Vorlage 1635/IX - bei der ITK

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Vorlage 1635/IX - bei der ITK
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Der Oberbürgermeister
FB 50 Soziales und Wohnen
Berichtsvorlage
Mönchengladbach, 29.04.2016
Vorlagen-Nr. 1635/IX
öffentlich X
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
A. für Soz., Gesundh. u. Senioren
24.05.2016
TOP:
Sachstandsbericht zu der am 31.12.2016 auslaufenden Leistungsvereinbarung mit der
"Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtsverbände in der Stadt
Mönchengladbach e.V." über das Angebot Schuldnerberatung
Die bestehende Leistungsvereinbarung über Schuldnerberatung läuft zum 31.12.2016 aus.
Mit Ratsbeschluss vom 18.12.13 wurde die Verwaltung beauftragt, mit der „Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der freien Wohlfahrtsverbände in der Stadt Mönchengladbach
e.V.“ die bisherige Leistungsvereinbarung Schuldnerberatung mit einer Vertragslaufzeit bis
31.12.2016 zu verlängern und folgende Jahresstundenkontingente zu vereinbaren:
6.600 Fachleistungsstunden jährlich zu einem Preis von 39,76 € je Stunde, somit jährlich
262.416,00 €.
Der Vertrag wurde am 03.02.14 geschlossen.
Schuldnerberatung ist eine Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 11
Abs. 5 SGB XII. Für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II können
nach § 16 a Abs. 2 SGB II Leistungen erbracht werden, die zur Eingliederung des Leistungsberechtigten in das Arbeitsleben erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Schuldenberatung, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig ist.
Die bestehende Leistungsbeschreibung zum Vertrag definiert folgende Produkte:
Produkt 1: Prävention – Gruppenberatung in Einrichtungen wie z.B. Schulen,
Familienzentren, Verbänden mit einem Jahreskontingent von
120 Stunden;
Produkt 2: Schuldnerberatung für SGB II – Kunden im Auftrag des Jobcenters:
a) Kunden, die nach erfolgter Beratung sofort vermittelbar sind,
b) Kunden mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen,
Jugendliche unter 21 Jahre mit Schuldenproblemen mit einem Jahreskontingent von 920 Stunden;
Produkt 3: Schuldner mit übersichtlicher Gläubigerzahl (bis 5) und hohem Selbsthilfepotential mit einem Jahreskontingent von 3.700 Stunden;
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Produkt 4: Schuldner mit hoher Gläubigerzahl (ab 6 Gläubiger) und geringem Selbsthilfepotential mit einem Jahreskontingent von 1.860 Stunden.
Die Jahresstundenkontingente der Produktgruppen 3 und 4 sind bei entsprechendem Erfordernis gegenseitig deckungsfähig.
Durch regelmäßige Quartalsberichte werden die geleisteten Fachleistungsstunden nachgewiesen. Vom 01.01.2014 bis 31.03.2016 wurden insgesamt 11.515 Personen beraten:
Daten zur Schuldnerberatung
KlientInnen insgesamt
Anzahl der Personen SGB II
Anzahl der Personen SGB III
Anzahl der Personen SGB XII
Anzahl der Personen mit eigenem Einkommen
Anzahl der Personen, die vom Ehe-/Lebenspartner
unterhalten werden
Personen ohne Einkommensangabe
2014
5.051
2.599
180
171
1.742
194
2015
5.079
2.586
166
142
1.699
177
I/2016
1.385
728
55
33
461
46
165
309
62
Zur Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Schuldnerberatung ist auszuführen, dass nach
§ 10 SGB XII Leistungen als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht werden. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die
Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
§ 11 SGB XII führt zur Beratung und Unterstützung sowie Aktivierung weiter aus, dass die
Beratung die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder
zur Überwindung der Notlage betrifft. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst
ebenfalls eine gebotene Budgetberatung.
