Ihr Antrag vom «Antragsdatum» auf Aufstellung
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Ihr Antrag vom «Antragsdatum» auf Aufstellung
Gemeinde Senden Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ (Änderung der Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) Ortsteil: Senden Plangebiet: Teilbereich südlich und westlich des „Messingweges“ Begründung Verfahrensstand: ENTWURF Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung - gem. § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Verfasser: Drees & Huesmann ⋅ Planer Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: [email protected] Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG 1 Räumlicher Geltungsbereich 3 2 Anlass und Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes 3 3 Verfahren 4 4 5 Derzeit verbindliches Planungsrecht Situationsbeschreibung 5 7 6 6.1 6.2 Bauplanungsrechtliche Inhalte des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung / Bauweise 7 7 8 8 Verkehrliche Erschließung 8 9 Grün- und Anpflanzungsflächen 9 10 Technische Ver- und Entsorgung 9 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 Umweltbelange Umweltprüfung Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Belange des Artenschutzes Belange des Immissionsschutzes Belange des Bodenschutzes 9 9 9 10 100 11 2 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ Ortsteil: Plangebiet: Senden Teilbereich südlich und westlich des „Messingweges“ Verfahrensstand: ENTWURF - Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von 1,96 ha und umfasst eine Teilfläche in der Flur 23, Gemarkung Senden und hier die Flurstücke 455, 456 tlw., 513, 584, 614 tlw.. Der verbindliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der Bebauungsplan besteht aus: • dem Plan mit den zeichnerischen Festsetzungen, • den textlichen Festsetzungen. Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. 2 Anlass und Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes Der Antragsteller zur Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigt • die Veränderung des Verlaufes der westlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück mit einem Abstand von 15,00 m zur westlich gelegenen Wald- bzw. baumbestandenen Fläche außerhalb des Plangebietes anstatt 35,00 m, • Umwandlung der das Baugrundstück im Norden begrenzenden Wallanlage auf öffentlicher Fläche mit ihrem zum Erhalt festgesetzten Sträucher- und Heckenbestandes in nicht überbaubare Grundstücksfläche zum Zweck der tlw. Anlegung von Stellplätzen. • Zudem sind die festgesetzten Baugrenzen innerhalb der betroffenen zwei Bebauungspläne („3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) hinsichtlich ihres Zusammenhangs über die bisherigen Plangebietsgrenzen zu verbinden. Die beantragten Inhalte sind aufgrund der damit verbundenen besseren Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes auch aus Sicht des Städtebaus zu vertreten. Mit den Planungsinhalten kann ein Beitrag zur Standortsicherung des Betriebes erreicht werden, ohne dass hier städtebauliche Grundprinzipien zur Entwicklung des Gewerbegebietes Senden verworfen werden. Um diese Belange bauplanungsrechtlich zu regeln, bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“. Von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen sind Teilbereiche der Bebauungspläne: • 3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden und • 4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden. 3 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ in dem entsprechenden Geltungsbereich durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Messingweg 18“ ersetzt. Die Gemeinde Senden macht mit der Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, vorhandene konkrete Bauwünsche im Sinne des Standortsicherungs- und entwicklungskonzeptes, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes der Kommune, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungs- / Entwicklungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Inanspruchnahme von planungsrechtlich festgesetzter Pflanzfläche bzw. nicht überbaubarer Grundstücksfläche zugunsten einer konkreten Betriebsentwicklung). Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 (3) BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dieses ist hier der Fall, indem der vorhandene gewachsene Betriebsstandort nunmehr die notwendige bauliche Entwicklung erfahren soll. Die Anpassung der Baugrenze im westlichen Bereich des Baugrundstückes soll auch für das südlich gelegene Grundstück (Flurstück 664 tlw.) erfolgen. Auch hier kann der nicht mehr erforderliche „Waldabstand von 35,00 m auf 15,00 m reduziert werden und somit eine planungsrechtliche Gleichbehandlung der Gewerbegrundstücke erreicht werden. Die frühere Vorschrift des § 46 Landesforstgesetz ist längst entfallen. Nach dieser Vorschrift war die Errichtung einer baulichen Anlage im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Die Norm ist im geltenden Landesforstgesetz nicht mehr enthalten. Auch der sog. Waldabstandserlass NRW, der eine Regelentfernung von 35 m zwischen Wald und Bebauung vorsah, ist nicht mehr anzuwenden. 