Informationen zum Verkehrsunfallrecht
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Informationen zum Verkehrsunfallrecht
F A C H A N W A L T F. S T R A F R E C H T RECHTSANWÄLTE RAe Pinkerneil & Ramian • Nymphenburger Str. 147 • 80636 München Claus Pinkerneil Fachanwalt für Strafrecht Verkehrsrecht Revisionsrecht (Strafrecht) Tanja Ramian Allgemeines Zivilrecht Arbeitsrecht Mietrecht Informationen zum Verkehrsunfallrecht Nymphenburger Str. 147 (Eingang Landshuter Allee) 80636 München Tel.: (089) 13 99 91 33 Fax: (089) 13 99 91 34 www.pinkerneil.com e-mail: [email protected] Damit Sie im Fall des Falles Ihren Schaden optimal ersetzt bekommen, haben wir diese Informationen für sie zusammengestellt: Vorweg was viele nicht wissen: Anwalt kostenlos Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die Einschaltung eines Anwalts für den Geschädigten – auch ohne Rechtsschutzversicherung – in aller Regel „kostenlos“: Denn die Anwaltskosten gelten als Teil des Schadens, den die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat. Aber auch bei Teilschuld ist die aussergerichtliche Vertretung durch den Anwalt für den Geschädigten regelmässig kostenfrei, da die Anwälte ihre Honorare aufgrund von Abkommen direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. Erfahrungsgemäss lässt sich auf diese Weise die weit überwiegende Zahl von Verkehrsunfällen (ca 80%) für den Mandanten faktisch kostenfrei abwickeln. Lediglich in den wenigen Fällen, in denen der Mandant die Alleinschuld trägt oder geklagt werden muss, fallen Kosten an – wobei der Anwalt den Mandanten hierrüber selbstverständlich so rechtzeitig aufklären und beraten wird, dass dieser entscheiden kann, ob er ein Kostenrisiko eingehen will oder nicht. „Schadensmanagement“ der Versicherungen vs optimaler Schadensersatz In letzter Zeit sind die meisten Versicherungsunternehmen dazu übergegangen, nach Verkehrsunfällen den Geschädigten rasch direkt zu kontaktieren und diesem schnell eigene Gutachter und Werkstätten etc zu vermitteln. Was für den Betroffenen wie eine willkommene Dienstleistung wirken soll, ist jedoch oft mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden: Sinn und Zweck dieses sog. „Schadensmanagements“ ist es nämlich aus Sicht der Versicherungen, in erster Linie die Kosten für die Entschädigung möglichst gering zu halten. So wird die Versicherung geneigt sein, dem Geschädigten nur seinen reichen Fahrzeugschaden zu ersetzen ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diesem in den meisten Fällen noch weitergehende Schadenspositionen zustehen (z.B. Nutzungs- und Verdienstausfall, Wertminderung, Unkostenpauschalen, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden etc). Auch hängt die konkrete Bemessung des Schadensersatzes (voller Reparaturkostenersatz oder lediglich Abrechnung auf Totalschadensbasis) von den Berechnungen des jeweiligen Gutachters ab: Hier können schon kleine Nuancen den Ausschlag über mehrere hundert Euro mehr oder weniger geben. Daß viele Versicherungen insofern mit Sachverständigen zusammenarbeiten, die in ihren Berechnungen (gerade in den problematischen Grenzfällen zum „wirtschaftlichen Totalschaden“) zu geringeren Schadenshöhen gelangen als mancher freier Sachverständige, ist bekannt. Auch soll durch das „Schadensmanagement“ vermieden werden, dass der Geschädigte einen Anwalt einschaltet, der ihn über die rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche umfassend informiert und versuchen wird, die Höhe der Entschädigung zu optimieren. Bankverbindung: Stadtsparkasse München BLZ: 701 500 00 Kto.: 903 107 738 Freie Werkstatt und Sachverständigenwahl Dabei hat jeder Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich das Recht, seinen Schaden durch einen selbstgewählten Sachverständigen begutachten zu lassen, ihn