Vorlage 1635/IX - bei der ITK
Transcription
Vorlage 1635/IX - bei der ITK
1 Der Oberbürgermeister FB 50 Soziales und Wohnen Berichtsvorlage Mönchengladbach, 29.04.2016 Vorlagen-Nr. 1635/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: A. für Soz., Gesundh. u. Senioren 24.05.2016 TOP: Sachstandsbericht zu der am 31.12.2016 auslaufenden Leistungsvereinbarung mit der "Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtsverbände in der Stadt Mönchengladbach e.V." über das Angebot Schuldnerberatung Die bestehende Leistungsvereinbarung über Schuldnerberatung läuft zum 31.12.2016 aus. Mit Ratsbeschluss vom 18.12.13 wurde die Verwaltung beauftragt, mit der „Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der freien Wohlfahrtsverbände in der Stadt Mönchengladbach e.V.“ die bisherige Leistungsvereinbarung Schuldnerberatung mit einer Vertragslaufzeit bis 31.12.2016 zu verlängern und folgende Jahresstundenkontingente zu vereinbaren: 6.600 Fachleistungsstunden jährlich zu einem Preis von 39,76 € je Stunde, somit jährlich 262.416,00 €. Der Vertrag wurde am 03.02.14 geschlossen. Schuldnerberatung ist eine Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 11 Abs. 5 SGB XII. Für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II können nach § 16 a Abs. 2 SGB II Leistungen erbracht werden, die zur Eingliederung des Leistungsberechtigten in das Arbeitsleben erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Schuldenberatung, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig ist. Die bestehende Leistungsbeschreibung zum Vertrag definiert folgende Produkte: Produkt 1: Prävention – Gruppenberatung in Einrichtungen wie z.B. Schulen, Familienzentren, Verbänden mit einem Jahreskontingent von 120 Stunden; Produkt 2: Schuldnerberatung für SGB II – Kunden im Auftrag des Jobcenters: a) Kunden, die nach erfolgter Beratung sofort vermittelbar sind, b) Kunden mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen, Jugendliche unter 21 Jahre mit Schuldenproblemen mit einem Jahreskontingent von 920 Stunden; Produkt 3: Schuldner mit übersichtlicher Gläubigerzahl (bis 5) und hohem Selbsthilfepotential mit einem Jahreskontingent von 3.700 Stunden; 2 Produkt 4: Schuldner mit hoher Gläubigerzahl (ab 6 Gläubiger) und geringem Selbsthilfepotential mit einem Jahreskontingent von 1.860 Stunden. Die Jahresstundenkontingente der Produktgruppen 3 und 4 sind bei entsprechendem Erfordernis gegenseitig deckungsfähig. Durch regelmäßige Quartalsberichte werden die geleisteten Fachleistungsstunden nachgewiesen. Vom 01.01.2014 bis 31.03.2016 wurden insgesamt 11.515 Personen beraten: Daten zur Schuldnerberatung KlientInnen insgesamt Anzahl der Personen SGB II Anzahl der Personen SGB III Anzahl der Personen SGB XII Anzahl der Personen mit eigenem Einkommen Anzahl der Personen, die vom Ehe-/Lebenspartner unterhalten werden Personen ohne Einkommensangabe 2014 5.051 2.599 180 171 1.742 194 2015 5.079 2.586 166 142 1.699 177 I/2016 1.385 728 55 33 461 46 165 309 62 Zur Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Schuldnerberatung ist auszuführen, dass nach § 10 SGB XII Leistungen als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht werden. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. § 11 SGB XII führt zur Beratung und Unterstützung sowie Aktivierung weiter aus, dass die Beratung die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder zur Überwindung der Notlage betrifft. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst ebenfalls eine gebotene Budgetberatung. In Abs. 5 wird ausgeführt, dass auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zunächst hinzuweisen ist. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen. Die Hinwirkung auf die „weitere“ Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen ist dann geboten, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist und deshalb eine intensive Beratung durch eine fachlich besonders qualifizierte Person erforderlich ist. In der Formulierung „hinzuwirken“ kommt ein rein objektiv-rechtlich wirkendes Optimierungsgebot zum Ausdruck, welches die besondere Verantwortung des Sozialhilfeträgers in diesem Bereich unterstreicht. Die besondere Hervorhebung von Schuldnerberatungsstellen im Gesetz erscheint angesichts der hohen Verschuldung der Bevölkerung durch Konsumentenkredite konsequent. Verschuldungssituationen erklären sich zumeist aus einem ganzen Bündel unterschiedlichster sozialer und psychischer Probleme, so dass häufig eine integrierte Fallerfassung in rechtlicher, sozialer und vor allem wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich sein wird. Aus der nachfolgenden Tabelle, ausgewertet aus den Quartalsberichten der Schuldnerberatung, ist ersichtlich, dass vielfach die Verschuldung gegenüber vielen Gläubigern erfolgte und die Probleme hieraus dann nicht mehr ohne Hilfe gelöst werden können. 3 Differenzierung der KlientInnen Gruppenberatung (überschaubare Anzahl Gläubiger) Anzahl der Personen bis 5 Gläubiger Anzahl der Personen mit 6 – 10 Gläubigern Anzahl der Personen mit mehr als 11 Gläubigern durchschnittliche Wartezeiten Kontaktaufnahme – Besuch InsO-Veranstaltung Besuch InsO-Veranstaltung - Beratungsaufnahme Schuldnerberatung / Kontakt - Beratungsaufnahme 2014 1.773 1.397 757 1.124 2015 1.789 1.196 785 1.309 I/2016 471 281 201 432 14 20 38 14 18 38 18 17 15 Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung hat keine Zugangsbeschränkung, d.h. alle Mönchengladbacher Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, deren Beratung in Anspruch zu nehmen. Dieses ist auch die Intention des Gesetzgebers. Maßgeblich ist hier der Gedanke der vorbeugenden Hilfe in § 15 SGB XII. Hiernach kann sich die Schuldnerberatung nicht auf die Beratung bedürftiger Personenkreise beschränken. Sie kommt deshalb auch für Personen ohne Bezug von Anspruchsleistungen in Betracht (vergl. SG Dortmund v. 14.06.07 SO 343/05). Unter pflichtgemäßer Berücksichtigung des Präventionsgedankens in § 15 bei der Ermessensausübung sind vielfache Fallkonstellationen vorstellbar, in denen die Beratung zur Abwendung einer „drohenden Notlage“ oder zur Sicherung der „Wirksamkeit zuvor erbrachter Leistungen“ zwingend erforderlich sein kann. Diesen Ausführungen folgend, beschränkt sich die Verpflichtung des Leistungsträgers nicht auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten. Zu beachten ist immer auch der Präventionsgedanke. Überschuldungen führen auch häufig zu Konflikten in der Familie. Insbesondere bei Familien mit Kindern wird durch Schuldenprobleme der Zusammenhalt der Familie gefährdet. Dem gilt es durch eine frühzeitige und qualifizierte Schuldnerberatung zu begegnen. Zur Verstärkung der Präventionsarbeit und zur Gewährleistung einer zeitnahen Kundenberatung ist es erforderlich und beabsichtigt, den bestehenden Vertrag zu verlängern. Die hoch qualifizierte und gute Arbeit der Schuldnerberatung ist für diese Entscheidung mit ausschlaggebend. In Vertretung Dörte Schall Beigeordnete