Stadt Braunschweig Mitteilung Schuldnerberatung

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Stadt Braunschweig Mitteilung Schuldnerberatung
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Stadt Braunschweig
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
50.3
Drucksache
Datum
7104/04
19. Okt. 04
Beteiligte FB /Referate /Abteilungen
Mitteilung
Beratungsfolge
Sozialausschuß
Sitzung
Tag
Ö
28. Okt. 04
X
Überschrift, Sachverhalt
Schuldnerberatung
Die SPD-Fraktion stellte zum Haushalt 2005 folgenden finanzunwirksamen Antrag: „Im Hinblick
auf die im ersten Halbjahr 2004 erheblich angestiegene Zahl privater Insolvenzen wird die
Verwaltung um Darstellung der zukünftig notwendigen Kapazitäten für Schuldnerberatung
gebeten.“
1.
Derzeitige Situation:
a)
Schuldnerberatung nach § 17 BSHG
Nach dem bisherigen § 17 BSHG (Beratung und Unterstützung) sind die angemessenen Kosten
einer weiterführenden Beratung – wie Schuldnerberatung – dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn die Lebenslage, in der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich
oder zu erwarten sind, sonst nicht überwunden werden kann. In anderen Fällen können die
Kosten übernommen werden.
Die Stadt Braunschweig hat die Schuldnerberatung nach § 17 BSHG dem DRK übertragen. Das
DRK besetzt 77 Std./wöchentl. (entspricht zwei Vollzeitstellen). Die Höhe der jährlichen
Beratungspauschale beträgt derzeit 123.557 .
b)
Offene Schuldnerberatung
Daneben wird als freiwillige Leistung durch das DRK für alle überschuldeten Haushalte der
Stadt Braunschweig die „offene Schuldnerberatung“ angeboten. Im Jahr 2003 wurde eine
Zuwendung durch die Stadt in Höhe von 44.880 gewährt, die für das Jahr 2004 aufgestockt
wurde auf 69.880 . Derzeit sind rd. 1,5 Planstellen hierfür besetzt.
Weiterhin erhält die AWO für die Beratungstätigkeiten im Braunschweiger Arbeitslosenzentrum
(BALZ) eine institutionelle Förderung in Höhe von 32.700 . Der auf die Schuldnerberatung
entfallene Teil kann nicht beziffert werden.
…
N
2
Die Insolvenzberatung und –begleitung im Rahmen der InsO ist nicht Bestandteil der von
kommunalen Trägern finanzierten Schuldnerberatung.
c)
Fazit:
Mit den in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Mitteln war eine leichte Verbesserung der
Situation in der Schuldnerberatung in Braunschweig zu erreichen. Gleichwohl muß die
Entwicklung beobachtet werden.
2.
Schuldnerberatung ab 2005
Künftig wird es zwei Gruppen von Transferleistungsbeziehern geben, für die grundsätzlich
Schuldnerberatungsangebote erforderlich sind:
1. Die erwerbsfähigen Hilfeempfänger erhalten nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dessen Kern das Sozialgesetzbuch II bildet, ab dem
1. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II. Zielsetzung des SGB II ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung Ihrer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Träger der neuen Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen
Träger. Die Leistungen dieser unterschiedlichen Träger werden in der ARGE zusammengefaßt. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Eingliederungsmaßnahmen nach §
16 Abs. 2 SGB II. Dort ist unter anderem auch die Schuldnerberatung genannt. Sie ist von
der Kommune zu finanzieren. Die einzelnen Betroffenen haben keinen Rechtsanspruch auf
diese Leistung, sie steht vielmehr im Ermessen des zuständigen Trägers.
2. Alle nicht erwerbsfähigen Personen und Leistungsbezieher über 65 Jahre fallen künftig in
das Leistungsrecht Sozialgesetzbuch XII. § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes sieht eine
Schuldnerberatung ähnlich wie im Bundessozialhilfegesetz vor.
Welcher zusätzliche Bedarf an Schuldnerberatungskapazitäten für beide Bereiche erforderlich
sein wird, ist zur Zeit nicht genau zu beziffern. Zwar gibt es theoretische Rechenmodelle, deren
Aussagen sind jedoch nicht belastbar. Dies liegt beim SGB II insbesondere daran, daß sich hier
mit der Arbeitsgemeinschaft eine neue Struktur bilden wird. Die Maßstäblichkeit, wann und wie
oft der einzelne Fallmanager künftig den Schuldnerberater einschalten wird, muß sich erst
herausbilden und in der Praxis festigen.
Angesichts dessen und mit Rücksicht auf die Haushaltslage der Stadt wird seitens der Verwaltung keine Aufstockung der Haushaltsansätze für Schuldnerberatung vorgeschlagen. Dies
gilt umsomehr als nicht davon ausgegangen werden kann, daß Mehrausgaben für die
Schuldnerberatung im Rahmen der sogenannten Revisionsklausel seitens des Bundes zurückerstattet werden. Einer Umfrage zur Folge verfahren die meisten Sozialhilfeträger anderer
Städte und Gemeinden entsprechend.
I. V.
gez.
Dr. Gröttrup