in der Werkstatt seines Vertrauens beheben zu lassen und sich ggf auch die Mietwagenfirma frei auszusuchen. Auf bestimmte Vorschläge oder Vorgaben der Versicherungen braucht er sich in aller Regel nicht einzulassen. Dennoch gilt es insofern einige Dinge zu beachten: So ist z.B. die Art und Höhe des Schadens ausschlaggebend für die Frage, ob es überhaupt zulässig oder sinnvoll ist, ein Gutachten einzuholen. Ob und unter welchen Umständen etwa ein Mietwagen in Anspruch genommen werden kann und zu welchen Konditionen hängt immer von vielerlei Faktoren des jeweiligen Einzelfalles ab. Ebensogut kann es aber auch in gewissen Konstellationen sogar sinnvoll sein, ganz oder teilweise auf bestimmte Vorschläge der Versicherung einzugehen – oder ggf auch rasch anderweitig zu reagieren (etwa wenn es um den Verkauf des Unfallfahrzeugs geht). So früh wie möglich zum Anwalt Um die Art der Schadensberechnung zu optimieren und die Abwicklung so zu gestalten, dass den individuellen Bedürfnissen des Geschädigten bestmöglichst Rechnung getragen werden kann, ist es daher sinnvoll, so schnell wie möglich nach dem Unfall anwaltlichen Rat einzuholen – nämlich noch bevor die Versicherung versucht durch „Vorschläge“ die Regulierung in eine bestimmte Richtung zu dirigieren. Wird indes der Anwalt erst spät in eine laufende Regulierung einbezogen oder hat die Versicherung gar schon Schadensersatzforderungen (ganz oder teilweise) abgelehnt, ist es in aller Regel deutlich schwieriger, wenn nicht gar unmöglich (oder zumindest wirtschaftlich sinnlos) noch etwas zu bewegen: Eine beliebte Taktik von Versicherungen ist es z.B. rasch die grösseren Schadensposten zu bezahlen, dabei aber kleinere Beträge herauszukürzen oder die Begleichung von Nebenforderungen zu verschleppen. Oft bleibt dann dem Anwalt nur noch der Rat, dass man zwar u.U. durchaus Chancen hätte, vor Gericht noch etwas mehr herauszuholen, die Verfahrenskosten aber – was gerade bei kleineren Streitwerten leicht passieren kann – weit über dem liegen würden, was am Ende noch herauskommt. Man hat den Eindruck, dass viele Versicherungen genau darauf spekulieren – und der Geschädigte dann von der Verfolgung weiterer Ansprüche absieht. Derartiges lässt sich durch eine frühzeitige professionelle Schadensabwicklung oft vermeiden. Was macht der Anwalt konkret? Der Anwalt wird sich von seinem Mandanten zunächst den Unfallhergang schildern lassen um in einer ersten Einschätzung zu klären, ob die Schuldfrage eindeutig ist oder ob mit einer Mithaftung gerechnet werden muss. Weiter wird er abschätzen, ob eine Reparatur rechtlich noch möglich ist oder ob mit einer Abrechnung auf Totalschadensbasis zu rechen ist und wird sich Gedanken machen wie der Schaden sinnvollerweise zu belegen ist (Gutachten oder Kostenvoranschlag, eigener Sachverständiger oder ggf über die (Kasko)Versicherung etc) und geeignete Gutachter vorschlagen. Er wird erfragen wie die Interessenlage des Mandanten ist, etwa ob er das Auto nach Möglichkeit weiterfahren oder veräussern will, ob er es reparieren lassen oder lieber fiktiv abrechen und das Geld für sich behalten möchte etc. Er wird weiter eroieren, ob neben dem Fahrzeugschaden noch weitere Schadenspositionen geltendgemacht werden und realisiert werden können. Auf Basis all dieser Informationen wird er dann einen Plan zu einer individuell auf die Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnittenen Schadensregulierung erarbeiten und diesen mit Hilfe der rechtlichen Möglichkeiten durchsetzen. Der Anwalt wird sämtliche Korrespondenz mit der Versicherung abwickeln, erforderlichenfalls polizeiliche Unfallakten anfordern und auswerten, an Hand der Gutachten argumentieren, einschlägige Rechtsprechung sichten und somit die Schadensersatzforderungen möglichst optimal beziffern und belegen. 2 3