Anpassungsgeld
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Anpassungsgeld
Rentenausschuss Neue Anpassungsgeld-Richtlinien ab 01. Januar 2009 Volker Achenbach, Bochum* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 12.12.2008 die neuen Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus erlassen. Sie wurden am 24.12.2008 im Bundesanzeiger Nr. 196, Seite 4697, veröffentlicht und sind am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Richtlinien gelten bis zum 31.12.2027. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die auftragsweise in das Bewilligungsund Leistungsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingebunden ist, wird den Personalanpassungsprozess im Steinkohlenbergbau weiterhin begleiten. Im Folgenden werden im Überblick wesentliche Regelungen der neuen Richtlinien, insbesondere für den Zugang in Anpassungsgeld, dargestellt. Allgemeines Die neuen Richtlinien haben ihre Wurzeln in dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) vom 20.12.2007 [1] sowie in den vorangegangenen „Eckpunkten einer kohlepolitischen Verständigung“ vom 07.02.2007 des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland und der zwischen dem Bund, den genannten Ländern und der RAG Aktiengesellschaft geschlossenen Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ vom 14.08.2007. Ausfluss hieraus ist - neben den neuen Richtlinien – auch eine Ergänzung der Vorschriften des § 216 b SGB III. Nach dem mit Wirkung vom 01.01.2009 eingefügten neuen Abs. Volker Achenbach Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See Abteilung II - Rentenversicherung Pieperstraße 14-28 44781 Bochum 4a dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld. Diese Regelung stellt sicher, dass die betroffenen Bergleute im Vorfeld des Anpassungsgeldes für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Transferkurzarbeitergeld erhalten können, und zwar ohne dass die weiteren Voraussetzungen des § 216b Abs. 1 bis 4 SGB III erfüllt werden müssen. Bereits im Rahmen der kohlepolitischen Verständigung wurde vereinbart, die subventionierte Förderung der Steinkohle sozialverträglich zu beenden. Der vereinbarte Zeitraum für den Auslaufprozess bis 2018 stellt zunächst sicher, dass betriebsbedingte Kündigungen im Steinkohlenbergbau vermieden werden können. Darüber hinaus wird der Anpassungsprozess durch das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus flankiert [2]. Gesetzliche Grundlage für die Anpassungsgeld-Richtlinien ist § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes. Danach kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter Tage beschäftigt, mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind, aus Mitteln des Bundeshaushalts Anpassungsgeld für längstens 5 Jahre als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden, wenn sie aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31.12.2022 ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Kosten für das Anpassungsgeld werden mit rd. 2,1 Mrd. € veranschlagt; hiervon trägt der Bund, wie in der Vergangenheit auch, zwei Drittel und die beiden Länder NordrheinWestfalen und Saarland tragen zusammen ein Drittel [3]. Die Geltungsdauer der Richtlinien bis zum 31.12.2027 resultiert aus dem Endzeitpunkt der subventionierten Steinkohleförderung mit Ablauf des Jahres 2018. An diesen Zeitpunkt schließt sich eine dreijährige Nachlaufzeit an, innerhalb derer die abschließenden Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung einer zwölfmonatigen Bezugszeit von Transferkurzarbeitergeld werden die letzten Arbeitsverhältnisse im Steinkoh- lenbergbau mit Ablauf des Jahres 2022 beendet sein, sodass die letzten Zugänge in Anpassungsgeld zum 01.01.2023 erfolgen werden. Bei einer fünfjährigen Anpassungsgeldbezugsdauer wird somit längstens bis zum 31.12.2027 Anpassungsgeld gewährt. Gewährung des Anpassungsgeldes Anpassungsgeld wird in Form von Zuwendungen gewährt; sie umfassen auch die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung (vgl. Ziffer 1.1 der Richtlinien). Die Zuwendungen werden geleistet an Arbeitnehmer-/innen eines Unternehmens, das in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreibt, sowie an Arbeitnehmer/-innen der so genannten Bergbau-Spezialgesellschaften, wenn sie im oder für den deutschen Steinkohlenbergbau tätig und knappschaftlich versichert sind (Ziffer 2.1 der Richtlinien). Ein genereller Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr werden die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und der jeweiligen Länder geleistet (Ziffer 1.2 der Richtlinien). Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen Die Gewährung von Anpassungsgeld setzt zunächst voraus, dass ● die Antragsteller vor dem 01.01.2023 aus Gründen entlassen worden sind, die nicht in ihrer Person liegen (Ziffer 3.1.1 der Richtlinien) ● die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme ist (Ziffer 3.3 der Richtlinien) ● das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Antragstellers vor dem 01.01.2006 (Stichtag) begründet worden ist (Ziffer 3.1.1 der Richtlinien) und ● die Antragsteller in den 2 ihrer Entlassung vorangegangenen Jahren ununterbrochen im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen sind, es sei denn, dass eine Unterbrechung auf Gründen beruht, die nicht in ihrer Person liegen (Ziffer 3.1.5 der Richtlinien). Besondere Bedeutung kommt der Stichtagsregelung (01.01.2006) zu. Sie wird 172 bergbau 4/2009 172-175_Neue Anpassungsgeld-Richtlinien.indd 172 Prozessfarbe CyanProzessfarbe CyanProzessfarbe MagentaProzessfarbe MagentaProzessfarbe GelbProzessfarbe GelbProzessfarbe Schwarz 14.04.2009 10:50:01 Uhr Rentenausschuss vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom BAFA dahin gehend verstanden, dass das vor diesem Zeitpunkt begründete Beschäftigungsverhältnis bis zur Entlassung durchlaufend bestanden hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Voraussetzung der ununterbrochenen zweijährigen Beschäftigung vor der Entlassung im Regelfall praktisch keine Bedeutung zu. Rentenrechtliche Voraussetzungen Die Gewährung von Anpassungsgeld ist ferner an den Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geknüpft. Die Antragsteller müssen - bei einer unterstellten Fortführung ihrer bisherigen Beschäftigung - in längstens 5 Jahren nach dem Tag ihrer Entlassung die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente oder die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) erfüllen (Ziffer 3.1.2 der Richtlinien). Das Anpassungsgeld wird also mit Zielrichtung auf eine bestimmte Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Vorrangig bedeutsame Zielrenten sind die KAL für Untertagebeschäftigte und die Altersrente für langjährig Versicherte für Übertagebeschäftigte; Anpassungsgeld kann ferner gewährt werden mit Zielrichtung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Regelaltersrente, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die Altersrente für Frauen sowie die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vgl. Ziffer 3.1.2 der Richtlinien). Unter Ziffer 3.1.3 der Richtlinien wird mit Blick auf das Entlassungsdatum und den Beginn des Anpassungsgeldes bestimmt, dass grundsätzlich auf eine abschlagsfreie (Alters-)Rente abzustellen ist. Die Betroffenen können sich allerdings damit einverstanden erklären, dass die Entlassung zu einem Zeitpunkt erfolgt, von dem an gerechnet in längstens 5 Jahren eine Altersrente lediglich vorzeitig und damit abschlagsbehaftet in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Einverständniserklärung ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich. Anpassungsgeldfälle von Übertagebeschäftigten, die auf eine abschlagsfreie Altersrente abzielen, dürften allerdings eher die Ausnahme bilden, denn bislang schon hat dieser Personenkreis in aller Regel sein Einverständnis mit dem frühestmöglichen Eintritt in Anpassungsgeld und in der Folge mit dem frühestmöglichen Beginn der sodann gegebenenfalls mit dem maximalen Abschlag belegten Rente erklärt. Für Anpassungsgeldbezieher gelten jedoch im Zusammenhang mit der Neure- gelung der Altersgrenzen durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. 