew’s Life Assurance plc
Das britische Versicherungsunternehmen
St Andrew’s Life Assurance plc ist berechtigt, in
Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten aufzunehmen:
Permanent Health
Versicherungsunternehmen:
St Andrew’s Life Assurance plc (7898), 10, Canons
Way, Bristol BS1 5LF, GROSSBRITANNIEN
VA 23-I 5000-IE-9309-2012/0001
30
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
UK General Insurance (Ireland) Limited
Europ Assistance Holding
Das irische Versicherungsunternehmen UK G
­ eneral
Insurance (Ireland) Limited ist berechtigt, in
Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG
hat das französische Versicherungsunternehmen
­Europ Assistance Holding mit Zustimmung der
­französischen Aufsichtsbehörde Autorité de C
­ ontrôle
­Prudentiel (ACP) vom 23. Oktober 2012 einen
­Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in
Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene
Verpflichtungen enthalten sind, auf das französische
Versicherungsunternehmen Europ Assistance SA
übertragen.
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
UK General Insurance (Ireland) Limited (9241),
Alexandra House, The Sweepstakes, Ballsbridge,
Dublin 4, IRLAND
VA 31-I 5000-9241-2013/0001
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Europ Assistance Holding (7868),
7 boulevard Haussmann, 75009 Paris, FRANKREICH
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Europ Assistance SA (7231), 1 Promenade de la
Bonnette, 92230 Genneviliers, FRANKREICH
VA 31-I 5000-7231-2012/0001
Übertragung eines
Versicherungsbestandes
Chartis Europe SA
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das französische Versicherungsunternehmen C
­ hartis
Europe SA mit Zustimmung der französischen
­Auf­sichtsbehörde Autorité de Contrôle Prudentiel
(ACP) vom 14. September 2012 seinen Bestand an
Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland
belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind, im Wege der Verschmelzung auf das
englische Versicherungsunternehmen AIG E
­ urope
­Limited (vormals Chartis Europe Limited) übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Chartis Europe SA (7042),
Tour Chartis, 34 place des Corolles, La Défense,
92400 Courbevoie, FRANKREICH
Halifax Assurance Ireland Limited
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG
hat das irische Versicherungsunternehmen Halifax
Assurance Ireland Limited mit Wirkung vom
31. Oktober 2012 seinen (gesamten) Bestand an
Lebensversicherungsverträgen, in dem auch in
Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene
Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische
Versicherungsunternehmen St Andrew’s Life
Assurance plc übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Halifax Assurance Ireland Limited (9310), Dromore
House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
St Andrew’s Life Assurance plc (7898), 10, Canons
Way, Bristol BS1 5LF, GROSSBRITANNIEN
VA 23-I 5000-IE-9309-2012/0001
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
AIG Europe Limited (vormals Chartis Europe
Limited) (7685), The Chartis Building, 58 Fenchurch
Street, EC3M 4AB London, GROßBRITANNIEN
VA 31-I 5000-5163-2012/0002
31
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verschmelzung
ARAG Compania International
de Seguros y Reaseguros, S.A.
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 22. Januar 2013 die Verschmelzung der ARAG
Compania International de Seguros y Reaseguros,
S.A. als übertragende Gesellschaft und der ARAG SE
als übernehmende Gesellschaft genehmigt.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bisheriger Name/Anschrift:
Fortis Insurance Limited (7647),
Bishopsgate House, Tollgate, S053 3YA Eastleigh,
Hampshire, GROSSBRITANNIEN
Neuer Name/Anschrift:
Ageas Insurance Limited (7647), Ageas House,
Tollgate, S053 3YA Eastleigh, Hampshire,
GROSSBRITANNIEN
VA 31-I 5000-7647-2012/0001
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
ARAG Compania International de Seguros y
Reaseguros, S.A., Barcelona, SPANIEN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
ARAG SE (5800), ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf,
DEUTSCHLAND
Chartis Europe Limited
Direktion für Deutschland
Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland
­gemeldete AIG Europe Limited hat den Namen ihrer
Niederlassung in Deutschland geändert.
VA 35-I 5000-5800-2012/0005
Mannheimer AG Holding
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom
22. Februar 2013 die Verschmelzung der M
­ annheimer
AG Holding als übertragende Gesellschaft und der
deutsche internet versicherung a
­ ktiengesellschaft als
übernehmende Gesellschaft genehmigt.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Mannheimer AG Holding (6979),
Augustaanlage 66, 68165 Mannheim
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
(5084), Ruhrallee 92, 44139 Dortmund
VA 45-I 5000-5084-2012/0001
Namensänderung
Fortis Insurance Limited
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland
­gemeldete Fortis Insurance Limited hat ihren Namen
und ihre Anschriftin Ageas Insurance Limited geändert.
Bisheriger Name:
Chartis Europe Limited Direktion für Deutschland
(5163), Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt
Neuer Name:
AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland
(5163), Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt
VA 31-I 5000-5163-2012/0002
Anschriftenänderung
Stewart Title Limited
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland
gemeldete Stewart Title Limited hat ihre Anschrift
geändert.
Bisheriger Anschrift:
Stewart Title Limited (9055), Stewart House,
Pynes Hill, EX2 5AZ Exeter, GROSSBRITANNIEN
Neue Anschrift:
Stewart Title Limited (9055), 6 Henrietta Street,
WC2E 8PS London, GROSSBRITANNIEN
VA 31-I 5000-9055-2012/0001
32
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Einschränkung des
Geschäftsbetriebes
gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Delvag Luftfahrtversicherungs-AG
Versicherungsunternehmen:
AIM Altalanos Biztosito Zrt. (9087),
Bajza utca 19, 1062 Budapest, UNGARN
Die BaFin hat durch Verfügung vom 6. Dezember
2012 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 VAG festgestellt,
dass die der Delvag Luftfahrtversicherungs-AG mit
Verfügung vom 30. November 1975 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der folgenden Versicherungssparten
und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A
zum VAG) erloschen ist:
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
VA 31-I 5000-9087-2013/0001
CIGNA Insurance Company of Europe S.A.
