hausordnung - GSG Oldenburg

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hausordnung - GSG Oldenburg
GSG OLDENBURG
Bau- und Wohngesellschaft mbh
HAUSORDNUNG
Haus und Wohnungen werden nur dann zum Heim, wenn jeder
Bewohner sie so behandelt, als wären sie sein Eigentum.
Wir bitten deshalb unsere Mieter, im Hause im Allgemeinen und
in Ihrer Wohnung im Besonderen auf Ruhe, Ordnung und
Reinlichkeit zu achten.
Straßburger Straße 8
26123 Oldenburg
Telefon (04 41) 97 08-0
Fax
(04 41) 97 08-1 63
www.gsg-oldenburg.de
[email protected]
Wenn jede Bewohnerin/jeder Bewohner darauf bedacht ist, an der Erhaltung eines auf gegenseitiger
Rücksichtnahme gegründeten Zusammenlebens mitzuwirken, wird die Hausgemeinschaft stets eine gute
sein. Zu diesem Zweck wurde diese Hausordnung aufgestellt.
Haus- und Kellertüren sind stets geschlossen zu halten. Die Hausschlüssel dürfen nur von Personen
ausgehändigt werden, die zum Hausstand des Mieters gehören. Ein Abschließen der Haustüren sollte aus
Gründen des vorbeugenden Brandschutzes (Fluchtweg) unterbleiben.
Auf Haus-, Treppen- und Kellerfluren dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Zur Vermeidung von
Unglücksfällen dürfen Fußmatten nicht auf Treppenaufgängen vor die Wohnungstüren gelegt werden.
Kinderwagen sowie Fahrräder müssen beim Transport über die Treppen getragen werden.
Keller und Böden sind keine Aufbewahrungsorte für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe, wie
Benzin, Benzol, Papier, Packmaterialien, Matratzen, Lumpen, Polstermöbel und dergleichen; Brennmaterial
muss sachgerecht gelagert werden. Offenes Licht auf dem Boden und im Keller ist nicht gestattet.
Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Mopeds in den Wohngebäuden ist ebenfalls
nicht erlaubt. Motorisierte Fahrzeuge sind nur auf der öffentlichen Straße und evtl. vorhandenen Parkstreifen, jedoch nicht auf Grundstückswegen abzustellen.
Um das Eindringen von Ungeziefer, Unterkühlungen der Erdgeschosswohnungen und Frostschäden zu
vermeiden, sind die Kellerfenster geschlossen zu halten und nur zur kurzen Lüftung zu öffnen. Holz und
andere Brennstoffe dürfen nicht im Haus, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen zerkleinert werden.
Bei der Benutzung von Aufzugsanlagen (Fahrstühle) sind Unfall- und Sachschaden durch genaueste
Beachtung der Aufzugsbestimmungen zu vermeiden.
Bei Frost und Frostgefahr sind die zum Haus und zur Wohnung gehörenden Wasserleitungen,
Zentralheizungsanlagen, WC-Becken und Abflussrohre vor dem Einfrieren zu schützen. Das Abstellen des
Hauptwasserhahnes und die erforderliche Entleerung der Wasserleitungen bei Frostgefahr veranlassen im
gegenseitigen Einvernehmen die Mieter wechselseitig, falls kein Hauswart/Beauftragter zuständig ist. Die
Entnahme von Wasser für gewerbliche Zwecke oder zum Waschen eines KFZ ist nicht zulässig.
Beim Gießen von Blumen auf den Balkonen und Fensterbänken ist sorgfältig darauf zu achten, dass das
Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft oder auf die Fenster und Balkone anderer Mieter rinnt.
Ebenfalls ist das Grillen auf Balkonen/Loggien nicht gestattet.
Die Balkone sind von Schnee freizuhalten. Sie dürfen nicht ungewöhnlich belastet werden.
Für die Reinigung der Treppenhäuser und Bürgersteige sind - soweit kein Hauswart/Beauftragter
vorhanden ist - die Mieter wie folgt verantwortlich:
Mieter im Erdgeschoss vom Hauseingang einschließlich Haustür bis zum Ansatz der nach oben führenden
Treppe. Mieter der oberen Geschosse jeweils vom Ansatz der unteren Treppe bis zum Ansatz der nach
oben führenden Treppe.
Bei mehreren Wohnungen in einem Geschoss wechselt die Reinigungspflicht zwischen den Parteien. Die
Reinigung der Kellertreppen, Keller- und Bodenflure und der Bodentreppen, die nicht zu einer
selbstständigen Wohnung führen, ist Aufgabe aller Mieter und wechselt gemäß Plan. Die
Treppenhausreinigung ist morgens vor 10:00 Uhr durchzuführen. Durch Transporte, Arbeiten oder Haustiere
auf Bürgersteigen, Grundstückswegen, Hausfluren oder Treppenaufgängen verursachte Verschmutzungen
sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Reinigung der Bürgersteige sowie der gemeinsam benutzten Grundstückswege und Flächen hat sofern kein Hauswart/Beauftragter vorhanden ist - im Wechsel zu erfolgen. Hierzu gehört auch das
Schneefegen und Streuen bei Glätte. Die Reinigung ist nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der
örtlichen Kommune durchzuführen. Die Mieter haben die dafür erforderlichen Geräte auf eigene Kosten zu
beschaffen. Auch die Mieter der hinteren Eingänge eines Wohnblocks, die nicht an der Straße liegen, haben
sich an der Reinigung (auch Schneefegen usw.) der Bürgersteige im Wechsel zu beteiligen.
