C1.1.01 FO3 e Heimvertrag EHS

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C1.1.01 FO3 e Heimvertrag EHS
Heimvertrag
Die Evangelische Heimstiftung GmbH, 70190 Stuttgart, Hackstraße 12, ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Sie ist Rechtsträgerin von diakonischen
Einrichtungen insbesondere im Bereich der Altenhilfe. Diese sind für alte und pflegebedürftige,
nicht mehr im Erwerbsleben stehende Menschen offen. In den Einrichtungen können Personen aller
Konfessionen und Weltanschauungen aufgenommen werden. Die Einrichtungen werden im christlichen Geist geführt.
Die Evangelische Heimstiftung GmbH ist gemeinnützig.
Zwischen der Evangelischen Heimstiftung GmbH als Trägerin der Einrichtung
im Folgenden ”Heim” genannt, vertreten durch die Heimleitung
Frau
und
Frau
im Folgenden ”Bewohner” genannt, vertreten durch
Frau
wird folgender Heimvertrag
unbefristet mit Wirkung ab
befristet vom
bis
geschlossen.
Eine Ausfertigung des Heimvertrags wurde am
an Frau
ausgehändigt.
_________________________
Unterschrift Empfänger
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§ 1 Allgemeines
Das Heim ist eine nach dem Heimgesetz und SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Art und Inhalt der Leistungen und die hierfür von dem Bewohner zu entrichtende Vergütung ergeben sich unmittelbar und mit verbindlicher Wirkung für die Parteien dieses Vertrages aus:
- dem Landesheimgesetz Baden-Württemberg
- dem 7. und 8. Kapitel des Sozialgesetzbuches XI („SGB XI“)
- den Regelungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege gem. § 75 SGB XI für das Land
Baden-Württemberg
- den für die Einrichtung abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen gem. § 85 SGB XI und den
Vereinbarungen über Unterkunft und Verpflegung gem. § 87 SGB XI
in der jeweils gültigen Fassung.
Der Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI und die Vereinbarungen gem. §§ 85, 87 SGB XI können in der
Heimverwaltung eingesehen werden.
Eine Änderung der genannten Bestimmungen wirkt sich unmittelbar auf den Inhalt dieses Vertrages aus. Gegebenenfalls sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag der jeweiligen Änderung
anzupassen.
Art und Inhalt der Leistungen ergeben sich außerdem aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrags.
§ 2 Einzug nach Vertragsbeginn
Soweit der Pflegeplatz durch den Bewohner erst nach dem vereinbarten Vertragsbeginn in Anspruch genommen wird, hält das Heim den Pflegeplatz frei. Dem Bewohner wird in diesem Fall entsprechend § 13 (Entgeltregelung bei Abwesenheit) für jeden Abwesenheitstag bis zum Einzug eine
Vergütung in Höhe von 75 % des vereinbarten Heimentgeltes für allgemeine Pflegeleistungen und
Unterkunft und Verpflegung berechnet. Das Entgelt für die Investitionsaufwendungen wird in voller Höhe berechnet. Dem Bewohner bleibt der Nachweis einer höheren Ersparnis des Heims vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Pflegekasse oder Sozialhilfeträger an diesem Freihalteentgelt nicht beteiligen.
§ 3 Wohnraum
Dem Bewohner wird überlassen:
• 1 Einzelzimmer,
Nr.
• 1 Platz im Mehrbettzimmer, Nr.
• 1 Appartement,
Nr.
(
(
(
m² )
m² )
m² )
Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht.
Der Wohnraum ist vom Heim mit der in Anlage 1 aufgeführten Möblierung ausgestattet.
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Der Bewohner ist berechtigt, den Wohnraum mit weiteren persönlichen Gegenständen auszustatten. Hierüber soll mit der Heimleitung Einvernehmen hergestellt werden, soweit die vom Heim zu
erbringenden Leistungen, insbesondere Reinigung und Pflegeleistungen erschwert werden können.
