awo rundbrief schuldnerberatung

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awo rundbrief schuldnerberatung
AWO R U ND B R I E F
S CH U L D N E R B E R A TU NG
JANUAR 2016
Mitteilung für die Schuldnerberatungsstellen der AWO in NRW
Herausgegeben von den Fachberatern/innen für Schuldnerberatung der AWO NRW
Schuldnerberatung
Die Würfel sind gefallen. Das neue Jahr ist schon zwei Wochen alt. Und wieder
muss gerechnet werden: mit Kreditraten, Kontoständen, Haushaltsgeld usw.
Meist ist es ein Minus, mit dem wir Schuldnerberater/innen rechnen. Machen
wir ein Plus für die Betroffenen daraus! Wir schaffen das!
Viel „Plus“ im Jahr 2016 wünscht Ihnen/Euch das Redaktionsteam
Bedenken gegen Vorschlag der AG SBV zum Anspruch auf Schuldnerberatung
Die AG SBV hat am 14.09.2015 das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“
verabschiedet. In diesem wird die Einführung eines neuen § 68a SGB XII „Hilfe bei
Überschuldung“ gefordert. Der Arbeitskreis “Geschäfte mit der Armut” (AK) formuliert in einem Thesenpapier erhebliche Bedenken gegen diesen Vorschlag. Aus Sicht
des AK ist der vertretene Standpunkt nicht geeignet, die Position der Verschuldeten
(und der Träger der Beratungsstellen) zu stärken, sondern schwächt diese vielmehr
erheblich, indem es die pauschale Finanzierung von Schuldnerberatungsstellen gefährdet.
Zum Positionspapier der AG SBV
Zum Thesenpapier des AK
Gesetzesreform: Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtung
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor. Die Reform will Rechtsunsicherheiten bei
Insolvenzanfechtungen beseitigten und das Gläubigerantragsrecht stärken. Unter
anderem soll vermieden werden, dass sich für einen Gläubiger Nachteile ergeben,
wenn er einem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt hat. Arbeitnehmer sollen davor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter ausgezahlte Arbeitsentgelte zurückfordert Zum Gesetzentwurf
Referentenentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuch II / „Rechtsvereinfachung“
In einer ausführlichen Stellungnahme beschäftigt sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege mit den geplanten gesetzlichen Änderungen.
Zur Stellungnahme der BAG FW
AWO - Rundbrief Schuldnerberatung Januar 2015, Seite 2
SB-Software: Verbraucherzentrale NRW setzt auf Tau-Office
Die VZ NRW wird in Zusammenarbeit mit der Firma rocom GmbH ab
01.02.2016 das Anwenderprogramm Tau-Office UNA anbieten. TauOffice UNA ist auf die Erfordernisse der Schuldnerberatung zugeschnitten, vom Erfassen der Stammdaten bis zur Ausgabe der amtlichen InsO-Formulare. Mit dem Statistikmodul werden die Anforderungen der Bundesstatistik sowie des Programmcontrollings NRW erfüllt. Im InsOManager erfasste Daten können nach Tau-Office transferiert werden. Weitere Infos im
nächsten Rundbrief.
Zum Stromkonsum von Haushalten in Grundsicherung
Das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung hat eine empirische Analyse für
Deutschland zum Stromkonsum von Haushalten in Grundsicherung vorgelegt. Dabei zeigte sich, dass die veranschlagten Anteile für Strom in den Regelbedarfen
nach SGB II und SGB XII im Durchschnitt nicht zur Begleichung der Stromkosten
ausreichen. Dieses Problem verschärft sich insbesondere in Fällen, in denen Warmwasser mit Strom bereitet wird. Zum Bericht
Terminvormerkung: BAG-SB Jahresfachtagung am 11.05. - 12.05.2016
Im Rahmen der Tagung feiert die BAG ihr 30-jähriges Bestehen. Die Tagung findet in Berlin im Festsaal der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68,
10557 Berlin statt.
Neues von der BAG-SB
Neue Geschäftsführerin der BAG-SB wird ab 01.02.2016 Ines Moers. Am 01.03.2016 wird die
Geschäftsstelle der BAG nach Berlin umziehen. Das neue Büro befindet sich in der Nähe des
S-Bahnhofs Ostkreuz (OT Friedrichshain) und hat eine direkte Anbindung an den Hauptbahnhof. Die
neue Anschrift lautet: Markgrafendamm 24, 10245 Berlin.
Wichtige Neuerungen seit 01.01.2016
Düsseldorfer Tabelle
Seit dem 01.01.2016 gelten erhöhte Unterhaltsbeträge. Die neuen Sätze finden sich auf der Seite
des OLG Düsseldorf. Düsseldorfer Tabelle
Höhere Regelsätze im Arbeitslosengeld II
Zum Jahresbeginn 2016 sind die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht
selbst bestreiten können erhöht worden. Die neuen Regelsätze gelten für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Neue Regelsätze
Kindergelderhöhung
Das Kindergeld beträgt seit Jahresbeginn für ein erstes und zweites Kind 190 €, für ein drittes Kind
196 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221 €.
AWO - Rundbrief Schuldnerberatung Januar 2015, Seite 3
Wohngelderhöhung
Nach sechsjähriger Wartezeit wurde zum Jahresanfang das Wohngeld erhöht. Mit der Reform wird
der Anstieg der Bruttowarmmiete und der Einkommen berücksichtigt. Zudem werden die Miethöchstbeträge regional gestaffelt angehoben. Eine Übergangsregelung besteht für Wohngeldbescheide aus 2015, die in das Jahr 2016 hineinreichen. Diese werden von den Wohngeldbehörden im
Hinblick auf ein höheres Wohngeld überprüft.