Das Einschlagen von Nägeln und Haken in der Nähe der Wasserleitungen, den elektronischen Anlagen
sowie Türen und Fenstern und auf Loggien über Brüstungshöhe ist nicht gestattet.
Die Fußböden in der Wohnung sind so zu pflegen, dass keine Schäden entstehen. Linoleumbelag darf
gebohnert werden, Steinholzfußböden nicht mit scharfen Waschmitteln aufgewischt und Parkettfußböden
nicht gescheuert werden. Bei empfindlichen Fußböden sind EindrucksteIlen von Möbeln durch
zweckentsprechende Vorrichtungen zu vermeiden. Die Verwendung von Gleitnägeln ist nicht zulässig.
Sicherungen und Leuchtmittel – diese sind bei Bedarf durch die Mieterin/den Mieter der Wohnung auf
eigene Kosten zu wechseln.
Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die WC- noch in die Abflussbecken geschüttet werden. Durch
Küchenabfälle und dergleichen verursachte Verstopfungen haben die Mieter auf ihre Kosten zu beseitigen.
Schmutz- und Abwässer dürfen nicht in Dach- oder Regenrinnen, in die Balkonabflüsse gegossen werden.
Ruhestörende Geräusche sind zu vermeiden, insbesondere hat jeder ruhestörende Lärm zwischen 13:00
und 15:00 Uhr und zwischen 22:00 und 07:00 Uhr zu unterbleiben. Hausmusik und das Spielen von
Tongeräten darf nicht zur Störung der Hausbewohner führen (Zimmerlautstärke). Dies gilt ganz besonders
für die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und nach 22:00 Uhr.
Badeeinrichtungen dürfen im Allgemeinen nicht nach 22:00 Uhr benutzt werden.
Hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten, insbesondere mit elektrischen Geräten, bei denen
Ruhestörungen sich nicht vermeiden lassen, sind nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchzuführen.
Das gleiche gilt auch für andere Maschinen und Geräte sowie für handwerkliche Betätigungen.
Die gärtnerischen Anlagen und Grünflächen dienen zur Freude und Erholung aller Bewohner. Ihre
schonende Behandlung wird daher von jedem erwartet. Kinder dürfen auf den Rasenanlagen spielen, jedoch
ist das Fußballspielen nicht erlaubt. Mutwillige Beschädigungen, die Benutzung als Ablagerungsplatz für
Papier, Abfälle usw. ist ein Verstoß gegen die Hausordnung. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder
so zu beaufsichtigen, dass keine Schäden entstehen können; andernfalls werden sie für entstandene
Schäden haftbar gemacht. Rad- und Kradfahren auf den Gehwegen und Anlagen ist nicht gestattet.
Die Kinderspielplätze und Sandkästen dürfen nur in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis
18:00 Uhr benutzt werden. Die Benutzung von Kinderspielplätzen und Spielgeräten (wie Klettergerüst usw.)
geschieht auf eigene Gefahr. Haustiere sind von Sand- und Spielplätzen fernzuhalten. Kinder dürfen nicht
auf Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen, die Wände und Gänge beschreiben oder
beschmutzen.
Die Benutzung von Abstellplätzen ist nur den Mietern und deren Besuchern widerruflich und ohne
Anerkennung eines Rechtsanspruches zum Abstellen eines Personenkraftwagens gestattet. Auf den
Abstellplätzen ist das Parken polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge und das Abstellen von
Wohnwagenanhängern untersagt. Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen, Zubehörteilen
usw. sowie für Schäden, die bei Betreten oder Benutzung des Abstellplatzes - auch bei Glatteis oder
Schneeglätte - entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Abstellplatz sowie die Wege und sonstigen
Anlagen dürfen nicht zum Waschen oder Abschmieren der Kraftfahrzeuge, Durchführen von Reparaturen
und Lagern von Materialien benutzt werden. Jeder Benutzer des Abstellplatzes ist verpflichtet, Abfälle und
Putzlappen auf eigene Kosten zu entfernen. Jedes Auslaufen von Benzin oder Öl durch Unvorsichtigkeiten
usw. ist sorgsam zu vermeiden. Öl und Benzin dürfen nicht in Ausgüsse, Entwässerungsabflüsse oder
Gullys gegossen werden.
Das Ausklopfen von Gegenständen und Entleeren von Gefäßen aus Fenstern, Türen und auf oder von
Balkonen ist nicht erlaubt. Das Lüften von Kleidungsstücken, Betten usw. und das Aufhängen von kleineren
Wäschestücken zum Trocknen darf nur unterhalb von Balkonbrüstungen erfolgen.
Auf die Bestimmungen des Mietvertrages hinsichtlich der Tierhaltung wird besonders hingewiesen.
Diese Hausordnung gilt als Bestandteil des Mietvertrages.

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