Designers` Newsletter, Ausgabe 44, Januar 2008

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Designers` Newsletter, Ausgabe 44, Januar 2008
Ausgabe 44 / Januar 2008
Markenrecht
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Sabine Zentek
„Ohne Dich ist alles doof“
gegen
„Mit Dir ist alles toll“
Wort-/Bildmarke Nr. 30563729.0
mit hinzugefügtem Slogan
Markenrecht „Ohne Dich ist alles doof“ gegen „Mit Dir ist alles toll“ / Urheberrecht Neue
Schutzmöglichkeit für Webdesign / Recht am eigenen Bild Anmerkungen zu der Entscheidung
„Der blaue Engel“ / Geschmacksmusterrecht Können eingetragene Geschmacksmuster gelöscht
werden?
Der Rechtsstreit Dass amüsante Slogans für ernsthafte Auseinandersetzungen sorgen können, zeigt
ein aktueller Rechtsstreit vor dem OLG Köln. Die Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Ohne Dich ist
alles doof“ (unter anderem eingetragen für Kopfkissen und Bettwäsche) ging gegen die Benutzung
eines „Mit Dir ist alles toll“-Motivs in der Werbung für die Bettwäschegarnitur „Igels Welt“ vor.
Das Motiv „Ohne Dich ist alles doof“ wird von der Markeninhaberin auf 131 verschiedenen Artikeln
abgedruckt. Nachdem das Landgericht Köln die Verwendung des Motivs „Mit Dir ist alles toll“ zunächst durch eine einstweilige Verfügung gestoppt hatte, verlief die Berufung gegen den Beschluss
erfolgreich. Das OLG Köln wies den von der Markeninhaberin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück und hob das gerichtliche Verbot auf.
Klangliche und assoziative Ähnlichkeit Nach Auffassung des OLG Köln besteht keine Ähnlichkeit
zwischen den beiden Zeichen – weder im Klang noch im (Schrift-)Bild und auch nicht hinsichtlich
ihres Bedeutungs- oder Sinngehalts. Dazu wurde zunächst festgestellt, dass nicht einzelne Bestandteile den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens prägen, etwa Wörter oder Bildmotive, sondern nur
alle Bestandteile gemeinsam den Wiedererkennungswert und die emotionale Aussage des Motivs
ausmachen. Da die Wortbestandteile somit keine eigene prägende Wirkung haben, reicht eine zwischen ihnen bestehende klangliche Ähnlichkeit für sich gesehen nicht aus, um zu einer klanglichen
Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer Gesamtheit zu führen.
Das Gericht sah auch keine Ähnlichkeit unter dem Aspekt des Sinngehalts. Auch hier gilt zunächst,
dass eine begriffliche Nähe zwischen den Slogans für sich allein nicht genügt. Denn auch sie bilden
wie die Wörter nur einen Teil des Zeichens. Abgesehen davon stellt der Slogan „Mit Dir ist alles toll“
die einfache Umkehrung des Slogans „Mit Dir ist alles doof“ dar. Dasselbe gilt für die weiteren
Einzeltexte „Sonne doof, Schmetterlinge doof“ einerseits und „Regen toll, Wurm toll“ andererseits.
Die Aussage des schlichten Gegenteils greift von vornherein nicht in den Schutzbereich einer Wortmarke ein.
Bildliche Ähnlichkeit Eine bildliche Ähnlichkeit wurde wegen der fehlenden Übereinstimmungen
ebenfalls abgelehnt. Statt eines Schafs enthält das Vergleichszeichen einen Igel, der zudem völlig
anders aussieht: Er ist aus einer anderen Perspektive gezeichnet und hat – anders als das Schaf in der
Marke – eine positive Grundstimmung. Und anstelle eines Baums, einer Sonne und eines Schmetterlings finden sich in dem Vergleichszeichen ein Fußball, ein Wurm und ein Maulwurf wieder.
