Geschäftsbedingungen von Shin

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Geschäftsbedingungen von Shin
Geschäftsbedingungen
von
Shin-Etsu PVC B.V.
Sitz in Amsterdam, Niederlande
Deutsche Fassung
Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam
Am 10 Januar 2001 (Kennziffer 13/2001)
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1.
Allgemeines
1.1
Diese Bedingungen sind anwendbar auf Kaufverträge, wobei Shin-Etsu PVC B.V. (im
Folgenden: "Verkäufer") Erzeugnisse (im Folgenden: "Produkt") verkaufen an
Abnehmer (im Folgenden: "Käufer"), wie auch auf Angebote und Preisangaben von
Verkäufer. Auf andere Verträge sind diese Geschäftsbedingungen mutatis mutandis
anwendbar, sofern diesbezüglich seitens Verkäufer keine anderen Bedingungen
gelten. Verkäufer lehnt die Einkaufsbedingungen des Käufers ab, wenn und insofern
Verkäufer
deren
Anwendung
nicht
durch
ausdrückliche
und
schriftliche
Bezugnahme darauf akzeptiert hat.
1.2
Verkäufer hat zu jeder Zeit das Recht, durch schriftliche Bekanntgabe an Käufer seine
Rechte und Verpflichtungen einer anderen Gruppengesellschaft zu übertragen. Unter
Gruppengesellschaft wird in diesen Geschäftsbedingungen eine juristische Person
oder Gesellschaft verstanden, an deren stimmberechtigtem Kapital Shin-Etsu
Chemical Corporation Ltd direkt oder indirekt mit mindestens 50% beteiligt ist.
Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt worden ist, ist keine
der Parteien ohne schriftliche Genehmigung der Gegenpartei berechtigt, ihre sich aus
dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise einem
Dritten zu übertragen.
1.3
Etwaige Änderungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur
gültig, sofern sie schriftlich vereinbart worden sind.
2.
Lieferung und Transport
2.1
Alle Lieferungen erfolgen an dem vereinbarten Ort. Lieferungsbedingungen werden,
sofern der Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, aufgrund der letzten
Fassung der Incoterms ausgelegt werden.
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2.2
Wenn die Kaufverträge mehr als eine einzige Lieferung/Abnahme betreffen, werden
diese Lieferungen/Abnahmen, wenn nicht anders vereinbart wurde, gleichmäßig
über den Vertragszeitraum verteilt. Wenn Käufer Verkäufer bittet, die vereinbarte
Produktmenge herabzusetzen und Verkäufer mit einer solchen Herabsetzung
einverstanden ist (ohne dass Verkäufer übrigens eine solche Verpflichtung obliegt),
wird die Lieferungsverpflichtung von Verkäufer die monatliche Durchschnittsmenge
der Produktmenge, welche Käufer von Verkäufer gekauft hat, gemessen über die
vorangehenden drei (3) Monate, nicht übersteigen.
2.3
Die Messungen und Wiegungen nach der bei Verkäufer üblichen Methode sind
bestimmend.
2.4
Emballage kann dem Käufer in Rechnung gestellt werden und wird nur
zurückgenommen, sofern dafür bei Verkäufer eine spezifische Regelung besteht.
2.5
Verkäufer hat das Recht, Lieferung in einem von Käufer angewiesenen Raum (die
Empfangapparatur ist darunter verstanden), der von ihm zu stellenden Sicherheitsund Sauberkeitsansprüchen nicht genügt, abzulehnen und Käufer den dadurch
entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Käufer haftet dafür, dass von ihm
angewiesene Transportmittel und deren Bemannung in jeder Hinsicht für einen
sicheren Transport des Produktes an den Bestimmungsort qualifiziert sind und den
Anforderungen genügen, welche, auch in Anbetracht der Art des Produktes, von den
zuständigen Behörden oder darüber hinaus von Verkäufer gestellt oder erwartet
werden. Unbeschadet der diesbezüglichen Verantwortlichkeit des Käufers, ist
Verkäufer berechtigt, wenn nach dessen Urteil diesen Anforderungen nicht genügt
wurde, die Anweisung oder Beladung eines angewiesenen Transportmittels
abzulehnen, sogar wenn die Anweisung vorher von Verkäufer akzeptiert wurde.