Im Mehrbettzimmer ist die persönliche Ausstattung ohne Zustimmung des Mitbewohners nur in
dem Bereich möglich, der dem Bewohner zusteht.
Der Bewohner ist berechtigt, alle Gemeinschaftseinrichtungen des Heimes mitzubenutzen.
Änderungen an den überlassenen Räumen und technischen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung
der Heimleitung vorgenommen werden.
Eingebrachte Gegenstände dürfen die Sicherheit der Einrichtung und die ihrer Bewohner nicht gefährden.
§ 4 Hauswirtschaftliche Leistungen
1. Reinigung
Die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftseinrichtungen regelt das Heim. Die erforderliche Reinigungshäufigkeit hängt von verschiedenen Faktoren wie Witterung, baulichen
Gegebenheiten, Art der zu reinigenden Flächen, Häufigkeit der Verschmutzung, etc. ab. Sie kann
deshalb den entsprechenden Umständen angepasst werden.
2. Wäscheversorgung
Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der
Einrichtung zur Verfügung gestellten Lagerungshilfsmittel und Wäsche sowie das maschinelle
Waschen und Bügeln bzw. Zusammenlegen der persönlichen Wäsche und Kleidung. Die Wäsche
des Bewohners muss personenbezogen und mit der Codierung des Heimes gekennzeichnet sein.
§ 5 Leistungen der Küche
Das Heim bietet täglich 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) im Speiseraum des
Heimes an und stellt Getränke bereit. Wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners es erfordert, erhält er die Mahlzeiten in seinem Zimmer.
Bei ärztlicher Verordnung werden Schonkost und Diätmahlzeiten angeboten.
Soweit erforderlich, werden Zwischenmahlzeiten angeboten.
Das Getränkeangebot umfasst mindestens Mineralwasser, Tee und Kaffee.
An der Speiseplangestaltung wirkt der Heimbeirat mit.
§ 6 Leistungen der Haustechnik
Die Haustechnik sorgt für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit aller haus- und betriebstechnischen Anlagen. Im Einzelfall werden spezielle Wartungs- und Reparaturdienste beauftragt.
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§ 7 Leistungen der Verwaltung
Die Verwaltung des Heimes übernimmt die bewohner- und mitarbeiterbezogenen Verwaltungstätigkeiten. Sie ist Gesprächspartner für Bewohner, Angehörige, Betreuer und Bevollmächtigte im
Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt.
Im Bedarfsfall nimmt sie für den Bewohner eingehende Post entgegen und leitet diese weiter.
Die Barbetragsverwaltung für den Bewohner wird im Ausnahmefall übernommen, wenn dies notwendig ist.
§ 8 Leistungen der sozialen Betreuung
Leistungen der sozialen Betreuung sind insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behörden- und
Ämterkontakten, soweit keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben zu korrespondierenden Diensten und Institutionen, die Begleitung ehrenamtlicher Helfer sowie die Erschließung
wirtschaftlicher Hilfen.
§ 9 Leistungen der allgemeinen Pflege
Der Bewohner erhält die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder
vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer möglichst selbständigen Lebensführung. Das Betreuungskonzept des Heimes basiert auf der aktivierenden Pflege.
Zu den Leistungen der Pflege gehören:
• Hilfen bei der Körperpflege
• Hilfen bei der Ernährung
• Hilfen bei der Mobilität
• Hilfen bei der persönlichen Lebensführung.
Für den Umfang der Pflegeleistungen ist die Einstufung in eine Pflegestufe und die Zuordnung zu
einer Pflegeklasse maßgeblich. Bei der Zuordnung zu den Pflegeklassen sind die Pflegestufen gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse
notwendig oder ausreichend ist (§ 84 Abs. 2 SGB XI).
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner aufgrund der Entwicklung
seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung
des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu
beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen
stellt fest, ob der Heimbewohner einer anderen Pflegestufe zugeordnet wird. Diese Zuordnung bewirkt auch eine Zuordnung zur entsprechenden Pflegeklasse. Sie erfolgt regelmäßig rückwirkend.
Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz
nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere
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Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung
deswegen ab, hat das Pflegeheim dem pflegebedürftigen Heimbewohner den überzahlten Betrag
unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem
die Überzahlung beim Heimträger eingegangen ist, mit 5 % zu verzinsen.
§ 10 Leistungen der Behandlungspflege
1.
Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erfordert die
Kooperation zwischen den behandelnden Ärzten, der Einrichtung und dem Heimbewohner.
2.
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind Inhalt der von der Einrichtung zu
erbringenden allgemeinen Pflegeleistungen, sofern kein Anspruch auf Krankenpflege besteht.
Die behandlungspflegerischen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Pflegeleistungen ergeben sich ausschließlich aus den entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages zu § 75
SGB XI.
3.
Sie werden unter der Voraussetzung durchgeführt, dass
• sie vom behandelnden Arzt angeordnet wurden.
• die ärztliche Anordnung vom Arzt in der Dokumentation gegengezeichnet wurde.
• die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist.
• der Bewohner mit der Durchführung der Behandlungsmaßnahme durch Mitarbeiter
der Einrichtung einverstanden ist.
§ 11 Leistungen der Krankenversicherung (SGB V)
Leistungen nach SGB V sind, sofern hierzu keine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Heim und
den Kostenträgern besteht, grundsätzlich nicht im Rahmen dieses Vertrages zu erbringen. Zu den
Leistungen nach SGB V gehören insbesondere ärztliche Leistungen und die Versorgung mit Heilmitteln. Die Einrichtung stellt dem Bewohner die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung, soweit sie
hierzu verpflichtet ist und dem Bewohner kein Anspruch nach den Regelungen des SGB V gegen
seine Krankenkasse zusteht.
§ 12 Entgelte
Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung sowie für Pflege und Betreuung werden in Vergütungsvereinbarungen mit den zuständigen Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger festgelegt. Für Bewohner der Pflegeklasse 0 ist hinsichtlich der oben genannten Entgelte lediglich der
zuständige Sozialhilfeträger Vereinbarungspartner.
Das Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten bedarf bei nicht geförderten Einrichtungen oder
Einrichtungsteilen einer Meldung an die zuständige Landesbehörde und bei geförderten Einrichtungen oder Einrichtungsteilen einer Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde.
1. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt
täglich €
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2. Das Entgelt für allgemeine Pflege, Behandlungspflege und
soziale Betreuung beträgt:
• in der Pflegeklasse 0 K
(unter 20 Minuten täglich)
• in der Pflegeklasse 0 G
(ab 20 Minuten täglich)
täglich €
• in der Pflegeklasse I
täglich €
• in der Pflegeklasse II
täglich €
• in der Pflegeklasse III
täglich €
• in der Pflegeklasse III + (für Bewohner mit
außergewöhnlich hohem und intensiven Pflegeaufwand nach § 43 Abs. 3 SGB XI)
täglich €
3. Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten
beträgt
täglich €
4. Das Gesamtentgelt beträgt
täglich €
täglich €
0,00
5. Soweit eine Begutachtung des Bewohners durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse
nicht erfolgt ist, wird die voraussichtliche Pflegeklasse durch das Heim festgestellt.
Ändert sich die Zuordnung zu der Pflegeklasse durch rechtskräftigen Bescheid der Pflegekasse,
so erfolgt eine Gutschrift bzw. Nachforderung rückwirkend zu dem von der Pflegekasse festgestellten Zeitpunkt der Zuordnung mit der nächsten oder übernächsten Monatsrechnung. Die
Regelung des § 9 letzter Absatz dieses Vertrages bleibt unberührt.
6. Der Bewohner erhält jeweils monatlich eine Rechnung, in der Sachleistungen der Pflegekasse
berücksichtigt werden.
