Beihilfeergänzung BN1

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Beihilfeergänzung BN1
Private Krankenversicherung
Beihilfeergänzung
BN1-U
Info für
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Vertriebspa
n
Nur für Kunde
e B -U
der Tarifgrupp
Auch bei der Beihilfe gibt es Kostenlücken
Die Beihilfe zahlt nicht für alles.
Auch die Beihilfe kennt Begrenzungen. Sie berücksichtigt nicht alle Krankheitskosten und erstattet
sie zum vollen Beihilfeprozentsatz. Für Beihilfeberechtigte können innerhalb der Beihilfeleistung also
beträchtliche Kosten verbleiben.
1. Besonders berechnete Material- und Laborkos­
ten bei Zahnersatz
Material- und Laborkosten für Zahnersatz sind je nach
Beihilfeanspruch üblicherweise zu 40% (Bund und
angeschlossene Länder) oder 60% beihilfefähig. Der
Tarif BN1-U leistet für den verbleibenden Kostenanteil.
Beispiel Zahnersatz
Beihilferegelung
in EUR
1
2
Beihilfefähigkeit Material- und Laborkosten
60%
40%
Material- und Laborkosten Rechnungsbetrag
4.000
4.000
Leistung Beihilfe (60% bzw. 40% von 4.000
EUR x 50% Bemessungssatz)
1.200
800
Leistungen der DBV Tarif BZ 50-U
(50% von 4.000 EUR)
2.000
2.000
800
1.200
Restkosten (Tarif BN1 50-U)
Beihilferegelung 1: Bremen, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz,
Saarland (50% beihilfefähig), Schleswig-Holstein
Beihilferegelung 2: Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Bei den genannten Zahlen handelt es sich lediglich um Beispiele;
maßgeblich sind die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beihilfevorschriften.
2. Leistungen der Heilpraktiker
Kosten für Leistungen eines Heilpraktikers sind in
der Regel nur bis zur Höhe des Mindestsatzes des
Gebührenverzeichnisses beihilfefähig. Heilpraktiker
rechnen aber im allgemeinen mit einem höheren
Honorarsatz ab. Der Tarif BN1-U leistet den verbleibenden Kostenanteil, wenn der Heilpraktiker einen
höheren Satz innerhalb des Gebührenverzeichnisses berechnet.
3. Hilfsmittel
Die Beihilfe erkennt Hilfsmittel nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen an. Dadurch verbleiben
zum Beispiel bei Hörgeräten ungedeckte Kosten.
Brillen sind seit dem 01.01.2004 nur noch für Kinder bis 18 Jahre oder bei schweren Erkrankungen
beihilfefähig (Bund und angeschlossene Länder).
Der Tarif BN1-U übernimmt den entsprechend verbleibenden Kostenanteil.
Beispiel Brillenrechnung
in EUR
Kosten Brillengestell
100
Kosten Gläser
200
Leistung Beihilfe: seit dem 01.01.2004 sind
Sehhilfen in der Regel nicht mehr beihilfefähig!
Leistungen der DBV
0
in EUR
Tarif BS 50-U:
Leistungen Gestell (50% von 100 EUR)
Leistungen Gläser (50% von 200 EUR)
50
100
Restkosten (Tarif BN1 50-U)
150
In einigen Bundesländern leistet die Beihilfe noch
einen geringen Zuschuss zu Brillengläsern – ohne
Beihilfeergänzungstarif würden aber auch hier
erhebliche Restkosten verbleiben.
4. Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen
Die Beihilfe erkennt Kosten für die Heilbehandlung
im Ausland allgemein nur bis zum ortsüblichen
Satz im Inland an. Kosten medizinisch notwendiger
Rücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig. Der Tarif BN1-U erstattet nach Vorlage der
Rechnungen sowie des entsprechenden Beihilfebescheides die verbleibenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung bzw. Rücktransport oder Überführung.
5. Tagegeld-Zahlung bei Kur- und Sanatoriums­
behandlung
Bei einer ärztlich verordneten Kur in einem anerkannten Kur- oder Badeort zahlt der Tarife BN1-U ein
Tagegeld von 22 EUR pro Tag. Bei einer stationären
Kur- oder Sanatoriumsbehandlung beträgt das Tagegeld 35 EUR je Tag. Dieses Kurtagegeld wird bis zur
Dauer von 30 Tagen innerhalb von drei aufeinander
folgenden Kalenderjahren gezahlt.
6. Mehrkosten bei ärztlicher und zahnärztlicher
Leistung
Der Versicherer erstattet die Mehrkosten ärztlicher
und zahnärztlicher Leistungen oberhalb der Höchstsätze der GOÄ/GOZ, die sich aus einer rechtsgültigen
Honorarvereinbarung (§2 der GOÄ/GOZ) ergeben.
Hinweise zur Beratungsdokumentation
Eine Beratungsdokumentation ist eine gesetzliche Verpflichtung und eine Hilfestellung für Ihre Kunden und für Sie. Der
Anlass, die Beratung sowie die Ergebnisse und die Begründung der erteilten Ratschläge sind gemäß § 62 Abs. 1 VVG in Textform zu dokumentieren und an den Kunden zu übermitteln. Beachten Sie die Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß
§§ 6, 61 ff VVG und nutzen Sie das Formular mit der Druckstücknr.: 21 00 5864 (AXA)/21 00 8668 (DBV) bzw. das in der
Beratungstechnologie hinterlegte Formular.
21 01 0029 (02.13)
DBV Deutsche Beamtenversicherung Krankenversicherung
65172 Wiesbaden
Zweigniederlassung der AXA Krankenversicherung AG
www.dbv.de
Ein Unternehmen der AXA Gruppe

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