Verkäufer haftet niemals für Schaden, der entstanden ist durch Empfang in einem
untauglichen Raum oder durch untauglichen Transport in von Käufer angewiesenen
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Transportmitteln. Käufer leistet Verkäufer Gewähr gegen diesbezügliche Ansprüche
Dritter.
2.6
Wenn nicht ausdrücklich in den Kaufverträgen anders vereinbart wurde, leistet
Käufer keine einzige Garantie hinsichtlich des Produkts. Unbeschadet des
Vorgehenden,
leistet
Verkäufer
somit
keine
einzige
Garantie
hinsichtlich
Verkäuflichkeit oder Eignung des Produkts für eine bestimmte Anwendung. Käufer
verzichtet
auf
Forderungen
wegen
eines
(unzureichenden)
Gewichts
oder
(unzureichender) Qualität, oder wegen Verlusts oder Beschädigung des Produkts, es
sei denn, dass Käufer diese Forderungen schriflich bei Verkäufer einreicht innerhalb
zehn (10) Tagen nach Lieferung der Produkte am Bestimmungsort. Jede andere
Forderung aufgrund zurechnungsfähiger Mängel bei der Erfüllung des Kaufvertrags,
ausgenommen eine Forderung aufgrund von Nichtbezahlung oder nicht rechtzeitiger
Zahlung, soll schriftlich eingereicht werden innerhalb eines (1) Jahres nach
Versanddatum des Produkts oder nach dem beabsichtigten Lieferungsdatum, wenn
die Lieferung der Produkte, welche die Forderung betrifft, unterbleibt.
2.7
Wenn die Lieferung mehr als eine Lieferung/Abnahme beinhaltet, werden die
Lieferungen/Abnahmen, wenn nicht anders vereinbart, gleichmäßig über den
Vertragszeitraum
verteilt,
stattfinden.
Wenn
Käufer
während
irgendeines
Zeitraumes, für den eine Abnahmeverpflichtung besteht, eine Produktmenge
abnimmt, die geringer ist als die Abnahmeverpflichtung für jenen Zeitraum, wird
Verkäufer, unbeschadet ihres Rechtes Erfüllung/Schadenersatz zu fordern, nicht
verpflichtet sein, die nicht abgenommene Produktmenge nach Ablauf jenes
Zeitraums zu liefern. Versäumt Verkäufer, für irgendeinen Zeitraum die vereinbarte
Produktmenge
zu
liefern,
so
ist
Käufer
genausowenig
verpflichtet,
diese
Produktmenge nachher abzunehmen.
2.8
Käufer gewährleistet, dass die von ihm oder von Verkäufer angewiesenen
Transportmittel beladen beziehungsweise entladen werden können innerhalb der
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vereinbarten oder - in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung - für
moderne Transportmittel und Lade- und Entladeanlagen üblichen Lade- bezw.
Entladezeit und wird den Schaden ersetzen, den Verkäufer erleidet infolge eines
Käufer oder dem von Käufer angewiesenen Transportmittel zuzurechnenden
Umstandes, der verhindert, dass Beladung bezw. Entladung innerhalb dieser Zeit
stattfindet.
3.
Steuer
3.1
Wenn von Behörden oder anderen zuständigen Instanzen hinsichtlich des Gelieferten
(einschließlich Rohstoffen) oder dessen Umsatzes dazu übergegangen werden sollte,
Steuern, Rechte, Abgaben und/oder sonstige Belastungen zu erheben, zu ändern
oder zu widerrufen, kann der Produktpreis dementsprechend von Verkäufer
abgeändert werden.
3.2
Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders veranbart worden ist, zuzüglich
Steuern und Abgaben. Zahlung der fälligen Steuern und Abgaben wird gleichzeitig
mit der Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Wenn, im Gegensatz zu der von Käufer
angegebenen Bestimmungen, und ungeachtet der Frage, ob dies Käufer vorzuwerfen
ist, die letztendliche Bestimmung in dem Land liegt, von dem aus die Lieferung
stattfinden wird, so wird Käufer auf den ersten Antrag von Verkäufer hin die dabei
anfallenden Steuern und Abgaben entrichten.
4.
