Begründung zum vorhabenbezogenen

Transcription

Begründung zum vorhabenbezogenen
Stadt Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, Region Hannover
Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zur 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 04/8 "Hainweg"
im Ortsteil Hämelerwald
Kartengrundlage: Topographische Karte 1: 25.000 (TK25)
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen
Vermessungs- und Katasterverwaltung,
© 2011
In Kraft getretene Fassung
Büro für Stadtplanung
Dr.-Ing. W. Schwerdt
Bearbeiter: Dipl.-Ing. H. Roschen; A. Körtge, K. Müller
Vorhabenbezogener Bebauungsplan zur 1. Änderung des B-Plans Nr. 04/8 "Hainweg"
-2-
Stadt Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, Region Hannover
Inhaltsverzeichnis:
Seite
1.0
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Vorbemerkung
Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung
Räumlicher Geltungsbereich
Entwicklung des Plans/ Rechtslage
Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des
Bebauungsplans
Beschreibung des Vorhabens
4
4
2.0
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Planinhalt/ Begründung
Bauflächen
Verkehrsflächen
Ver- und Entsorgung
Brandschutz
Immissionsschutz
5
6
6
6
7
8
3.0
Umweltbelange
9
4.0
Flächenübersicht
9
5.0
Hinweise aus Sicht der Fachplanungen
9
6.0
6.1
6.2
Ablauf des Planaufstellungsverfahrens
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden
10
10
10
7.0
Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die
Grundlage bildet
10
8.0
Der Stadt voraussichtlich entstehende Kosten
11
9.0
Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans
11
10.0
Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen
11
11.0
Verfahrensvermerk
11
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Braunschweig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan zur 1. Änderung des B-Plans Nr. 04/8 "Hainweg"
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Stadt Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, Region Hannover
1.0
Vorbemerkung
1.1
Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung
Der Ortsteil Hämelerwald gehört zur Stadt Lehrte. Lehrte liegt in der Region Hannover und ist Mittelzentrum. Hämelerwald ist im Regionalen Raumordnungsprogramm
2005 für den Großraum Hannover (RROP) als ländlich strukturierte Siedlung mit der
Ergänzungsfunktion Wohnen ausgewiesen. Die Fläche des Bebauungsplanes selbst
ist als planerisch gesicherter Siedlungsbereich dargestellt
Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 1) macht für das Plangebiet keine
Aussagen.
Der Plan ist damit an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Hämelerwald liegt südlich der Autobahn (A 2). Das Plangebiet befindet sich im Osten
der Gemarkung Hämelerwald.
Hämelerwald ist über die Landesstraße L 413 und die A 2 (Berlin-HannoverDortmund) in das überregionale Straßennetz eingebunden. Außerdem ist Hämelerwald sehr gut an das überregionale Schienennetz angebunden sowie in den SPNV
(Schienenpersonennahverkehr) eingebunden.
Zur Zeit hat Hämelerwald ca. 4.400 Einwohner, im Stadtgebiet Lehrte sind ca. 43.400
Einwohner gemeldet.
1.2
Räumlicher Geltungsbereich
- Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/8 "Hainweg" in Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, hat eine Größe
von ca. 0,17 ha. Das Bebauungsplangebiet liegt im Südosten der bebauten Ortslage
von Hämelerwald an der Bergstraße. Das Plangebiet erfasst das Grundstück 876/48,
Flur 15, Gemarkung Hämelerwald in einem zentralen Teilbereich des Urplans. Dieser
weist im Norden, Westen und Süden ebenfalls allgemeine Wohngebiete (WA) aus. Im
Osten grenzt eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule) an.
1.3
Entwicklung des Plans/ Rechtslage
Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans wird aus der wirksamen
Fassung des Flächennutzungsplans der Stadt Lehrte entwickelt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Lehrte ist am 13.09.2007 wirksam geworden.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um die 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 04/8 "Hainweg". Der Urplan ist am 25.10.1979 in Kraft getreten.
Der Plan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Bezug zum
Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 hergestellt. Das konkrete Vorhaben, Bau eines Wohnhauses, ist dem Vorhaben- und Er-
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Landes-Raumordnungsprogramm 2012
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schließungsplan zu entnehmen bzw. der Kurzbeschreibung unter 1.5 dieser Begründung.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan
wird dem Bebauungsplan-Entwurf beigefügt.
