Ihr Antrag vom «Antragsdatum» auf Aufstellung

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Ihr Antrag vom «Antragsdatum» auf Aufstellung
Gemeinde Senden
Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
(Änderung der Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und
„4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“)
Ortsteil:
Senden
Plangebiet:
Teilbereich südlich und westlich des „Messingweges“
Begründung
Verfahrensstand:
ENTWURF
Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung - gem. § 3 (2) BauGB
sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: [email protected]
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich
3
2
Anlass und Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes
3
3
Verfahren
4
4
5
Derzeit verbindliches Planungsrecht
Situationsbeschreibung
5
7
6
6.1
6.2
Bauplanungsrechtliche Inhalte des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
7
7
8
8
Verkehrliche Erschließung
8
9
Grün- und Anpflanzungsflächen
9
10
Technische Ver- und Entsorgung
9
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
Umweltbelange
Umweltprüfung
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Belange des Artenschutzes
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Bodenschutzes
9
9
9
10
100
11
2
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
Ortsteil:
Plangebiet:
Senden
Teilbereich südlich und westlich des „Messingweges“
Verfahrensstand:
ENTWURF
- Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m.
§ 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von 1,96 ha
und umfasst eine Teilfläche in der Flur 23, Gemarkung Senden und hier die Flurstücke 455, 456 tlw., 513, 584, 614 tlw..
Der verbindliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan selbst durch
Planzeichen festgesetzt.
Der Bebauungsplan besteht aus:
• dem Plan mit den zeichnerischen Festsetzungen,
• den textlichen Festsetzungen.
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
2
Anlass und Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Antragsteller zur Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigt
• die Veränderung des Verlaufes der westlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück mit einem Abstand von 15,00 m zur westlich gelegenen Wald- bzw.
baumbestandenen Fläche außerhalb des Plangebietes anstatt 35,00 m,
• Umwandlung der das Baugrundstück im Norden begrenzenden Wallanlage auf
öffentlicher Fläche mit ihrem zum Erhalt festgesetzten Sträucher- und Heckenbestandes in nicht überbaubare Grundstücksfläche zum Zweck der tlw. Anlegung von Stellplätzen.
• Zudem sind die festgesetzten Baugrenzen innerhalb der betroffenen zwei Bebauungspläne („3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4.
Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) hinsichtlich ihres Zusammenhangs über
die bisherigen Plangebietsgrenzen zu verbinden.
Die beantragten Inhalte sind aufgrund der damit verbundenen besseren Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes auch aus Sicht des Städtebaus zu vertreten.
Mit den Planungsinhalten kann ein Beitrag zur Standortsicherung des Betriebes erreicht werden, ohne dass hier städtebauliche Grundprinzipien zur Entwicklung des
Gewerbegebietes Senden verworfen werden.
Um diese Belange bauplanungsrechtlich zu regeln, bedarf es der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“.
Von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind Teilbereiche der Bebauungspläne:
• 3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden und
• 4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden.
3
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ werden die
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne „3. Änderung und
Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“
in dem entsprechenden Geltungsbereich durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet
Messingweg 18“ ersetzt.
Die Gemeinde Senden macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch,
vorhandene konkrete Bauwünsche im Sinne des Standortsicherungs- und entwicklungskonzeptes, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind,
zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu
schaffen.
Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Inanspruchnahme von planungsrechtlich festgesetzter Pflanzfläche bzw. nicht überbaubarer Grundstücksfläche zugunsten einer
konkreten Betriebsentwicklung).
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist
allein, ob die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet
ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
Dieses ist hier der Fall, indem der vorhandene gewachsene Betriebsstandort nunmehr die notwendige bauliche Entwicklung erfahren soll.
Die Anpassung der Baugrenze im westlichen Bereich des Baugrundstückes soll
auch für das südlich gelegene Grundstück (Flurstück 664 tlw.) erfolgen.
Auch hier kann der nicht mehr erforderliche „Waldabstand von 35,00 m auf 15,00 m
reduziert werden und somit eine planungsrechtliche Gleichbehandlung der Gewerbegrundstücke erreicht werden.
Die frühere Vorschrift des § 46 Landesforstgesetz ist längst entfallen. Nach dieser
Vorschrift war die Errichtung einer baulichen Anlage im Wald oder in einem Abstand
von weniger als einhundert Meter vom Waldrand, mit der die Einrichtung oder der
Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Die Norm ist im geltenden Landesforstgesetz nicht mehr enthalten.
