Informationen zum Verkehrsunfallrecht

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Informationen zum Verkehrsunfallrecht
F A C H A N W A L T F. S T R A F R E C H T
RECHTSANWÄLTE
RAe Pinkerneil & Ramian • Nymphenburger Str. 147 • 80636 München
Claus Pinkerneil
Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht
Revisionsrecht (Strafrecht)
Tanja Ramian
Allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht
Mietrecht
Informationen zum Verkehrsunfallrecht
Nymphenburger Str. 147
(Eingang Landshuter Allee)
80636 München
Tel.: (089) 13 99 91 33
Fax: (089) 13 99 91 34
www.pinkerneil.com
e-mail: [email protected]
Damit Sie im Fall des Falles Ihren Schaden optimal ersetzt bekommen, haben
wir diese Informationen für sie zusammengestellt:
Vorweg was viele nicht wissen: Anwalt kostenlos
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die Einschaltung eines Anwalts für den Geschädigten – auch ohne
Rechtsschutzversicherung – in aller Regel „kostenlos“: Denn die Anwaltskosten gelten als Teil des Schadens, den
die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat.
Aber auch bei Teilschuld ist die aussergerichtliche Vertretung durch den Anwalt für den Geschädigten
regelmässig kostenfrei, da die Anwälte ihre Honorare aufgrund von Abkommen direkt mit der gegnerischen
Versicherung abrechnen. Erfahrungsgemäss lässt sich auf diese Weise die weit überwiegende Zahl von
Verkehrsunfällen (ca 80%) für den Mandanten faktisch kostenfrei abwickeln.
Lediglich in den wenigen Fällen, in denen der Mandant die Alleinschuld trägt oder geklagt werden muss, fallen
Kosten an – wobei der Anwalt den Mandanten hierrüber selbstverständlich so rechtzeitig aufklären und beraten
wird, dass dieser entscheiden kann, ob er ein Kostenrisiko eingehen will oder nicht.
„Schadensmanagement“ der Versicherungen vs optimaler Schadensersatz
In letzter Zeit sind die meisten Versicherungsunternehmen dazu übergegangen, nach Verkehrsunfällen den
Geschädigten rasch direkt zu kontaktieren und diesem schnell eigene Gutachter und Werkstätten etc zu
vermitteln. Was für den Betroffenen wie eine willkommene Dienstleistung wirken soll, ist jedoch oft mit ganz
erheblichen Nachteilen verbunden:
Sinn und Zweck dieses sog. „Schadensmanagements“ ist es nämlich aus Sicht der Versicherungen, in erster Linie
die Kosten für die Entschädigung möglichst gering zu halten. So wird die Versicherung geneigt sein, dem
Geschädigten nur seinen reichen Fahrzeugschaden zu ersetzen ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diesem in
den meisten Fällen noch weitergehende Schadenspositionen zustehen (z.B. Nutzungs- und Verdienstausfall,
Wertminderung, Unkostenpauschalen, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden etc).
Auch hängt die konkrete Bemessung des Schadensersatzes (voller Reparaturkostenersatz oder lediglich
Abrechnung auf Totalschadensbasis) von den Berechnungen des jeweiligen Gutachters ab: Hier können schon
kleine Nuancen den Ausschlag über mehrere hundert Euro mehr oder weniger geben.
Daß viele Versicherungen insofern mit Sachverständigen zusammenarbeiten, die in ihren Berechnungen (gerade
in den problematischen Grenzfällen zum „wirtschaftlichen Totalschaden“) zu geringeren Schadenshöhen
gelangen als mancher freier Sachverständige, ist bekannt.
Auch soll durch das „Schadensmanagement“ vermieden werden, dass der Geschädigte einen Anwalt einschaltet,
der ihn über die rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche umfassend informiert und versuchen wird, die Höhe der
Entschädigung zu optimieren.
Bankverbindung:
Stadtsparkasse München BLZ: 701 500 00 Kto.: 903 107 738
Freie Werkstatt und Sachverständigenwahl
Dabei hat jeder Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich das Recht, seinen Schaden durch
einen selbstgewählten Sachverständigen begutachten zu lassen, ihn in der Werkstatt seines Vertrauens beheben
zu lassen und sich ggf auch die Mietwagenfirma frei auszusuchen. Auf bestimmte Vorschläge oder Vorgaben der
Versicherungen braucht er sich in aller Regel nicht einzulassen.
