Aufgabe 1:

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Aufgabe 1:
Aufgabe 1:
Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9
AO) in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip
Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte Steuerpflicht mit inländischen
Einkünften im Sinne von § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG)
Fall a)
- L heiratet den in Deutschland wohnenden M
- Eheschließung führt nicht (ohne weiteres) dazu, dass die Wohnung des M auch L
zuzurechnen ist
- L hat in 06 keinen Wohnsitz in Deutschland
- L begründet in 06 auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich
nur an den Wochenenden in Deutschland aufhält
Î L ist in 06 nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland; bei
Einkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig
- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich
nur an den Wochenenden dort aufhält
- im August 07 beziehen L und F eine gemeinsame Wohnung in Deutschland
- L begründet damit in 07 einen Wohnsitz in Deutschland
Î L ist ab August 07 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Î inländische Einkünfte aus Zeiten der beschränkten Steuerpflicht (Januar - Juli
07) werden ggf. in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht
einbezogen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG)
- die Beibehaltung der Wohnung in Amsterdam - und auch deren Beurteilung als
Hauptwohnsitz - sind ohne Bedeutung, da Begründung EINES Wohnsitzes in
Deutschland für unbeschränkte Steuerpflicht genügt
Fall b)
- L heiratet den in Deutschland wohnenden M
- die Übernachtungsmöglichkeit bei ihrer Freundin stellt keine Wohnung iSv
§ 8 AO dar
- L begründet damit in 06 keinen inländischen Wohnsitz
- es liegt jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 AO vor: ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten ist unwiderlegbar
als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (§ 9 S. 2 AO)
- die Berechnung der 6-Monats-Frist ist unabhängig vom VZ, d.h. sie muss nicht
innerhalb eines VZ vorliegen
Î L ist ab September 06 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
- ab Mai 07 wird zudem ein inländischer Wohnsitz begründet (gemeinsames
Einfamilienhaus)
Fall c)
- L hält sich in 07 über einen Zeitraum von sieben zusammenhängenden Monaten in
Deutschland auf
- es liegt damit ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 S. 2 AO vor
- allerdings gilt nach § 9 S. 3 AO die 6-Monats-Frist nicht, wenn der Aufenthalt in
Deutschland ausschließlich zu Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen
wird und nicht länger als ein Jahr dauert; dies ist hier gegeben
Î L ist in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; bei
Einkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig
Aufgabe 2:
Nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht
abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Abzug gemischter Aufwendungen ist nur in zwei Fällen möglich:
- der private Anlass ist unbedeutend und fällt nicht ins Gewicht
- eine Aufteilung der Aufwendungen ist leicht und einwandfrei nach einem objektiv
nachprüfbaren Maßstab durchführbar
a)
- Lexikon kann sowohl beruflich als auch privat genutzt werden
- eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Sphäre ist nicht möglich
- AK sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)
b)
- „Hamburger Abendblatt“ hat gemischten Inhalt (Politik, Wirtschaft, Sport,...)
- beruflicher Anteil nicht quantifizierbar
- Kosten sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)
c)
- „Zahnmedizin aktuell“ ist Fachzeitschrift
- kein (oder vernachlässigbar geringer) privater Anlass für Erwerb
- Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig
d)
- Ärztekittel fallen unter die sog. Berufsbekleidung (grds. nicht privat tragbar)
- Aufwendungen für Ärztekittel sind in vollem Umfang abzugsfähig
- Anzug ist „bürgerliche Kleidung“ (auch privat tragbar)
- AK für Anzug sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)
e)
- Mitgliedschaft im Schach-Club ist auch privat veranlasst
- Aufteilung zwischen privatem und beruflichem Interesse ist nicht möglich
- Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG)
Aufgabe 3:
§ 12 Nr. 1 EStG: siehe Aufgabe 2
§ 12 Nr. 3 EStG: Personensteuern sind nicht abzugsfähig
a) Die Einkommensteuer ist gem. § 12 Nr. 3 EStG als Personensteuer nicht steuerlich
abzugsfähig.
b) Auch die Erbschaftsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung eine (sonstige)
Personensteuer
und
somit
nach
§ 12
Nr. 3
EStG
nicht
abzugsfähig
(H 12.4 EStR).
c) Die Hundesteuer ist eine Steuer des persönlichen Aufwands. Ein Abzug von dem
Gesamtbetrag der Einkünfte scheitert daher an § 12 Nr. 1 EStG.
d) Die Kirchensteuer stellt eine sonstige Personensteuer dar. Dennoch hat sie der
Gesetzgeber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in vollem Unfang zum Abzug zugelassen.
Gem. § 12 Satz 1 EStG tritt § 12 EStG insoweit hinter § 10 EStG zurück. Gem. § 11
EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) ist auf den Abflusszeitpunkt abzustellen,
demzufolge sind sowohl die (in 2007 geleistete) Nachzahlung für 2004 als auch die
Vorauszahlungen in 2007 abzugsfähig.
e) Die Grundsteuer für das privat genutzte Einfamilienhaus bleibt steuerlich
unberücksichtigt, da sie mit einem privaten, steuerlich nicht relevanten Wirtschaftsgut
(der eigenen Wohnung) zusammenhängt (§ 12 Nr. 1 EStG).
