Merkblatt Kuren und Reha - Staatliche Schulberatung in Bayern

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Merkblatt Kuren und Reha - Staatliche Schulberatung in Bayern
LEHRER
GESUNDHEIT
Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Glockenhofstraße 51, 90 478 Nürnberg, Tel. 0911 /58 676-10, Fax 0911 / 58 676-30,
E-Mail: [email protected]
Dieter Enkhardt StD, Beauftragter für Lehrergesundheit in Mittelfranken
Merkblatt: Anträge für Kuren und Rehamaßnahmen
1. Allgemeines:
Diese Zusammenstellung aus Internetinformationen und einschlägigen Verordnungen
kann und soll nicht Ihre persönliche Aktivität ersetzen, sich über Details zusätzlich zu
informieren. Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Informationen kann
ebenfalls keine Gewähr gegeben werden.
2. Beihilfe
In einem inländischen Sanatorium sind Aufwendungen während eines Aufenthalts alle vier
Jahre einmal beihilfefähig, wenn die Sanatoriumsbehandlung von ärztlicher Seite für
notwendig erachtet wird und andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Anhand
eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet die Beihilfestelle zuvor über
die Beihilfefähigkeit. Mit der Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach
Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden.
Das gesamte Beihilferecht finden Sie in einer Onlinebroschüre unter
http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1833272/
Wichtige Paragrafen: u.a. § 8 (Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur) und § 30
(Beihilfe bei Kuren)
Kurzinfo: beihilfefähige Aufwendungen sind:
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Arztkosten, Arznei- und Verbandsmittel (bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums),
gemindert um die Abzugsbeträge
Fahrtkosten für An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens
200,00 Euro
unter bestimmten Voraussetzungen eine Familien- und Haushaltshilfe,
Kurtaxe und Schlussbericht.
Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei
denn, eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen ist dringend erforderlich. Für
Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.
Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass eine Begleitperson notwendig ist.
Der Bemessungssatz beträgt für den Beihilfeberechtigten 50 Prozent (bei mindestens zwei
im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent), für
Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent und für ein Kind 80 Prozent. Zu einer
Sanatoriumsbehandlung gehören auch die medizinische Rehabilitation und
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Entwöhnungsbehandlungen von Abhängigkeitskranken wie Alkohol-, Drogen- oder
Medikamentenabhängigen. Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im
Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet.
Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da
selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen
aufkommen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei
vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte
Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist. Ausnahmen:
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nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt,
eine schwere chronische Erkrankung, die laut amts- oder vertrauensärztlichem Gut
achten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in
kürzeren Zeitabständen erforderlich macht.
Anträge auf Beihilfe finden Sie im Internet unter
http://www.lff.bayern.de/formularcenter/beihilfe/index.aspx
3. Kurantrag PKV
Krankenversicherung)
(Private
Krankenversicherung)
und
GKV
(Gesetzliche
Prinzipiell ist zwischen Kur (Wiederherstellung der Arbeitskraft) und
Anschlussheilbehandlung (AHB) zu unterscheiden. Eine Kur wird auch nicht von der GKV
bezahlt, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (Angestellte), lediglich der Antrag
wird bei der GKV gestellt, viele meinen daher die GKV zahle die Kur. Bei Beamten ist dies
analog dazu die Beihilfestelle. AHBs werden von der GKV und der PKV bezahlt.
Übersicht
Krankenhaus
Privat:
Sie können sich frei entscheiden, in welches
Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen
Behandlung begeben möchten. Sie können sich
mit Ihrem Arzt beraten und sich dann für das für
Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus
entscheiden. Auch reine Privatkrankenhäuser
können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre
Entscheidung getroffen, schließen Sie bei
Aufnahme in die Klinik einen Behandlungsvertrag
ab. Neben den allgemeinen Leistungen im
Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern
und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte)
bietet Ihnen das Krankenhaus auch
Wahlleistungen an: die Unterbringung im Einoder Zweibettzimmer und die privatärztliche
Behandlung durch die leitenden
Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von
Wahlleistungen muss bei der
Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für
die besondere Unterbringung verlangt das
Krankenhaus einen Zuschlag. Für die
privatärztliche Behandlung schließen Sie
ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die
Vereinbarung über privatärztliche Leistungen
erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung
beteiligten Chefärzte einschließlich der von
diesen Ärzten veranlassten Leistungen von
Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen
außerhalb des Krankenhauses.