Werbemotiv „Mit Dir ist alles toll“
Quelle: GRUR-RR 2007, 388
Kein Konzeptschutz Zwar räumt das OLG Köln ein, dass beide Zeichen nach dem gleichen Prinzip
aufgebaut sind: Im Zentrum steht die Abbildung einer vergrößerten Tierfigur. Darunter befindet sich
ein Slogan, dessen Kernaussage sich im Zusammenhang mit weiteren Bildelementen, die halbkreisförmig um das Tier angeordnet sind, wiederholt. Der Zusammenhang zwischen den grafischen und
den dazugehörenden textlichen Elementen wird durch Pfeile bewirkt. Es könne jedoch nicht angehen, dass eine solche Design-Idee bzw. ein abstraktes Konzept markenrechtlichen Schutz gegen
Nachahmungen erlangt. Daher scheide auch ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz aus, da auch ein Leistungsschutz nur für die konkrete Gestaltung, nicht aber für
ein abstraktes Konzept bestehen kann.
OLG Köln, Urteil vom 2. März 2007, GRUR-RR 2007, 388 – Ohne Dich ist alles doof
Urheberrecht
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Wolfgang Maaßen
Neue Schutzmöglichkeit
für Webdesign
Recht am eigenen Bild
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Wolfgang Maaßen
Anmerkungen
zu der Entscheidung
„Der blaue Engel“
Zwar wird allgemein anerkannt, dass Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können. Bisher ist
aber noch nicht abschließend geklärt, ob sie als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), als Werk der
angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer
Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), als Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) oder als Computerprogramm
(§ 69 a UrhG) einzuordnen sind. Unklar ist auch, ob bei der Überprüfung der urheberrechtlichen
Schutzfähigkeit auf die Gestaltung der Benutzeroberfläche, die Auswahl der Texte oder die Art der
Programmierung abzustellen ist. Das OLG Rostock fügt dieser Diskussion jetzt in einer aktuellen
Entscheidung einen interessanten neuen Aspekt hinzu.
Zunächst stellt die Rostocker Entscheidung klar, dass ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm für Webseiten nicht in Frage kommt. Ein Computerprogramm erfordert eine Abfolge von
Befehlen, die zur Kontrolle bzw. zur Steuerung des Programmablaufs benutzt werden. Webseiten
verwenden zwar einen HTML-Code, doch bewirkt dieser Code nur, dass eine vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann. Das reicht nicht aus, um die HTML-Datei,
die das Aussehen einer Webseite bestimmt, als urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm
einordnen zu können.
Auch eine Einordnung als Werk der angewandten Kunst lehnt das OLG Rostock ab. Voraussetzung
für eine solche Einordnung wäre, dass die Webseiten die für den Urheberrechtsschutz erforderliche
Schöpfungshöhe erreichen. Das war in dem Rostocker Verfahren nicht der Fall, denn die Gestaltung
der Webseiten ging nicht über das hinaus, was bei der ordnungsgemäßen Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.
In dem Urteil wird jedoch ein andere Schutzmöglichkeit für Webseiten aufgezeigt, die bisher kaum
Beachtung gefunden hat. Der neue Ansatzpunkt ist die Sprache, der bei einer Internetpräsenz eine
sehr wichtige Funktion zukommt. Wer im Internet gefunden werden will, muss durch eine besondere
sprachliche Gestaltung dafür sorgen, dass seine Webseiten bei der Eingabe bestimmter Suchwörter
von den bekannten Suchmaschinen aufgelistet werden und insbesondere bei Google an der Spitze der
Suchergebnisse erscheinen. Das ist aber nur durch eine Sprachgestaltung zu erreichen, die berücksichtigt, dass Internet-Suchmaschinen ihre Ergebnisse nach den in den Quelltexten enthaltenen MetaTags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in den Überschriften sortieren.
Eine darauf abgestimmte sprachliche Optimierung der Webseiten bedarf besonderer Kenntnisse und
Fähigkeiten. Ein Webdesigner, dem eine solche Optimierung gelingt, kann deshalb für die von ihm
gestalteten Webseiten einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) beanspruchen.