Gem. § 12 Abs. 3a BauGB wird die Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Das konkrete Vorhaben (Wohnhaus) ist innerhalb
des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO zulässig.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt die Festsetzungen aus dem Urplan mit Ausnahme der Baugrenzen, die an das geplante Vorhaben angepasst werden.
Entscheidend für die Zulässigkeit des Vorhabens ist, dass der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Zeichnung und Text definierte Rahmen bei der Durchführung des Vorhabens eingehalten wird.
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.4
Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans
Mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung soll in der Gemarkung Hämelerwald der Stadt Lehrte die Möglichkeit einer Hinterliegerbebauung
geschaffen werden. Damit kann auf dem relativ großen Grundstück Fläche für eine
zusätzliche Wohnbebauung bereitgestellt werden. Die Änderung betrifft ein Grundstück. Auch das nördlich angrenzende Grundstück ist bereits mit einem Wohngebäude im hinteren Bereich bebaut.
Ausgewiesen wird ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,3. Die Bauweise sowie Art und Maß der Nutzung werden aus dem Urplan übernommen. Gleichzeitig erfolgt mit der Planänderung
jedoch die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen. Unter Anwendung der
BauNVO 1990 entfällt die Geschossflächenzahl.
Der Urplan Nr. 04/8 "Hainweg" ist am 25.10.1979 in Kraft getreten. Damit gilt die
BauNVO von 1977.
Als wesentliche Änderungen der geltenden BauNVO 1990 gegenüber der BauNVO
1977 war in § 19 BauNVO geregelt, dass die Grundflächen von Nebenanlagen nicht
auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden. In der BauNVO 1990 kann die
GRZ durch Nebenanlagen bis zu 50 % überschritten werden.
1.5
Beschreibung des Vorhabens
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau eines 2-geschossigen Einfamilienhauses im Stadtvillenstil ohne Keller mit Doppelgarage.
Auf dem Grundstück befinden sich bereits ein Wohnhaus und eine Doppelgarage.
Das neue Gebäude ist im östlichen Grundstücksteil geplant.
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Beschreibung des Neubaus:
Die Gebäude werden mit einer Dachneigung von 20° und einer Traufhöhe geringer
als 6 m ausgeführt.
Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die Bergstraße an der südlichen Grundstücksgrenze.
Die Entwässerung des Hauses erfolgt mittels eines Übergabeschachtes (von der
Stadt gesetzt) an das Mischwassersystem der Stadt Lehrte. Die Schmutz- und Regenwasserleitungen werden bis zum Übergabeschacht getrennt verlegt und erst kurz
vor dem Übergabeschacht gemäß DIN 1986 zusammengeführt.
2.0
Planinhalt/ Begründung
Der vorliegende Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Im Plan wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger offener
Bauweise festgesetzt. Die Erschließung erfolgt für den östlichen Teil über ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger. Für den westlichen Teil ist die Erschließung durch die direkte Lage an der Bergstraße gegeben.
Mit der Planung soll durch Erweiterung der Baugrenze und damit durch Vergrößerung
der überbaubaren Fläche eine Nachverdichtung im Sinne des § 13a BauGB erfolgen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan bildet mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Plandokument, bei dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan
den Rahmen setzt, quasi die Variationsbreite bestimmt, innerhalb derer das im Vorhaben- und Erschließungsplan konkret dargestellte und erläuterte Projekt umgesetzt
werden kann.
Als vorhabenbezogener Bebauungsplan basiert der Plan auf der Grundlage des mit
der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hier ist nur das
abgestimmte Vorhaben zulässig, welches zusätzlich in einem Durchführungsvertrag
zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vereinbart wird.
Alle Festsetzungen werden aus dem Urplan übernommen bis auf die Baugrenzen, die
so erweitert werden, dass das konkrete Vorhaben realisiert werden kann.
Entscheidend für die Zulässigkeit des Vorhabens ist, dass der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Zeichnung und Text definierte Rahmen bei der Durchführung des Vorhabens eingehalten wird.
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
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2.1
Bauflächen
- Art der baulichen Nutzung:
Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet wird aus dem Flächennutzungsplan,
der hier eine Wohnbaufläche darstellt, entwickelt. Die Art der baulichen Nutzung entspricht den Festsetzungen des Urplans, wobei für den Änderungsbereich die aktuellen Rechtsgrundlagen BauGB/ BauNVO zugrunde gelegt werden.
- Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl wird mit 0,3 festgesetzt wie im Urplan und bewegt sich damit
im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 Abs. 1 BauNVO.
Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird mit zwei Vollgeschossen festgesetzt
und orientiert sich dabei an den Festsetzungen des Urplans.
Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze mit
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
ist gem. § 19 Abs. 4 BauNVO (1990) bis zu 50 % zulässig.
- Bauweise
Neben Art und Maß der Nutzung wird auch die Bauweise als offene Bauweise festgesetzt. Auch dies entspricht den Festsetzungen des Urplans.
- sonstige Festsetzungen
Im Süden des Planänderungsbereiches wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die
Zufahrt und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der Anlieger
festgesetzt.
2.2
Verkehrsflächen
- Straßenverkehrs- und Wegeflächen
Die Erschließung erfolgt über die "Bergstraße" sowie über ein neu festgesetztes
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger.
- Park- und Stellplatzflächen
Stellplätze müssen durch Garagen und Flächen auf privaten Grundstücken nachgewiesen werden (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan).
2.3
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist an die Ver- und Entsorgungsnetze, bestehend aus Frischwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung bzw. Schmutz- und Regenwasserableitung, angeschlossen.
Hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich
ist die Einhaltung des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte
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und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieses hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen.
Vorhandene Versorgungsleitungen sind zu beachten.
Vor Beginn der Baumaßnahmen sind aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen.
Das im Plan eingetragene Leitungsrecht dient der Verdeutlichung der Lage der Erschließung. Die Zufahrt befindet sich im Eigentum der Bauherren und stellt die direkte
Anbindung des Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche her. Das festgesetzte
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht begünstigt die Eigentümer (Anlieger) und die Leitungsträger.
Außerdem wird das Plangebiet aus der in der Hildesheimer Straße befindlichen Mitteldruck-Erdgasleitung mit Erdgas versorgt.
Das Plangebiet entwässert in die zentrale Mischwasserkanalisation.
Die Kläranlage ist ausreichend ausgebaut.
Im Bereich der Planänderung des Bebauungsplanes 04/8 ist nur eine zusätzliche WE
vorgesehen, so dass von hier keine Störungen im Entwässerungssystem zu befürchten sind, zumal die zulässige Grundflächenzahl bisher nicht ausgeschöpft war und
dies auch mit der Neubebauung nicht der Fall sein wird.
Die Müllbeseitigung erfolgt durch den Zweckverband Abfallwirtschaft (aha) der Region Hannover.
Für die Beseitigung des Mülls haben die Bewohner von Grundstücken, die nicht direkt
an den von den Müllfahrzeugen befahrbaren Straßen liegen ihre Abfallbehälter an
den Abfuhrtagen so bereitzustellen (an der "Bergstraße"), dass ein gefahrloses Anund Abfahren der Müllfahrzeuge gewährleistet ist. Behälter sind nach Abfuhr wieder
auf die Grundstücke zu holen.
2.4
Brandschutz
Die Erfordernisse des Brandschutzes sind einvernehmlich mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange (Brandschutzprüfer der Region Hannover, Freiwillige Feuerwehr) zu regeln. Hinweise und Aussagen zum Brandschutz sind vom Wasserverband Peine eingegangen. Dazu teilen sie mit, dass bezüglich der Bereitstellung von
Feuerlöschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung für den ausgewiesenen Geltungsbereich des Plangebietes maximal die Löschwassermenge von 48 m³/h
für den Brandgrundschutz entsprechend des DVGW-Regelwerkes, Arbeitsblatt W
405, zur Verfügung steht. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz von
der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohrnetzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist. Ein Brandgrundschutz von 48 m³/h ist für ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausreichend.
Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und DIN-Normen herzustellen.
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2.5
Immissionsschutz
Das Plangebiet grenzt im Osten an das Schulgelände der Grundschule Hämelerwald.
Die Schule war Teil des Urplans 04/8 "Hainweg", hier als Fläche für Gemeinbedarf
ausgewiesen. Dieser Plan setzt gegenüber der Wohnbebauung eine Anpflanzung mit
Bäumen und Sträuchern in einer Breite von 7,50 m fest. Diese Maßnahme wurde bisher nicht umgesetzt. Jedoch ist zwischenzeitlich als Ausgleichsmaßnahme für ein anderes Projekt, Bebauungsplan Nr. 04/11A "Sandweg", eine Streuobstwiese gepflanzt
worden. Sowohl diese Maßnahme als auch die Ausrichtung der Nutzungen der Schule, wie der auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite angeordnete Schulhof und
Parkplatz und die Anordnung der Sportnutzung im Südosten der Gemeinbedarfsfläche, tragen dazu bei, dass von der Schulnutzung keine Störungen für das Wohngebiet ausgehen.
