Einspruch gegen Steuerbescheid ist häufig sinnvoll

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Einspruch gegen Steuerbescheid ist häufig sinnvoll
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Einspruch gegen Steuerbescheid ist häufig sinnvoll
Wie die Financial Times Deutschland berichtet, sind 20 Prozent aller Steuerbescheide nicht korrekt. Es
lohnt sich also häufig, Einspruch zu erheben, und bei zwei Drittel aller Einsprüche gegen Steuerbescheide
wird zugunsten der Bürger entschieden. Stiftung Warentest vermutet sogar, dass jeder vierte
Steuerbescheid fehlerhaft sei.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, Einspruch zu erheben. Ein Veto ist auch dann berechtigt, wenn
vergessen wurde, wichtige Kosten in der eigenen Steuererklärung anzugeben. Oder wenn einem
Rechenfehler unterlaufen sind oder das Finanzamt eigene Aufwendungen nicht anerkannt. Durch einen
Einspruch werden die reklamierten Punkte der Steuererklärung nicht bestandskräftig und damit änderbar.
Außerdem kann der Bürger, solange über den Einspruch noch nicht entschieden wurde, weitere
Beanstandungen nachschieben.
Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat und drei Tage. Entscheidend ist das Datum, das im
Steuerbescheid angegeben wurde. Ist die Frist abgelaufen, kann noch ein „Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand“ gestellt werden. Dafür müssen jedoch stichhaltige Gründe belegen, dass die
Einspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt wurde. Anerkannt werden auch Geschäftsreisen und schwere
Krankheiten in der Familie.
Zur Wahrung der Frist reicht es, den Einspruch per Post, Fax oder E-Mail (mit elektronischer Signatur)
einzureichen. Fehlende Begründungen und Unterlagen können nachgereicht werden. Wird ein Experte für
den Einspruch hinzugezogen, können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Im vergangenen Jahr mussten die Finanzämter 5,9 Millionen Einsprüche bewältigen. Dabei können auch
so genannte „Verböserungen“ passieren, nämlich Verschlechterungen für den Steuerzahler. Allerdings
muss ihm zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden, den Widerspruch zurückzuziehen.
Wird einem Einspruch nicht stattgegeben, kann noch vor dem Finanzgericht geklagt werden. Diese Klagen
ziehen sich Erfahrungen nach über Jahre hin und sind häufig nicht empfehlenswert. Besser ist es, von
einer bereits eingereichten Klage zu profitieren. Zur Zeit sind rund 1.500 Verfahren beim Bundesfinanzhof
anhängig. Mit einem Verweis auf das entsprechende laufende Verfahren können Steuerzahler sich ohne
Kosten an die Klage hängen.
Nur wenn durch ein Gerichtsverfahren eine Mehrheit der Steuerzahler betroffen ist, erklärt das Finanzamt
von sich die Steuerfestesetzung in dem strittigen Punkt für vorläufig. Dann ist ein Einspruch oder eine
Klage überflüssig. Vorläufigkeitsvermerke finden sich etwa im Moment
bei der beschränkten Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen
bei Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten
bei den Renteneinkünften
beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Es ist auf jeden Fall anzuraten, zu kontrollieren, ob der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid
vorhanden ist. Denn schon bei geringfügigen Abweichungen ist eventuell ein Urteil nicht übertragbar.
Die Financial Times Deutschland empfiehlt bei folgenden Sachverhalten, Einspruch einzulegen, wenn von
Urteilen zu diesen laufenden Verfahren ein Vorteil zu erwarten ist:
Sind Flugkosten zum gemeinsamen Kind, das beim getrennt lebenden Partner im Ausland wohnt,
außergewöhnliche Belastungen? (Az.: III R 30/06)
Sind Spenden an ausländische gemeinnützige Einrichtungen Sonderausgaben? (Az.: XI R 56/05)
Wann muss der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe versteuert werden - bereits zum Zeitpunkt der
Weiterverpachtung oder erst im Folgejahr? (Az.: X R 20/06)
Wann liegt bei Selbstständigen eine Gewinnerzielungsabsicht oder nur eine so genannte Liebhaberei vor?
(Az.: XI R 30/06)
Sind Gewinne aus Schneeballsystemen und anderen Betrugsfällen zu versteuern? (Az.: VIII R 36/04 und
VIII R 63/03)
Sind in einem Betrieb gezahlte Schuldzinsen in voller Höhe abzugsfähig, oder dürfen diese vom Fiskus
betragsmäßig wegen getätigter Überentnahmen begrenzt werden? (Az.: X R 33/05 und X R 4/06)
Rechtfertigt die private Nutzung des Arbeitszimmers mit einem Anteil von 20 bis 30 Prozent die
Streichung der gesamten Kosten des Arbeitszimmers? (Az.: IX R 49/05)
Quelle: FTD
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