In Abs. 5 wird ausgeführt, dass auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege zunächst hinzuweisen ist. Ist die weitere Beratung durch eine
Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht
oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann. Die Kostenübernahme kann auch
in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.
Die Hinwirkung auf die „weitere“ Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere
Fachberatungsstellen ist dann geboten, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist
und deshalb eine intensive Beratung durch eine fachlich besonders qualifizierte Person erforderlich ist. In der Formulierung „hinzuwirken“ kommt ein rein objektiv-rechtlich wirkendes
Optimierungsgebot zum Ausdruck, welches die besondere Verantwortung des Sozialhilfeträgers in diesem Bereich unterstreicht.
Die besondere Hervorhebung von Schuldnerberatungsstellen im Gesetz erscheint angesichts der hohen Verschuldung der Bevölkerung durch Konsumentenkredite konsequent.
Verschuldungssituationen erklären sich zumeist aus einem ganzen Bündel unterschiedlichster sozialer und psychischer Probleme, so dass häufig eine integrierte Fallerfassung in rechtlicher, sozialer und vor allem wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich sein wird. Aus der nachfolgenden Tabelle, ausgewertet aus den Quartalsberichten der Schuldnerberatung, ist ersichtlich, dass vielfach die Verschuldung gegenüber vielen Gläubigern erfolgte und die Probleme
hieraus dann nicht mehr ohne Hilfe gelöst werden können.
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Differenzierung der KlientInnen
Gruppenberatung (überschaubare Anzahl Gläubiger)
Anzahl der Personen bis 5 Gläubiger
Anzahl der Personen mit 6 – 10 Gläubigern
Anzahl der Personen mit mehr als 11 Gläubigern
durchschnittliche Wartezeiten
Kontaktaufnahme – Besuch InsO-Veranstaltung
Besuch InsO-Veranstaltung - Beratungsaufnahme
Schuldnerberatung / Kontakt - Beratungsaufnahme
2014
1.773
1.397
757
1.124
2015
1.789
1.196
785
1.309
I/2016
471
281
201
432
14
20
38
14
18
38
18
17
15
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung hat keine Zugangsbeschränkung, d.h. alle Mönchengladbacher Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, deren Beratung in Anspruch
zu nehmen. Dieses ist auch die Intention des Gesetzgebers.
Maßgeblich ist hier der Gedanke der vorbeugenden Hilfe in § 15 SGB XII. Hiernach kann
sich die Schuldnerberatung nicht auf die Beratung bedürftiger Personenkreise beschränken.
Sie kommt deshalb auch für Personen ohne Bezug von Anspruchsleistungen in Betracht
(vergl. SG Dortmund v. 14.06.07 SO 343/05). Unter pflichtgemäßer Berücksichtigung des
Präventionsgedankens in § 15 bei der Ermessensausübung sind vielfache Fallkonstellationen vorstellbar, in denen die Beratung zur Abwendung einer „drohenden Notlage“ oder zur
Sicherung der „Wirksamkeit zuvor erbrachter Leistungen“ zwingend erforderlich sein kann.
Diesen Ausführungen folgend, beschränkt sich die Verpflichtung des Leistungsträgers nicht
auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten. Zu beachten ist immer auch der Präventionsgedanke. Überschuldungen führen auch häufig zu Konflikten in der Familie. Insbesondere bei Familien mit Kindern wird durch Schuldenprobleme der Zusammenhalt der Familie
gefährdet. Dem gilt es durch eine frühzeitige und qualifizierte Schuldnerberatung zu begegnen. Zur Verstärkung der Präventionsarbeit und zur Gewährleistung einer zeitnahen Kundenberatung ist es erforderlich und beabsichtigt, den bestehenden Vertrag zu verlängern.
Die hoch qualifizierte und gute Arbeit der Schuldnerberatung ist für diese Entscheidung mit
ausschlaggebend.
In Vertretung
Dörte Schall
Beigeordnete

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