Gesetzliche Familienversicherung für Hartz IV- Empfänger entfällt
Zum Jahreswechsel werden alle Bezieher von Hartz IV eigenständige Mitglieder in einer gesetzlichen
Kranken- und Pflegekasse. Die vorgeschriebenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ändern
sich durch die eigene Pflichtversicherung nicht. Kinder bis 14 Jahren die Sozialgeld beziehen, bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern.
Anpassung des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG beträgt seit Jahresbeginn für die Altersstufe 0 bis 5 Jahre
145 € und für die Altersstufe 6 bis 11 Jahre 194 €.
Neue Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurden die geltenden SGB II Regelsätze angehoben. Damit konnte
auch eine Anpassung der Prozesskostenhilfe- Freibeträge erfolgen. Das Bundesjustizministerium
hat die Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe" mit den geltenden neuen Beträgen
herausgegeben. Zum Download
Gerichtsentscheidungen
LAG Hamm: Drittschuldner muss Eintragung der Lohnsteuerkarte nicht überprüfen
Das Gericht stellt fest, dass Drittschuldner bei einer Lohnpfändung nicht verpflichtet sind, materielle
Fragen des Unterhaltsrechts zu klären. Er darf sich vielmehr grundsätzlich auf die Eintragungen der
Lohnsteuerkarte zumindest solange verlassen, bis Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an diesen
Eintragungen vorliegen. Für anerkannte Stellen ist die Entscheidung insofern wichtig, als sie beim
Ausstellen einer P-Kontobescheinigung eine Rolle spielen kann. Die Aussteller dieser Bescheinigungen haben im Sinne dieser Entscheidung keine materiellen Fragen des Unterhaltsrechts zu klären
und können den Angaben des Schuldners vertrauen. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Zweifel
an den Angaben des Schuldners auftauchen. LAG Hamm Urt. vom 15.4.15 -2 Sa 1325/14
BVG: Kein Schutz nach §765a ZPO bei Pfändung des Anspruchs auf Konten Dritter
Vielfach nutzen überschuldete Menschen das Konto eines Dritten für die Auszahlung ihres Einkommens, weil sie über kein eigenes Konto verfügen. Für den Fall einer Pfändung dieser Ansprüche hat
das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung getroffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, so das BVG, habe der Schuldner selbst für den Schutz seines Gehalts zu sorgen, indem er
seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen lässt. Kommt der Schuldner dem nicht nach, kann die Pfändung der betreffenden Beträge auf
dem Konto eines Dritten keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen. BVG, Beschluss v. 29.05.2015 – 1 BvR 163/15
AWO - Rundbrief Schuldnerberatung Januar 2015, Seite 4
BGH zur Zulässigkeit von Beitreibungskosten
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden (Leitsatz des Gerichts). Der Gläubiger ist also nicht gehalten, seinen Auftrag zunächst auf ein einfaches Schreiben
zu beschränken. BGH - Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14
AG Aurich, Beschl. vom 20.11.15, Az. 9 IK 395/14
Liegen im Insolvenzverfahren keine oder nur bestrittene Forderungen einer natürlichen Person vor,
kann die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F. auch vorzeitig erteilt werden,
wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden. Weitere Informationen unter www.infodienstschuldnerberatung.de
BGH, Beschl. vom 19.11.2015, Az. IX ZB 59/14
Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die selbstgenutzte Eigentumswohnung eine
Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung scheitern sollte. BGH – Beschuss vom 19.11.2015, IX ZB 59/14
Fortbildungen und Veranstaltungen
28.+29.01.16: SGB II-Vertiefungsseminar, ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
Bei dieser Fortbildung dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung von SGB II-Bescheiden. Zunächst wird die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet
und die Fähigkeit vermittelt, ALG II - Bescheide zu verstehen und zu prüfen. Wie wird der Bedarf
ermittelt? Was ist als Einkommen zu berücksichtigen, und welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen? Weiter werden folgende Probleme bearbeitet: Anrechnung nicht bereiter Mittel, angebliche Mitwirkungspflicht vorrangige Leistungen zu beantragen, Verweis auf andere Leistungsträger
oder BGB-Verpflichtete.
Ort:
Wuppertal
Referent:
Harald Thomé
Kosten:
190 €
Ausschreibung und Anmeldung
21.+22.04.2016: Perspektiven der Berichterstattung zur Überschuldung privater Haushalte
Ausgehend von der amtlichen Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes werden auf
der Fachtagung Möglichkeiten einer kontinuierlichen Berichterstattung zur Überschuldung aufgezeigt, deren Ergebnisse für eine Weiterentwicklung der Schuldnerberatung genutzt werden können.
Die Fachtagung wird in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt und der Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) durchgeführt.
Ort:
Weimar, Hotel Kaiserin Augusta
Veranstalter:
Dt. Verein, AG SBV und Statistisches Bundesamt
Kosten:
138 € Tagungsbeitrag
139 € Unterkunft/ Verpflegung
Ausschreibung und Anmeldung
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AWO - Rundbrief Schuldnerberatung Januar 2015, Seite 5
Redaktion
Xenja Winziger, AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
Tel.:0231/5483-299, [email protected]
Michael Eham, Schuldnerhilfe Köln e.V. - für AWO Bezirk Mittelrhein
Tel. 0221-3461420, [email protected]
Wolfgang Huber, Verein Schuldnerhilfe Essen e.V. (VSE) - für AWO Bezirk Niederrhein
Tel. 0201-8272610, [email protected]
Bernhard Paul, Verein Schuldnerhilfe Essen e.V. (VSE) - für AWO Bezirk Niederrhein
Tel. 0201-8272617, [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 15.01.2016
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