Auch der sog. Waldabstandserlass NRW, der eine Regelentfernung von 35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah, ist nicht mehr anzuwenden.
3
Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ soll als
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben. Dieses
sind u.a.:
•
Die Planung dient der Innenentwicklung.
•
Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Plangebietes liegt unter 20.000 m² (Plangebiet: 1,96 ha).
•
Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
•
Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000- / FFH-Gebiete / Europäische
Vogelschutzgebiete) verbunden.
Es sind keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Plangebietes für eine Aufstellung vorgesehen bzw. es ist keine Änderung der bislang in dem Bebauungsplan
bzw. in angrenzenden Bebauungsplänen / Satzungsgebieten festgesetzten Grund-
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Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
flächenzahl in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der hier in Rede stehenden Planung vorgesehen. Somit sind keine weiteren
Grundflächen für die Bestimmung der Voraussetzung zur Anwendung des § 13a
BauGB im vorliegenden Fall relevant.
Mithin ergibt sich keine Notwendigkeit zur Vorprüfung des Einzelfalles (überschlägige Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen) gem. Anlage 2 zu § 13a (1) Satz 2 Nr.
2 BauGB.
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung
der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden.
Die für das Bauleitplanverfahren notwendigen Beteiligungsschritte können im beschleunigten Verfahren erfolgen.
Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 entsprechend.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg
18“ wurde vom Gemeindeentwicklungsausschuss der Gemeinde Senden am
13.05.2014 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom
01.06.2014 bis 18.06.2014 (einschließlich).
Die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB i.V.m.
§ 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB können anschließend auf der Grundlage des § 4a (2) BauGB parallel erfolgen.
Hinweis:
Mit Inkrafttreten der Inhalte des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
(Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4.
Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes in den nicht von der Planung betroffenen Bereichen ausnahmslos bestehen.
4
Derzeit verbindliches Planungsrecht
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
sind zurzeit festgesetzt:
Im Norden (Bebauungsplan „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“)
– Rechtskraft 1993:
Gebietstyp
Nutzungsbeschränkung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Vollgeschosse
Gewerbegebiet
Nach Abstandserlass: unzulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen
I – IV (Abstandsliste 1990)
0,8
1,2
II
5
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
Im Süden (Bebauungsplan „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) – Rechtskraft
1996:
Gebietstyp
Nutzungsbeschränkung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Baumassenzahl
Max. Gebäudehöhe
Gewerbegebiet
Nach Abstandserlass: unzulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen
I – V (Abstandsliste 1990)
0,8
----------10,0
14,00 m
Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung sollen mit der Planung harmonisiert werden. Im Sinne einer „gewerbegebietstypischen“ Festsetzung
sollen die Festsetzungen aus dem südlichen Teilbereich zukünftig für das gesamte
Plangebiet gelten.
Abbildung: Ausschnitt Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ (Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) mit Plangebiet
6
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
5
Situationsbeschreibung
Das Plangebiet umfasst den Bereich südlich bzw. westlich des Messingweges und
ist im Norden durch den antragstellenden Betrieb baulich genutzt. Im Norden des
Plangebietes befindet sich eine Anpflanzungsfläche, die den öffentlichen Straßenraum des Messingweges von dem Betriebsgelände trennt. Das Betriebsgelände wird
zurzeit über zwei Anschlüsse im Norden und einen Anschluss im Osten jeweils an
den Messingweg erschlossen.
Südlich des Betriebsgeländes liegt eine rechtskräftig zur gewerblichen Nutzung
überplante Fläche, die zurzeit brach liegt. Westlich des Plangebietes grenzt baumbestandene Fläche an.
6
Bauplanungsrechtliche Inhalte des Bebauungsplanes
6.1
Art der baulichen Nutzung
In dem Plangebiet gilt weiterhin die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit der
Nutzungsreglementierung des Abstandserlasses.
Hierzu wird die aktuelle Fassung des Abstandserlasses (RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v.
6.6.2 Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 06.06.2007) für das Plangebiet berücksichtigt.
Danach sind in dem Plangebiet im Norden die Abstandsklassen I – IV (bis 500 m
Vorsorgeabstand) und im Süden die Abstandsklassen I – V (bis 300 m Vorsorgeabstand) unzulässig. Betriebe und Anlagen dieser Abstandsklassen sind ausnahmsweise zulässig, wenn deren Emissionen durch technische oder organisatorische
Maßnahmen nachweislich auf den zulässigen Störgrad reduziert werden können.