Das britische Versicherungsunternehmen CIGNA
Insurance Company of Europe S.A. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
durch:
c) Sturm
e) Kernenergie
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
beschränkt auf die Glasversicherung
Nr. 12 See-, Binnensee- und
Flussschifffahrtshaftpflicht
Versicherungsunternehmen:
Delvag Luftfahrtversicherungs-AG (5632),
Von-Gablenz-Straße 2-6, 50679 Köln
Versicherungsunternehmen:
CIGNA Insurance Company of Europe S.A. (7056),
Lower Stone Street, Maidstone, ME15 6LT Kent,
GROSSBRITANNIEN
VA 31-I 5000-7056-2013/0001
Coface Compagnia di Assicurazioni e
Riassicurazioni s.p.a.
Das italienische Versicherungsunternehmen Coface
Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni s.p.a.
hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Coface Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni
s.p.a. (7361), Via Giovanni Spadolini 4, 20141
Milano, ITALIEN
VA 31-I 5005-5632-2012/0001
VA 31-I 5000-5166-2013/0001
Einstellung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsver­
kehr in Deutschland
AIM Altalanos Biztosito Zrt.
Credit and Guarantee Insurance
Company plc
Das britische Versicherungsunternehmen Credit and
Guarantee Insurance Company plc hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Das ungarische Versicherungsunternehmen AIM
Altalanos Biztosito Zrt. hat in Deutschland sein
33
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Versicherungsunternehmen:
Credit and Guarantee Insurance Company plc
(7070), Surety House, TN9 1EN Kent,
GROSSBRITANNIEN
VA 31-I 5000-7070-2012/0001
Halifax Assurance Ireland Limited
Das irische Versicherungsunternehmen Halifax
Assurance Ireland Limited hat in Deutschland
sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Halifax Assurance Ireland Limited (9310), Dromore
House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND
VA 23-I 5000-IE-2012/0002
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Onderlinge Univé Dichtbij U.A.
Das niederländische Versicherungsunternehmen
Onderlinge Univé U.A. hat in Deutschland sein
gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienst­
leistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Onderlinge Univé Dichtbij U.A. (7711), Abe Lenstra
boulevard 2, 8448 JB, Heerenveen, NIEDERLANDE
VA 31-I 5000-7711-2012/0001
Onderlinge Verzekering van Schepen
Noord-Nederland U.A.
Das niederländische Versicherungsunternehmen
­Onderlinge Verzekering van Schepen ­
Noord-Nederland U.A. hat in Deutschland sein
­gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienst­
leistungsverkehr eingestellt.
Halifax Insurance Ireland Limited
Das irische Versicherungsunternehmen Halifax
Insurance Ireland Limited hat in Deutschland
sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Onderlinge Verzekering van Schepen
Noord-Nederland U.A. (7435), Postbus 110,
8840 AC Heerenveen, NIEDERLANDE
VA 31-I 5000-7435-2013/0001
Versicherungsunternehmen:
Halifax Insurance Ireland Limited (9309), Dromore
House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND
Trans-Meridian Insurance (Dublin)
Limited
VA 31-I 5000-9309-2012/0003
NPI Limited
Das britische Versicherungsunternehmen NPI
Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direkt­
versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr
eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
NPI Limited (7920), The Pearl Centre Peterborough
Business Park, Lynch Wood, Peterborough PE2 6FY,
GROSSBRITANNIEN
Das irische Versicherungsunternehmen
­Trans-Meridian Insurance (Dublin) Limited hat in
Deutschland sein gesamtes Direktversicherungs­
geschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Trans-Meridian Insurance (Dublin) Limited (7285),
25/28 Adelaide Road, Dublin 2, IRLAND
VA 31-I 5000-7285-2013/0001
VA 23-I 5000-GB-7920-2013/0001
34
April 2013
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Impressum
Herausgeber
Designkonzept
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt,
Internet: www.bafin.de
werksfarbe.com | concept + design
An der Bleiche 2, 61118 Bad Vilbel
www.werksfarbe.com
Redaktion und Layout
BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Georg-von-Boeselager-Straße 25, 53117 Bonn,
E-Mail: [email protected]
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig
­zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung
der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Angaben ausgeschlossen ist.
Bezug
Ansprechpartner
Rebecca Frener, Tel.: +49 (0) 228 41 08 22 13
Ursula Mayer-Wanders, Tel.: +49 (0) 228 41 08 29 78
Das BaFinJournal* erscheint jeweils am ersten
­ aFin.
­Arbeitstag des Monats auf der Homepage der B
Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin
­werden Sie über das Erscheinen einer neuen Ausgabe
per E-Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden
Sie unter: www.bafin.de » Newsletter.
Fotos
*Der nichtamtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem
Seiten 4, 17, 22, 27: iStockphoto.com/-Oxford-, amriphoto, martinwimmer, blackred
Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit
Zustimmung der BaFin gestattet.
Titelfoto, Seiten 3, 9: Schafgans DGPh/BaFin
Seiten 10, 11, 18, 24: gradt, pressmaster, MarkusBeck,
Harlekin-Graphics/ fotolia.com
Seiten 6, 21, 26: Eigene Bilder
Seiten 2, 14, 15: Jörg Rüger/BMF
35

Documents pareils