Zahlungen
4.1
Zahlung soll bei Ablieferung oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne
Aufrechnung oder Abzug von Nachlass in der vereinbarten Währung erfolgen und in
der Art und Weise, wie dies vereinbart wurde. In Ermangelung einer rechtzeitigen
Zahlung, wird Käufer über den Zeitraum, in dem er in Zahlungsverzug ist, ohne,
dass irgendwelche Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich wäre, Verkäufer
über den nicht gezahlten Betrag die gesetzlichen Zinsen zu zahlen haben,
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unbeschadet des Rechtes des Verkäufers, Erfüllung und/oder völligen Schadenersatz
und/oder Auflösung des Vertrags zu fordern und unbeschadet desjenigen, was in
Paragraph 4.2 dieser Geschäftsbedingungen bestimmt worden ist. Alle mit der
Zahlung,
der
diesbezüglichen
Sicherheitsleistung
oder
deren
Eintreibung
einhergehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.2
Wenn, nach der Ansicht von Verkäufer Anlass zu der Befürchtung besteht, dass
Käufer seinen Verpflichtungen Verkäufer gegenüber nicht nachkommen wird, ist
Verkäufer - ungeachtet dessen, was bezüglich der Zahlung und Sicherheitsleistung
vereinbart worden ist - berechtigt, Zahlung im Voraus oder (ergänzende) Sicherheit
zu verlangen und die Lieferung aufzuschieben, bis Zahlung oder adäquate Sicherheit
erlangt wurde. Wenn Käufer seinen Verpflichtungen insgesamt oder zum Teil nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder versäumt, dafür adäquate Sicherheit zu
leisten, ist Verkäufer berechtigt, den Vertrag ohne richterliche Intervention und ohne,
dass irgendwelche Warnung oder Aufforderung erforderlich sein wird, durch
schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zu einem darin erwähnten Tag
aufzulösen, dies unbeschadet des Rechts des Verkäufers, Erfüllung und/oder
Schadenersatz zu fordern.
5
Eigentumsverbehalt
5.1
Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Produkt vor, bis Verkäufer die volle
Zahlung plus etwaigen Schadenersatzes wegen Nichterfüllung seitens des Käufers
(zuzüglich Zinsen und Konventionalstrafe) für das vertraglich gelieferte oder zu
liefernde Produkt erlangt haben wird. Wenn ein Konnossement oder vergleichbarer
Ladeschein entnommen wird, soll Käufer diesen für Verkäufer behalten solange die
gemeinte Zahlung nicht erfolgt ist. Trotzdem trägt Käufer alle Risiken bezüglich des
Gelieferten vom Zeitpunkt der Lieferung an. Auf Wunsch und ersten Antrag von
Verkäufer hin, wird Käufer schriftlich erklären, dass er das nichtbezahlte Produkt für
Verkäufer im Besitz behalten werde.
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6.
Haftung
6.1
Wenn Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß nachkommt, und dafür haftet, hat Käufer Anspruch auf
Schadenersatz und zwar höchstens in Höhe des Fakturbetrags der betreffenden
Lieferung. Wenn das Produkt nicht der vereinbarten Spezifizierung entspricht, hat
Verkäufer das Recht, abweichend vom Vorstehenden, dem Käufer ein Ersatzprodukt
zur Verfügung zu stellen. Verkäufer haftet jedoch niemals für indirekten oder
Folgeschaden. Die Haftung des Verkäufers wegen nicht ordentlicher Erfüllung
erlischt durch ingebrauchnahme oder Verarbeitung des Produkts. Verkäufer
übernimmt keine einzige Haftung für die Richtigkeit irgendwelcher von ihm erteilter
Auskünfte und Empfehlungen hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten des
Produkts. Käufer wird Verkäufer Gewähr leisten und ihn entschädigen in Bezug auf
Klagen, welche sich ergeben aus Anwendung des Produkts in Produktionsverfahren,
im Zusammenhang mit anderen Stoffen oder sonstwie. Käufer erklärt Verkäufer
gegenüber, dass er bei der Auswahl und Anwendung des Produkts von seiner
eigenen unabhängigen Fähigkeit und Expertise Gebrauch gemacht habe und fähig
sei, was Umgang mit, Lagerung, Transport, Behandlung, Benutzung und Enfernung
des Produkts angehe. Einschränkungen bezw. Ausschlüsse der Haftung werden
unwiderruflich auch ausbedungen und akzeptiert zugunsten derjenigen, welche von
Verkäufer bei der Erfüllung des Vertrags eingeschaltet werden.