Bei der Schule handelt es sich nicht um eine Ganztagsschule.
Im Südosten der Gemeinbedarfsfläche ist inzwischen ein Kindergarten entstanden.
Der Kindergarten befindet sich ca. 100 m südöstlich des Plangebietes. Daher werden
auch von dieser Nutzung keine Störungen des Wohngebietes ausgehen.
In dem Gebäude des Kindergartens befindet sich auch das Jugendzentrum Hämelerwald. Die Öffnungszeiten gehen an vier Wochentagen von nachmittags 15.00
Uhr bis je einmal abends bis 20.00 Uhr und 21.00 Uhr und an zwei Abenden bis
22.00 Uhr. Damit werden die nächtlichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
gem. TA Lärm sicher eingehalten.
Der Veranstaltungsraum mit seiner Ausrichtung zum Hainwald befindet sich auf der
zur Wohnbebauung abgewandten Seite des Gebäudes. Daher sind von der innenräumlichen Nutzungen keine Auswirkungen zu erwarten.
Die Außenflächen des Jugendzentrums befinden sich auf der Westseite des Gebäudes und sind damit der Wohnbebauung zugewandt. Nach Aussage des Jugendamtes
werden neben der normalen Freizeitnutzung die Flächen für fünf bis sechs Grillveranstaltungen und ein bis zwei Familienfeste sowie an ein bis zwei Wochenenden im
Jahr für ein Zeltlager genutzt. Die Familienfeste enden um 20.00 Uhr und betreffen
damit nicht die empfindlichen Nachtzeiten, die beiden anderen Veranstaltungen gehen bis in den späten Abend bzw. über Nacht, eventuell auch über zwei Nächte. Damit kann es zu einer Überschreitung der Zahl der Veranstaltungen (weniger als 10
Kalendertage im Jahr), die gem. TA Lärm als seltene Ereignisse einzustufen sind,
kommen.
Zwischen der neu geplanten Bebauung und den Freiflächen des Jugendzentrums bestehen darüber hinaus rd. 70 m Abstand. Die bestehende Wohnbebauung hat z. T.
wesentlich weniger Abstand zu den Freiflächen. Bisher ist es zu keinen Beschwerden
seitens der Anwohner gekommen.
Die Jugendeinrichtung besteht seit 20 Jahren und ist als Anlage für soziale Zwecke in
das städtebauliche Umfeld integriert. Gemäß § 4 BauNVO sind Anlagen für soziale
Zwecke auch in allgemeinen Wohngebieten als Hauptnutzung zulässig. Aufgrund der
Tatsache, dass die Nutzungen im Jugendzentrum bisher von der Nachbarschaft als
nicht störend (gem. § 15 BauNVO) empfunden wurden und die Nutzung auch gem.
der Freizeitlärmrichtlinie betrachtet werden kann, die 18 Veranstaltungen im Jahr ermöglicht, ist von einem verträglichen Nebeneinander von Wohnen und Jugendeinrichtung auszugehen.
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3.0
Umweltbelange
Im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung
und dem Umweltbericht abgesehen.
- Bestand
Für das Plangebiet besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Für die Beurteilung
des Eingriffes sind somit gem. § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB die Festsetzungen des
bestehenden Bebauungsplans ausschlaggebend.
- Planung
Die Planung sieht eine Änderung der überbaubaren Fläche durch Änderung der Baugrenzen in einem Teilbereich im allgemeinen Wohngebiet (WA) vor.
Das Maß der Nutzung wird beibehalten. Der überwiegende Teil der anderen Festsetzungen werden beibehalten. Es erfolgt lediglich eine Umstellung auf die aktuelle
Rechtslage.
- Umweltauswirkungen
Durch die vorliegende Planung entstehen keine über das bisherige Maß hinausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, vielmehr wird durch die Umstellung auf die
aktuelle BauNVO der Versiegelungsgrad reduziert, da gem. § 19 BauNVO eine Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen auf 50 % beschränkt wird (§ 19 Abs. 4
BauNVO 1990). Ein Ausgleich ist damit nicht erforderlich.