Nach der Entscheidung des OLG Rostock kommt es also nicht unbedingt auf die Optik der Benutzeroberfläche an. Auch bei einer Oberfläche, die keine besondere visuelle Schöpfungshöhe aufweist, ist
das Webdesign geschützt, wenn der Internetauftritt durch eine geschickte Auswahl und Anordnung
der Schlüsselwörter so gestaltet wird, dass die Webseiten bei einer Suchabfrage mit Google oder anderen bekannten Suchmaschinen regelmäßig eine Spitzenposition erreichen. Eine solche Textgestaltung erreicht auch dann, wenn es sich bei den Suchbegriffen um Wörter aus der Alltagssprache handelt, die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe.
OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007, GRUR-RR 2008, 1 – Urheberrechtschutz von Webseiten
Als Fotokopiergeräte der Firma Toshiba wegen ihrer Umweltfreundlichkeit mit dem Gütesiegel
„Blauer Engel“ ausgezeichnet wurden, warb das Unternehmen in Zeitungsanzeigen mit dem
Slogan „Vom Blauen Engel schwärmen genügt uns nicht“. Neben diesem Werbespruch war ein
Fotomodell in der Aufmachung und der Pose der Lola aus dem Film „Der blaue Engel“ zu sehen,
der Ende der 20er Jahre mit Marlene Dietrich in der Hauptrolle gedreht wurde. Nach Auffassung
des BGH verletzt die Werbeanzeige das durch § 22 KUG geschützte Recht der Schauspielerin am
eigenen Bild. Auch wenn diese Entscheidung allgemein Zustimmung findet, stellt sich die Frage,
ob die Sichtweise des BGH richtig ist.
Grundsätzlich dürfen Abbildungen von Menschen (in § 22 KUG als „Bildnisse“ bezeichnet) nur
mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wird eine
berühmte Person durch einen Doppelgänger (Double, Lookalike) dargestellt, ist die Abbildung des
Doppelgängers – so der BGH – als ein Bildnis des Prominenten anzusehen, falls der Eindruck entstehen kann, dass es sich bei dem Double um die berühmte Person selbst handelt. Unerheblich ist
dabei, durch welche Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes dieser Effekt herbeigeführt wird.
Es müssen also nicht unbedingt die Gesichtszüge übereinstimmen. Andere Merkmale, die für das
Erscheinungsbild der dargestellten Person typisch sind, reichen zur Anfertigung eines Bildnisses aus.
Bis zu diesem Punkt kann man dem BGH durchaus folgen.
Toshiba-Werbeanzeige
Szene aus dem Film „Der blaue Engel“
Geschmacksmusterrecht
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Sabine Zentek
Können eingetragene
Geschmacksmuster
gelöscht werden?
Wieder gelöscht, weil nicht „neu“:
Community design Nr. 000017447-001
Impressum
Pyramide Verlag e.K.
Dr. Wolfgang Maaßen (v.i.S.d.P.)
Kreuzbergstraße 1
40489 Düsseldorf
newsletter(at)pyramideverlag.de
USt-ID: DE 151500861
Ob allerdings bei einer Schauspielerin tatsächlich von der Wiedergabe ihres äußeren Erscheinungsbildes die Rede sein kann, wenn lediglich eine berühmte Filmszene, in der sie früher einmal zu sehen
war, von einer anderen Person nachgestellt wird, erscheint zweifelhaft. Zwar mag bei dem ToshibaWerbefoto, auf dem das Fotomodell in derselben Pose und mit derselben Ausstattung wie Marlene
Dietrich in dem Film „Der blaue Engel“ zu sehen ist, eine äußere Übereinstimmung zwischen der
von dem Fotomodell dargestellten Figur und der Filmfigur bestehen. Allein daraus, dass beide Menschen dieselbe Figur verkörpern und zu diesem Zweck bestimmte Posen und Bekleidungsstücke verwenden, die für diese Figur typisch sind, lässt sich aber nicht ableiten, dass mit der Abbildung der
charakteristischen Merkmale der Filmfigur zugleich auch das Erscheinungsbild der Schauspielerin
wiedergegeben wird, die diese Figur früher einmal dargestellt hat. Anderenfalls wäre es nicht möglich, die Rolle der Filmfigur ohne die Einwilligung des Darstellers, der sie bei der ersten Verfilmung
gespielt hat, bei einer Neuverfilmung mit einem anderen Darsteller zu besetzen.