Gesetzlich:
Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in
einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die
Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht
durch ambulante ärztliche Behandlungen
einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht
werden kann. Zugelassen zur
Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken,
Krankenhäuser, die in den
Krankenhausbedarfsplan eines Landes
aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen
Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der
Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt der
Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als
das in der ärztlichen Einweisung genannte
Krankenhaus, kann ihm seine Krankenkasse
dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder
teilweise auferlegen. Privatkrankenhäuser können
nicht in Anspruch genommen werden. Bei
stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich
im Mehrbettzimmer des Krankenhauses
untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt
im Allgemeinen durch die diensthabenden Ärzte.
Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende
Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht
gegeben.
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Kuren
Privat:
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen
Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine
Krankheitskosten- oder
Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen
Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf
den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen
Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen
Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine
Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und
Ihrem Arzt.
Gesetzlich:
Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante
oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei
ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei
Wochen dauern können, übernimmt die Kasse
einen sehr geringen Zuschuß für Verpflegung und
Unterbringung. Reicht die ambulante Kur nicht aus,
kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer
stationären Einrichtung erbringen. Hier trägt die
Kasse die Kosten bis auf eine geringe Zuzahlung
täglich für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. In der Regel können die Kassen
die Kuren nur alle vier Jahre gewähren. Die
Notwendigkeit einer Kur wird in der Regel durch
den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft.
(Quelle: www.zettner.de)
3. Vorgehensweise:
1. Besprechen Sie Ihre Kur mit Ihrem Haus- oder Facharzt!
Kuranträge werden oft mit dem Zusatz abgelehnt, die ambulanten
Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Es gibt einige
Widerspruchsmöglichkeiten, die Sie sowohl mit Ihrem Arzt als auch mit der Klinik Ihrer
gewünschten Kur besprechen können.
2. Suchen Sie (in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt) eine passende Kurklinik!
Selbstverständlich können Sie sich auch selbst im Internet informieren über die Leistungen
einer Kurklinik. In zahlreichen Foren bekommen Sie Erfahrungsberichte von Klinikpatienten.
Bitte bedenken Sie dabei aber auch, dass jeder Erfahrungsbericht subjektiv ist, d.h.
abhängig ist von Faktoren wie persönliche Krankengeschichte, Einzelpersonen in Therapie
und Pflege, Sympathie und Antipathie usw. – Geben Sie in eine Suchmaschine
beispielsweise ein „Erfahrungen mit … und nennen Sie den Namen und Ort der Klinik.
Prinzipiell helfen Ihnen die Kliniken immer gerne weiter bei der Beantragung Ihrer Kur.
Nutzen Sie diesen Service, wenn Sie sich entschieden haben.
Manche Privaten Krankenversicherungen (PKV) versuchen, Ihnen bestimmte Kurkliniken
vorzuschreiben. Dies verstößt in der Regel gegen Ihr Recht auf freie Arztwahl, wenn die
Kurklinik Ihrer Wahl für Ihre Symptomatik zugelassen ist. Auch hier hilft Ihnen oft der Berater
Ihrer Wunschklinik weiter.
3. Beantragen Sie die Kur bei der Beihilfe und beantragen Sie die Kostenzusage bei Ihrer
PKV!
Private Krankenversicherungen verhalten sich sehr unterschiedlich. Manche Kassen sind
sehr sperrig und machen ihren Kunden, die sowieso schon hoch belastet sind, noch
zusätzliche Schwierigkeiten durch Ablehnungen. Weisen Sie in solchen Fällen auch Ihre
persönlichen Betreuer/Ansprechpartner darauf hin, dass es andere Versicherungen gibt, die
kulanter mit ihren Versicherungsnehmern umgehen und dass es Möglichkeiten des
Wechsels gibt. Nutzen Sie auch die evtl. vorhandenen Erfahrungen Ihres Arztes im Umgang
mit den Ablehnungsgründen sowie den schon benannten Service der Kliniken.
Viel Erfolg und gute Genesung wünscht Ihnen
Dieter Enkhardt
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