Mustereinspruch zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen für Kinder

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Mustereinspruch zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen für Kinder
Mustereinspruch zum Abzug von
Vorsorgeaufwendungen für Kinder
Karl und Edith Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 2
11111 Musterstadt
Datum
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 200___ vom _____________
Steuernummer _______________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir gegen den oben genannten Bescheid Einspruch ein.
Der Einspruch richtet sich insbesondere gegen die betragsmäßige Beschränkung
des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungs- und anderen Vorsorgebeiträgen. Wir müssen nicht nur für uns, sondern auch noch für unsere Kinder Vorsorge
treffen. Deshalb haben wir zwingend höhere Aufwendungen als Paare ohne Kinder.
Trotzdem steht uns nur derselbe maximale Abzugsbetrag zu. Das ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung! Dieser Auffassung ist auch der Bundesfinanzhof.
In seinem Beschluß vom 14.12.2005 führt er aus: „Das geltende Recht verstößt gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und – im Hinblick auf
die Benachteiligung gegenüber Ehepaaren ohne Kinder – gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).“
Da der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung vorgelegt worden ist, beantragen wir gleichzeitig gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Ruhen unseres Verfahrens. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß der Vorläufigkeitsvermerk
über die allgemeine Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen (Nr. 1 aus
dem BMF-Schreiben vom 02.11.2005, Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 133/05) nicht
ausreichend ist. Denn selbst wenn die allgemeine Beschränkung des Abzugs von
Vorsorgeaufwendungen rechtmäßig sein sollte, könnte das Verfassungsgericht eine
verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit Kindern feststellen und höhere
Grenzen für diese Gruppe verlangen. Somit halten wir unseren Einspruch aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Karl und Edith Mustermann
© steuertip, markt intern Verlag
Stand: 01.02.2006

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