Versicherte einer privaten Pflegekasse, die der Pflegeklasse I, II, III oder III+ zugeordnet wurden,
erhalten Pflegeversicherungsleistungen in Form einer Kostenerstattung durch ihre Pflegekasse.
Bei den jeweiligen Monatsrechnungen werden deshalb keine Leistungen der Pflegekasse in Abzug gebracht.
Änderungen, die nach Rechnungsstellung bekannt werden (z. B. Abwesenheit wegen Krankenhausaufenthalt, unregelmäßige Zusatzleistungen, etc.) werden in der Folgerechnung berücksichtigt.
Der Rechnungsbetrag ist am 3. Werktag eines Monats im Voraus für den jeweils laufenden Monat zur Zahlung fällig. Erfolgt die Rechnungsstellung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist der
Rechnungsbetrag eine Woche nach Rechnungsstellung zu begleichen. Zahlungen erfolgen unter
Angabe der Rechnungsnummer durch Überweisung an
Kreditinstitut:
Kontonummer:
Bankleitzahl:
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Bankeinzugsermächtigung kann gesondert erteilt werden.
§ 13 Entgeltregelung bei Abwesenheit
1. Soweit der Pflegeplatz aufgrund vorübergehender Abwesenheit nicht in Anspruch genommen
werden kann, ist dieser freizuhalten.
2. Das Heim informiert die Pflegekasse über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit
des Bewohners.
3. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners nach Absatz 1 ist der Einrichtung vom
1. Tag an für längstens 42 Tage pro Jahr eine Vergütung von 75 % des vereinbarten Entgelts für
allgemeine Pflegeleistungen, Behandlungspflege und soziale Betreuung, des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung sowie ggf. des Zuschlags nach § 92b SGB XI zu zahlen. Das vereinbarte Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten ist zu 100 % zu bezahlen. Der in Satz 1 genannte
Zeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Dem Bewohner bleibt der Nachweis einer höheren Ersparnis des Pflegeheims vorbehalten. Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur
die ganztägige Abwesenheit. Beim Umzug des Bewohners in eine andere Pflegeeinrichtung wird
der Entlassungstag nicht mitgerechnet.
§ 14 Erstattung bei Sondenernährung
1. Wird der Bewohner durch Sondennahrung ernährt und erhält er über die Zuführung von Flüssigkeit (z. B. in Form von Tee) hinaus keine Verpflegung seitens des Heims, wird ein Betrag in
Höhe von derzeit
€ (Verpflegungssachkosten) pro vollem Anwesenheitstag erstattet,
wenn die Sondennahrung nicht vom Heim finanziert wird. Dem Bewohner bleibt der Nachweis
einer höheren Ersparnis des Heims vorbehalten.
2. Die Erstattung erfolgt nicht für Zeiträume, in denen der Bewohner ganztätig abwesend ist. In
diesem Fall richtet sich eine Ermäßigung des Entgeltes ausschließlich nach der Regelung des
§ 13.
§ 15 Entgeltänderung
1. Veränderungen der Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und für Unterkunft und Verpflegung erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Pflegesatzrechts, insbesondere durch den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach den Regelungen des SGB XI und
SGB XII. Das Heim kann die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung erhöhen, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung
als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Das Heim informiert den Bewohner über die in
der Pflegesatzverhandlung gestellte Forderung samt Begründung unverzüglich. Der Heimbeirat
wird vor Aufnahme der Verhandlungen angehört und vom Heim über die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung unterrichtet. Er erhält Gelegenheit zu
schriftlichen Stellungnahme. Die Erhöhungen der Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und
Unterkunft sowie Verpflegung treten zu dem in der Pflegesatzvereinbarung bzw. in der VereinSeite 7 von 12
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barung mit dem Sozialhilfeträger oder in der Schiedsstellenentscheidung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
2. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind zulässig, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert hat, sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind und die Investitionsaufwendungen nach der Art des Heimes betriebsnotwendig
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Das Heim kann das Entgelt durch
einseitige Erklärung erhöhen. Die Erklärung über die Erhöhung der Vergütung muss dem Bewohner, mindestens 4 Wochen bevor sie wirksam werden soll, schriftlich angekündigt und begründet werden. Der Bewohner und der Heimbeirat erhalten Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen zu überprüfen.