3 Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben. Dieses sind u.a.: • Die Planung dient der Innenentwicklung. • Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Plangebietes liegt unter 20.000 m² (Plangebiet: 1,96 ha). • Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. • Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000- / FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden. Es sind keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Plangebietes für eine Aufstellung vorgesehen bzw. es ist keine Änderung der bislang in dem Bebauungsplan bzw. in angrenzenden Bebauungsplänen / Satzungsgebieten festgesetzten Grund- 4 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ flächenzahl in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Planung vorgesehen. Somit sind keine weiteren Grundflächen für die Bestimmung der Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB im vorliegenden Fall relevant. Mithin ergibt sich keine Notwendigkeit zur Vorprüfung des Einzelfalles (überschlägige Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen) gem. Anlage 2 zu § 13a (1) Satz 2 Nr. 2 BauGB. Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden. Die für das Bauleitplanverfahren notwendigen Beteiligungsschritte können im beschleunigten Verfahren erfolgen. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 entsprechend. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ wurde vom Gemeindeentwicklungsausschuss der Gemeinde Senden am 13.05.2014 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 01.06.2014 bis 18.06.2014 (einschließlich). Die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB können anschließend auf der Grundlage des § 4a (2) BauGB parallel erfolgen. Hinweis: Mit Inkrafttreten der Inhalte des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ (Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes in den nicht von der Planung betroffenen Bereichen ausnahmslos bestehen. 4 Derzeit verbindliches Planungsrecht In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ sind zurzeit festgesetzt: Im Norden (Bebauungsplan „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) – Rechtskraft 1993: Gebietstyp Nutzungsbeschränkung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Vollgeschosse Gewerbegebiet Nach Abstandserlass: unzulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – IV (Abstandsliste 1990) 0,8 1,2 II 5 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ Im Süden (Bebauungsplan „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) – Rechtskraft 1996: Gebietstyp Nutzungsbeschränkung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Baumassenzahl Max. Gebäudehöhe Gewerbegebiet Nach Abstandserlass: unzulässig Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I – V (Abstandsliste 1990) 0,8 ----------10,0 14,00 m Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung sollen mit der Planung harmonisiert werden. Im Sinne einer „gewerbegebietstypischen“ Festsetzung sollen die Festsetzungen aus dem südlichen Teilbereich zukünftig für das gesamte Plangebiet gelten. Abbildung: Ausschnitt Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ (Bebauungspläne „3. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Senden“ und „4. Erweiterung Gewerbegebiet Senden“) mit Plangebiet 6 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ 5 Situationsbeschreibung Das Plangebiet umfasst den Bereich südlich bzw. westlich des Messingweges und ist im Norden durch den antragstellenden Betrieb baulich genutzt. Im Norden des Plangebietes befindet sich eine Anpflanzungsfläche, die den öffentlichen Straßenraum des Messingweges von dem Betriebsgelände trennt. Das Betriebsgelände wird zurzeit über zwei Anschlüsse im Norden und einen Anschluss im Osten jeweils an den Messingweg erschlossen. Südlich des Betriebsgeländes liegt eine rechtskräftig zur gewerblichen Nutzung überplante Fläche, die zurzeit brach liegt. Westlich des Plangebietes grenzt baumbestandene Fläche an. 6 Bauplanungsrechtliche Inhalte des Bebauungsplanes 6.1 Art der baulichen Nutzung In dem Plangebiet gilt weiterhin die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit der Nutzungsreglementierung des Abstandserlasses. Hierzu wird die aktuelle Fassung des Abstandserlasses (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2 Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 06.06.2007) für das Plangebiet berücksichtigt. Danach sind in dem Plangebiet im Norden die Abstandsklassen I – IV (bis 500 m Vorsorgeabstand) und im Süden die Abstandsklassen I – V (bis 300 m Vorsorgeabstand) unzulässig. Betriebe und Anlagen dieser Abstandsklassen sind ausnahmsweise zulässig, wenn deren Emissionen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweislich