Merkblatt Arbeitsentgelt
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Merkblatt Arbeitsentgelt
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Merkblatt über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 2015 (Stand: Juli 2015) Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Entgelt (bis zur Höhe von 72.000 €, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr) der Versicherten in den Unternehmen und nach den Gefahrklassen. Arbeitsentgelt (§ 14 Sozialgesetzbuch IV - SGB IV ) (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) / Kurzfristig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) Das Arbeitsentgelt ist in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Wichtige Änderung bei Wertguthaben nach Flexi-Gesetz II – beitragspflichtig in der Unfallversicherung Bis 31.12.2009 angesparte Wertguthaben sind erst im Zeitpunkt der Auszahlung beitragspflichtig. Ab 01.01.2010 als Wertguthaben gutgeschriebene Entgelte sind im Jahr der Entstehung beitragspflichtig und im jeweiligen Lohnnachweis mitzumelden. Weitere Infos finden Sie auf unserer Homepage. Der Grundsatz - “Was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei“ - ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nicht voll übertragbar. Abweichungen sind in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) geregelt. Als wesentliche Abweichung sind die lohnsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu nennen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe nachweispflichtig sind (§ 1 Abs. 2 SvEV). Die nachfolgende Aufstellung enthält die wichtigsten und häufigsten Leistungen und soll Ihnen, in Ergänzung der Anleitung zum Ausfüllen des Lohnnachweises, die Erstellung des alljährlichen Lohnnachweises erleichtern. In sonstigen Fällen oder bei Zweifelsfragen geben wir Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte (Telefon: 06131-785-628) oder per e-mail ( [email protected] ). Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Ja oder Nein ? Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Abfindung in Verbindung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses - soweit für einen Zeitraum des bisherigen Arbeitsverhältnisses gezahlt und steuerpflichtig - soweit Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, auch der steuerpflichtige Anteil (§ 3 Nr. 9 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 4a EStG; BSG-Urteil vom21.02.1990 – 12RK 20/88) ja nein Altersteilzeit - Bruttolöhne und Bruttogehälter; einschließlich Arbeitsentgelte, welche ab 01.01.2010 als Wertguthaben eingebracht werden ja - Bruttolöhne und Bruttogehälter während Freizeitphase, soweit vor dem 01.01.2010 als Wertguthaben eingebracht und dem UV-Träger noch nicht zur Beitragsumlage gemeldet ja - Steuerfreie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 28 EStG) nein Aushilfslöhne und Aushilfsgehälter siehe auch geringfügig Beschäftigte Belegschaftsrabatte - bis 1.080 € steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG) ja nein Betriebsveranstaltungen. 110 € Freibetrag je Beschäftigten und max. 2 Veranstaltungen pro Jahr; bei Überschreitung kann Lohnsteuer pauschalierung erfolgen, die Beitragsfreiheit auslöst nein Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Betriebliche Altersvorsorge - Arbeitgeberfinanziert - an Pensionskasse oder Pensionsfond, sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) - an Unterstützungskasse oder Direktzusage - Entgeltumwandlung bis 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West)der gesetzlichen Rentenversicherung - an Pensionskasse oder Pensionsfond sofern steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs 1 Nr. 9 SvEV) - an Unterstützungskasse oder Direktzusage (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV) nein nein nein nein Direktversicherung - steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2015 = 2.904 €) (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; § 3 Nr. 63 EStG) nein - übersteigende Beiträge Beitragspflicht besteht auch für den zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 € nach (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG; §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 SGB IV) ja Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Direktversicherung - Fortsetzung - alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005: Pauschalversteuerte Beiträge aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen (Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV) nein - alternativ bei Altverträgen vor 01.01.2005: Pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV; Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F.) ja Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ja Essenszuschüsse pauschal besteuert nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Fahrtkostenzuschüsse bei Lohnsteuerpauschalierung oder bei Sachbezügen (z.B. für Job-Ticket oder Rabatt auf Fahrkartenkauf) unterhalb der steuerlichen Freigrenze § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Fahrten mit firmeneigenen PKW für private Zwecke - soweit als geldwerter Vorteil steuerpflichtig Fehlgeldentschädigungen - der Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst soweit die pauschale Entschädigung monatlich 16 € nicht übersteigt (ein übersteigender Betrag ist jedoch beitragspflichtig) nein nein ja nein Leistung des Arbeitgebers Arbeitsentgelt ? Mietwert von freien oder verbilligten Wohnungen, soweit steuerpflichtig ja Minijobs siehe auch geringfügig Beschäftigte ja Mutterschaftsgeldzuschuß nach § 14 Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV) nein Prämien z.B. Anwesenheitsprämie, Erfolgsprämie, Leistungsprämie, Verbesserungsvorschlag ja Provisionen aus einem Arbeitsverhältnis, auch nach Beendigung desselben ja Sachbezüge - soweit steuerpflichtig ja Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitgeberanteil - Arbeitnehmeranteil nein ja Spenden vom Arbeitgeber unmittelbar abgeführte, steuerlich nicht belastete Spenden aus Teilen des Arbeitsentgeltes der Belegschaft zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten nein Tantiemen ja Trennungsentschädigungen - soweit steuerpflichtig ja Überstundenvergütung ja Geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) ja Umzugskostenentschädigung - soweit steuerfrei Geburtsbeihilfen ja Urlaubsabgeltungen ja Gratifikationen aus einem Beschäftigungsverhältnis ja Urlaubsgeld ja Heiratsbeihilfen ja Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers ja Jubiläumszuwendungen ja Kontoführungsgebühren - soweit steuerpflichtig ja Wäschegeld - soweit für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung - soweit für die Reinigung der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitskleidung Krankengeldzuschüsse sofern Leistungen aus der gesetzlichen KV bezogen werden und das Krankengeld mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 € mtl. übersteigt Kurzarbeitergeld tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet nein ja - siehe auch Zuschüsse Kurzfristig Beschäftigte Eine kurzfristige Beschäftigung (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nachweispflichtig mit vollem Bruttoentgelt; das Bruttoentgelt darf nicht um die (pauschalierte) Lohnsteuer vermindert werden ja Leistungszulagen ja Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ja Lohnnachzahlungen auch nach Beendigung des Besch.-Verh. ja nein nein ja Weihnachtszuwendungen ja Zulagen Schicht-, Schmutz- und Leistungszulagen etc. ja Zuschläge - für Mehrarbeit - für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit (§ 1 Abs. 2 SvEV) - Erschwerniszuschläge (Hitzezuschläge, Gefahrenzuschläge) ja ja ja Zuschüsse - Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht übersteigt) nein