Aufgabe 1:
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Aufgabe 1:
Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften im Sinne von § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG) Fall a) - L heiratet den in Deutschland wohnenden M - Eheschließung führt nicht (ohne weiteres) dazu, dass die Wohnung des M auch L zuzurechnen ist - L hat in 06 keinen Wohnsitz in Deutschland - L begründet in 06 auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden in Deutschland aufhält Î L ist in 06 nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland; bei Einkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig - auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und F eine gemeinsame Wohnung in Deutschland - L begründet damit in 07 einen Wohnsitz in Deutschland Î L ist ab August 07 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Î inländische Einkünfte aus Zeiten der beschränkten Steuerpflicht (Januar - Juli 07) werden ggf. in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG) - die Beibehaltung der Wohnung in Amsterdam - und auch deren Beurteilung als Hauptwohnsitz - sind ohne Bedeutung, da Begründung EINES Wohnsitzes in Deutschland für unbeschränkte Steuerpflicht genügt Fall b) - L heiratet den in Deutschland wohnenden M - die Übernachtungsmöglichkeit bei ihrer Freundin stellt keine Wohnung iSv § 8 AO dar - L begründet damit in 06 keinen inländischen Wohnsitz - es liegt jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 AO vor: ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten ist unwiderlegbar als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (§ 9 S. 2 AO) - die Berechnung der 6-Monats-Frist ist unabhängig vom VZ, d.h. sie muss nicht innerhalb eines VZ vorliegen Î L ist ab September 06 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland - ab Mai 07 wird zudem ein inländischer Wohnsitz begründet (gemeinsames Einfamilienhaus) Fall c) - L hält sich in 07 über einen Zeitraum von sieben zusammenhängenden Monaten in Deutschland auf - es liegt damit ein gewöhnlicher Aufenthalt iSv § 9 S. 2 AO vor - allerdings gilt nach § 9 S. 3 AO die 6-Monats-Frist nicht, wenn der Aufenthalt in Deutschland ausschließlich zu Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert; dies ist hier gegeben Î L ist in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; bei Einkünften iSv § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig Aufgabe 2: Nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Abzug gemischter Aufwendungen ist nur in zwei Fällen möglich: - der private Anlass ist unbedeutend und fällt nicht ins Gewicht - eine Aufteilung der Aufwendungen ist leicht und einwandfrei nach einem objektiv nachprüfbaren Maßstab durchführbar a) - Lexikon kann sowohl beruflich als auch privat genutzt werden - eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Sphäre ist nicht möglich - AK sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) b) - „Hamburger Abendblatt“ hat gemischten Inhalt (Politik, Wirtschaft, Sport,...) - beruflicher Anteil nicht quantifizierbar - Kosten sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) c) - „Zahnmedizin aktuell“ ist Fachzeitschrift - kein (oder vernachlässigbar geringer) privater Anlass für Erwerb - Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig d) - Ärztekittel fallen unter die sog. Berufsbekleidung (grds. nicht privat tragbar) - Aufwendungen für Ärztekittel sind in vollem Umfang abzugsfähig - Anzug ist „bürgerliche Kleidung“ (auch privat tragbar) - AK für Anzug sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) e) - Mitgliedschaft im Schach-Club ist auch privat veranlasst - Aufteilung zwischen privatem und beruflichem Interesse ist nicht möglich - Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) Aufgabe 3: § 12 Nr. 1 EStG: siehe Aufgabe 2 § 12 Nr. 3 EStG: Personensteuern sind nicht abzugsfähig a) Die Einkommensteuer ist gem. § 12 Nr. 3 EStG als Personensteuer nicht steuerlich abzugsfähig. b) Auch die Erbschaftsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung eine (sonstige) Personensteuer und somit nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig (H 12.4 EStR). c) Die Hundesteuer ist eine Steuer des persönlichen Aufwands. Ein Abzug von dem Gesamtbetrag der Einkünfte scheitert daher an § 12 Nr. 1 EStG. d) Die Kirchensteuer stellt eine sonstige Personensteuer dar. Dennoch hat sie der Gesetzgeber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in vollem Unfang zum Abzug zugelassen. Gem. § 12 Satz 1 EStG tritt § 12 EStG insoweit hinter § 10 EStG zurück. Gem. § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) ist auf den Abflusszeitpunkt abzustellen, demzufolge sind sowohl die (in 2007 geleistete) Nachzahlung für 2004 als auch die Vorauszahlungen in 2007 abzugsfähig. e) Die Grundsteuer für das privat genutzte Einfamilienhaus bleibt steuerlich unberücksichtigt, da sie mit einem privaten, steuerlich nicht relevanten Wirtschaftsgut (der eigenen Wohnung) zusammenhängt (§ 12 Nr. 1 EStG). Die Grundsteuer für das vermietete Mehrfamilienhaus ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung/Verpachtung abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 EStG). f) Umsatzsteuer ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung grds. als Betriebsausgabe abzugsfähig, bei Betriebsvermögensvergleich dagegen erfolgsneutral g) Nebenleistungen, die auf Steuern entfallen, teilen das Schicksal der zu Grunde liegenden Steuer (§ 12 Nr. 3 letzter Halbsatz EStG). Der Säumniszuschlag ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Folge: Der Zuschlag für die ESt i.H.v 300 € ist nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). h) Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt auch für Aufwendungen, die mit Personensteuern in Zusammenhang stehen. Die Zinsen sind daher nicht abzugsfähig. Aufgabe 4: a) Berechnung der Einkommensteuer bei Einzelveranlagung gem. §§ 26, 26a EStG ⇒ Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG: Anne: Zu versteuerndes Einkommen 8 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG) Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG: ⇒ von 7 665 € bis 12 739 €: (883,74 · y + 1500) · y ⇒ y = (zu versteuerndes Einkommen ./. 