Entsprechend der Gewerbegebietsplanung der Gemeinde Senden werden zudem
Zulässigkeitsbestimmungen aufgenommen, die eine Gleichbehandlung der Gewerbegebiete hinsichtlich ihrer Ausnutzbarkeit und Zulässigkeit ermöglichen.
Es ergibt sich folgende Festsetzung:
Allgemein zulässig sind unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu den Abstandsklassen V-VII (GE1) bzw. VI–VII (GE2) des Abstandserlasses NRW vom
06.06.2007 (RdErl. MUNLV NRW V-3-8804.25.1):
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO
Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 1 (9) BauNVO unter der Voraussetzung der
Zugehörigkeit zu den Abstandsklassen I-IV (GE1) bzw. I-V (GE2) des Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 (RdErl. MUNLV NRW V-3-8804.25.1):
Gewerbebetriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV (Störfallverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643)
darstellen.
Einzelhandelsgeschäfte / Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
- wenn das Angebot aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrund
stück stammt oder
- wenn es im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren oder mit
den angebotenen Handwerksdienstleistungen steht und
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Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
-
- wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist sowie
- die Grenze der Großflächigkeit im Sinne des § 11 (3) BauNVO nicht
überschritten wird;
Ausstellungsflächen, Showrooms, die nicht dem unmittelbaren Zweck der Warenabgabe dienen,
betriebsgebundene Tankstellen ohne Zugang für die Öffentlichkeit,
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind gem. § 8 (3) Ziffer 1
BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) bzw. § 1 (6) und i.V.m. § 1 (9) BauNVO:
Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1
BauNVO,
Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche
Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1
BauNVO,
Tankstellen gem. § 8 (2) Ziffer 3 BauNVO,
Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Ziffer 4 BauNVO,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8
(3) Ziffer 2 BauNVO,
Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Ziffer 3 BauNVO.
7.2
Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
In dem Plangebiet gilt weiterhin die Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl
von 0,8 sowie eine Baumassenzahl von 10,0.
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird in dem Gewerbegebiet verzichtet.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Westen erweitert, bis auf einen Abstand
von 15,00 m zu der Waldfläche / baumbestandenen Fläche außerhalb des Plangebietes.
In dem Plangebiet wird eine abweichende Bauweise (Gebäudelängen von mehr als
50,00 m sind allgemein zulässig) festgesetzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe
wird mit 14,00 m bestimmt.
Mit den Festsetzungen wird eine einheitliche bauplanungsrechtliche Regelung für
den bereits bebauten nördlichen Bereich und den noch unbebauten südlichen Bereich geschaffen.
8
Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird nicht verändert.
Es verbleibt bei der Erschließung über den Messingweg.
Dabei werden die Zu- und Abfahrten im nördlichen Teil des Plangebietes bzw. die
Bereiche ohne Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche genau festgesetzt.
Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Neuordnung des Bereiches mit der Integration einer Teilfläche in das Gewerbegrundstück, die unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Hier soll ein direktes Zu- und Abfahren auf Stellplätze
verhindert werden, um an dieser Stelle weiterhin Parkraum in der öffentlichen Verkehrsfläche des Messingweges zu sichern.
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Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
9
Grün- und Anpflanzungsflächen
Im Norden des Plangebietes wird die festgesetzte Wallfläche (vor Ort eine Grünfläche) größtenteils aufgehoben und als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Im Nordwesten verbleibt es unter Berücksichtigung der heute vorhandenen Grundstückszu- und –abfahrten bei der Grünfläche. Hier wird aber aufgrund des nicht erhaltenswürdigen Bewuchses an dieser Stelle für diese öffentliche Fläche „Grünfläche
- Verkehrsbegleitgrün“ festgesetzt.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan auf der Westseite festgesetzte Fläche zum
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wird in Planung übernommen. Die Anpflanzung stellt einen grünen Krautsaum vor der westlich daran anschließenden Wald- bzw. baumbestandenen Fläche dar und soll erhalten bleiben.
10
Technische Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz und an die Abwasseranlagen
der Gemeinde Senden im Bereich der umgebenden Straßen mit Weiterleitung zur
Zentralkläranlage angeschlossen.