Der Region Hannover liegen keine Daten zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit
besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung vor.
Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind in jedem Fall zu beachten.
4.0
5.0
Flächenübersicht
Allgemeines Wohngebiet (WA)
0,17 ha
Gesamt
0,17 ha
Hinweise aus Sicht der Fachplanungen
- Artenschutz
Die Region Hannover weist mit Schreiben vom 20.06.2013 darauf hin, dass keine Artenschutzbelange und Biotope von der Planung berührt werden. Die Regelungen des
§°44 BNatSchG zum Artenschutz sind in jedem Fall zu beachten.
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- Ver- und Entsorgungsleitungen
Die E.ON Avacon AG teilt mit Schreiben vom 17.07.2013 mit, dass hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich die Einhaltung
des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten ist. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für
Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu
verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen.
Vorhandene Versorgungsleitungen sind zu beachten. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine aktuelle Leitungsauskunft bei der E.ON Avacon einzuholen.
Der Wasserverband Peine teilt mit Schreiben vom 06.06.2013 mit, dass die Wasserversorgung durch Anschluss an das vom Wasserverband Peine betriebene Trinkwassernetz der Ortschaft Hämelerwald erfolgt.
Bei evtl. vorgesehenen Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich ist
die Einhaltung der Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162
"Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen.
6.0
Ablauf des Planaufstellungsverfahrens
6.1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a (3) Nr. 2 BauGB wurde in
der Zeit vom 30.05.2013 bis 06.06.2013 durchgeführt.
6.2
Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden
Zum Planverfahren gem. § 3 (2) BauGB hat die öffentliche Auslegung vom
07.06.2013 bis zum 08.07.2013 stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 22.05.2013 zu
einer Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist aufgefordert.
Die vorgetragenen Anregungen führten zu Ergänzungen der Begründung. Soweit die
im Rahmen der einzelnen Planverfahrensschritte vorgetragenen Gesichtspunkte keine Berücksichtigung in der Planung gefunden haben, wurden sie zum Gegenstand
der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB gemacht.
7.0
Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die
Grundlage bildet
Bodenordnende Maßnahmen werden nicht erforderlich.
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8.0
Der Stadt voraussichtlich entstehende Kosten
Ein Ausbau von Straßen und Wege wird nicht erforderlich. Der Stadt werden somit
keine Kosten entstehen. Die Kosten für die Planung sowie die Durchführung aller
Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen werden durch die Vorhabenträgerin getragen.
9.0
Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans
Zur Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist der Anschluss an die vorhandenen,
Netze herzustellen.
10.0
Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen
Der Stadt werden keine Kosten entstehen.
11.0
Verfahrensvermerk
- Verfahren
Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner Sitzung am 24.04.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke gem. § 13a
Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgte nach der ortsüblichen Bekanntmachung am 22.05.2013
in der Zeit vom 30.05.2013 bis 06.06.2013.
Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
erfolgte am 24.04.2013
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte
ortsüblich am 22.05.2013
Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 07.06.2013 bis 08.07.2013 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
22.05.2013 gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Sie hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist (07.06.2013 bis
08.07.2013).
Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, hat der Rat in seiner Sitzung am 18.09.2013 abschließend beschlossen.
Büro für Stadtplanung
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Stadt Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, Region Hannover
Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner Sitzung am 18.09.2013 die vorhabenbezogene
1. Änderung des Bebauungsplans 04/8 "Hainweg" gem. § 10 BauGB und gem. § 10
NKomVG und die Begründung im Sinne von § 9 BauGB beschlossen.
Über die Behandlung der Anregungen und Hinweise sowie die dazu erfolgte Abwägung und deren Ergebnis wurden die jeweiligen Einwender gem. § 3 Abs. 2 Satz 4
BauGB entsprechend benachrichtigt.
Lehrte, den 15.11.2013
gez. Sidortschuk
Siegel
(Bürgermeister)
In-Kraft-Treten
Der Satzungsbeschluss ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB am 05.12.2013 im Amtsblatt
Nr. 45 für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover bekannt gemacht
worden. In der Bekanntmachung ist ein Hinweis auf § 215 BauGB erfolgt.
Der Bebauungsplan ist damit am 05.12.2013 in Kraft getreten.
Lehrte, den 13.12.2013
gez. Sidortschuk
Siegel
(Bürgermeister)
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