Merkblatt Kuren und Reha - Staatliche Schulberatung in Bayern
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Merkblatt Kuren und Reha - Staatliche Schulberatung in Bayern
LEHRER GESUNDHEIT Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken Glockenhofstraße 51, 90 478 Nürnberg, Tel. 0911 /58 676-10, Fax 0911 / 58 676-30, E-Mail: [email protected] Dieter Enkhardt StD, Beauftragter für Lehrergesundheit in Mittelfranken Merkblatt: Anträge für Kuren und Rehamaßnahmen 1. Allgemeines: Diese Zusammenstellung aus Internetinformationen und einschlägigen Verordnungen kann und soll nicht Ihre persönliche Aktivität ersetzen, sich über Details zusätzlich zu informieren. Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Informationen kann ebenfalls keine Gewähr gegeben werden. 2. Beihilfe In einem inländischen Sanatorium sind Aufwendungen während eines Aufenthalts alle vier Jahre einmal beihilfefähig, wenn die Sanatoriumsbehandlung von ärztlicher Seite für notwendig erachtet wird und andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Anhand eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet die Beihilfestelle zuvor über die Beihilfefähigkeit. Mit der Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden. Das gesamte Beihilferecht finden Sie in einer Onlinebroschüre unter http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1833272/ Wichtige Paragrafen: u.a. § 8 (Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur) und § 30 (Beihilfe bei Kuren) Kurzinfo: beihilfefähige Aufwendungen sind: • • • • Arztkosten, Arznei- und Verbandsmittel (bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums), gemindert um die Abzugsbeträge Fahrtkosten für An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens 200,00 Euro unter bestimmten Voraussetzungen eine Familien- und Haushaltshilfe, Kurtaxe und Schlussbericht. Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen ist dringend erforderlich. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass eine Begleitperson notwendig ist. Der Bemessungssatz beträgt für den Beihilfeberechtigten 50 Prozent (bei mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent und für ein Kind 80 Prozent. Zu einer Sanatoriumsbehandlung gehören auch die medizinische Rehabilitation und 1 Entwöhnungsbehandlungen von Abhängigkeitskranken wie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigen. Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet. Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist. Ausnahmen: • • nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt, eine schwere chronische Erkrankung, die laut amts- oder vertrauensärztlichem Gut achten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich macht. Anträge auf Beihilfe finden Sie im Internet unter http://www.lff.bayern.de/formularcenter/beihilfe/index.aspx 3. Kurantrag PKV Krankenversicherung) (Private Krankenversicherung) und GKV (Gesetzliche Prinzipiell ist zwischen Kur (Wiederherstellung der Arbeitskraft) und Anschlussheilbehandlung (AHB) zu unterscheiden. Eine Kur wird auch nicht von der GKV bezahlt, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (Angestellte), lediglich der Antrag wird bei der GKV gestellt, viele meinen daher die GKV zahle die Kur. Bei Beamten ist dies analog dazu die Beihilfestelle. AHBs werden von der GKV und der PKV bezahlt. Übersicht Krankenhaus Privat: Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen Behandlung begeben möchten. Sie können sich mit Ihrem Arzt beraten und sich dann für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus entscheiden. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme in die Klinik einen Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung im Einoder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss bei der Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Gesetzlich: Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden. Bei stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im Allgemeinen durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben. 2 Kuren Privat: Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt. Gesetzlich: Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können, übernimmt die Kasse einen sehr geringen Zuschuß für Verpflegung und Unterbringung. Reicht die ambulante Kur nicht aus, kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung erbringen. Hier trägt die Kasse die Kosten bis auf eine geringe Zuzahlung täglich für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Regel können die Kassen die Kuren nur alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft. (Quelle: www.zettner.de) 3. Vorgehensweise: 1. Besprechen Sie Ihre Kur mit Ihrem Haus- oder Facharzt! Kuranträge werden oft mit dem Zusatz abgelehnt, die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Es gibt einige Widerspruchsmöglichkeiten, die Sie sowohl mit Ihrem Arzt als auch mit der Klinik Ihrer gewünschten Kur besprechen können. 2. Suchen Sie (in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt) eine passende Kurklinik! Selbstverständlich können Sie sich auch selbst im Internet informieren über die Leistungen einer Kurklinik. In zahlreichen Foren bekommen Sie Erfahrungsberichte von Klinikpatienten. Bitte bedenken Sie dabei aber auch, dass jeder Erfahrungsbericht subjektiv ist, d.h. abhängig ist von Faktoren wie persönliche Krankengeschichte, Einzelpersonen in Therapie und Pflege, Sympathie und Antipathie usw. – Geben Sie in eine Suchmaschine beispielsweise ein „Erfahrungen mit … und nennen Sie den Namen und Ort der Klinik. Prinzipiell helfen Ihnen die Kliniken immer gerne weiter bei der Beantragung Ihrer Kur. Nutzen Sie diesen Service, wenn Sie sich entschieden haben. Manche Privaten Krankenversicherungen (PKV) versuchen, Ihnen bestimmte Kurkliniken vorzuschreiben. Dies verstößt in der Regel gegen Ihr Recht auf freie Arztwahl, wenn die Kurklinik Ihrer Wahl für Ihre Symptomatik zugelassen ist. Auch hier hilft Ihnen oft der Berater Ihrer Wunschklinik weiter. 3. Beantragen Sie die Kur bei der Beihilfe und beantragen Sie die Kostenzusage bei Ihrer PKV! Private Krankenversicherungen verhalten sich sehr unterschiedlich. Manche Kassen sind sehr sperrig und machen ihren Kunden, die sowieso schon hoch belastet sind, noch zusätzliche Schwierigkeiten durch Ablehnungen. Weisen Sie in solchen Fällen auch Ihre persönlichen Betreuer/Ansprechpartner darauf hin, dass es andere Versicherungen gibt, die kulanter mit ihren Versicherungsnehmern umgehen und dass es Möglichkeiten des Wechsels gibt. Nutzen Sie auch die evtl. vorhandenen Erfahrungen Ihres Arztes im Umgang mit den Ablehnungsgründen sowie den schon benannten Service der Kliniken. Viel Erfolg und gute Genesung wünscht Ihnen Dieter Enkhardt 3