3. Die Regelung über Entgeltanpassungen wegen veränderter Pflegeklasse durch geänderten Leistungsbedarf des Bewohners bleibt unberührt.
§ 16 Zusatzleistungen, sonstige Leistungen
Das Heim bietet die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI und die in
Anlage 3 aufgeführten sonstigen Leistungen an.
Diese Leistungen können gesondert vereinbart und berechnet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kostenträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger u. a.) sich an den
hierfür vereinbarten Entgelten nicht beteiligen. Der Heimbewohner muss diese Entgelte in vollem
Umfang selbst bezahlen.
§17 Kündigung
I. Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den
Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Bei einer Erhöhung des Entgelts kann der Bewohner den Heimvertrag abweichend von Satz 1 bis
spätestens vier Wochen nach Mitteilung des abschließend festgesetzten Erhöhungsbetrages
samt Begründung kündigen, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. In diesem Fall gilt das noch nicht erhöhte Heimentgelt bis zur Beendigung des Heimvertrags fort.
Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die
Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in
diesen Fällen die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten, so hat sie dem Bewohner eine
angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Den Nachweis
einer anderweitigen Unterkunft und Betreuung kann der Bewohner auch verlangen, wenn er
noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt.
II. Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
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1. der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird
und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Träger einer unzumutbare Härte bedeuten
würde.
2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte
Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist.
3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Träger
die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder
4. der Bewohner
a) für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung des
Entgelts in Höhe eines Betrags im Verzug ist, der das Entgelt für 2 Monate erreicht.
III. In den Fällen des Absatzes II Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
IV. Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf der schriftlichen Form. Sie ist zu begründen.
V. In den Fällen des Absatzes II Nr. 2-4 kann der Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes II ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
VI. Hat der Träger nach Absatz II Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In
den Fällen des Absatzes II Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
VII. Mit dem Tod des Bewohners endet das Vertragsverhältnis. Bestimmungen des Heimvertrags
über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch
den Träger bleiben wirksam.
VIII. Wenn der Bewohner nur vorübergehend (befristet) aufgenommen wird, kann der Heimvertrag
von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Absätze I – VII
sind mit Ausnahme des Absatzes II Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes VII Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen
Form und ist zu begründen.
IX. Es wird darum gebeten, den zur Verfügung gestellten Wohnraum nach Beendigung des Vertrages schnellstmöglich zu räumen, damit dieser einem anderen pflegebedürftigen Heimplatzbewerber zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 18 Nachlassregelungen und Räumung
1. Die Heimleitung wird bevollmächtigt, nach Ablauf des Heimvertragsverhältnisses die eingebrachten Einrichtungsgegenstände und persönlichen Sachen des Bewohners an
Frau
, Anschrift
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oder an
Frau
, Anschrift
ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche oder sonstige Legitimation auszuhändigen. Die Heimleitung ist berechtigt, einer anderen Person Untervollmacht zu erteilen, um ihr die Ausführung
dieses Auftrages zu übertragen. Die Erteilung einer Vollmacht nach Satz 1 steht dem Bewohner
frei. Sie ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des Heimvertrags. Der Bewohner
kann eine nach Satz 1 erteilte Vollmacht zudem jederzeit widerrufen.
2. Das Heim ist berechtigt, nach Ablauf des Heimvertragsverhältnisses und nachdem die für die
Räumung des Wohnraums verantwortlichen Personen, soweit sie und ihre Aufenthaltsorte
dem Heim bekannt sind, erfolglos zur Räumung aufgefordert wurden, zur Räumung und Einlagerung der durch den Bewohner eingebrachten Sachen aus dem von ihm bewohnten Raum.