Die Grundsteuer für das vermietete Mehrfamilienhaus ist als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung/Verpachtung abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 EStG).
f) Umsatzsteuer ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung grds. als Betriebsausgabe
abzugsfähig, bei Betriebsvermögensvergleich dagegen erfolgsneutral
g) Nebenleistungen, die auf Steuern entfallen, teilen das Schicksal der zu Grunde
liegenden Steuer (§ 12 Nr. 3 letzter Halbsatz EStG). Der Säumniszuschlag ist gem. § 3
Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Folge: Der Zuschlag für die ESt i.H.v 300 € ist
nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG).
h) Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt auch für Aufwendungen, die mit
Personensteuern in Zusammenhang stehen. Die Zinsen sind daher nicht abzugsfähig.
Aufgabe 4:
a) Berechnung der Einkommensteuer bei Einzelveranlagung gem. §§ 26, 26a EStG
⇒ Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG:
Anne:
Zu versteuerndes Einkommen 8 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)
Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG:
⇒ von 7 665 € bis 12 739 €: (883,74 · y + 1500) · y
⇒ y = (zu versteuerndes Einkommen ./. 7 664 €) / 10 000
⇒ y = (8 000 € ./. 7 664 €) / 10 000 = 0,0336
⇒ (883,74 · 0,0336 + 1 500) · 0,0336 = 51,398 € = 51 € (nach § 32a Abs.1 Satz 6 EStG
auf vollen Euro-Betrag abzurunden)
Tobias:
Zu versteuerndes Einkommen 92 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)
Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG:
⇒ von 52 152 € bis 250 001 €: 0,42 · x ./. 7 914
⇒ x = zu versteuerndes Einkommen
⇒ (0,42 · 92 000 €) ./. 7 914) = 30 726 €
b) Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG
Zu versteuerndes Einkommen 100 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG)
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG
1.: Hälfte des zu versteuerndes Einkommens: 50 000 €
2.: Berechnung der Steuer auf die Hälfte des zu versteuerndes Einkommens nach Formel
des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG:
⇒ von 12 740 € bis 52 151 €: (228,74 · z + 2 397) · z + 989
⇒ z = (zu versteuerndes Einkommen ./. 12 739 €) / 10 000
⇒ z = (50 000 ./. 12 739) / 10 000 = 37 261 / 10 000 = 3,7261
⇒ (228,74 · 3,7261 + 2 397) · 3,7261 + 989 = 13 096,25 € = 13 096 €
3.: Berechnung der Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen:
⇒ 2 · 13 096 € = 26 192 €.
c) Empfehlung, Begründung:
Zusammenveranlagung ist günstiger.
Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil der
deutsche ESt-Tarif progressiv ausgestaltet ist und sich die Höhe der jeweiligen
Einkommen der Ehepartner unterscheidet.
Aufgabe 5:
a)
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:
Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu
versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG
(100 000 € + 30 000 € = 130 000 €)
persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz:
46 686 €
35,91%
56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 20,11%
mindestens aber Eingangssteuersatz:
(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)
Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte
(100 000 € · 20,11%) =
+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige
zu versteuernde Einkommen (30 000 €)
gesamte Einkommensteuer (20 110 € + 5 807 € =)
15%
20 110 €
5 807 €
25 917 €
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich 1/5 der
außerordentlichen Einkünfte
(30 000 € + 20 000 € = 50 000 €)
./. Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (30 000 €)
Differenz
13 096 €
./.
5 807 €
7 289 €
fünffacher Differenzbetrag
36 445 €
gesamte Einkommensteuer (5 807 € + 36 445 € =)
42 252 €
Î Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist günstiger
b)
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG:
Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu
versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG
(100 000 € - 20 000 € = 80 000 €)
persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz:
25 686 €
32,11%
56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 17,98%
mindestens aber Eingangssteuersatz:
(§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG)
15%
Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte
(100 000 € · 17,98%) =
17 980 €
+ Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige
zu versteuernde Einkommen (- 20 000 €)
gesamte Einkommensteuer (17 980 € + 0 € =)
0€
17 980 €
Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG:
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG
auf 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (20.000 €)
fünffacher Betrag
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde
Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (- 20 000 €)
gesamte Einkommensteuer (0 € + 14 250 € =)
Î Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist günstiger
2 850 €
14 250 €
0€
14 250 €
Aufgabe 6:
Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
-
Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung (§ 12 Nr. 3 EStG)
Ö
Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden.
Betriebseinnahmen (BE):
-
=
150.000
Betriebsausgaben (BA):
Miete:
- 12.000
Gehälter:
- 80.000
Gewinn:
58.000
Anwaltspraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG
nicht abzugsfähig:
-
Bußgeld, § 4 (5) Nr. 8 S. 1 EStG
-
Forderungsverlust: Bei Überschussrechnung wäre der Eingang der Forderung BE.
Hier bleibt die BE aus. Ein zusätzlicher Abzug kommt nicht in Frage, da dies zu einer
Doppelzählung führen würde.
-
Geschenk, § 4 (5) Nr. 1 EStG: 35 €-Freigrenze
-
ESt-Vorauszahlung, § 12 Nr. 3 EStG
Der Verspätungszuschlag ist hingegen abzugsfähig, da die USt keine Personen-,
sondern eine Betriebssteuer ist und somit § 12 Nr. 3 EStG nicht angewandt werden kann.
Betriebseinnahmen:
-
Betriebsausgaben:
Miete:
- 7.200
Gehälter:
- 30.000
Sonstige:
- 10.000
Verspätungszuschlag
=
110.000
Gewinn:
- 200
62.600
Aufsichtsratsvergütung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 (1) Nr. 3 EStG
+
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
=
Summe der Einkünfte:
-
Sonderausgaben:
=
Einkommen:
58.000
88.600 (= 62.600 + 26.000)
146.600
600
146.000

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