Durch die Planung ergeben sich keine grundsätzlich veränderten Anforderungen an
die Versorgungskapazitäten.
Aus den in der Nähe der o. g. Baumaßnahme befindlichen Hydranten kann im
Brandfall eine Löschwassermenge von bis zu 96 m3/h entnommen werden.
Auch während der Entnahme von Löschwasser muss die Trinkwasserversorgung
gewährleistet sein. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das DVGWArbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" hin.
Die Regenwasserentsorgung erfolgt über das vorhandene Entsorgungsnetz.
Durch die Planung ergibt sich kein veränderter Anspruch an die Kapazitäten der
Entwässerungsleitungen und Anlagen.
Das Gebiet ist bereits vollständig für gewerbliche Nutzung überplant und bereits in
die Entwässerungskonzeption der Gemeinde Senden berücksichtigt worden.
Das Plangebiet kann mit Elektrizität versorgt werden.
Durch die Planung ergibt sich kein veränderter Anspruch an die Versorgungskapazitäten.
11
Umweltbelange
11.1
Umweltprüfung
Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.
Eine Umweltprüfung ist daher nicht notwendig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens,
das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegt, wird nicht vorbereitet.
11.2
Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Aufgrund der Versiegelung der Fläche sind gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe
in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung
zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung erfolgt oder zulässig gewesen.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungs9
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
planänderung im Zusammenhang mit der Sicherung des Standortes für eine Nachnutzung nicht gegeben.
Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen
zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
11.3
Belange des Artenschutzes
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden.
Die artenschutzrechtlichen Verbote nach BNatSchG richten sich nicht an die planende Kommune, sondern an den einzelnen Bauherrn. Die Gemeinden können indes
keine Bebauungspläne aufstellen oder ändern, die wegen eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorgaben später nicht umgesetzt werden dürfen, die also vollzugsunfähig sind.
Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch vorhandene Bebauung geprägt. Die im
Plangebiet vorhandene unbebaute Fläche ist bereits rechtskräftig zu Bauzwecken
überplant. Mithin obliegt hier die Prüfung des Artenschutzes dem Grunde nach dem
zukünftigen Bauherrn.
Lediglich die zur Änderung vorgesehene Anpflanzungs- und Wallfläche im Norden
des Plangebietes an dem Messingweg ist hier ggf. artenschutzrechtlich relevant.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb
dieser Fläche mit ihrer Lage zwischen einem Gewerbegrundstück und einer Verkehrsfläche bei einer Breite von rd. 6,00 m keine hohe Bedeutung.
Diese Strukturen werden nur von häufig vorkommenden Tierarten genutzt, die als
Kulturfolger auf die angrenzenden Grundstücke ausweichen können.
Ein Vorkommen von Amphibien ist wegen des Fehlens von Laichhabitaten, das Vorkommen der Zauneidechse ist aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen auszuschließen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes sowie
der Nutzung kann eine Brut von planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die
Gebüsche als Niststandorte bevorzugen, auf der Fläche ausgeschlossen werden.
Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die
Bäume und Gebüsche als Niststandort nutzen, kann davon ausgegangen werden,
dass auch bei einer Beseitigung des vorhandenen Gehölzbestandes außerhalb der
Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte
nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Flächen nicht zu einer
Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. § 44 (1) Ziffer 3 BNatSchG
führen.
Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2
BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird, ist ebenfalls zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines
Siedlungsgebietes und unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Daher ist
davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu erheblichen Störungen führen wird.
Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der Bebauung kommt es nicht zu negativen Auswirkungen
auf planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden.
11.4
Belange des Immissionsschutzes
Belange des Immissionsschutzes sind durch die Planung innerhalb des Gewerbegebietes nicht berührt.
10
Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“
11.5
Belange des Bodenschutzes
Innerhalb des Plangebietes sind keine Anlagen / Einrichtungen vorhanden, die einen
Altlastenverdacht auslösen.
Mit der Planung wird ein Beitrag zur Arrondierung eines Siedlungsgebietes bei Nutzung einer bereits rechtskräftig als Gewerbegebiet (nicht überbaubare Grundstücksfläche) überplanten Fläche vorgenommen.
Bielefeld / Senden, November 2014
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
Email: [email protected]
Gemeinde Senden
Der Bürgermeister
---------------------------i.V. Klaus Stephan
Beigeordneter
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