7 664 €) / 10 000 ⇒ y = (8 000 € ./. 7 664 €) / 10 000 = 0,0336 ⇒ (883,74 · 0,0336 + 1 500) · 0,0336 = 51,398 € = 51 € (nach § 32a Abs.1 Satz 6 EStG auf vollen Euro-Betrag abzurunden) Tobias: Zu versteuerndes Einkommen 92 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG) Berechnung der Steuer auf das zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG: ⇒ von 52 152 € bis 250 001 €: 0,42 · x ./. 7 914 ⇒ x = zu versteuerndes Einkommen ⇒ (0,42 · 92 000 €) ./. 7 914) = 30 726 € b) Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG Zu versteuerndes Einkommen 100 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG) Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG 1.: Hälfte des zu versteuerndes Einkommens: 50 000 € 2.: Berechnung der Steuer auf die Hälfte des zu versteuerndes Einkommens nach Formel des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG: ⇒ von 12 740 € bis 52 151 €: (228,74 · z + 2 397) · z + 989 ⇒ z = (zu versteuerndes Einkommen ./. 12 739 €) / 10 000 ⇒ z = (50 000 ./. 12 739) / 10 000 = 37 261 / 10 000 = 3,7261 ⇒ (228,74 · 3,7261 + 2 397) · 3,7261 + 989 = 13 096,25 € = 13 096 € 3.: Berechnung der Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen: ⇒ 2 · 13 096 € = 26 192 €. c) Empfehlung, Begründung: Zusammenveranlagung ist günstiger. Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil der deutsche ESt-Tarif progressiv ausgestaltet ist und sich die Höhe der jeweiligen Einkommen der Ehepartner unterscheidet. Aufgabe 5: a) Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG: Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG (100 000 € + 30 000 € = 130 000 €) persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 46 686 € 35,91% 56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 20,11% mindestens aber Eingangssteuersatz: (§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG) Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte (100 000 € · 20,11%) = + Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige zu versteuernde Einkommen (30 000 €) gesamte Einkommensteuer (20 110 € + 5 807 € =) 15% 20 110 € 5 807 € 25 917 € Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG: Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (30 000 € + 20 000 € = 50 000 €) ./. Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (30 000 €) Differenz 13 096 € ./. 5 807 € 7 289 € fünffacher Differenzbetrag 36 445 € gesamte Einkommensteuer (5 807 € + 36 445 € =) 42 252 € Î Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ist günstiger b) Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG: Einkommensteuer nach Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG (100 000 € - 20 000 € = 80 000 €) persönlicher durchschnittlicher Einkommensteuersatz: 25 686 € 32,11% 56% des persönlichen durchschnittlichen Einkommensteuersatzes: 17,98% mindestens aber Eingangssteuersatz: (§ 34 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG) 15% Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte (100 000 € · 17,98%) = 17 980 € + Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG auf das übrige zu versteuernde Einkommen (- 20 000 €) gesamte Einkommensteuer (17 980 € + 0 € =) 0€ 17 980 € Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG: Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (20.000 €) fünffacher Betrag Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG auf das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (- 20 000 €) gesamte Einkommensteuer (0 € + 14 250 € =) Î Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist günstiger 2 850 € 14 250 € 0€ 14 250 € Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung (§ 12 Nr. 3 EStG) Ö Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen (BE): - = 150.000 Betriebsausgaben (BA): Miete: - 12.000 Gehälter: - 80.000 Gewinn: 58.000 Anwaltspraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG nicht abzugsfähig: - Bußgeld, § 4 (5) Nr. 8 S. 1 EStG - Forderungsverlust: Bei Überschussrechnung wäre der Eingang der Forderung BE. Hier bleibt die BE aus. Ein zusätzlicher Abzug kommt nicht in Frage, da dies zu einer Doppelzählung führen würde. - Geschenk, § 4 (5) Nr. 1 EStG: 35 €-Freigrenze - ESt-Vorauszahlung, § 12 Nr. 3 EStG Der Verspätungszuschlag ist hingegen abzugsfähig, da die USt keine Personen-, sondern eine Betriebssteuer ist und somit § 12 Nr. 3 EStG nicht angewandt werden kann. Betriebseinnahmen: - Betriebsausgaben: Miete: - 7.200 Gehälter: - 30.000 Sonstige: - 10.000 Verspätungszuschlag = 110.000 Gewinn: - 200 62.600 Aufsichtsratsvergütung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 (1) Nr. 3 EStG + Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: = Summe der Einkünfte: - Sonderausgaben: = Einkommen: 58.000 88.600 (= 62.600 + 26.000) 146.600 600 146.000