7.
Höhere Gewalt
7.1
Keine der Parteien haftet dafür, dass ihre Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn, sofern und solange die Erfüllung
ganz oder teilweise, vorübergehend oder andauernd durch höhere Gewalt verzögert,
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behindert
oder
verhindert
worden
ist.
Unter
höherer
Gewalt
wird
ein
unzurechenbares Versäumnis verstanden, welches dem Schuldner nicht anzulasten
ist, da es nicht von ihm verschuldet worden ist, oder ihm aufgrund eines Gesetzes,
Rechtsgeschäftes oder im Verkehr geltender Auffassungen nicht anzulasten ist. Unter
höherer Gewalt wird auch, aber nicht ausschließlich, verstanden:
-
Naturgewalt, Krieg, Krawalle, Feuer, Explosionen, oder mechanische Defekte;
-
die Beachtung einer Vorschrift oder Bitte einer Behörde, einer Hafenlokalen oder
anderen Behörde oder irgendeiner Körperschaft oder Person, welche zu erkennen
gibt, dass sie eine solche Instanz oder Behörde sei oder in deren Auftrag handele;
-
Verhinderungen,
Einschränkungen
oder
Behinderungen
bezüglich
der
Gewinnung, Erzeugung und/oder Zufuhr (worunter fällt: Verlängerung der
Anfuhrrouten) und/oder Einführ von Roh- und Hilfsstoffen für das Produkt
und/oder bezüglich der Erzeugung des Produkts und/oder dessen Transport
vom Lieferungsort (unter all diesen Sachen wird auch die Nichterfüllung durch
Zulieferbetriebe verstanden);
-
Umstände, welche Verkäufer nicht hat vorhersehen können oder vernüftigerweise
nicht hat vorhersehen müssen und die einen solchen Einfluss haben, dass
Verkäufer, wenn er um diese Umstände gewusst hätte, den Vertrag auf Lieferung
nicht oder nur unter geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte.
-
7.2
Streik, Streikdrohung oder andere Streikkonflikte
Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung einer Geldsumme oder Leistung von
Sicherheit kann niemals unter Berufung auf höhere Gewalt zurückgewiesen werden.
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7.3
Die Partei, welche ihren Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht vollends
nachkommen kann, wird die andere Partei so bald wie möglich von den Tatsachen
und Umständen in Kenntnis setzen, welche zum Entstehen der höheren Gewalt
geführt haben, und dabei mitteilen, inwiefern sie die Lieferungen bezw. Abnahmen
fortsetzen könne. Verkäufer wird niemals verpflichtet sein, etwaige Mängel bei
anderen Lieferanten zu decken. Wenn das noch verfügbare Produkt unzureichend ist,
alle Abnehmer vollends zu beliefern, ist Verkäufer berechtigt, das verfügbare
Produkt zwischen seine festen Abnehmer zu verteilen in einer Art und Weise, wie
Verkäufer es vernünftigerweise bestimmt. Es wird Käufer in obenerwähntem Fall
erlaubt sein, von Verkäufer nicht gelieferte Mengen von anderen Lieferanten zu
beziehen. In dem Fall wird Käufer - soweit dies unter den gegebenen Umständen
billigerweise nicht unekzeptabel wäre - diesen Lieferanten gegenüber keine
langfristigen Verpflichtungen eingehen, und die Ankündigung von Verkäufer
berücksichtigen, dass dieser seine Verpflichtungen fortsetzen könne.
7.4
Mengen, welche - vertraglichen Vereinbarungen zuwider - infolge höherer Gewalt
nicht von Verkäufer an Käufer geliefert werden bezw. welche Käufer nicht von
Verkäufer
abnimmt,
werden
von
den
vertraglich
zu
liefernden
bezw.
abzunehmenden Mengen abgezogen.
8.