auf den zulässigen Störgrad reduziert werden können. Entsprechend der Gewerbegebietsplanung der Gemeinde Senden werden zudem Zulässigkeitsbestimmungen aufgenommen, die eine Gleichbehandlung der Gewerbegebiete hinsichtlich ihrer Ausnutzbarkeit und Zulässigkeit ermöglichen. Es ergibt sich folgende Festsetzung: Allgemein zulässig sind unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu den Abstandsklassen V-VII (GE1) bzw. VI–VII (GE2) des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007 (RdErl. MUNLV NRW V-3-8804.25.1): Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 1 (9) BauNVO unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu den Abstandsklassen I-IV (GE1) bzw. I-V (GE2) des Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 (RdErl. MUNLV NRW V-3-8804.25.1): Gewerbebetriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV (Störfallverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643) darstellen. Einzelhandelsgeschäfte / Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, - wenn das Angebot aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrund stück stammt oder - wenn es im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren oder mit den angebotenen Handwerksdienstleistungen steht und 7 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ - - wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist sowie - die Grenze der Großflächigkeit im Sinne des § 11 (3) BauNVO nicht überschritten wird; Ausstellungsflächen, Showrooms, die nicht dem unmittelbaren Zweck der Warenabgabe dienen, betriebsgebundene Tankstellen ohne Zugang für die Öffentlichkeit, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind gem. § 8 (3) Ziffer 1 BauNVO. Unzulässig sind gem. § 1 (5) bzw. § 1 (6) und i.V.m. § 1 (9) BauNVO: Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, Tankstellen gem. § 8 (2) Ziffer 3 BauNVO, Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Ziffer 4 BauNVO, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 (3) Ziffer 2 BauNVO, Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Ziffer 3 BauNVO. 7.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise In dem Plangebiet gilt weiterhin die Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 sowie eine Baumassenzahl von 10,0. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird in dem Gewerbegebiet verzichtet. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Westen erweitert, bis auf einen Abstand von 15,00 m zu der Waldfläche / baumbestandenen Fläche außerhalb des Plangebietes. In dem Plangebiet wird eine abweichende Bauweise (Gebäudelängen von mehr als 50,00 m sind allgemein zulässig) festgesetzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird mit 14,00 m bestimmt. Mit den Festsetzungen wird eine einheitliche bauplanungsrechtliche Regelung für den bereits bebauten nördlichen Bereich und den noch unbebauten südlichen Bereich geschaffen. 8 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird nicht verändert. Es verbleibt bei der Erschließung über den Messingweg. Dabei werden die Zu- und Abfahrten im nördlichen Teil des Plangebietes bzw. die Bereiche ohne Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche genau festgesetzt. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Neuordnung des Bereiches mit der Integration einer Teilfläche in das Gewerbegrundstück, die unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Hier soll ein direktes Zu- und Abfahren auf Stellplätze verhindert werden, um an dieser Stelle weiterhin Parkraum in der öffentlichen Verkehrsfläche des Messingweges zu sichern. 8 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ 9 Grün- und Anpflanzungsflächen Im Norden des Plangebietes wird die festgesetzte Wallfläche (vor Ort eine Grünfläche) größtenteils aufgehoben und als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Im Nordwesten verbleibt es unter Berücksichtigung der heute vorhandenen Grundstückszu- und –abfahrten bei der Grünfläche. Hier wird aber aufgrund des nicht erhaltenswürdigen Bewuchses an dieser Stelle für diese öffentliche Fläche „Grünfläche - Verkehrsbegleitgrün“ festgesetzt. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan auf der Westseite festgesetzte Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wird in Planung übernommen. Die Anpflanzung stellt einen grünen Krautsaum vor der westlich daran anschließenden Wald- bzw. baumbestandenen Fläche dar und soll erhalten bleiben. 10 Technische Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Trinkwassernetz und an die Abwasseranlagen der Gemeinde Senden im Bereich der umgebenden Straßen mit Weiterleitung zur Zentralkläranlage angeschlossen. Durch die Planung ergeben sich keine grundsätzlich veränderten Anforderungen an die Versorgungskapazitäten. Aus den in der Nähe der o. g. Baumaßnahme befindlichen Hydranten kann im Brandfall eine Löschwassermenge von bis zu 96 m3/h entnommen werden. Auch während der Entnahme von Löschwasser muss die Trinkwasserversorgung gewährleistet sein. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das DVGWArbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" hin. Die Regenwasserentsorgung erfolgt über das vorhandene Entsorgungsnetz. Durch die Planung ergibt sich kein veränderter Anspruch an die Kapazitäten der Entwässerungsleitungen und Anlagen. Das Gebiet ist bereits vollständig für gewerbliche Nutzung überplant und bereits in die Entwässerungskonzeption der Gemeinde Senden berücksichtigt worden. Das Plangebiet kann mit Elektrizität versorgt werden. Durch die Planung ergibt sich kein veränderter Anspruch an die Versorgungskapazitäten. 11 Umweltbelange 11.1 Umweltprüfung Das Plangebiet erfüllt die Bedingungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Eine Umweltprüfung ist daher nicht notwendig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird nicht vorbereitet. 11.2 Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Aufgrund der Versiegelung der Fläche sind gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung erfolgt oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach durch die Bebauungs9 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ planänderung im Zusammenhang mit der Sicherung des Standortes für eine Nachnutzung nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. 11.3 Belange des Artenschutzes Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Die artenschutzrechtlichen Verbote nach BNatSchG richten sich nicht an die planende Kommune, sondern an den einzelnen Bauherrn. Die Gemeinden können indes keine Bebauungspläne aufstellen oder ändern, die wegen eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorgaben später nicht umgesetzt werden dürfen, die also vollzugsunfähig sind. Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch vorhandene Bebauung geprägt. Die im Plangebiet vorhandene unbebaute Fläche ist bereits rechtskräftig zu Bauzwecken überplant. Mithin obliegt hier die Prüfung des Artenschutzes dem Grunde nach dem zukünftigen Bauherrn. Lediglich die zur Änderung vorgesehene Anpflanzungs- und Wallfläche im Norden des Plangebietes an dem Messingweg ist hier ggf. artenschutzrechtlich relevant. Aus artenschutzrechtlicher Sicht haben die vorhandenen Pflanzstrukturen innerhalb dieser Fläche mit ihrer Lage zwischen einem Gewerbegrundstück und einer Verkehrsfläche bei einer Breite von rd. 6,00 m keine hohe Bedeutung. Diese Strukturen werden nur von häufig vorkommenden Tierarten genutzt, die als Kulturfolger auf die angrenzenden Grundstücke ausweichen können. Ein Vorkommen von Amphibien ist wegen des Fehlens von Laichhabitaten, das Vorkommen der Zauneidechse ist aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen auszuschließen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes sowie der Nutzung kann eine Brut von planungsrelevanten Wiesenvögeln und Vögeln, die Gebüsche als Niststandorte bevorzugen, auf der Fläche ausgeschlossen werden. Da im Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten für Vogelarten vorhanden sind, die Bäume und Gebüsche als Niststandort nutzen, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beseitigung des vorhandenen Gehölzbestandes außerhalb der Brutzeit der Verbotstatbestand der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund wird eine Bebauung der Flächen nicht zu einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. § 44 (1) Ziffer 3 BNatSchG führen. Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten im Sinne des § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen wird, ist ebenfalls zu verneinen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes und unterlag bisher schon der menschlichen Nutzung. Daher ist davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten anthropogene Störungen tolerieren und die Bebauung nicht zu erheblichen Störungen führen wird. Auch ein Verstoß gegen § 44 (1) Ziffer 1 BNatSchG ist zu verneinen. Im Zusammenhang mit der Bebauung kommt es nicht zu negativen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG auslösen würden. 11.4 Belange des Immissionsschutzes Belange des Immissionsschutzes sind durch die Planung innerhalb des Gewerbegebietes nicht berührt. 10 Gemeinde Senden - Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Messingweg 18“ 11.5 Belange des Bodenschutzes Innerhalb des Plangebietes sind keine Anlagen / Einrichtungen vorhanden, die einen Altlastenverdacht auslösen. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Arrondierung eines Siedlungsgebietes bei Nutzung einer bereits rechtskräftig als Gewerbegebiet (nicht überbaubare Grundstücksfläche) überplanten Fläche vorgenommen. Bielefeld / Senden, November 2014 Verfasser: Drees & Huesmann ⋅ Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 Email: [email protected] Gemeinde Senden Der Bürgermeister ---------------------------i.V. Klaus Stephan Beigeordneter 11