04.2007 [4] besondere Vertrauensschutzregelungen; Anpassungsgeldbezieher, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, bleiben von den Anhebungen der Altersgrenzen weitestgehend ausgenommen. Die Höhe des Anpassungsgeldes wird nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI, die für die jeweilige Zielrente gelten, ermittelt. Zugrunde gelegt werden die maßgebenden rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgelegt worden sind. Für das Anpassungsgeld wird der Zugangsfaktor 1,0 angesetzt, sodass das Anpassungsgeld stets abschlagsfrei geleistet wird. Das Anpassungsgeld wird für längstens 5 Jahre gewährt (Ziffer 4.1.3 der Richtlinien). Nach Beendigung der Anpassungsgeldzahlung erfolgt der tatsächliche Wechsel in die zu Grunde gelegte Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung. Knappschaftsausgleichsleistung Für Untertagebeschäftigte kommt in erster Linie das Anpassungsgeld mit Zielrichtung KAL (§ 239 SGB VI) in Betracht. Der Anspruch auf die KAL ist gegeben, wenn ein Versicherter nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet, bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld bezieht und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt hat (§ 239 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI). Die Anpassungsgeldbezugszeit wird auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet, wenn zuletzt vor dem Ausscheiden oder vor dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld eine Untertagebeschäftigung ausgeübt worden ist. Anpassungsgeld kann demzufolge frühestmöglich gewährt werden, wenn der Betreffende nach Vollendung des 50. Lebensjahres entlassen wird und - bei Ausscheiden aus einer Untertagebeschäftigung - 20 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage zurückgelegt hat. War der Betreffende zuletzt über Tage beschäftigt, kann Anpassungsgeld nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Untertagebeschäftigung zurückgelegt sind. Anpassungsgeld mit Zielrichtung KAL kann ferner gewährt werden, wenn ein zuletzt über Tage Beschäftigter, der 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten (nicht jedoch 25 Untertagejahre) hat, seine frühere Untertagebeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte (§ 239 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI) ; eine spätere Inanspruchnahme der Altersren- te für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist jedoch ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung des in den Richtlinien festgelegten spätestmöglichen Ausscheidens zum 31.12.2022 kommt die Gewährung von Anpassungsgeld mit Zielrichtung KAL für die Beschäftigten der Geburtsjahrgänge 1972 und älter in Betracht. Gleichzeitiger Anspruch auf Rente für Bergleute Für den Personenkreis der Anpassungsgeldbezieher mit Zielrichtung KAL sind die Regelungen unter Ziffer 3.2 der Richtlinien von besonderer Bedeutung. Hat ein Versicherter die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für Bergleute nach langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3 SGB VI) erfüllt, muss er die Rente parallel zum Anpassungsgeld beantragen. Für diese Rente werden allerdings im Vergleich zum Anpassungsgeld (KAL) erhöhte Anforderungen an die bisherige Dauer der Untertagebeschäftigung gestellt. Der Rentenanspruch erfordert, dass eine Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 3, § 51 Abs. 2 SGB VI). Ist die Wartezeit für die Rente für Bergleute erfüllt, ist naturgemäß auch die Wartezeit für die KAL bzw. das Anpassungsgeld gegeben. Mit dem Ausscheiden nach dem vollendeten 50. Lebensjahr kann daher Anpassungsgeld mit Zielrichtung KAL gewährt werden, daneben besteht ein Anspruch auf die Rente für Bergleute. Die Rente für Bergleute wird in diesem Fall nach Ziffer 4.1.2 der Richtlinien auf das Anpassungsgeld angerechnet. Höhe und Dauer des Anpassungsgeldes und der Folgerenten Das Anpassungsgeld wird nach den Berechnungsregelungen des § 239 Abs. 3 SGB VI für die KAL berechnet. Somit werden nur Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, nicht dagegen Versicherungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der in § 85 SGB VI geregelte Leistungszuschlag. Im Rahmen der Berechnung der im Anschluss an den Wegfall des Anpassungsgeldes tatsächlich zu leistenden KAL wird die Anpassungsgeldbezugszeit von 5 Jahren zusätzlich berücksichtigt. Den Leistungszuschlag und evtl. Rentenanteile aus der allgemeinen Rentenversicherung erhält der Versicherte erst mit dem Leistungswechsel in eine Altersrente. Regelmäßig wird der KAL-Bezieher die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Anspruch nehmen. bergbau 4/2009 172-175_Neue Anpassungsgeld-Richtlinien.indd 173 Prozessfarbe CyanProzessfarbe CyanProzessfarbe MagentaProzessfarbe MagentaProzessfarbe GelbProzessfarbe GelbProzessfarbe Schwarz 173 14.04.2009 10:50:02 Uhr Rentenausschuss Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten für eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt ist. Hat der Versicherte zuvor bereits die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI bezogen, sind die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für diese Altersrente ohne Weiteres gegeben. Da die Anpassungsgeldbezugszeit auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet wird, wenn zuletzt eine Untertagebeschäftigung ausgeübt worden ist (§ 238 Abs. 3 SGB VI), ist die Wartezeit auch dann erfüllt, wenn bis zum Ausscheiden mit dem 50. Lebensjahr insgesamt 20 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt wurden und die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI nicht beansprucht werden konnte. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1963 und ältere Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Für jüngere Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt, dass sie diese Altersrente erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen können (§ 40 SGB VI); in diesem Falle muss die KAL für die Dauer von 7 Jahren bezogen werden. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Das Anpassungsgeld mit Zielrichtung Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute hat im Rahmen des Personalanpassungsprozesses nur eine untergeordnete Bedeutung. Da die Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, ist bei Ausscheiden nach dem 55. Lebensjahr bereits ein Anspruch auf die KAL gegeben, wenn die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt ist. Für diesen Fall bestimmt Ziffer 5.1 Buchstabe a) der Richtlinien, dass Anpassungsgeld nicht gewährt werden kann; vorrangig ist also ggf. die KAL in Anspruch zu nehmen. Das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die besondere Altersrente für Bergleute kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens (nach dem 55. Lebensjahr) 25 Jahre mit Untertagearbeiten noch nicht zurückgelegt worden sind. Das Anpassungsgeld kann Beschäftigten des Geburtsjahrgangs 1963 und älteren Beschäftigten frühestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt werden; für diesen Personenkreis besteht – bei Erfüllung der 25-jährigen Wartezeit – Anspruch auf die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 238 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Vor dem Hintergrund des spätesten Eintritts in Anpassungsgeld zum 01.01.2023 wird Anpassungsgeld darüber hinaus auch für Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1964 und 1965 sowie für die am 01.01.1966 Geborenen gewährt. Für diese Beschäftigten gelten jedoch die besonderen Vertrauensschutzregelungen für Anpassungsgeldbezieher nicht, sodass die Altersrente frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und das Anpassungsgeld demzufolge frühestens nach Vollendung des 57. Lebensjahres geleistet werden kann. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird im Übrigen mit dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet und somit abschlagsfrei gezahlt. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen Für die Übertagebeschäftigten des Steinkohlenbergbaus hat der Zugang in das Anpassungsgeld mit der Zielrichtung auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und das Anpassungsgeld mit der Zielrichtung auf die Altersrente für Frauen seine Bedeutung praktisch verloren. Beide Altersrenten kommen nur noch für Beschäftigte in Frage, die vor dem 01.01.1952 geboren sind; es ist davon auszugehen, dass dieser Personenkreis grundsätzlich bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anpassungsgeld eingetreten ist. Selbst wenn ausnahmsweise noch Beschäftigte der insoweit relevanten Geburtsjahrgänge unter der Herrschaft der neuen Richtlinien ausscheiden, ist - ausgehend von dem Übergang in die tatsächliche Leistung der Altersrente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr und dem damit verbundenen 18-prozentigen Rentenabschlag – der Bezug von Anpassungsgeld mit Zielrichtung in diese Altersrenten die von der Leistungshöhe ungünstigste Variante. Allenfalls werden einzelne Beschäftigte, die die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für das Anpassungsgeld mit der Zielrichtung Altersrente für langjährig Versicherte nicht erfüllen (30 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten), noch Anpassungsgeld mit der Zielrichtung