Aufschub oder Versäumnis
8.1
Aufschub oder Versäumnis, bei einer oder mehreren Gelegenheiten strikte Erfüllung
vertraglicher Verpflichtungen zu verlangen oder irgendein Recht oder Vorrecht
auszuüben, wird niemals als Verzicht auf das Recht auf Erfüllung oder Verzicht auf
solche Rechte oder Vorrechte für die Zukunft betrachtet werden, es sei denn, dass der
Verzicht in Bezug auf die Zukunft schriftlich und ausdrücklich erfolgt ist.
9.
Mehrwertsteuer
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9.1
Wenn die Lieferung als eine Transaktion innerhalb der EG, welche mit 0% belastet
wird, angesehen wird (im Sinne von Paragraph 28 quater sub A der EEG-Richtlinie
91/680 des Europäischen Rates), soll Käufer - wenn der Käufer den Transport regelt Verkäufer rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich bestätigen, welche MwSt.Nummer er für jede einzelne Transaktion benutzt, und dass das Produkt von ihm
oder in seinem Auftrag in ein anderes EG-Mitgliedsland befördert wird. Wenn
Verkäufer in oben beschriebenem Fall genügend Vertrauen in die Erlangung der
Beweislast hat und demzufolge mit 0% MwSt. fakturiert, händigt Käufer Verkäufer so
bald wie möglich Dokumente aus, aus denen hervorgeht, dass das Produkt
tatsächlich in ein anderes Mitgliedsland der EG befördert worden ist. Käufer haftet
für von Verkäufer abzuführende MwSt., Erhöhungen und Bußgelder, wenn
Verkäufer die genannten Dokumente nicht rechtzeitig erhält. Wenn die MwSt. nicht
rechtzeitig bei den Steuerbehörden überprüft werden kann, oder wenn sich bei
Überprüfung der Steuerbehörden zeigt, dass die MwSt.-Nummer nicht benutzt
werden
kann,
gilt
die
Lieferung
als
inländische
Lieferung
und
wird
dementsprechend MwSt. in Rechnung gestellt. Wenn Verkäufer den Transport regelt
und das Beweismaterial, dass das Produkt das EG-Ausfuhrland verlassen habe, von
den Steuerbehörden als unzureichend erklärt wird, wird Käufer alles daran setzen,
um den Beweis nachträglich zur Geltung zu bringen.
10.
Verbrauchsteuer
10.1
Verkäufer wird - wenn dies nach dem Urteil des Verkäufers vernünftigerweise zu
verwirklichen ist -, auf den Antrag von Käufer hin, für verbrauchsteuerpflichtige
Ware ein Begleitdokument (AGD) ausfertigen für Transport der Ware zu einer von
Käufer anzugebenden Zollniederlage oder einem registrierten oder nichtregistrierten
Betrieb. Käufer ist verpflichtet, Verkäufer vor Ausfertigung des Begleitdokumentes
schriftlich den Namen und die Unterschrift der autorisierten Person oder Personen
bekanntzugeben, welche befugt sind, den Empfang der Ware zu bescheinigen, ebenso
wie die Verbrauchsteuernummer.
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10.2
Käufer haftet im Falle einer FOB/FCA-Lieferung für alle Steuern, Abgaben,
Erhöhungen
und
Bußgelder,
welche
die
Folge
von
Verstößen
oder
Unregelmäßigkeiten während des Transports sind, oder Mängel beim Empfang der
Ware durch den Adressaten des Begleitdokuments.
10.3
Käufer haftet im Falle einer FOB/FCA-Lieferung für alle Steuern, Erhöhungen und
Bußgelder, welche die Folge von Mängeln beim Empfang der Ware durch den
Adressaten des Begleitdokuments sind. Weiter ist Käufer verpflichtet, das
Rücksendexemplar des Begleitdokuments innerhalb 14 Tagen nach dem Datum des
Begleitdokuments, unterzeichnet von der dafür zuständigen Person, an Verkäufer
zurückzusenden.
11.
Sprache
11.1
Im Falle von Widerspruch zwischen der niederländischen und anderssprachigen
Fassung
dieser
Geschäftsbedingungen
ist
die
niederländische
Fassung
ausschlaggebend.
12.
Anwendbares Recht und zuständiger Richter
12.1
Der Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Vertrags
der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge vom 11. April 1980. Sich aus
dem Vertrag ergebende Streitigkeiten werden dem zuständigen Richter in Rotterdam
vorgelegt.
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