Über diese Gegenstände erstellt die Einrichtung eine Liste. Das Heim ist zur Verwertung dieser
Gegenstände berechtigt, wenn diese bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsende und
entsprechender Aufforderung nicht von den Berechtigten abgeholt wurden. Der bei der Verwertung erzielte Betrag abzüglich der in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen
der Einrichtung wird beim Einrichtungsträger hinterlegt.
§ 19 Haftung
1. Für Sachschäden haftet das Heim dem Bewohner gegenüber im Rahmen dieses Vertrages nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für Sachschäden haftet der Bewohner gegenüber der Einrichtung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Der Bewohner wird auf die Risiken bei Einbringung von Wertsachen und Wertgegenständen
hingewiesen. Auch für Schäden und Verluste an derartigen Gegenständen haftet die Einrichtung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden derartige Gegenstände gegen Quittung der
Heimleitung zur besonderen Aufbewahrung übergeben, haftet das Heim auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Heimleitung kann jedoch die Annahme zur Aufbewahrung ablehnen, wenn diese
nach Umfang oder Höhe des Haftungsrisikos das übliche Maß überschreitet.
§ 20 Hinweis auf Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten
1. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie sich bei der Einrichtung, dem Heimträger, bei der Heimaufsichtsbehörde sowie der dort befindlichen Arbeitsgemeinschaft gemäß § 21 Abs. 5 Landesheimgesetz beraten lassen und gegebenenfalls über Mängel bei der Erbringung der heimvertraglichen
Leistungen beschweren können.
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2. Die Anschrift
- der Einrichtung:
- des Heimträgers:
Evangelische Heimstiftung GmbH, Hackstraße 12, 70190 Stuttgart
- der zuständigen Heimaufsichtsbehörde / Arbeitsgemeinschaft:
§ 21 Datenschutz und Schweigepflicht
1. Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen
Daten des Bewohners. Es werden nur solche Daten gespeichert, die für die Erfüllung des Heimvertrages erforderlich sind. Der Bewohner erhält auf Wunsch Mitteilung, welche Bewohnerdateien geführt werden. Insbesondere hat der Bewohner oder eine von ihm bevollmächtigte Person das Recht auf Einsichtnahme in die geführte Pflegedokumentation.
2. Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im
Rahmen der in § 104 SGB XI genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Einrichtung verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Einrichtung unterliegt hinsichtlich der Person des Bewohners der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen
Dienst der Krankenkassen, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
3. Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heims zur Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Heim
die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben
werden.
Mitarbeiter der Heimaufsichtsbehörden haben das Recht, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Einsicht in Unterlagen zu nehmen und vom Heim Auskünfte hierüber zu verlangen.
Der Bewohner erteilt auch hierzu seine Einwilligung. Die Mitarbeiter des Heimes sind berechtigt,
dem behandelnden Arzt Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und alle für eine
ärztliche Behandlung und Beratung notwendigen Informationen zu geben.
Die Einwilligungen sind jederzeit widerrufbar.
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§ 22 Tierhaltung
Die Haltung von Tieren ist nur mit Genehmigung der Heimleitung möglich.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt dessen Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht.
2. Änderungen dieses Vertrags, die durch Gesetzesänderungen oder durch Auflagen von Behörden
notwendig werden, bleiben vorbehalten.
§ 24 Besondere Vereinbarungen
Datum
__________________________________
Bewohner
________________________________
Heimleitung
__________________________________
Vertreter des Bewohners
(z. B. Bevollmächtigter, Betreuer*)
Anlagen zum Heimvertrag:
1.
2.
3.
4.
Ausstattung mit Inventar
Zusatzleistungen
sonstige Leistungen
Einzugsermächtigung
*) Es wird darauf hingewiesen, dass ein Betreuer die vormundschaftliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 3 BGB zum
Abschluss dieses Vertrages benötigt.
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