auf die beiden o.a. Altersrenten beantragen. Regelaltersrente und Altersrente für besonders langjährig Versicherte Von untergeordneter Bedeutung sind auch das Anpassungsgeld mit Zielrichtung Regelaltersrente und das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die (zum 01.01.2012 in Kraft tretende) Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der gesetzlichen Regelung wird die Regelaltersgren- ze von 65 Jahren nicht angehoben für Beschäftigte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind und Anpassungsgeld bezogen haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), sodass der Eintritt in Anpassungsgeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist. Da unter Berücksichtigung des spätestmöglichen Ausscheidens am 31.12.2022 das Anpassungsgeld mit Zielrichtung Regelaltersrente nur den Beschäftigten offensteht, die bis zum 01.01.1963 geboren sind, verbleibt letztlich für das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte kein eigenständiger Anwendungsbereich. Auch das Anpassungsgeld mit dieser Zielrichtung kann nur Beschäftigten, die bis zum 01.01.1963 geboren sind, gewährt werden; der Übergang in die tatsächliche (abschlagsfreie) Altersrente erfolgt hier ebenfalls mit dem 65. Lebensjahr. Für beide Varianten gilt im Übrigen, dass die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits erfüllt sein müssen (Ziffer 3.1.4 der Richtlinien). Altersrente für langjährig Versicherte Das wichtigste Instrument der Personalanpassung für die Übertagebeschäftigten des Steinkohlenbergbaus ist das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Nach den rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 36 und 236 SGB VI ist grundsätzlich eine Heraufsetzung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind; die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für Anpassungsgeldbezieher, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, gelten hiervon abweichend jedoch besondere Vertrauensschutzregelungen. Danach wird für diesen Personenkreis die Altersgrenze von 65 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente nicht angehoben. Ferner wird für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1948 bis 31.10.1949 geboren sind, die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente vom 63. auf das 62. Lebensjahr schrittweise abgesenkt. Anpassungsgeldbezieher, die nach dem 31.10.1949 geboren sind, können die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch nehmen. Für den Eintritt in Anpassungsgeld mit Zielrichtung in diese Altersrente bedeutet dies Folgendes: Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 können frühestens nach Vollendung des 57. Lebensjahres Anpassungsgeld erhalten; nach Vollendung des 62. Lebensjahres wird die Altersrente für langjährig Versicherte mit 174 bergbau 4/2009 172-175_Neue Anpassungsgeld-Richtlinien.indd 174 Prozessfarbe CyanProzessfarbe CyanProzessfarbe MagentaProzessfarbe MagentaProzessfarbe GelbProzessfarbe GelbProzessfarbe Schwarz 14.04.2009 10:50:02 Uhr Rentenausschuss Anzeige 7IRHABEN-ILLIONENVERSCHIEDENE0ARTNER5NDALLESINDUNSTREU $IE+RANKENKASSEMIT$EUTSCHLANDSTREUESTEN+UNDEN WWWKNAPPSCHAFTDE\GEB»HRENFREI +UNDENMONITOR$EUTSCHLAND einem Abschlag von 10,8 % geleistet. Beschäftigten, die in der Zeit vom 01.11.1949 bis 31.12.1951 geboren sind und unter der Herrschaft der neuen Richtlinien ausscheiden, kann Anpassungsgeld ebenfalls bis zum 62. Lebensjahr gewährt werden; nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt der Wechsel in die mit dem Abschlag von 10,8 % behaftete Altersrente. Von der Geltungsdauer der Richtlinien werden ferner die Beschäftigten des Geburtsjahrgangs 1964 und die am 01.01.1965 geborenen Beschäftigten erfasst. Für diesen Personenkreis gelten die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen für Anpassungsgeldbezieher nicht, sodass sie frühestens nach Vollendung des 58. Lebensjahres in Anpassungsgeld eintreten können und im Anschluss nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente erhalten; in diesem Fall ist die Altersrente jedoch mit einem Abschlag von 14,4 % belegt. Die Gewährung von Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf diese Altersrente setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens 30 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden sind. Die für den nachfolgenden