Ein Bildnis von Marlene Dietrich wäre das Werbefoto nur dann, wenn das Fotomodell außer den
Merkmalen der Filmfigur auch Eigenheiten aufweisen würde, die das äußere Erscheinungsbild der
Schauspielerin unabhängig von ihrer Rolle in dem Film geprägt haben. Zu den typischen Eigenheiten
einer Person gehören vor allem ihre Gesichtszüge. Da sich aber die Gesichtszüge des Fotomodells in
dem Fall „Der blaue Engel“ deutlich von denen der Marlene Dietrich unterscheiden, fehlt es bei dem
Werbefoto an einer Wiedergabe von individuellen Merkmalen, die der berühmten Schauspielerin als
Person zu Eigen gewesen sind. Die Annahme des BGH, das Werbefoto sei ein Bildnis von Marlene
Dietrich, erscheint deshalb nicht gerechtfertigt.
Der Firma Toshiba kann diese Erkenntnis allerdings nicht mehr helfen, denn das Unternehmen wurde
auf der Grundlage der BGH-Entscheidung vom OLG München zur Zahlung von 70.000 € Schadensersatz an die GmbH verurteilt, die seit dem Tod von Marlene Dietrich deren Rechte wahrnimmt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999, GRUR 2000, 715 – Der blaue Engel
OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 – Blauer Engel
Von der vor einigen Jahren eingeführten Möglichkeit, mit nur einer Eintragung einen Geschmacksmusterschutz für die gesamte Europäische Union zu erhalten, wird zunehmend Gebrauch gemacht.
Vor allem Erzeugnisse, die kaum eine Aussicht auf den strengen urheberrechtlichen Schutz haben,
werden beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante als Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet. Das Amt prüft allerdings nicht, ob es sich bei dem eingereichten
Gegenstand tatsächlich um ein „neues“ und „eigenartiges“ Muster handelt. Deshalb kann der Inhaber
eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht von einem bestandkräftigen Registerrecht ausgehen. Vielmehr haben Dritte jederzeit die Möglichkeit, in einem sogenannten Nichtigkeitsverfahren die Löschung der Eintragung zu betreiben.
Gegenstand eines solchen Verfahrens war vor etwa zwei Jahren eine herzförmige rote Parfumflasche. Der Antragsteller trug fehlende Neuheit des Produktes vor und stützte sich zur Begründung
auf einen ebenfalls roten herzförmigen Flakon, der bereits im Jahre 1999 und damit früher als das
angegriffene Geschmacksmuster veröffentlicht worden war. Das HABM stellte mit folgender Begründung eine Identität zwischen dem älteren Flakon und dem eingetragenen Muster fest:
“All the features of shape and contours specified in the CD are anticipated by the prior design: both
concern a heart shaped perfume bottle made of clear red glass with an overcap in red transparent
material. Both designs have the same rounded heart shape and the same proportions. An identical
trigger pump occupies the same position at the top in the center of both designs. Even the same
stylized little heart is designed in the glass at the bottom on the left side of both bottles.”
In der Folge wurde die Eintragung der herzförmigen roten Parfumflasche gelöscht. Sie gehört zum
vorbekannten Formenschatz, der nicht über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster – auch nicht nur
für eine begrenzte Zeit – monopolisiert werden kann.
HABM, Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 2. März 2006, Az. ICD 000001576
http://oami.europa.eu/pdf/design/invaldec/ICD_000001576_decision_(EN).pdf
Sabine Zentek
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Fax 02 31/1 38 68 69
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Dr. Wolfgang Maaßen
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