Mustereinspruch zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen für Kinder
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Mustereinspruch zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen für Kinder
Mustereinspruch zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen für Kinder Karl und Edith Mustermann Musterstraße 1 11111 Musterstadt Finanzamt Musterstadt Musterstraße 2 11111 Musterstadt Datum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 200___ vom _____________ Steuernummer _______________ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir gegen den oben genannten Bescheid Einspruch ein. Der Einspruch richtet sich insbesondere gegen die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungs- und anderen Vorsorgebeiträgen. Wir müssen nicht nur für uns, sondern auch noch für unsere Kinder Vorsorge treffen. Deshalb haben wir zwingend höhere Aufwendungen als Paare ohne Kinder. Trotzdem steht uns nur derselbe maximale Abzugsbetrag zu. Das ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung! Dieser Auffassung ist auch der Bundesfinanzhof. In seinem Beschluß vom 14.12.2005 führt er aus: „Das geltende Recht verstößt gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und – im Hinblick auf die Benachteiligung gegenüber Ehepaaren ohne Kinder – gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).“ Da der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung vorgelegt worden ist, beantragen wir gleichzeitig gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Ruhen unseres Verfahrens. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß der Vorläufigkeitsvermerk über die allgemeine Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen (Nr. 1 aus dem BMF-Schreiben vom 02.11.2005, Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 133/05) nicht ausreichend ist. Denn selbst wenn die allgemeine Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen rechtmäßig sein sollte, könnte das Verfassungsgericht eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit Kindern feststellen und höhere Grenzen für diese Gruppe verlangen. Somit halten wir unseren Einspruch aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Karl und Edith Mustermann © steuertip, markt intern Verlag Stand: 01.02.2006