Altersrentenanspruch erforderliche 35-jährige Wartezeit ist sodann unter Einschluss der Anpassungsgeldbezugszeit (Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Für Beschäftigte, die als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind, kommt die Gewährung von Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht. Grundsätzlich gilt auch hier im Rentenrecht (§§ 37, 236a SGB VI), dass die Altersgrenze von derzeit 63 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben wird, und zwar für die ab dem 01.01.1952 geborenen Versicherten. Parallel hierzu wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. auf das 62. Lebensjahr schrittweise angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 sind die schrittweisen Anhebungen vollzogen, sodass die Rente vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr - mit einem Abschlag von 10,8 % - oder abschlagsfrei ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Für Anpassungsgeldbezieher, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, sieht § 236a Abs. 2 Satz 3 SGB VI wiederum eine Vertrauensschutzregelung vor, wonach die Altersgrenzen von 60 Jahren bzw. 62 Jahren nicht angehoben werden. Die Nichtanhebung ist jedoch an eine weitere entscheidende Voraussetzung geknüpft: der Anpassungsgeldbezieher muss bereits am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt gewesen sein. War der Anpassungsgeldbezieher erst zu einem späteren Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt, greift die Vertrauensschutzregelung nicht. Hieraus folgt für die Gewährung von Anpassungsgeld, dass Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963, die am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld erhalten . Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geleistet. Bei Beschäftigten derselben Geburtsjahrgänge, die am Stichtag noch nicht als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, folgt die Eintrittsmöglichkeit in Anpassungsgeld der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 62 Jahre; Anpassungsgeld kann dementsprechend 5 Jahre vor Beginn der Altersrente gewährt werden. Das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens 30 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden sind. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch muss im Übrigen beim Ausscheiden vorliegen und Gültigkeit haben bis zum Beginn der späteren Altersrente; dies ist immer dann der Fall, wenn ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei Beschäftigten, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, der Altersrentenanspruch auch dann besteht und somit auch Anpassungsgeld gewährt werden kann, wenn an Stelle der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Berufsoder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt. Anpassungsgeld und Hinzuverdienst Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Anpassungsgeld sind nur sehr eingeschränkt gegeben. Sofern der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV oder eine mehr als geringfügig entlohnte selbständige Tätigkeit ausübt, entfällt für die Dauer ihrer Ausübung der Zahlungsanspruch auf Anpassungsgeld in voller Höhe (Ziffer 5.7 der Richtlinien). Die Aufnahme jedweder Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (§ 134 SGB VI) oder in einer Bergbau-Spezialgesellschaft führt dagegen sogar zum Wegfall des Grundanspruchs auf Anpassungsgeld (Ziffer 5.1 Buchstabe b der Richtlinien); dies gilt auch, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Unschädlich für den Bezug von Anpassungsgeld ist daher nur ein Hinzuverdienst von höchstens 400,- € monatlich, sofern er nicht in einer bergbaulichen Beschäftigung erzielt wird. Quellen [1] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 68, Seite 3086 [2] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steinkohlefinanzierungsgesetz, Bundesrats-Drucksache 557/07 vom 10.08.2007, Seiten 3/4, und Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 7). [3] Bundesrats-Drucksache 557/07 vom 10.08.2007, Seite 4, und Begründung B. Besonderer Teil, Seiten 11 und 19. [4] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, Seite 554 bergbau 4/2009 172-175_Neue Anpassungsgeld-Richtlinien.indd 175 Prozessfarbe CyanProzessfarbe CyanProzessfarbe MagentaProzessfarbe MagentaProzessfarbe GelbProzessfarbe GelbProzessfarbe Schwarz 175 14.04.2009 10:50:02 Uhr