Dennoch gilt es insofern einige Dinge zu beachten:
So ist z.B. die Art und Höhe des Schadens ausschlaggebend für die Frage, ob es überhaupt zulässig oder
sinnvoll ist, ein Gutachten einzuholen. Ob und unter welchen Umständen etwa ein Mietwagen in Anspruch
genommen werden kann und zu welchen Konditionen hängt immer von vielerlei Faktoren des jeweiligen
Einzelfalles ab. Ebensogut kann es aber auch in gewissen Konstellationen sogar sinnvoll sein, ganz oder teilweise
auf bestimmte Vorschläge der Versicherung einzugehen – oder ggf auch rasch anderweitig zu reagieren (etwa
wenn es um den Verkauf des Unfallfahrzeugs geht).
So früh wie möglich zum Anwalt
Um die Art der Schadensberechnung zu optimieren und die Abwicklung so zu gestalten, dass den individuellen
Bedürfnissen des Geschädigten bestmöglichst Rechnung getragen werden kann, ist es daher sinnvoll, so schnell
wie möglich nach dem Unfall anwaltlichen Rat einzuholen – nämlich noch bevor die Versicherung versucht durch
„Vorschläge“ die Regulierung in eine bestimmte Richtung zu dirigieren.
Wird indes der Anwalt erst spät in eine laufende Regulierung einbezogen oder hat die Versicherung gar schon
Schadensersatzforderungen (ganz oder teilweise) abgelehnt, ist es in aller Regel deutlich schwieriger, wenn nicht
gar unmöglich (oder zumindest wirtschaftlich sinnlos) noch etwas zu bewegen:
Eine beliebte Taktik von Versicherungen ist es z.B. rasch die grösseren Schadensposten zu bezahlen, dabei aber
kleinere Beträge herauszukürzen oder die Begleichung von Nebenforderungen zu verschleppen. Oft bleibt dann
dem Anwalt nur noch der Rat, dass man zwar u.U. durchaus Chancen hätte, vor Gericht noch etwas mehr
herauszuholen, die Verfahrenskosten aber – was gerade bei kleineren Streitwerten leicht passieren kann – weit
über dem liegen würden, was am Ende noch herauskommt. Man hat den Eindruck, dass viele Versicherungen
genau darauf spekulieren – und der Geschädigte dann von der Verfolgung weiterer Ansprüche absieht. Derartiges
lässt sich durch eine frühzeitige professionelle Schadensabwicklung oft vermeiden.
Was macht der Anwalt konkret?
Der Anwalt wird sich von seinem Mandanten zunächst den Unfallhergang schildern lassen um in einer ersten
Einschätzung zu klären, ob die Schuldfrage eindeutig ist oder ob mit einer Mithaftung gerechnet werden muss.
Weiter wird er abschätzen, ob eine Reparatur rechtlich noch möglich ist oder ob mit einer Abrechnung auf
Totalschadensbasis zu rechen ist und wird sich Gedanken machen wie der Schaden sinnvollerweise zu belegen
ist (Gutachten oder Kostenvoranschlag, eigener Sachverständiger oder ggf über die (Kasko)Versicherung etc)
und geeignete Gutachter vorschlagen.
Er wird erfragen wie die Interessenlage des Mandanten ist, etwa ob er das Auto nach Möglichkeit weiterfahren
oder veräussern will, ob er es reparieren lassen oder lieber fiktiv abrechen und das Geld für sich behalten möchte
etc. Er wird weiter eroieren, ob neben dem Fahrzeugschaden noch weitere Schadenspositionen geltendgemacht
werden und realisiert werden können.
Auf Basis all dieser Informationen wird er dann einen Plan zu einer individuell auf die Bedürfnisse des
Geschädigten zugeschnittenen Schadensregulierung erarbeiten und diesen mit Hilfe der rechtlichen Möglichkeiten
durchsetzen.
Der Anwalt wird sämtliche Korrespondenz mit der Versicherung abwickeln, erforderlichenfalls polizeiliche
Unfallakten anfordern und auswerten, an Hand der Gutachten argumentieren, einschlägige Rechtsprechung
sichten und somit die Schadensersatzforderungen möglichst optimal beziffern und belegen.
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